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Veröffentlicht von:Ignatz Schillo Geändert vor über 10 Jahren
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§ 2 Der vertragliche Erfüllungsanspruch in der Fallbearbeitung und Fortfall des Anspruchs durch Erfüllung Markus Artz
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Der Erfüllungsanspruch in der Fallbearbeitung
I. Die Entstehung des vertraglichen Erfüllungsanspruchs 1. Zustandekommen des Vertrags 2. Wirksamkeit des Vertrags Minderjährigenrecht, § 108 Stellvertretung, §§ 164, 177 Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot , § 134, 138 Anfechtung, § 142 Formverstoß, § 125 Deklaratorische Vorschrift: Anfängliche Unmöglichkeit, § 311a Abs. 1
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3. Die Wirkungen des Vertrags
Entstehung der vertraglichen Erfüllungsansprüche Grundsätzlich mit Abschluss des wirksamen Vertrags Ausnahmen: Aufschiebende Bedingung (§ 158); Anfangstermin (§ 163) Unmöglichkeit (§ 275) in den Fällen des § 311a Abs. 1 Naturalobligation, § 762 BGB Fehlen der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 2
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II. Fortfall des vertraglichen Erfüllungsanspruchs
Auflösende Bedingung, § 158 Abs. 2, Endtermin, § 163 Befriedigung des Gläubigerinteresses Erfüllung, § 362 und Leistung an Erfüllungs Statt, § 364 Abs. 1 Erfüllungssurrogate, insbesondere Aufrechnung, § 389 Nachträgliche Nichterbringbarkeit der geschuldeten Leistung § § 275, 326 Einseitig gestaltende Rechtsgeschäfte Rücktritt Widerruf Kündigung Schadensersatzverlangen gemäß § 281 Abs. 4 Vertragliche Vereinbarungen Aufhebungsvertrag Erlassvertrag Negatives Schuldanerkenntnis, § 397 Abs. 2 Vergleich, § 779
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III. Durchsetzbarkeit des vertraglichen Erfüllungsanspruchs
Einrede der Verjährung Leistungsverweigerungsrecht
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IV. Fortfall des Anspruchs durch Erfüllung
1. § 362 Abs. 1 BGB: Bewirken der geschuldeten Leistung a) Leistungshandlung und Leistungserfolg Grundsatz: Die Leistung wird nicht schon dadurch bewirkt, dass der Schuldner die erforderlichen Leistungshandlungen vornimmt. Erfüllung setzt voraus, dass der geschuldete Leistungserfolg eintritt.
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Darstellung am Beispiel des Kaufvertrags
Darstellung am Beispiel des Kaufvertrags. Zunächst: Die vom Verkäufer geschuldete Leistung.
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Fallbeispiele: V verkauft K seine gebrauchte Armbanduhr und übergibt sie ihm sofort, wobei V und K einig sind, dass K Eigentümer werden soll.
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Fallbeispiele: V verkauft K seine gebrauchte Armbanduhr und übergibt sie ihm sofort, wobei V und K einig sind, dass K Eigentümer werden soll. Geschuldeter Leistungserfolg ist nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB zunächst die Verschaffung von Eigentum und unmittelbarem Besitz an der Sache.
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Fallbeispiele: V verkauft K seine gebrauchte Armbanduhr und übergibt sie ihm sofort, wobei V und K einig sind, dass K Eigentümer werden soll. Geschuldeter Leistungserfolg ist nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB zunächst die Verschaffung von Eigentum und unmittelbarem Besitz an der Sache. Der Verkäufer bewirkt die Leistung, wenn aufgrund seiner Leistungshandlung der Erfolg eintritt.
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Fallbeispiele: V verkauft K seine gebrauchte Armbanduhr und übergibt sie ihm sofort, wobei V und K einig sind, dass K Eigentümer werden soll. Geschuldeter Leistungserfolg ist nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB zunächst die Verschaffung von Eigentum und unmittelbarem Besitz an der Sache. Der Verkäufer bewirkt die Leistung, wenn aufgrund seiner Leistungshandlung der Erfolg eintritt. K erwirbt Eigentum gemäß § 929 Satz 1 BGB. Der Leistungserfolg, die Erfüllung, tritt ein.
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Fallbeispiele: V verkauft K nicht seine eigene gebrauchte Armbanduhr, sondern eine Uhr, die er von seinem Freund F geliehen hat. K hält V für den Eigentümer der Uhr und hat auch keinen Anlass, daran zu zweifeln. V übergibt dem K die Uhr wiederum sofort. V und K sind sich einig, dass K Eigentümer werden soll.
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Fallbeispiele: V verkauft K nicht seine eigene gebrauchte Armbanduhr, sondern eine Uhr, die er von seinem Freund F geliehen hat. K hält V für den Eigentümer der Uhr und hat auch keinen Anlass, daran zu zweifeln. V übergibt dem K die Uhr wiederum sofort. V und K sind sich einig, dass K Eigentümer werden soll. K erwirbt gemäß §§ 929 Satz 1, 932 BGB gutgläubig Eigentum an der fremden Uhr.
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Fallbeispiele: V verkauft K nicht seine eigene gebrauchte Armbanduhr, sondern eine Uhr, die er von seinem Freund F geliehen hat. K hält V für den Eigentümer der Uhr und hat auch keinen Anlass, daran zu zweifeln. V übergibt dem K die Uhr wiederum sofort. V und K sind sich einig, dass K Eigentümer werden soll. K erwirbt gemäß §§ 929 Satz 1, 932 BGB gutgläubig Eigentum an der fremden Uhr. Der Eigentumserwerb erfolgt auf Grund der Leistungshandlung des V. Es tritt Erfüllung des Kaufvertrages ein.
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Herausgabeanspruch des F gegen K aus § 985 BGB scheitert:
Exkurs: Gutgläubiger Erwerb des K ist werthaltig. Er ist kondiktions- und vindikationsfest! Herausgabeanspruch des F gegen K aus § 985 BGB scheitert: K ist Besitzer, F ist aber nicht mehr Eigentümer, da K das Eigentum erworben hat. Herausgabeanspruch des F gegen K aus § 812 BGB scheitert ebenfalls: K hat das Eigentum und den Besitz an der Uhr durch Leistung des V mit Rechtsgrund (Kaufvertrag V-K) erworben. K muss die Uhr nicht an F herausgeben. Er ist durch gutgläubigen Erwerb rechtmäßiger Eigentümer geworden.
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Fallbeispiele: V verkauft K nicht seine eigene gebrauchte Armbanduhr, sondern eine Uhr, die er bei einem Einbruch erbeutet hat. K hält V für den Eigentümer der Uhr und hat auch keinen Anlass, daran zu zweifeln. V übergibt dem K die Uhr wiederum sofort. V und K sind sich einig, dass K Eigentümer werden soll.
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Fallbeispiele: V verkauft K nicht seine eigene gebrauchte Armbanduhr, sondern eine Uhr, die er bei einem Einbruch erbeutet hat. K hält V für den Eigentümer der Uhr und hat auch keinen Anlass, daran zu zweifeln. V übergibt dem K die Uhr wiederum sofort. V und K sind sich einig, dass K Eigentümer werden soll. K erwirbt wegen § 935 BGB nicht nach §§ 929 Satz 1, 932 BGB gutgläubig Eigentum an der fremden Uhr. Mangels Eigentumserwerbs tritt keine Erfüllung des Kaufvertrages ein.
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IV. Fortfall des Anspruchs durch Erfüllung
1. § 362 Abs. 1 BGB: Bewirken der geschuldeten Leistung a) Leistungshandlung und Leistungserfolg Neben der Übereignung: Pflicht zur Verschaffung der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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IV. Fortfall des Anspruchs durch Erfüllung
1. § 362 Abs. 1 BGB: Bewirken der geschuldeten Leistung a) Leistungshandlung und Leistungserfolg Neben der Übereignung: Pflicht zur Verschaffung der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nur Sachen von vertragsgemäßer Beschaffenheit sind erfüllungstauglich.
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Fallbeispiel: V übereignet dem K seine gebrauchte Uhr. Es stellt sich aber rasch nach Übergabe heraus, dass die Uhr erheblich falsch geht.
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Fallbeispiel: V übereignet dem K seine gebrauchte Uhr. Es stellt sich aber rasch nach Übergabe heraus, dass die Uhr erheblich falsch geht. Der Anspruch des K auf Leistung ist nicht durch Erfüllung erloschen, da die Uhr gem. § 434 BGB mangelhaft ist. K steht weiterhin der Anspruch auf Leistung zu. Durch die Leistungshandlung des V werden die Rechte des K modifiziert. Gemäß § 437 BGB stehen K der Nacherfüllungsanspruch und weitere dort aufgeführte Rechte zu.
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Die vom Käufer geschuldete Leistung.
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§ 433 Abs. 2 BGB: Zahlung des Kaufpreises. Erfüllung mit Bargeld
Verschaffung von Eigentum und Besitz an Geldnoten oder Geldmünzen im Nennwert der Schuld. Auch gestohlenes Geld ist erfüllungstauglich, siehe § 935 Abs. 2 BGB.
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Erfüllung mit Buchgeld; Überweisung des Kaufpreises auf ein Konto des Gläubigers
Schuldner ist nur zur Erfüllung im Wege der Banküberweisung berechtigt, wenn entsprechende Vereinbarung vorliegt. Diese kann auch stillschweigend getroffen werden; z.B.: Angabe der Kontonummer auf Rechnung; widerspruchslose Hinnahme von Überweisungen in der Vergangenheit. Banküberweisung (§ 676 a BGB) ist grundsätzlich Erfüllung, nicht Leistung an Erfüllungs statt (str.). Leistungsempfänger ist der Gläubiger; Bank ist nicht Dritte im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB, sondern Zahlstelle Erfüllung tritt mit der endgültigen Gutschrift (§ 676 f BGB) auf dem Konto des Gläubigers ein.
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IV. Fortfall des Anspruchs durch Erfüllung
1. § 362 Abs. 1 BGB: Bewirken der geschuldeten Leistung a) Leistungshandlung und Leistungserfolg b) Der Leistungsempfänger
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b) Der Leistungsempfänger Leistung an den Gläubiger
Gläubiger ist der Inhaber der Forderung (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB) Vertragspartner oder Dritter, dem die Forderung übertragen worden ist (§ 398 BGB)
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Leistung an einen Dritten (§ 362 Abs. 2 BGB)
Umsetzung der entsprechenden Anwendung des § 185 BGB in den Wortlaut des § 362 Abs. 2 BGB Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so erlischt die Forderung, wenn die Leistung mit Einwilligung des Gläubigers erfolgt. Ansonsten kommt es zum Erlöschen der Forderung, wenn der Gläubiger die Leistung an den Dritten genehmigt oder wenn der Dritte Erbe des Gläubigers wird (etc.). Wichtiger Fall: Verlängerter Eigentumsvorbehalt
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IV. Fortfall des Anspruchs durch Erfüllung
1. § 362 Abs. 1 BGB: Bewirken der geschuldeten Leistung a) Leistungshandlung und Leistungserfolg b) Der Leistungsempfänger c) Der Leistende
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c) Der Leistende § 362 BGB erfasst auch andere als den Schuldner als Leistende. Ergänzung durch § 267 BGB Dritter ist, wer auf fremde Schuld eine eigene Leistung erbringt. Dritter ist nicht, wer als Erfüllungsgehilfe des Schuldners tätig wird.
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IV. Fortfall des Anspruchs durch Erfüllung
1. § 362 Abs. 1 BGB: Bewirken der geschuldeten Leistung a) Leistungshandlung und Leistungserfolg b) Der Leistungsempfänger c) Der Leistende d) Leistung auf eine von mehreren Forderungen
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d) Leistung auf eine von mehreren Forderungen
Regelung in § 366 BGB Tilgungsfolge ergibt sich aus § 366 Abs. 2 BGB sowie aus § 367 BGB Sonderregelung für das Verbraucherkreditrecht in § 497 Abs. 3 BGB
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IV. Fortfall des Anspruchs durch Erfüllung
1. § 362 Abs. 1 BGB: Bewirken der geschuldeten Leistung 2. § 364 Abs. 1 BGB: Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung an Erfüllungs Statt
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2. § 364 Abs. 1 BGB: Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung an Erfüllungs Statt
Bezugspunkt der „anderen“ Leistung ist die „geschuldete“ Leistung. Die Annahme an Erfüllungs Statt Erfordernis eines Erfüllungsvertrags: Vereinbarung über die Erfüllung der ursprünglichen Schuld (Hilfsgeschäft) Gegenstand der Leistung an Erfüllungs Statt können Leistungen aller Art sein (Sachen, Ansprüche gegen Dritte, Werkleistungen). Wichtiges Beispiel: Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens; hier wird die Ersetzungsbefugnis oftmals bereits im Voraus (bei Vertragsschluss) eingeräumt.
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2. § 364 Abs. 1 BGB: Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung an Erfüllungs Statt
Abgrenzung zur Leistung erfüllungshalber nach § 364 Abs. 2 BGB: Eine Leistung an Erfüllungs Statt liegt vor, wenn das Schuldverhältnis durch die Leistung erlöschen soll; eine Leistung erfüllungshalber, wenn das Erlöschen des Schuldverhältnisses erst dann eintreten soll, nachdem sich der Gläubiger aus dem Geleisteten befriedigt hat. Wichtiges Beispiel: Hingabe eines Schecks.
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