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Entwicklung des Arbeitsmarktes und Chancen/Risiken der Öffnung

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Präsentation zum Thema: "Entwicklung des Arbeitsmarktes und Chancen/Risiken der Öffnung"—  Präsentation transkript:

1 Entwicklung des Arbeitsmarktes und Chancen/Risiken der Öffnung
Abteilung Arbeitsmarktpolitik der BASFI der Freien und Hansestadt Hamburg Referatsleiterin Grundsatz Hanne Stiefvater am

2 Arbeitsmarktpolitik Aktuelle Entwicklung Arbeitsmarkt
Vorgehensvorschlag Aktuelle Entwicklung Arbeitsmarkt Fachkräftepotential und -bedarfe EU-Osterweiterung Handlungsbedarf und -möglichkeiten Arbeitsmarktpolitik

3 Aktuelle Entwicklung am Arbeitsmarkt
Jahr / Daten 2008 Ø 2009 Ø 2010 Ø Okt`11 Nov`11 Dez`11 AL absolut 72.870 78.456 75.508 68.796 66.774 67.410 AL Quote 9,4 % 10,0 % 9,5 % 7,4 7,2 7,3 U 25 (SGB II & III) 6.259 7.526 6.651 5.052 4.708 4.695 Langz.AL (II & III) 24.095 21.107 . / . 19.659 19.513 19.729 Ausländer (II & III) 18.107 18.715 17.980 16.944 16.726 16.920 sBeh (II und III) 3.448 3.315 3.109 3.571 3.511 3.550 SGB III 18.025 24.202 23.721 18.252 17.137 17.244 SGB II 54.845 54.254 51.787 50.544 49.637 50.166 Soz.vers.pfl. B.** * Davon Vollzeit * * Stichtag / ** Die Beschäftigungsstatistik hat stets eine Verspätung von 3 Monaten Arbeitsmarktpolitik

4 Aktuelle Entwicklung am Hamburger Arbeitsmarkt
Die Arbeitslosigkeit ist auf den niedrigsten Wert seit Dezember 1992 gesunken. Quote von 7,3% aktuell. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist in Hamburg während der Wirtschaftskrise fast durchgehend gestiegen – im Oktober 2011 wurde ein Wachstum von 2,4% gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnet. Auch die Langzeitarbeitslosigkeit konnte summa summarum abgebaut werden – rechnet man den statistischen Effekt einer Maßnahmeteilnahme heraus. Aber: Ältere haben nicht profitiert. Prognosen sagen bundesweit – entsprechend für Hamburg eine Abkühlung der Konjunktur von zurzeit 3,0% (2011) auf ca. 0,5% 2012 voraus. Arbeitsmarktpolitik

5 Arbeitsmarktanalysen für Hamburg (I)
Bevölkerung nach Qualifikation und Alter in Hamburg, 2007 => Fachkräftebedarf und -potentiale Quelle: IAB Nord nach Auswertung der Mikrozensusdaten 2007 der Statistikämter Thema TT.MM.JJJJ 5 von 0

6 Arbeitsmarktanalysen für Hamburg (II)
Erwerbsquoten nach Geschlecht und Alter, 2010 Quelle: IAB- Nord.

7 Profillagen der Arbeitslosen und Maßnahmenteilnehmer
Die derzeit im Rechtskreis des SGB II erfassten rund Arbeitslosen und Teilnehmer an Fördermaßnahmen verteilen sich auf die folgende Profillagen (mit „Profillagen“ werden die Nähe zum Arbeitsmarkt und der Bedarf an individueller Unterstützung beschrieben). Profillagen Juni 2011 * Anteile in % Alle 76.040 100,0 darunter: Integrationsnahe Profillagen 21.934 28,8 - Marktprofil 3.521 4,6 - Aktivierungsprofil 1.507 2,0 - Förderprofil 16.906 22,2 Komplexe Profillagen 47.921 63,0 - Entwicklungsprofil 22.974 30,2 - Stabilisierungsprofil 13.724 18,0 - Unterstützungsprofil 11.223 14,8 noch nicht festgelegt, sonstige 6.185 8,1 Thema TT.MM.JJJJ 7 von 0

8 Potential durch Zuwanderung
Hamburg zählt ca Beschäftigte: Leiharbeitnehmer in Hamburg Ca Osteuropäische Arbeitnehmer, für die die Grenze fällt: BA rechnet mit Arbeitnehmern aus Osteuropa p.a. Zehntausende Leiharbeiternehmer erwartet. Prognose für Hamburg Arbeitsagentur erwartet Menschen in Hamburg in den kommenden 4 Jahren ( ) Arbeitsmarktpolitik

9 Handlungsbedarfe der Stadt
Im Hinblick auf den Fachkräftebedarf: Fachkräftestrategie und Gemeinsames Arbeitsmarktprogramm Förderung von Jugendlichen: Bsp. Jugendberufsagentur Erhöhung der Erwerbstätigkeit von Frauen: Bsp. KiTa Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse: Bsp. ZAA Ältere Arbeitnehmer halten – ältere Arbeitslose integrieren Im Hinblick auf die Risiken der Zuwanderung: Risiken von Lohndumping und Billigkonkurrenz mindern Bundesebene: Mindestlohn, Leiharbeit Land: Mindestlöhne - Gestaltungsspielräume Arbeitsmarktpolitik

10 Minimierung der Risiken: Die AVE
Seit 1.Mai 2011 : Vollständige Freizügigkeit für osteuropäische Arbeitnehmer Damit Gefahr von Billigkonkurrenz & Lohndumping! Klassischer Anwendungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen = Branchenbezogene Mindestlöhne Zuständig: Im Prinzip das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, aber: Regionale Mindestlöhne für Hamburg möglich => Abteilung Arbeitsmarktpolitik. Kommentar: 2. Möglichkeit „Sittenwidrige Löhne“ (-) Arbeitsmarktpolitik

11 Geltung auch für ausländische Mitarbeiter???
§3: Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages finden unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist oder eine Rechtsverordnung nach § 7 vorliegt. Eines bundesweiten Tarifvertrages bedarf es nicht, soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Nr. 2 oder 3 Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen sind, die zusammengefasst räumlich den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken. = Für osteuropäische Unternehmen mit Sitz im Ausland gilt der Mindestlohn nur, wenn er bundesweit allgemeinverbindlich erklärt wurde (Rechtssicherheit). Arbeitsmarktpolitik Kommentar: Vgl. EuGH-Urteil(e) zu lokalen Mindestlöhnen

12 Untergrenze für Leiharbeiternehmer
Arbeitnehmerentsendegesetz sieht gleiche Löhne für gleiche Arbeit vor. Aber: Tarifverträge können diesen Grundsatz brechen!!! Damit sind deutlich niedrigere Tariflöhne z.B. bei rumänischen Arbeitnehmern möglich. Bundestag beschloss Lohnuntergrenze von 7,79 Euro Umsetzung erfolgte zum Allgemeinverbindlichkeit / Mindestlohn daher inkl. Leiharbeiternehmerbranche wünschenswert. Arbeitsmarktpolitik

13 Arbeitsmarktpolitik Wie geht‘s? Tarifvertrag schließen
! Auch alte Tarifverträge können allgemeinverbindlich erklärt werden! Gemeinsamen Antrag an die Behörde für Arbeit und Soziales stellen Tarifausschuss Hamburg tagt Voraussetzung: Tarifvertrag erfasst 50% der Arbeitnehmer „Öffentliches Interesse“= Schutzbedürftigkeit Allgemeinverbindlicherklärung bewirkt Anwendbarkeit des Tarifvertrages für ganz Hamburg = branchenspezifischer Mindestlohn! Arbeitsmarktpolitik

14 Arbeitsmarktpolitik Hintergrund
Von den bundesweit rund  als gültig in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträgen sind zur Zeit 476 allgemeinverbindlich (245 Ursprungs- und 231 Änderungs- bzw. Ergänzungstarifverträge), darunter 173, die (auch) in den neuen Bundesländern gelten. In Hamburg wurden 2011 zwei Tarifverträge allgemeinverbindlich erklärt: Wach- und Sicherheitsgewerbe Bäckereien. Arbeitsmarktpolitik

15 Ansprechpartner in Hamburg
Behörde für Arbeit und Soziales (BASFI) Abteilung Arbeitsmarktpolitik Hanne Stiefvater, Vorsitzende des Tarifausschusses Hamburg Kontakt: Arbeitsmarktpolitik

16 Arbeitsmarktpolitik Arbeitsmarktpolitik Vielen Dank!
Amtsleiterklausur Vielen Dank! Arbeitsmarktpolitik Arbeitsmarktpolitik Zu 3: Ständige, oft zeitaufwendige Abstimmungsverfahren bei der Zuweisung + Steuerung der Ressourcen zw. Bezirken, Job-Centern + ARGE-Zentrale. Z. T. unterschiedliche Bewirtschaftungspraxis. Keine Möglichkeit der dezentralen Ressourcenplanung nach dem AKV-Prinzip. Aufwändiges Mitbestimmungsverfahren mit Personalräten (Bezirke, Behörden, ARGE) bei Neubesetzung + bezirksübergreifendem Personaleinsatz. Keine einheitliche Aufgabenwahrnehmung in der Personalwirtschaft: Grund- und Statusverhältnis (Bezirksämter, Fachbehörde); Betriebsverhältnis (ARGE); Stellenausschreibungen, Einstellungsverfahren, Fachfragen (Bezirksämter, Fachbehörde). Keine Interessenidentität ARGE/Bezirksämter bei der Personalrekrutierung (Anforderungsprofil, spätere Verwendung). Ressourcenbereitstellung (Personal-, Finanz- und Sachmittel, Immobilien) aus 7 Bezirken und 3 Behörden (+ AA). Zu 6: Zuweisungen Bedürfen der individuellen Zustimmung der betroffenen Beschäftigten. Mitbestimmungspflichtig, wenn Zuweisung für länger als ein Jahr erfolgt (§ 87 Abs. 1 Nr. 9 HmbPersVG). Erneute Zuweisung über 2010 zulässig, aber zustimmungspflichtig (§ 12 II BAT, § 4 II TVöD; § 123a I BRRG). Zulagen Angestellte: § 24 BAT (zukünftig § 14 TV-L). Grundsätzlich verlängerbar; aber nur für „vorübergehende“ höherwertige Tätigkeit zulässig, daher erhebliches Rechtsrisiko bei Verlängerung über 2010 hinaus. Beamte: § 45 BBesG. Höchstens für die Dauer von 5 Jahren; „Verlängerung“ rechtlich nicht zulässig. Zulagen für Angestellte/Beamte nicht ruhegehaltsfähig. Exkurs „Beförderungen“: bei Angestellten jederzeit höherwertige Arbeitsverträge im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel möglich; bei Beamten Voraussetzung „Bewährung“ auf einem Dienstposten nach § 19 Abs. 3 HmbBG; in der ARGE nicht möglich, da Dienstposten nur beim Dienstherrn FHH vorhanden. Amt A


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