Betreuung am Lebensende

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 Präsentation transkript:

Betreuung am Lebensende Ende der Betreuung

Inhalt: Pflichten des Betreuers/In Aufgaben bis zum Lebensende Was darf, was muss geregelt werden? Aufgaben nach Tod des Betreuten Was muss noch getan werden ? Wovon sollten Betreuer die Finger lassen ? Grundlage ist das Gesetz

1. Aufgaben bis zum Lebensende Bestellung als Betreuer §1896 Übertragung der Aufgabenkreise Jederzeit Erweiterung auf Antrag § 1901 Abs. 5 Erforderlichkeit §1896 Abs. II S.1 Vertretung des Betreuten §§ 1897 Abs.I,1902 BGB Rechtliche ./. Soziale Betreuung Vermögenssorge Rechts- Antrags- und Behördenangelegenheiten Wohnungsangelegenheiten Gesundheitssorge: Beitrag des Betreuers zur „Besserung“ s. §1901 Abs.4

Gesundheitssorge Aufgabenkreis klären Ärztliche Maßnahmen § 1904 ansonsten Antrag stellen Alt. Vorsorgevollmacht Ärztliche Maßnahmen § 1904 Körperverletzung § 223 StGB Rechtfertigung durch Einwilligung § 228 StGB Einwilligungsfähigkeit -- Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Erfassung der Art, Bedeutung, Risiken) -- falls vorhanden kein Betreuerhandeln -- fraglich bei Demenz, starke Schmerzen -- bei Unklarheit im Zweifel Einwilligungsfähigkeit -- mutmaßlicher Wille bei „Leben oder Tod“ Aufklärung durch Arzt §§ 630 e -- verständlich, sachkundig und angemessen -- entbehrlich bei ausdrücklichem Verzicht -- Aufklärung des Betreuers bei Einwilligungsunfähigkeit

Ärztliche Maßnahmen II Genehmigung erforderlich § 1904 Abs.1 Risiko des Eingriffs entscheidet Tod oder Gefahr schwerwiegender Folgen Ca. 20% Wahrscheinlichkeit als Anhaltspunkt Beratung durch BG §§ 1837 Abs.1, 1908 i Negativtest Bei Gefahr in Verzug keine Genehmigung Zeitlicher Aufschub bis Genehmigung Betreuer nicht rechtzeitig erreichbar Dadurch Gefahr erheblicher Gesundheitsbeeinträchtigung

Ärztliche Maßnahmen III Dissens zwischen Arzt und Betreuer §1904 Abs. 4 Keine Genehmigung bei Einigsein auch bei gefährlichen Eingriffen, wenn Wille des Patienten lt. Patientenverfügung oder mutmaßlichem Willen oder aktueller Äußerung entspricht Genehmigung des BG nur bei unterschiedlicher Auffassung über Behandlungswillen

Ärztliche Maßnahmen IV PEG Sonde Chirurgischer Eingriff Unproblematisch, keine Genehmigung durch Gericht § 1904 Abs. 1 Zustimmung erforderlich, bei Einwilligungsunfähigkeit entscheidet Betreuer PEG Sonde bei Demenz i.d.R. med. nicht indiziert, keine Lebensverlängerung oder- verbesserung, Lebensqualität, Verbesserung Ernährungsstatus etc. Zeit- Personalmangel kein Grund Im finalen Demenzstadium keine Verlängerung der Überlebenszeit

Sterbehilfe Aktive Sterbehilfe strafbar §216 StGB, stark diskutiert Ohne Wille des Betreuten: Mord, Totschlag §§ 211,212 StGB Passive Sterbehilfe Lebenserhaltung ./. Wohl des Patienten, insbesondere bei Eintritt Sterbeprozess Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen bei Schwerkranken Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt Nicht strafbar bei Verlangen des einwilligungsfähigen Patienten Patientenverfügung bei nicht einwilligungsfähigen Patienten, Prüfung und Durchsetzung durch Betreuer § 1901 a Abs.1 Bsp: Abbruch Beatmung, Intubation, Dialyse, Reanimation, künstlicher Ernährung, Flüssigkeitszufuhr, Medikamentengabe Bei Dissens Arzt ./. Betreuer Genehmigung BG § 1904 Abs.2,4

Sterbehilfe II Indirekte Sterbehilfe Zustimmung Betreuer Schmerzbekämpfung Lebensverkürzung nicht beabsichtigt, Nebenwirkung Grds. Tötungsdelikt aber Rechtfertigung Sehr starke Schmerzen Nicht anders zu lindern Mutmaßliche Lebensverkürzung sehr gering Lebensrest erträglich gestalten Zustimmung Betreuer Untätigkeit inhuman

Hospiz Ambulant oder stationär Stationär § 39a S.4 SGB V Erkrankung Notwendigkeit Bestätigung Vertrags- oder Krankenhausarzt Problem: Verlegung aus Pflegeheim Befristung 4 Wochen Kosten Krankenkasse und Spenden

Exkurs: Sonstige Unterstützung Testament Persönliche Errichtung § 2064 Niederschrift Notar § 2232 Eigenhändig § 2247 Ort, Tag Monat, Jahr Unterschrift Vor- und Nachnamen Widerruf durch Testament § 2254 Problem: Testierfähigkeit §2229 Abs. 1, 4 Ab 16 Jahren Störungen Bsp. Demenz Ablehnung Notar bei Testierunfähigkeit § 11 Abs. 1 BeurkG Prüfung durch NG bei Erbschein Testierunfähigkeit nicht allein bei Betreuerbestellung Testierfähigkeit bis Gegenbeweis Betreuer als Erbe möglich Empfehlung: notarielles Testament, Beratung Protokoll Testierfähigkeit, Beweiskraft, evtl. Erbschein überflüssig Seelsorger bestellen Angehörige informieren (wichtig „Erben“?)

Bestattungs- Grabpflegeverträge Aufgabenkreis Vermögenssorge Empfehlung: Unkündbarer Vertrag bei Friedhofsverwaltung oder Treuhandstelle Insolvenzrisiko vermeiden (priv. Gärtnereien) Keine Genehmigung § 1813 Abs. 1 Nr.1 Aber Genehmigung der Abhebung bei Sparkonten mit Sperrvermerk Problem Sozialhilfe Schonvermögen 2.600 € Vertrag vor Antrag gehört zum Schonvermögen (BSG 18.3.2008)

Organspende Bei Lebenden mit Einwilligung des Spenders Einwilligung des Betreuers ? Einwilligungsfähigkeit s.o. Einwilligungsunfähigkeit I.d.R. Spende an fremde Dritte Wohl des Dritten, nicht des Betreuten s. §1901 Abs.2 Fehlen Organ schwerer Schaden, Genehmigung durch BG erforderlich § 1904 Abs. 1 Kein Aufgabenkreis“ Ausstellen eines Organspendeausweises“ Einwilligung nach Tod s. Teil 2

2. Tod des Betreuten Grundsatz Zeitpunkt Betreuung endet mit Tod Kein Recht/Pflicht über Konten zu verfügen Keine Vermögensverwaltung mehr Kein Abschluss von Erben belastenden Rechtsgeschäften Betreuung endet ohne gerichtlichen Aufhebungsbeschluss Rechte und Pflichten treffen Erben (vgl. §§ 1698b, 1893 Abs.1, 1908i Abs.1 Zeitpunkt Kenntnis des Betreuers vom Tod Wirksamkeit bis Kenntnis s. § 1698a Wissenmüssen bei Fahrlässigkeit: Betreuter liegt im Sterben Exkurs: Keine 24/7 für Erreichbarkeit des Betreuers Mitwirkung des Betreuers bei Identifizierung

Gesundheitssorge Entfällt nach Feststellung Hirntod Keine Einwilligung in Leichenverwendung Keine Zuständigkeit für Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen oder Organentnahmen Sonderfall „Erlanger Baby“ Leibesfrucht, Drittinteresse

Organentnahme Kompetenz des Betreuers bei Fehlen einer Erklärung zu Lebzeiten? Angehörige gem. § 4 Abs. 2 TPG Daneben Person, die dem Spender bis zum Tod „in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahegestanden hat“, kann Betreuer sein Besprechung zu Lebzeiten

Notverwaltung §§1698b,1893,1908i Erbe nicht bekannt/erreichbar Aufgabenkreis nötig Vermögenssorge Wohnungsangelegenheiten Verwaltungsmaßnahmen dulden keinen Aufschub Inbesitznahme von Wertgegenständen (Schmuck etc.) Sicherung Hausgrundstück (Heizung, Strom, Gas, Wasser, Streupflicht) Notwendige Reparaturen, Rohrbruch Sicherstellen von Haustieren, Unterbringung Tierheim Unterrichtung Rentenversicherung, Sozialamt, Standesamt oder Bank: Sinnvoll aber keine „Not“ Ende bei Verwaltungsübernahme durch Erbe !!!!!

„Die Leiche muss weg“ Wer die Musik bestellt, bezahlt ! Bestattungsvertrag Bestattungspflicht des Betreuers? Keine Notverwaltung Bestattungspflicht öffentlich rechtlich geregelt Ordnungsamt Landesgesetze Niedersächsisches Bestattungsgesetz (BestattG) Bestattungspflicht nach Rangfolge § 8 Abs. 3 Betreuer als Bevollmächtigter schriftlich festlegen Wille des (nicht geschäftsunfähigen) Betreuten postmortales Selbstbestimmungsrecht Erstattung vom Erben § 1968

Geschäftsführung ohne Auftrag §§ 677, 683 S.1 Ersatz des Betreuers für „andere Geschäfte“ nach Tod aus Nachlass Nur als berechtigter Geschäftsführer ohne Auftrag Geschäft entspricht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erben Ansonsten objektiven Interesse Bsp. Schuld des Betreuten bezahlen Schwierige Entscheidung bei Organisation der „standesgemäßen“ Bestattung nach Vorgabe des Betreuten Im Zweifel „die Finger davon lassen“!!!!! Haftung droht

Schlusstätigkeiten Information des Betreuungsgerichts Sterbeurkunde einreichen? Gesetzlich nicht geregelt, „Gefälligkeit“ Von Amts wegen beim Nachlassgericht anfordern Rückgabe des Betreuerausweises §1893 Abs.2 , §1908i Schlussrechnung Rechnungslegung über gesamte Verwaltung (§1890 S.1,§1908i) Gilt auch für befreite Betreuer (kein Verweis von §1857a auf §1890) Bezugnahme auf letzte Rechnungslegung an BG reicht (§1890 S.2), d.h. ab letzter Rechnungslegung bis Tod Vorlage geordnete Zusammenstellung E/A Vorlage von Belegen Auskunft über Zu-/Abgang von Vermögen Einreichung und Prüfung bei BG, Vermittlung mit Erben vgl. §1892 Abs.2

Entlastungserklärung, Verzicht Erbe muss nichts anerkennen Vorbehaltlose Entlastung „negatives Schuldanerkenntnis“, keine Schadensersatzansprüche gegen Betreuer (§§1833, 1908i) Erbe kann keine Ansprüche mehr geltend machen, die er im Zeitpunkt der Abgabe kannte oder hätte kennen müssen Keine Rechnungslegung bei Verzicht des Erben Keine Schlussrechnung an BG Erbe zu Verzicht nicht verpflichtet Genehmigung des BG erforderlich (§1812Abs.1) für Betreuer des Erben? Formular BG : Verzicht und Entlastung

Vermögensherausgabe §1890 S.1 Pflicht gegenüber Erben Was ist herauszugeben Alles was Betreuten gehört Wertsachen, Wertpapiere, Bargeld, EC-Karte, Wohnungsschlüssel etc. Unterlagen in Betreuungsakte Betreuer: Gerichtsbeschlüsse, Vergütung,Genehmigungen, Anträge, Notizen Aber Einsichtsrecht des Erben Betreuter: Briefe des Betreuers, Gerichtsbeschlüsse an Betreuten etc. Betreuter: Alle Unterlagen, die Rechtsverhältnis zu Dritten betreffen, so Rechnungen, Kontoauszüge, Verträge, Kündigungen, Mahnungen etc.

Vermögensherausgabe II Herausgabe im Regelfall an Erbe Problem: Erbe nicht bekannt Mitteilung an NG, Nachlass sichern (§1960), Herausgabe an Nachlasspfleger, Nachlasspfleger kann Betreuer sein (bereits „Vermögenssorge“) Alt. Hinterlegung bei AG (§372) Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten Kein Autoschlüssel, Wohnungsschlüssel Versteigerung (§383) und Hinterlegung Erlös Problem : Erbe weigert sich oder Miterben uneinig Niemals an einzelnen Miterben, Haftung droht An alle oder Vollmacht aller für einen Ansonsten Frist zur Abholung setzen, Hinterlegung oder Notverkauf Erbschein §2353 Legitimation §§2365,2366 Von Erbe(n) zeigen lassen mit Personalausweis Ausfertigung rechtlich verbindlich, nicht Abschrift! Übergabe schriftlich festhalten, s. Entlastungsformular

Zurückbehaltungsrecht §273 Wegen Anspruch auf Vergütung Herausgabe und Vergütung aus „demselben rechtlichen Verhältnis“ Forderung erst fällig mit Beschluss BG, anders bei beschlossenen Vergütungen Treu und Glauben verbietet ZBR bei Sachen ohne materiellen Wert, die Schuldner (Erbe) dringend braucht, Bsp.: Urkunden oder Kontoauszüge

Vergütung Anspruch bis Todestag bzw. Kenntnis (Notverwaltung) Staatskasse, wenn Nachlass nicht ausreicht Erben, wenn Nachlass ausreicht Bei festgesetzten Vergütungen kann Betreuer vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom BG erhalten Ansonsten: Abrechnung durch Betreuer Zahlungsverweigerung bis Erbe angenommen (§1958) Erbe kann Vollstreckung beschränken sog. „Dreimonatseinrede“ (§2014) Nachlasspfleger beantragen (§1961), falls mit Widerstand des Erben zu rechnen ist

Aufbewahrung Unterlagen Regelmäßige Verjährung 3 Jahre Längstens 10 Jahre Beginn mit Ende des Anspruchjahres Empfehlung: Aufbewahrung 10 Jahre aus Beweisgründen bzw. Nachweispflicht = Todesjahr plus 10 Jahre

Sonstiges Testament an Nachlassgericht abliefern (§2259) Heimverträge prüfen, ob Betreuer für Räumung etc. verantwortlich Abschlusstätigkeiten (Rechenschaftspflicht etc.) mit vorheriger Pauschalvergütung abgegolten Keine Verpflichtung, Vermögenslage dem Ordnungsamt mitzuteilen, u.U. Hinweis auf Angehörige/Erben