Pflegestärkungsgesetz II (PSG II)

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 Präsentation transkript:

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Stationäre Pflege Verhandlungen Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Übergangsregelungen für die stationäre Pflege Landesgeschäftsstelle des Paritätischen Sachsen 01099 Dresden, Am Brauhaus 8 24.09.2015. 9.30 Uhr Matthias Steindorf

Tagesordnung Aktuelles zu den Verhandlungen für die stationäre Pflege Verhandlungen, Pflegesatzkommission und Schiedsstelle § 84 Abs. 7 SGB XI - Anerkennung von Tarifen und Nachweise über die Umsetzung der vereinbarten Löhne und Gehälter Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Überblick Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil Übergangsregelungen für die stationäre Pflege Überlegungen zum Personal in der Pflege    Absprachen zur Arbeitsplanung

Aktuelles zu den Verhandlungen für die stationäre Pflege laufende Beteiligung des Verbandes an Verhandlungen: Tagespflege, Kurzzeitpflege, Pflegeheime, Wohnpflegeheime, Hospize die Personalkosten im Verband sind bei den einzelnen Mitgliedern sehr differenziert das gilt ebenso für die Vergütungssysteme der Beschäftigten: Einzelverträge, Anlehnung an Tarife, Haustarife, Anwendung von Tarifen Tarife/Haustarife werden in der Regel in Verhandlungen anerkannt allerdings erfolgt nach wie vor ein detailliertes Hinterfragen der Ist-Kosten und die Anforderung von Nachweisen die Kostenträger vergleichen die geeinten Personalkosten der letzten Verhandlung mit den Ist-Kosten und den prospektiven Kosten die Ist-Personalkosten sollten auf jeden Fall annähernd mit den geeinten Personalkosten der letzten Verhandlungen übereinstimmen – liegen sie darunter, gibt es Probleme

Aktuelles zu den Verhandlungen für die stationäre Pflege Pflegesatzkommission redaktionelle Änderungen am Antragsformular zu § 87 b SGB XI, da dieser seit 01.01.2015 für alle Bewohner gilt Umsetzung Pflegestärkungsgesetz II Kosten für Apotheken, z.B. Blistern vereinfachtes Entgeltverfahren die Pflegekassen wollen Verfahren zur landesweiten pauschalen Erhöhung der Entgelte die Sozialhilfeträger (insbesondere KSV) lehnen dies ab die Leistungserbringer stehen dem offen gegenüber, allerdings muss die Einzelverhandlung jederzeit möglich bleiben Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz in Tagespflege und Kurzzeitpflege bisher werden die Pflegesätze der Stufe 1 berechnet die Pflegekassen wollen eine Absenkung auf 70 % ab 2016 die Leistungserbringer lehnen das ab, Entscheidung im Dezember

Aktuelles zu den Verhandlungen für die stationäre Pflege Schiedsstelle Verfahren zum Rahmenvertrag für die ambulante Pflege zu Streitigkeiten in Entgeltverhandlungen gibt es derzeit keine Verfahren Urteile des Landessozialgerichtes Sachsen der Sozialhilfeträger (KSV) hatte Einrichtungsträger verklagt, nachdem die Verhandlung gescheitert war und die Schiedsstelle nach SGB XII den Anträgen der Einrichtungen in vollem Umfang stattgegeben hatte die Klagen und Urteile beim Landessozialgericht Sachsen befassen sich in der Folge mit der Anwendung der BSG-Rechtsprechung zu Verhandlungen im Bereich des SGB XI auf das SGB XII die Rechtsprechung wird in vollem Umfang für anwendbar erklärt Plausibilität der Kostenansätze Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Kostenansätze im externen Vergleich Tarife sind wirtschaftlich

Aktuelles zu den Verhandlungen für die stationäre Pflege Urteile des Landessozialgerichtes Sachsen LSG Sachsen L 8 SO 87 12 KL S die Plausibilität ist nicht ausreichend dargestellt es wurden z.B. keine Ist-Personalkosten offen gelegt und nur eine Fortschreibung der Entgelte verlangt das LSG urteilt deshalb, dass aufgrund der fehlenden Plausibilität eine wirtschaftliche Bewertung der Kostenansätze nicht möglich ist der KSV gewinnt, die Schiedsstellenentscheidung wird aufgehoben LSG Sachsen L 8 SO 86-12 KL die Plausibilität der Personalkosten ist voll hergestellt und wurde vom KSV sogar bestätigt, die Wirtschaftlichkeit aber im externen Vergleich bestritten der Einrichtungsträger gewinnt, die AVR-Caritas wird als wirtschaftlich anerkannt zur Zeit ist noch offen, ob der KSV Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht einlegt

Aktuelles zu den Verhandlungen für die stationäre Pflege Vorlage von Unterlagen § 85 Abs. 3 SGB XI: „… im Einzelfall sind zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen…“ § 84 Abs. 7 SGB XI: werden Entgelte auf Grundlage tarifvertraglicher (auch haustariflicher) Regelungen vereinbart, ist die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten jederzeit einzuhalten auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung dies nachzuweisen das Nähere zum Nachweis wird in den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI für die stationäre Pflege geregelt die Regelung im Rahmenvertrag ist allerdings bisher nicht erfolgt, die Pflegekassen haben lediglich einen Entwurf vorgelegt, der deutlich macht, dass sie alles sehen wollen – die Leistungserbringer lehnen dies ab

Aktuelles zu den Verhandlungen für die stationäre Pflege Vorlage von Unterlagen nach wie vor erhebliche Forderungen durch die Kostenträger die Kostenträger haben allerdings auf Intervention der Leistungserbringer mitgeteilt, nicht mehr pauschal von allen das Gleiche zu fordern, sondern die Nachweisforderungen einrichtungsindividuell zu formulieren die Vorlage von Jahresabschlüssen oder vom Wirtschaftsprüfer bestätigter Unterlagen (BWA, Personallisten) lehnen wir nach wie vor ab Tarife die Pflegekassen äußern ständig, Tarife zu refinanzieren tatsächlich werden Tarife/Haustarife in Verhandlungen weitgehend anerkannt aus Sicht des Paritätischen besteht die Notwendigkeit, regelmäßig zu verhandeln und sich an Tarifen zu orientieren, damit die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhalten bleibt allerdings: was sind wir bereit, dafür an Nachweisen zu erbringen?

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) 1. Zur allgemeinen Übersicht über das PSG II - vgl. extra Präsentation 2. Regelungen für die stationäre Pflege im Detail nachfolgend Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil § 84 Bemessungsgrundsätze – Abs. 2 die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen davon ausgehend sind in der vollstationären Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln diese Regelung gilt ausdrücklich nur für die vollstationäre Pflege der Eigenanteil ist zukünftig für alle Bewohner gleich hoch der einheitliche Eigenanteil gilt nur für die Pflegegrade 2 bis 5 im Pflegegrad 1 sind die Eigenanteile wesentlich höher

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil Wertung und Klärungsbedarf bisher ergaben sich die unterschiedlichen Eigenanteile aus der Unterschiedlichkeit der Pflegesätze der einheitliche Eigenanteil wird also für die Pflegesätze berechnet Hinweis: dazu kommen natürlich als Eigenanteil auch die für alle gleichen Beträge für Unterkunft, Verpflegung, Ausbildung und Invest der einrichtungseinheitliche Eigenanteil wird mit der Verhandlung für die Laufzeit der Pflegesatzvereinbarung festgeschrieben berechnet wird er zu einem Stichtag der einheitliche Eigenanteil ändert sich allerdings mit einer Veränderung der Verteilung der Pflegegrade – wie wird damit umgegangen, was sind die Auswirkungen ? bei niedrigen Pflegesätzen kann der einheitliche Eigenanteil sogar negativ sein

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Übergangsregelungen für die stationäre Pflege Vereinfachte Darstellung es gibt drei Möglichkeiten für die Umstellung der Pflegesätze nach Pflegestufen auf die Pflegesätze nach Pflegegraden Einzelverhandlungen bis 30.09.2016 für eine neue Pflegesatzvereinbarung ab 01.01.2017 pauschales Umstellungsverfahren bis 30.09.2016 durch die Pflegesatzkommission für neue Pflegesatzvereinbarungen ab 01.01.2017 falls keine Lösung bis 30.09.2016, erfolgt die Umrechnung der Pflegesätze nach der gesetzlichen Regelung im Detail sind die Dinge jedoch kompliziert und zum Teil schwer verständlich sowie zahlreiche Fragen offen bzw. unterschiedliche Auffassungen zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern schon jetzt vorhanden Beispiel: Kostenträger „budgetneutrale Umstellung“ Leistungserbringer „keine budgetneutrale Umstellung“

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Übergangsregelungen für die stationäre Pflege § 92c Neuverhandlung der Pflegesätze Gesetz: „Die ab dem 1. Januar 2016 geltenden Pflegesatzvereinbarungen der zugelassenen Pflegeheime gelten bis zum 31. Dezember 2016 weiter.“ Interpretation der Leistungserbringer: alle zum 01.01.2016 geltenden Pflegesatzvereinbarungen, die über 2016 hinauslaufen sind bis zum 31.12.2016 befristet Gesetz: „Gleiches gilt für Pflegesatzvereinbarungen, die neu auf Grundlage des § 84 Absatz 2 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung abgeschlossen werden“ Interpretation der Leistungserbringer: § 84 Abs. 2 regelt den einheitlichen Eigenanteil, der ab 2017 gilt; am 01.01.2016 gilt der also § 84 Abs. 2 noch in der jetzigen Fassung; 2016 kann demnach nach den jetzigen Kriterien verhandelt werden, die Vereinbarungen laufen nur bis 31.12.2016 Zu klären: Wird dann 2016 auch parallel gleich nach den neuen Pflegegraden ab 2017 mit verhandelt?

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Übergangsregelungen für die stationäre Pflege § 92c Neuverhandlung der Pflegesätze für den vorgesehenen Übergang ab dem 1. Januar 2017 sind für die Pflegeheime neue Pflegesätze im Hinblick auf die neuen fünf Pflegegrade zu vereinbaren zu beachten ist, dass nach § 92 d die Verhandlungen bis 30.09.2016 abgeschlossen sein müssen, da die Pflegesätze sonst nach der gesetzlichen Regelung übergeleitet werden in der vollstationären Pflege sind für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln Klärungsbedarf zu Einzelverhandlungen: Wie werden neue Personalschlüssel ermittelt? Neue Personalschlüssel - Rahmenvertragsverhandlungen Änderung der Leistungsbeschreibung für die stationäre Pflege - Rahmenvertragsverhandlungen Neue Verhandlungsunterlagen - Pflegesatzkommission Wie viele Mitglieder des Paritätischen wollen einzeln verhandeln?

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Übergangsregelungen für die stationäre Pflege § 92c Neuverhandlung der Pflegesätze Gesetz: “…insbesondere die Pflegesatzkommission kann das Nähere für ein vereinfachtes Verfahren unter Einbezug der alternativen Überleitung nach § 92d sowie für einen angemessenen Zuschlag für die voraussichtlichen Kostensteigerungsraten bestimmen…“ Klärungsbedarf Wie viele Mitglieder im Paritätischen wollen ein pauschales Verfahren? Ein pauschales Verfahren muss eine freiwillige Option sein! Wie werden die bestehenden Personalschlüssel in einem pauschalen Verfahren umgerechnet? Wie hoch ist der angemessene Zuschlag? § 92d Alternative Überleitung der Pflegesätze sofern bis zu drei Monate vor dem 1. Januar 2017 (also dem 30.09.2016) für das Pflegeheim keine neue Vereinbarung nach § 92c geschlossen wurde, werden die vereinbarten Pflegesätze durch übergeleitete Pflegesätze abgelöst diese sind nach § 92e zu ermitteln

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Übergangsregelungen für die stationäre Pflege § 92e Verfahren für die Umrechnung Grundlage für die Ermittlung der ab 01.01.2017 zu zahlenden Pflegesätze vollstationär ist der Gesamtbetrag der Pflegesätze für die Pflegestufen I bis III und Bewohner ohne Pflegestufe, aber mit eingeschränkter Alltagskompetenz hochgerechnet auf einen Monat (Stichtag für Berechnung: 30.09.2016.) zur Ermittlung des einheitlichen Eigenanteils müssen die Bewohner am Stichtag den neuen Pflegegraden zugeordnet werden für den einheitlichen Eigenanteil gibt es eine im Gesetz festgelegten Formel durch die Multiplikation der Bewohner je Pflegegrad mit den neuen Leistungsbeträgen je Pflegegrad ergibt sich die dem Heim zufließende neue Leistungssumme aus der Pflegeversicherung der einheitliche Eigenanteil ergibt sich aus der Differenz des Gesamtbetrages der Pflegesätze zum Stichtag 30.09. und der Leistungssumme nach den neuen Pflegegraden geteilt durch die Zahl der Heimbewohner die übergeleiteten Pflegesätze ergeben sich also als Summe aus den Leistungsbeträgen und dem in allen Pflegegraden gleich hohen Eigenanteil

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Übergangsregelungen für die stationäre Pflege § 92e Verfahren für die Umrechnung der einheitliche Eigenanteil ermittelt sich nach einer im Gesetz festgelegten Formel EA = (Summe der PS – PBPG2 x LBPG2 – PBPG3 x LBPG3 – PBPG4 x LBPG4 – PBPG5 x LBPG5) dividiert durch PB (PG2 – PG5). EA = einheitlicher Eigenanteil PS = Pflegesätze PBPG 2 … 5 = Pflegebedürftige Pflegegrad 2 … 5 LBPG 2 … 5 = Leistungsbetrag Pflegegrad 2 … 5 PB = Pflegebedürftige PG = Pflegegrad Einheitlicher Eigenanteil = (Summe der Pflegesätze – Pflegebedürftige Pflegegrad 2 x Leistungsbetrag für Pflegegrad 2 … so weiter bis Pflegegrad 5) / Summe aller Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Übergangsregelungen für die stationäre Pflege § 92e Verfahren für die Umrechnung für den teilstationären Bereich errechnen sich die übergeleiteten Pflegesätze nach folgender im § 92e Abs. 3 vorgegebenen Formel: PSPG2 = Summe PS / (PBPG2 + PBPG3 x 1,36 + PBPG4 x 1,74 + PBPG5 x 1,91) PSPG2 ist der teilstationäre Pflegesatz in Pflegegrad 2 der Pflegesatz in Pflegegrad 3 entspricht dem 1,36-fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2, Pflegegrad 4 entspricht dem 1,74-fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2, Pflegegrad 5 entspricht dem 1,91-fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2 Klärungsbedarf für die Umrechnung sowohl vollstationär und teilstationär: Wie werden die Personalschlüssel umgerechnet? Dafür gibt es im Gesetz keine Formel.

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Übergangsregelungen für die stationäre Pflege § 92f Pflichten der Beteiligten das Pflegeheim teilt den an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern bis spätestens zum 31. Oktober 2016 die von ihm nach § 92e Absatz 2 bis 4 ermittelten Pflegesätze in den Pflegegraden 1 bis 5 zusammen mit folgenden Angaben mit die bisherigen Pflegesätze, die Aufteilung der maßgeblichen Heimbewohnerzahl entsprechend ihrer bisherigen Einstufung und der Angabe zum Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz sowie den Stichtagsbetrag nach 92e Absatz 1 (Summe aller Pflegesätze) diese Angaben sind durch geeignete Unterlagen zu belegen es genügt die Mitteilung an eine beteiligte Pflegekasse; diese stellt die unverzügliche Weiterleitung der Mitteilung an die übrigen beteiligten Kostenträger sicher

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Übergangsregelungen für die stationäre Pflege § 92f Pflichten der Beteiligten über Beanstandungen der von dem Pflegeheim übermittelten Angaben befinden die beteiligten Kostenträger unverzüglich mit Mehrheit sofern an die Pflegekassen als Vertragspartei keine Mitteilung innerhalb der Frist erfolgt, sind diese zu einer Schätzung berechtigt und informieren darüber unverzüglich das Pflegeheim die Heimbewohner sind vom Pflegeheim spätestens bis zum 30. November 2016 über die danach geltenden Pflegesätze, bei vollstationärer Pflege einschließlich des einrichtungseinheitlichen Eigenanteiles, schriftlich zu informieren auf den Besitzstandsschutz nach § 141 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist hinzuweisen

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Überlegungen zu Personal/Personalschlüsseln für die Pflege die Kostenträger wollen eine „personalneutrale“ Umstellung für die Leistungserbringer stellen sich die Fragen: Ist das jetzige Pflegepersonal ausreichend oder nutzen wir die Pflegereform, um auch das Personal neu aufzustellen? Welche Entgelterhöhungen durch mehr Personal tragen die Pflegeeinrichtungen im Hinblick auf den Pflegemarkt mit? Finden wir ausreichend Personal bei Verbesserung der Schlüssel? im Gesetz ist keine Umrechnung für die Personalschlüssel vorgesehen es wird an verschiedenen Modellen für die Umrechnung gearbeitet die Pflegekassen sprechen auch von der Möglichkeit eines „Einheitsschlüssels“ für die Pflege Personalschlüssel und Personalkorridore sind in den Rahmenverträgen für die Tagespflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege zu vereinbaren – diese Verhandlungen müssen stattfinden

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Überlegungen zu Personal/Personalschlüssel für die Pflege neue Personalschlüssel/Personalkorridore sind im Grunde Voraussetzung für Einzelverhandlungen im Zuge der Pflegereform wurde von der Universität Bremen eine Studie zum Pflegebedarf/zum Zeitaufwand in den neuen Pflegegraden und unter Berücksichtigung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes durchgeführt (sogenannte Rothgang-Studie) mit dem Zeitaufwand aus dieser Studie lassen sich neue Schlüssel errechnen, die mehr Personal als jetzt ergeben die Begründung zum PSG II nimmt mehrfach Bezug auf die Studie, den Personaleinsatz und die Anpassung des Personals an den neuen Pflegebegriff der Zeitaufwand in den einzelnen Pflegegraden nach der Studie entspricht der Gewichtung der Pflegesätze bei der Umrechnung für die Tagespflege (Pflegegrad 3 entspricht dem 1,36-fachen des Pflegegrad 2 usw.…), aber nicht denen bei der Umrechnung der Pflegesätze für die vollstationäre Pflege Fazit: Die Frage des Personaleinsatzes und der Personalschlüssel für die Pflege ist eine ganz entscheidende bei die Umsetzung des PSGII

Absprachen zur Arbeitsplanung Gründung einer Arbeitsgruppe enge Abstimmung und den regelmäßigen Austausch in der Übergangszeit Themen Personalausstattung Verhandlungen Umstellung der Pflegesätze Musterberechnungen Nachweis von Kosten u.a. Regelmäßige Informationen Weitere Veranstaltungen Wünsche der Mitglieder?

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit !