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Fachtag Investkosten 25.09.2013 Gemeindezentrum der Philippus-Kirchgemeinde Dresden-Gorbitz Leutewitzer Ring 75, 01169 Dresden 9.30 Uhr Matthias Steindorf.

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1 Fachtag Investkosten Gemeindezentrum der Philippus-Kirchgemeinde Dresden-Gorbitz Leutewitzer Ring 75, Dresden 9.30 Uhr Matthias Steindorf Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

2 Tagesordnung Übersicht über die Entwicklung der Rechtslage zur Investkostenberechnung für geförderte Einrichtung Sächsische Pflegeeinrichtungsverordnung September 2013 Stand der Investkostenberechnung aus Sicht KSV Erläuterungen zur Berechnung Fachlicher Austausch und Beantwortung von Fragen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

3 1. Übersicht über die Entwicklung der Rechtslage zur Investkostenberechnung für geförderte Einrichtungen Rechtsgrundlage für die Berechnung der Investkosten für geförderte Pflegeeinrichtungen ist § 82 Abs. 3 SGB XI ursprüngliche Fassung: „Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen … durch öffentliche Förderung … nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. … Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird durch Landesrecht bestimmt.“ Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

4 1. Übersicht über die Entwicklung der Rechtslage zur Investkostenberechnung für geförderte Einrichtungen Landesrecht für die Berechnung war seit 1996 die Sächsische Pflegeheimverordnung, geändert 1998 darin war u.a. geregelt, dass sich die betriebsnotwendigen Investitionen nach der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten bestimmen (=Deckelung auf zuwendungsfähige Kosten) 2007 Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG): die betriebsnotwendigen Investitionen sind anzuerkennen, keine Deckelung auf die zuwendungsfähigen Kosten das Urteil des BSG machte eine Änderung der Sächsischen Pflegeheimverordnung erforderlich – ein erster Entwurf dazu wurde unter der Bezeichnung Sächsische Pflegeeinrichtungsverordnung (SächsPflegeeinrVO) Mitte 2010 vorgelegt Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

5 1. Übersicht über die Entwicklung der Rechtslage zur Investkostenberechnung für geförderte Einrichtungen September 2011 neue Urteile des BSG zur Investkostenberechnung für geförderte Einrichtungen mit folgenden wesentlichen Entscheidungen: Grundstückskosten (Kauf) sind ausgeschlossen, da das Grundstück keinem „Werteverzehr“ unterliegt Erbbauzinsen, Miete oder Pacht für das Grundstück können berücksichtigt werden keine prospektive Berechnung von Investkosten - ausschließlich die bereits tatsächlich angefallenen Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen dürfen umgelegt werden Verbot von Instandsetzungs- und Instandhaltungspauschalen Verbot der Einbeziehung einer Eigenkapitalverzinsung in die Investkostenberechnung Zugrundelegung des tatsächlichen Auslastungsgrades für die Investkostenberechnung Anpassung länderspezifischer Regelungen bis Ende 2012 Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

6 1. Übersicht über die Entwicklung der Rechtslage zur Investkostenberechnung für geförderte Einrichtungen November 2011: Erlass einer neuen Sächsischen Pflegeeinrichtungsverordnung (SächsPflegeeinrVO), allerdings ohne Berücksichtigung der BSG-Urteile September 2012: Entwurf zur Änderung der SächsPflegeeinrVO aus Anlass und mit den Entscheidungen der BSG-Urteile – wurde nicht in Kraft gesetzt Dezember 2012: Änderung des § 82 Abs. 3 SGB XI nach bundesweiten Initiativen vor allem auch aus der freien Wohlfahrt, mit dieser Änderung wurden Teile der BSG-Urteile außer Kraft gesetzt: Eigenkapitalzinsen werden anerkannt Möglichkeit der Pauschalierung von Instandhaltung und Instandsetzung wurde geschaffen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

7 1. Übersicht über die Entwicklung der Rechtslage zur Investkostenberechnung für geförderte Einrichtungen Februar 2013: erneuter Entwurf zur Änderung der SächsPflegeeinrVO, diesmal aus Anlass der SGB XI-Änderung mit folgenden Inhalten: Berücksichtigung von Erbbauzinsen. Eigenkapitalverzinsung weiterhin in der Berechnung. Vorlage eines Investitionsplanes für Instandhaltung und Instandsetzung, der einen Zeitraum von 9 Jahren umfassen soll. Die Höhe der umzulegenden Aufwendungen soll sich aus dem Durchschnitt der geplanten Aufwendungen in den ersten 3 Jahren errechnen. Aller drei Jahre soll ein Abgleich zwischen geplanten und tatsächlichen Aufwendungen erfolgen (= Spitzabrechnung). Berechnung der Investpauschale anhand der tatsächlichen Auslastung, mit einer Mindestauslastung von 96% vollstationär, 90% für Kurzzeitpflege und 85% für Tagespflege. Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

8 1. Übersicht über die Entwicklung der Rechtslage zur Investkostenberechnung für geförderte Einrichtungen Februar 2013: Erlass des Sozialministeriums an den KSV. Dieser Erlass verpflichtet den KSV, die Berechnung der Investkosten bereits entsprechend dem Entwurf der SächsPflegeeinrVO vom Februar 2013 vorzunehmen Wertung: Der Paritätische Sachsen und die Liga haben in zahlreichen Schreiben an das SMS hingewiesen, dass der Zustand nicht tragbar ist und dass die Entwürfe der SächsPflegeeinrVO weder die BSG-Urteile noch die Änderung des SGB XI vom Dezember 2012 ausreichend umsetzen. Das betrifft vor allem: die Regelungen für die Instandhaltung und Instandsetzung sind keine Pauschalierung, sondern eine Ist-Kostenabrechnung auf 3 Jahre, es sind wieder tatsächliche Pauschalen einzuführen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

9 1. Übersicht über die Entwicklung der Rechtslage zur Investkostenberechnung für geförderte Einrichtungen der bürokratische Aufwand ist enorm und nicht vertretbar es darf keine Rückverrechnungen geben mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage in § 82 SGB XI bei der Auslastung ist eine pauschalierte Auslastung von 96 % für die vollstationäre, von 90 % für die Kurzzeitpflege und von 85 % für die Tagespflege zu berücksichtigen und eine darunter liegende Mindestauslastungsquote vorzusehen Die Liga hat dem SMS schriftlich mitgeteilt, dass der Erlass vom Februar 2013 rechtswidrig ist. § 82 Abs. 3 SGB XI sieht vor, dass Näheres zur Berechnung der Investkosten durch Landesrecht zu regeln ist, aber: ein verwaltungsinterner Erlass ist keine Landesrecht es gab keine Veröffentlichung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

10 1. Übersicht über die Entwicklung der Rechtslage zur Investkostenberechnung für geförderte Einrichtungen Außerdem wird immer wieder gefordert: Betriebsnotwendige Investitionen zur Anpassung der geförderten Einrichtungen an pflegewissenschaftliche Entwicklungen und moderne Technologien (z. B. Energiewende) müssen bei der Investkostenberechnung anerkannt werden. September 2013: Veröffentlichung der Änderung der SächsPflegeeinrVO im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

11 2. Sächsische Pflegeeinrichtungsverordnung September 2013
§ 1 SächsPflegeeinrVO Erbbauzins wird in der Berechnung anerkannt. § 3 Abs. 3 SächsPflegeeinrVO Grundlage für die Berechnung ist die tatsächliche Auslastung aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr. Dazu wird für die Berechnung eine Mindestauslastung von 96 % für die vollstationäre, 90 % für die Kurzzeit- und 85 % für die Tagespflege festgelegt (d.h., die mögliche tatsächliche Auslastung unter dieser Mindestauslastung wird nicht berücksichtigt). Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

12 2. Sächsische Pflegeeinrichtungsverordnung September 2013
§ 3 Abs. 6 SächsPflegeeinrVO Für die Instandhaltung und Instandsetzung ist durch den Einrichtungsträger ein Investitionsplan zu erstellen und der zuständigen Behörde (KSV) vorzulegen. Der Investitionsplan hat sich über einen Zeitraum von 6 Jahren zu erstrecken. Die Höhe der umlagefähigen Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung ergibt sich aus dem Durchschnitt der geplanten Aufwendungen von jeweils 3 Jahren. Nach Ablauf der 3 Jahre erfolgt ein Abgleich zwischen den geplanten und den tatsächlichen Aufwendungen. Mehreinnahmen und Mindereinnahmen sind in den darauf folgenden 3 Jahren zu verrechnen. Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

13 2. Sächsische Pflegeeinrichtungsverordnung September 2013
§ 4 Abs. 2 SächsPflegeeinrVO  Der Zustimmungszeitraum beträgt 12 Monate. Unbefristete Zustimmung ist möglich, wenn vom Träger ausschließlich die Umlage dauerhaft feststehender Kosten beantragt wird. § 4 Abs. 4 SächsPflegeeinrVO  Vorlage von Unterlagen: Hierzu gehören auch investitionskostenspezifische Angaben zum Jahresabschluss nach der Pflegebuchführungsverordnung. § 5 SächsPflegeeinrVO  Hier wird eine Übergangsregelung getroffen. Bis bestimmen sich die Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung nach den Durchschnitt der Jahre 2010 bis 2012. Mehreinnahmen und Mindereinnahmen aus dem Jahr 2013 sind ab zu verrechnen. Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

14 2. Sächsische Pflegeeinrichtungsverordnung September 2013
Kurze Wertung: Die Berechnung der Umlage für Instandhaltung und Instandsetzung mit einem Durchschnitt von 3 Jahren ist keine Pauschalierung, sondern eine Spitzabrechnung über 3 Jahre. § 82 Abs. 3 SGB XI sieht ausdrücklich Pauschalen vor. Eine Verrechnung von Mehr- oder Mindereinnahmen ist rechtswidrig. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die Festlegungen zur Mindestauslastung sind nicht im Sinne der Entscheidungen des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2011. Betriebsnotwendige Investitionen zur Anpassung der geförderten Einrichtungen an pflegewissenschaftliche Entwicklungen und moderne Technologien werden nach wie vor nicht bei der Investkostenberechnung anerkannt. In mehreren Stellungnahmen und Schreiben wurde das Sozialministerium auf diese Punkte hingewiesen. Die Liga plant ein Rechtsgutachten zur SächsPflegeeinrVO. Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

15 3. Stand der Investkostenberechnung aus Sicht des KSV
Siehe Vortrag KSV. Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

16 4. Erläuterungen zur Berechnung
Siehe Anlagen zum Vortrag KSV. Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

17 5. Fachlicher Austausch und Beantwortung von Fragen
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,


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