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PARITÄTISCHER Sachsen Teamleiter Altenhilfe/Eingliederungshilfe

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Präsentation zum Thema: "PARITÄTISCHER Sachsen Teamleiter Altenhilfe/Eingliederungshilfe"—  Präsentation transkript:

1 PARITÄTISCHER Sachsen Teamleiter Altenhilfe/Eingliederungshilfe
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Änderungen im SGB XI auf der Grundlage des Gesetzentwurfes der Bundesregierung Matthias Steindorf PARITÄTISCHER Sachsen Teamleiter Altenhilfe/Eingliederungshilfe Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

2 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
Aus der Gesetzesbegründung: Über die Notwendigkeit, den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu zu definieren, besteht ein breiter Konsens. … Der Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs hat dazu bereits wesentliche Vorarbeiten geleistet. Allerdings ist für die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, auch aufgrund einer Vielzahl von technischen Fragen, ein längerer Umsetzungsprozess erforderlich. Offene Fragen, die mit der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens zusammenhängen, sind schnellst-möglich zu klären und es ist ein Zeitplan für erforderliche Umsetzungsschritte zu erstellen. Die Arbeiten zu einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff sollen zügig abgeschlossen werden. Das Bundesministerium für Gesundheit wird durch einen Expertenbeirat die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs fachlich fundiert vorbereiten lassen. Dabei soll der Grad der Selbständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung verschiedener Lebensbereiche eine zentrale Bedeutung erhalten.“ Hauptkritikpunkt: Reform der Pflegeversicherung ohne Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

3 1. Leistungsverbesserung für demenziell erkrankte Menschen
§ 123 Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (neuer Paragraph) § 123 gilt für Versicherte, mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die die Voraussetzungen des § 45a erfüllen Leistungen gibt es neben den Leistungen nach § 45b (100 oder 200 €/Monat) Leistungen für Personen ohne Pflegestufe monatlich Pflegegeld 120 Euro Pflegesachleistungen bis zu 225 Euro oder Kombinationsleistungen aus beiden sowie auf Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) sowie Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI) Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

4 1. Leistungsverbesserung für demenziell erkrankte Menschen
noch zu § 123 Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (neuer Paragraph) Leistungen für Pflegestufe I Pflegegeld erhöht sich um 70 Euro auf 305 Euro Pflegesachleistungen um 215 Euro auf bis zu 665 Euro. Leistungen für Pflegestufe II Pflegegeld erhöht sich um 85 Euro auf 525 Euro Pflegesachleistungen um 150 Euro auf bis zu 1250 Euro. Übergangsregelung gilt, bis Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens gesetzlich neu geregelt wird Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

5 1. Leistungsverbesserung für demenziell erkrankte Menschen
§ 87b Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf in § 87 b steht im Abs. 1 nun statt „vollstationäre“ Pflegeeinrichtungen nur noch „stationäre“ Pflegeeinrichtungen daraus wird abgeleitet, dass es die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 87 b auch in Tagespflegen geben soll dann könnten in Tagespflegen ebenfalls zusätzliche Betreuungskräfte beschäftigt werden Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

6 2. Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme
§ 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung (Abs. 3) Vergütungen sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 zu bemessen nach Zeitaufwand und unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen je nach Art und Umfang der Pflegeleistung sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden weiterhin gilt: Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute (sogenanntes „Poolen“ von Leistungen) Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

7 2. Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme
§ 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege der Pflegevertrag kann von dem Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden (Abs. 2) im Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Zeitvergütungen und der vom Zeitaufwand unabhängigen vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jede Komplexleistung gesondert zu beschreiben der Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung darüber zu unterrichten, wie sich die vom Zeitaufwand unabhängige Vergütung im Vergleich zu einer rein zeitbezogenen Vergütung darstellt diese Gegenüberstellung hat in der Regel schriftlich zu erfolgen auf dieser Grundlage entscheidet der Pflegebedürftige über die Vergütungsform in dem Pflegevertrag ist die Entscheidung zu dokumentieren Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

8 2. Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme
§ 124 Übergangsregelung: Häusliche Betreuung gilt für Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III sowie Versicherte, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45a erfüllen (also auch für Personen ohne Pflegestufe mit eingeschränkter Alltagskompetenz) die Leistung kann als Sachleistung oder über Pflegegeld in Anspruch genommen werden (§ 36 SGB XI bzw. für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz nach den Beträgen im neuen § 123 SGB XI) Leistungen der häuslichen Betreuung werden neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung als pflegerische Betreuungsmaßnahmen erbracht Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

9 2. Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme
noch zu § 124 Übergangsregelung: Häusliche Betreuung sie umfassen Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie, insbesondere Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht-Rhythmus. der Anspruch auf häusliche Betreuung setzt voraus, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind Übergangsregelung gilt, bis Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens gesetzlich neu geregelt wird Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

10 2. Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme
§ 125 Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste neu sind in diesem § 125 die „Betreuungsdienste“ der Bund der Pflegekassen kann 2013 und 2014 mit bis zu 5 Mio. € Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste fördern die Modellvorhaben sollen die Wirkungen des Einsatzes von Betreuungsdiensten auf die pflegerische Versorgung umfassend bezüglich Qualität, Wirtschaftlichkeit, Inhalt der erbrachten Leistungen und Akzeptanz bei den Pflegebedürftigen zu untersuchen Projektlaufzeit maximal drei Jahre mit wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung die Betreuungsdienste in den Modellprojekten müssen die Vorschriften des SGB XI für Pflegedienste entsprechend anwenden, aber an Stelle der PDL können sie eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Kraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als verantwortliche Kraft einsetzen die Zulassung der teilnehmenden Betreuungsdienste bleibt bis zwei Jahre nach dem Ende des Modellprogramms gültig Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

11 3. Stärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pflege“
§ 7 Aufklärung, Beratung die Aufklärungs- und Beratungspflichten für die Pflegekassen erweitern sich sie haben nun auch darüber aufzuklären, dass ein Anspruch besteht auf Übermittlung des Gutachtens des MDK oder eines anderen von der Pflegekasse beauftragten Gutachters sowie der gesonderten Rehabilitationsempfehlung gemäß § 18a Absatz 1 § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit die Feststellungen zur medizinischen Rehabilitation sind durch den Medizinischen Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter in einer gesonderten Rehabilitationsempfehlung zu dokumentieren (Abs. 6) Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

12 3. Stärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pflege“
§ 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten  spätestens mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit leitet die Pflegekasse dem Antragsteller die gesonderte Rehabilitationsempfehlung zu und nimmt umfassend und begründet dazu Stellung inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung die Durchführung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation angezeigt ist die Pflegekasse hat den Antragsteller zusätzlich darüber zu informieren, dass mit der Zuleitung einer Mitteilung über den Rehabilitationsbedarf an den zuständigen Rehabilitationsträger ein Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ausgelöst wird, sofern der Antragsteller in dieses Verfahren einwilligt § 42 Kurzzeitpflege  der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht nun auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen das gilt dann, wenn die Pflegeperson zu einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und für den pflegebedürftigen Angehörigen Unterbringung und Pflege erforderlich ist Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

13 4. Gleichzeitige Gewährung von Pflegegeld und Kurzzeit- bzw
4. Gleichzeitige Gewährung von Pflegegeld und Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt zur Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

14 5. Verbesserung der rentenrechtlichen Berücksichtigung bei Pflege von gleichzeitig mehreren Pflegebedürftigen Grundsatz: Pflegeperson, die einen der Pflegestufe I bis III zugeordneten Angehörigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen Neu: bei Pflege mehrerer Angehöriger sind die Zeiten der Pflege zusammenzurechnen, … in § 19 Satz 2 PNG werden deshalb die Wörter „pflegebedürftige Person“ durch die Wörter „oder mehrere pflegebedürftige Personen“ ersetzt entsprechende Regelungen im Rentenrecht (SGB VI) und im SGB III Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

15 6. Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen
§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen  Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich, wenn sie in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben, sie Leistungen nach § 36 (Sachleistung), § 37 (Pflegegeld) oder § 38 (Kombination) beziehen in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet, und es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen handelt mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung, dem die jeweils maßgeblichen heimrechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen. keine ambulante Versorgungsform liegt vor, wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist die von der Gemeinschaft unabhängig getroffenen Regelungen und Absprachen sind keine tatsächlichen Einschränkungen in diesem Sinne Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

16 6. Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen
§ 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird Pflegebedürftigen, die Anspruch nach § 38a haben und die an der gemeinsamen Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich zu dem Betrag nach § 40 Absatz 4 (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen) einmalig ein Betrag von bis zu 2500 Euro gewährt der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf Euro begrenzt er wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen diese Regelungen gelten auch für Versicherte der privaten Pflegeversicherung die Pflegekassen zahlen den Förderbetrag aus, wenn die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe nachgewiesen wird für die Förderungen soll es 30 Millionen Euro geben, die Förderung endet, wenn diese alle sind, spätestens aber am 31. Dezember 2015. Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

17 6. Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen
§ 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen zur wissenschaftlich gestützten Weiterentwicklung und Förderung neuer Wohnformen werden zusätzlich 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt insbesondere sind solche Konzepte einzubeziehen, die es alternativ zu stationären Einrichtungen ermöglichen, außerhalb der vollstationären Betreuung bewohnerorientiert individuelle Versorgung anzubieten Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

18 7. Verbesserung der medizinischen Versorgung insbesondere in Pflegeheimen
dazu auch Änderung im SGB V § 119b Ambulante Betreuung in stationären Pflegeeinrichtungen stationäre Pflegeeinrichtungen können einzeln oder gemeinsam bei entsprechendem Bedarf Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern schließen auf Antrag der Pflegeeinrichtung hat die Kassenärztliche Vereinigung zur Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung solche Verträge zu vermitteln bis spätestens 30. September 2013 sind auf Bundesebene unter Einbeziehung der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen sowie den Verbänden der Pflegeberufe zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen Vereinbarungen zu treffen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

19 7. Verbesserung der medizinischen Versorgung insbesondere in Pflegeheimen
§ 114 Qualitätsprüfungen vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind ab dem 1. Januar 2013 verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen geregelt sind insbesondere ist hinzuweisen auf den Abschluss und den Inhalt von Kooperationsverträgen oder die Einbindung der Einrichtung in Ärztenetze sowie den Abschluss von Vereinbarungen mit Apotheken Änderungen hinsichtlich der ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung sowie der Arzneimittelversorgung sind den Landesverbänden der Pflegekassen innerhalb von vier Wochen zu melden Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

20 7. Verbesserung der medizinischen Versorgung insbesondere in Pflegeheimen
§ 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass ab dem 1.Januar 2013 die Informationen über die Regelungen zur ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung sowie zur Arzneimittelversorgung in vollstationären Einrichtungen für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei zur Verfügung gestellt werden die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die Informationen an gut sichtbarer Stelle in der Pflegeeinrichtung auszuhängen. Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

21 8. Verbesserung der Beteiligung von Betroffenen und Versicherten
§ 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung bei Erarbeitung oder Änderung von Vereinbarungen auf Bundesebene (z.B. Maßstäbe und Grundsätze zur Qualitätssicherung) wirken die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen beratend mit das beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei Beschlussfassungen wird den schriftlichen Anliegen dieser Organisationen nicht gefolgt, sind ihnen auf Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten festzulegen für die der Organisationen und deren Beteiligung Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

22 9. Förderung der Selbsthilfe und des ehrenamtlichen Engagements
§ 45d Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe  je Versicherten 0,10 Euro je Kalenderjahr zur Förderung und zum Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und - kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben Vorgaben und Verfahren des § 45c (niedrigschwellige Betreuungsangebote) werden entsprechend angewendet § 82b Ehrenamtliche Unterstützung  Bisher gilt bereits, Aufwandersatz sowie Schulung, Planung und Organisation des Ehrenamtes in der Vergütungsvereinbarung berücksichtigt werden können neu ist die Ergänzung, dass stationäre Pflegeeinrichtungen für ehrenamtliche Unterstützung als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen Aufwandsentschädigungen zahlen können Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

23 10. Stärkere Dienstleistungsorientierung bei der Begutachtung von Antragstellern auf Leistungen der Pflegeversicherung § 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren bis zum 31. März 2013 für den MDK verbindliche Richtlinien durch den Spitzenverband der Pflegekassen mit dem Ziel, die Dienstleistungsorientierung für die Versicherten im Begutachtungsverfahren zu stärken u.a. sind die für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen maßgeblichen Organisationen zu beteiligen die Richtlinien regeln insbesondere allgemeine Verhaltensgrundsätze für alle unter der Verantwortung des MDK am Begutachtungsverfahren Beteiligten die Pflicht des MDK zur individuellen und umfassenden Information des Versicherten über das Begutachtungsverfahren, insbesondere über den Ablauf, die Rechtsgrundlagen und Beschwerdemöglichkeiten die regelhafte Durchführung von Versichertenbefragungen ein einheitliches Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, die das Verhalten der Mitarbeiter des MDK oder das Verfahren bei der Begutachtung betreffen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

24 10. Stärkere Dienstleistungsorientierung bei der Begutachtung von Antragstellern auf Leistungen der Pflegeversicherung § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit - Absatz 1 die Pflegekassen beauftragen den MDK oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung soweit unabhängige Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden, sind dem Antragsteller drei Gutachter zur Auswahl zu benennen, auf die Qualifikation und Unabhängigkeit des Gutachters ist der Versicherte hinzuweisen hat sich der Antragsteller für einen benannten Gutachter entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen der Antragsteller hat der Pflegekasse seine Entscheidung innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen der Gutachter mitzuteilen, ansonsten bestimmt die Pflegekasse einen Gutachter die Gutachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

25 10. Stärkere Dienstleistungsorientierung bei der Begutachtung von Antragstellern auf Leistungen der Pflegeversicherung § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit - Absatz 3 unverzüglich Weiterleitung der Anträge an den MDK oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter dem Antragsteller ist spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung schriftlich mitzuteilen der Antragsteller hat ein Recht darauf, dass mit dem Bescheid das Gutachten übermittelt wird, bei der Begutachtung ist zu erfassen, ob der Antragsteller von diesem Recht Gebrauch machen will Übermittlung des Gutachtens kann auch später noch verlangt werden bei Antrag auf Pflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetzes eine innerhalb von zwei Wochen Begutachtung Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

26 10. Stärkere Dienstleistungsorientierung bei der Begutachtung von Antragstellern auf Leistungen der Pflegeversicherung § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit - Absatz 3a erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid nicht innerhalb von fünf Wochen, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jeden Tag Verzögerung 10 Euro an den Antragsteller zu zahlen dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in stationärer Pflege befindet und bereits mindestens Pflegestufe I hat Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

27 11. Sicherstellung einer frühzeitigen Beratung
§ 7b Beratungsgutscheine - Absatz 1 die Pflegekasse hat unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen nach diesem Buch entweder unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen dieser zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der häuslichen Umgebung stattzufinden, auch nach Ablauf von 2 Wochen; über diese Möglichkeiten hat die Pflegekasse aufzuklären die Pflegekasse hat sicherzustellen, dass die Beratungsstellen die Anforderungen an die Beratung nach den §§ 7 (Beratung und Aufklärung) und 7a (Pflegeberatung) einhalten Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

28 12. Finanzierung § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze
der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 2,05 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder außerdem plant die Bundesregierung eine zusätzliche, steuerlich geförderte private Eigenvorsorge – dazu aus der Gesetzesbegründung: „Bei der Pflegeversicherung handelt es sich um ein Teilleistungssystem, das die Menschen in ihrer schweren Lebenssituation durch eine pflegerische Versorgung unterstützt. Eine vollständige Finanzierung der pflegerischen Versorgung und Betreuung wird auch in Zukunft in hohem Maß auf die Übernahme von Eigenverantwortung angewiesen sein. Eine zusätzliche private Eigenvorsorge ist folglich ein zentraler Baustein der Finanzierung der Pflegeleistungen. Es ist daher eine zusätzliche, steuerlich geförderte private Eigenvorsorge geplant. Dies bedarf noch einer gesetzlichen Regelung.“ Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

29 13. Weitere Maßnahmen im Entwurf des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes
§ 40 SGB XI - die Einkommensprüfung im Zusammenhang mit der Beantragung auf Gewährung wohnumfeldverbessernder Maßnahmen wird abgeschafft § 41 Abs. 7 SGB XI Tagespflege und Nachtpflege - wenn Pflegebedürftige ambulante Pflegesachleistungen und Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen, sind die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen vorrangig  § 53a Ziffer 4 SGB XI Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste - Richtlinien zur Qualitätssicherung der Qualitätsprüfungen § 71 Abs. 3 SGB XI - die Rahmenfrist für die Anerkennung als PDL wird einheitlich auf acht Jahre verlängert die Voraussetzungen für den Abschluss eines Gesamtversorgungsvertrages werden durch eine Konkretisierung des Anwendungsbereichs vereinfacht (§ 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag i.V.m. § 71 Pflegeeinrichtungen) - in Abs. 2 Ziffer 2 wird das Wort „nur“ vor Tages- und Nachpflege gestrichen, damit der Träger einer Einrichtung der Tagespflege die Einrichtung gleichzeitig auch für Angebote der Nachtpflege nutzen kann Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

30 13. Weitere Maßnahmen im Entwurf des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes
72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag - die Verpflichtung zur Zahlung der ortsüblichen Vergütung wird auf die Fälle begrenzt, in denen keine Mindestlohnregelung gilt § 77 SGB XI Häusliche Pflege durch Einzelpersonen - wird vollständig neugefasst, von einer Kann- in einen Soll-Regelung überführt, Vertragsinhalte und Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden geregelt § 84 SGB XI Bemessungsgrundsätze für die Vergütung und § 89 SGB XI Grundsätze der Vergütungsregelung - Einfügungen, dass die Pflegesätze bzw. die Pflegevergütung so bemessen sein müssen, dass sie der Einrichtung ermöglichen, ihre Personalaufwendungen zu finanzieren § 87 SGB XI Unterkunft und Verpflegung - Entgelte für Verpflegung dürfen nur für Tage berechnet werden, an denen Verpflegung in Anspruch genommen wurde Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

31 13. Weitere Maßnahmen im Entwurf des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes
§ 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen - wenn organisatorische Gründe es erfordern, soll die Qualitätsprüfung in ambulanten Pflegeeinrichtungen kurzfristig angekündigt werden, diese Gründe sind den Landesverbänden der Pflegekasse mit dem Prüfbericht schriftlich mitzuteilen. § 114 Qualitätsprüfungen und § 117 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden - Möglichkeit für Modellversuche zur besseren Verzahnung der Prüfungen des MDK und der Heimaufsicht § 114 Abs. 5 SGB XI Qualitätsprüfungen - bei Kosten für Wiederholungsprüfungen sind nur die tatsächlich anfallenden Kosten, nicht aber die Verwaltungs- und Vorhaltekosten, Pauschalen und Durchschnittwerte anzusetzen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

32 13. Weitere Maßnahmen im Entwurf des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes
Neuregelungen zur Einsichtnahme und Einwilligung bei Qualitätsprüfungen in § 114 a SGB XI Durchführung von Qualitätsprüfungen Einsichtnahmen in Pflegedokumentationen, Inaugenscheinnahmen, Befragungen von Personen sowie die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Pflegebedürftigen zur Erstellung eines Prüfberichts bedürfen der Einwilligung der Pflegebedürftigen die Einwilligung muss in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden, die Person des Erklärenden benennen und den Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar machen (Textform) ist der Pflegebedürftige einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen In den HKP-Richtlinien soll Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem MRSA geregelt werden Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

33 14. Inkrafttreten das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten folgende Paragraphen treten zum 01. Januar 2013 in Kraft: § 55 Beitragssatzerhöhung auf 2,05 Prozent (Nummer 24 PNG) § 87b Zusätzliche Betreuungskräfte in teilstationären Einrichtungen § 123 Übergangsregelung: verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz § 124 Übergangsregelung: häusliche Betreuung § 125 Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

34 Positionen und Kritikpunkte des PARITÄTISCHEN Gesamtverbandes zum PNG
Erst mit einem erweiterten Pflegebedürftigkeitsbegriff können neue Leistungsansprüche beschrieben werden! Die Leistungsausweitung im neuen Gesetz folgt nicht der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit! Kein Weg führt an der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes vorbei. Der tatsächliche Hilfe- und Unterstützungsbedarf muss realitätsgerecht abgebildet werden. Die Leistungen werden durch das neue Gesetz weiter zerstückelt, die Ungleichbehandlung von Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen wird fortgeführt! (z.B. zusätzl. Leistungen in amb. Betreuten Wohngruppen werden Personen mit der Pflegestufe 0 nicht gewährt.) Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

35 Positionen und Kritikpunkte des PARITÄTISCHEN Gesamtverbandes zum PNG
Anhebung des Beitragssatzes um 0,1 % gewährleistet lediglich die Finanzierung der Leistungsverbesserungen bis 2015. Die Fortschreibung einer Dynamisierung der Leistungen wird nicht berücksichtigt, sondern außen vor gelassen. Die Einführung einer geplanten zusätzlichen privaten kapitalgedeckten Pflegeversicherung (am von der Bundesregierung mit einem Zuschuss von 5 €/Monat beschlossen) wird abgelehnt. Der PARITÄTISCHE fordert den solidarischen Ausbau der bestehenden Pflegeversicherung zu einer sozialen Bürgerversicherung. Es wird kritisiert, dass die Leistung häusliche Betreuung nachrangig den Leistungen zur Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung gewährt wird. Das Gesetz sorgt für weitere Unübersichtlichkeit der Leistungen für Verbraucher durch die Regelungen in §120 SGB XI - der Vergleich von Zeitvergütungen, Vergütungen nach Leistungskomplexen und Einzelleistungen ist für den Verbraucher wenig überschaubar und nicht transparenter. Für die ambulanten Dienste entsteht noch mehr Bürokratie. Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

36 Positionen und Kritikpunkte des PARITÄTISCHEN Gesamtverbandes zum PNG
Die Sicherstellung der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung liegt bei den Kassenärztlichen Vereinigungen. Das PNG erweckt durch die Verpflichtung, Angaben zur Versorgung zu veröffentlichen, den Eindruck, dass die Verantwortung bei den Einrichtungen liegt. Gesetz leistet keinen Beitrag zur Steigerung der Attraktivität der pflegerischen Berufe. Die Attraktivität einer Tätigkeit in der Pflege wird vor dem Hintergrund der jetzigen Rahmenbedingungen, der derzeitigen Entlohnung und aufgrund weiterer Anforderungen weiterhin reduziert. Damit sich mehr Menschen für einen Pflegeberuf entscheiden, muss die Pflegeausbildung dringend reformiert werden. Der PARITÄTISCHE fordert, die Ausbildungen in einer „generalisierten Pflegeausbildung“ zusammenzuführen, die sich an der Praxis zu orientieren hat. Es ist wichtig, dass in der Ausbildung der Pflege die Kernkompetenzen der Altenpflege ausgebaut und geschärft werden. Die Ausbildungskosten für alle Pflegeberufe müssen finanziert werden. Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,


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