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Fachtag zum Thema Zustimmung zur gesonderten Berechnung der durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckten betriebs-notwendigen Investitionsaufwendungen.

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Präsentation zum Thema: "Fachtag zum Thema Zustimmung zur gesonderten Berechnung der durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckten betriebs-notwendigen Investitionsaufwendungen."—  Präsentation transkript:

1 Fachtag zum Thema Zustimmung zur gesonderten Berechnung der durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckten betriebs-notwendigen Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI beim DPWV Landesverband Sachsen e. V September 2013 Kommunaler Sozialverband Sachsen Thomasiusstraße 1 04109 Leipzig Fachbereich 2 / Fachdienst 260 Frau Heinold

2 Gliederung: Grundlagen Anlagennachweis - Anlage 3a - gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 PBV SächsPfleinrVO vom Erlass vom Änderung zur SächsPfleinrVO vom Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung Musterberechnung bis Musterberechnung ab Hinweise für den Zustimmungszeitraum ab dem Hinweise für den Zustimmungszeitraum ab dem Verrechnung von Über- und Unterzahlungen Kostenstellenrechnung Um- und Ausbauten/Modernisierungen/Erweiterungen (Teil-)Widersprüche

3 Grundlagen § 4 Verordnung über die Rechnungs- und Buch-führungspflichten der Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung – PBV) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Sächsische Pflegeeinrichtungsverordnung – SächsPfleinrVO) vom Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz vom Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Sächsischen Pflegeeinrichtungs-verordnung vom

4 § 4 PBV (Jahresabschluß)

5 Muster – Anlage 3a PBV

6 SächsPfleinrVO

7 Erlass

8 Änderung zur SächsPfleinrVO

9 Antrag

10 Musterberechnung bis zum 31.12.2011

11 Musterberechnung ab dem 01.01.2012

12 Hinweise für den Zustimmungszeitraum ab dem 01.01.2013

13 „erste“ Hinweise für den Zustimmungszeitraum ab dem 07.09.2013 und 01.01.2014
§ 3 Abs. 3 der Änderung zur SächsPfleinrVO (tatsächliche Auslastung der Pflegeeinrichtung) „.. in dem dem Zustimmungszeitraum vorangegangenen Geschäftsjahr…“ Vorschlag KSV: da z. B. für 2014 der Ansatz aus 2013 nicht möglich ist, wird die tatsächliche Auslastung des GJ 2012 angesetzt § 4 Abs. 2 der Änderung zur SächsPfleinrVO (unbefristete Zustimmung ) „… ausschließlich dauerhaft feststehende Kosten …“ wird aktuell noch geprüft, ob Formulierung in den Pflegeeinrichtungen zutreffen oder/und ggf. Anwendung finden könnte

14 § 3 Abs. 6 der Änderung zur SächsPfleinrVO
„…Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung … Investitionsplan…“ Zitat aus § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XI: „ Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungs-aufwendungen stehen.“ Vorschlag KSV: auf der Basis der IST- Aufwendungen der letzten drei Jahre + (ggf.) Durchschnitt laut Investitionsplan für drei Jahre = neuer Ansatz Bestätigung durch Einrichtungsträger/In

15 Verrechnung von Über- und Unterzahlungen
Über- und Unterzahlungen pro Geschäftsjahr werden ermittelt zurückhaltend sind Aufwendungen verrechnet worden Änderung der SächsPfleinrVO sieht ebenfalls Verrechnungen im Bereich der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen vor (gem. § 3 Abs. 3 SächsPfleinrVO i. V. m. Änderung zur VO)

16 Kostenstellenrechnung
gemeinsam genutzte Anlagegüter Betriebsbauten, Außenanlagen, Versorgungseinrichtungen, (Zentralküchen, Wäscherei), Technische Anlagen (Heizungsanlagen), Fahrzeuge, ... Mischkalkulation („geförderte“ – nicht „geförderte“ Pflegeplätze Bescheide/Änderungsbescheide der Landesdirektion Sachsen bezüglich der Kapazitätserweiterungen (Auflagenerfüllung)

17 Um- und Ausbauten Die Betriebsnotwendigkeit der Investitionsmaßnahmen kann festgestellt werden, sofern rechtswidrige Zustände beseitigt werden, die Maßnahmen behördlich veranlasst wurden (Auflagen) oder Schäden beseitigt werden müssen.

18 aufschiebende Wirkung § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG
(Teil-)Widersprüche aufschiebende Wirkung § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG

19 Zuversicht wird zum Optimismus, wenn man einer der Handelnden ist.
(Thomas Häntsch, Fotograf) Kommunaler Sozialverband Sachsen Thomasiusstraße 1 04109 Leipzig Fachbereich 2 / Fachdienst 260 Frau Heinold


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