Einführung Sommersemester 2012 Steuerrecht Einführung Sommersemester 2012
Steuerrecht - Einführung Inhalt: Allgemeines zum Steuerrecht Einkommensteuer Körperschaftsteuer Solidaritätszuschlag Gewerbesteuer StB Katrin Barth
I. Allgemeines zum Steuerrecht
I. Wesen und Begründung der Steuern 1. Steuern als Einnahmequelle Definition: „Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistungen für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich – rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.“ (§ 3 AO) Steuern sind die wichtigste Einnahmequelle für Bund, Länder und Gemeinden Aus Steuergelder werden die hoheitlichen Aufgaben, d.h. die Aufgaben von Bund, Ländern und Gemeinden, finanziert StB Katrin Barth
II. Wesen und Begründung der Steuern 1. Steuern als Einnahmequelle StB Katrin Barth
I. Wesen und Begründung der Steuern 2. Einteilung der Steuern StB Katrin Barth
I. Wesen und Begründung der Steuern 2. Rechtsquellen Grundgesetz & EU-Recht Allgemeine Steuergesetze Einzel- Steuergesetze Weitere Regelungen: Durchführungs- Verordnungen Verwaltungs- anweisungen Rechtsprechung StB Katrin Barth
I. Wesen und Begründung der Steuern 3. Einteilung der Steuern Nach der Ertragshoheit Wem fließen die Steuern zu? Nach der Erhebungsform Ist der Steuerträger gleichzeitig der Steuerzahler? Nach dem Steuergegenstand An welchen Tatbestand knüpft die Steuer an? StB Katrin Barth
I. Wesen und Begründung der Steuern 3. Einteilung der Steuern Einteilung nach der Ertragshoheit Gemeinschaftssteuern z.B. Einkommensteuer Lohnsteuer Körperschaft- Steuer Umsatzsteuer Bundessteuern die meisten Verbrauchssteuern, Zölle Landessteuern Erbschaftsteuer Schenkungsteuer Biersteuer Gemeindesteuern Gewerbesteuer Grundsteuer StB Katrin Barth
I. Wesen und Begründung der Steuern 3. Einteilung der Steuern Einteilung nach der Erhebungsform Direkte Steuern z.B. Einkommensteuer Lohnsteuer Körperschaft- Steuer Erbschaftsteuer Schenkungsteuer Indirekt Steuern Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern StB Katrin Barth
I. Wesen und Begründung der Steuern 3. Einteilung der Steuern Einteilung nach dem Steuergegenstand Ertragsteuern z.B. Einkommensteuer Lohnsteuer Körperschaft- Steuer Gewerbesteuer Besitzsteuern Grundsteuer Verkehrsteuern Umsatzsteuer Grunderwerbsteuer Verbrauchsteuern Mineralölsteuer Tabaksteuer Biersteuer StB Katrin Barth
II. Allgemeinen Steuerrecht 1. Steuerliche Pflichten Jeder Steuerpflichtige hat Mitwirkungspflichten, i.W.: Anzeigepflichten Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Abgabe von Steuererklärungen Auskunftspflicht Zahlungspflicht (bei festgesetzten Steuern innerhalb der angegebenen Frist) StB Katrin Barth
II. Allgemeinen Steuerrecht 2. Besteuerungsverfahren Sachverhaltsentstehung - Ermittlungsverfahren Finanzverwaltung - Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen - Festsetzungsverfahren - ggf. Berichtigungsverfahren - Bekanntgabeverfahren - ggf. Rechtsbehelfsverfahren Erhebungsverfahren StB Katrin Barth
II. Allgemeinen Steuerrecht 2. Besteuerungsverfahren: Beispiel Sachverhalt: Vater stirbt, Sohn erbt Ermittlungsverfahren / Mitwirkungspflicht: Finanzamt erfährt auf Amtsweg vom Todesfall, sendet dem Sohn einen Fragebogen und Formulare zur Erbschaftsteuer-Erklärung zu, Sohn reicht Steuererklärung ein Festsetzungs- und Bekanntgabeverfahren: Erbschafsteuer wird festgesetzt, Erbschaftsteuerbescheid wird an den Sohn bekanntgegeben Erhebungsverfahren: Sohn bezahlt Erbschaftsteuer StB Katrin Barth
II. Einkommensteuer Hinweis: genannte §§ ohne Gesetzesabgabe betreffen immer das Einkommensteuergesetz
1. Einordnung Die Einkommensteuer ist eine: Rechtliche Grundlagen: Direkte Steuer Gemeinschaftsteuer Ertragsteuer Personensteuer Rechtliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG) -> siehe Inhaltsverzeichnis zum Überblick! Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) Einkommensteuerrichtlinien (EStR) u.-hinweise (EStH) StB Katrin Barth
2. Persönliche Steuerpflicht § 1 Abs. 1: Unbeschränkte Steuerpflicht Welteinkommens- Prinzip Abs. 3: Beschränkte Steuerpflicht Inländische Einkünfte iSd § 49 StB Katrin Barth
3. Sachliche Steuerpflicht 3.1 Überblick Verkürztes Grundschema gem. § 2 EStG / R 2 EStR: Summe der Einkünfte aus allen Einkunftsarten - Altersentlastungsbetrag - Freibetrag für Land- und Forstwirte = Gesamtbetrag der Einkünfte - Sonderausgaben - Außergewöhnliche Belastungen - Verlustabzug = Einkommen - versch. Freibeträge (z.B. für Kinder) = zu versteuerndes Einkommen x Steuertarif (Tabelle) - anzurechnende Gewerbesteuer = Steuerschuld StB Katrin Barth
3. Sachliche Steuerpflicht 3.2 Die sieben Einkunftsarten § 2 Abs. 1 S. 1: „Der Besteuerung unterliegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte iSd § 22, …“ StB Katrin Barth
3. Sachliche Steuerpflicht 3.2 Die sieben Einkunftsarten § 2 Abs. 2 S. 1: „Einkünfte sind: bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7 k und 13 a), bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9 a).“ StB Katrin Barth
3. Sachliche Steuerpflicht 3.2 Die sieben Einkunftsarten Gewinneinkünfte L & F Gewerbebetrieb Selbständiger Arbeit Überschusseinkünfte Nichtselbständiger Arbeit Kapitalvermögen V & V Sonstige Einkünfte StB Katrin Barth
4. Die einzelnen Einkunftsarten 4.1 Übersicht Was gehört jeweils zu den einzelnen Einkunftsarten? Einkünfte aus L & F -> § 13 – 14 a Einkünfte aus Gewerbebetrieb -> § 15 – 17 (4.2) Einkünfte aus selbständiger Arbeit -> § 18 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit -> § 19 Einkünfte aus Kapitalvermögen -> § 20 Einkünfte aus V & V -> § 21 Sonstige Einkünfte -> §§ 22 u. 23 StB Katrin Barth
4. Die einzelnen Einkunftsarten 4 4. Die einzelnen Einkunftsarten 4.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15) Arten: i.W. Einzelunternehmer Gesellschafter einer OHG oder KG oder andere Mitunternehmer Merkmale eines Gewerbebetriebs (Abs. 2): Selbständigkeit Nachhaltigkeit Gewinnerzielungsabsicht Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Keine Land- und Forstwirtschaft Keine selbständige Arbeit Keine Private Vermögensverwaltung StB Katrin Barth
5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a) 5.1 Übersicht Gewinn-ermittlungsarten § 4 I: Betriebsvermögens- vergleich § 4 III. Einnahmen-Überschuss-Rechnung § 5 I: Bilanz StB Katrin Barth
5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a) 5.2 Betriebsvermögensvergleich (§ 4 I) Ermittlung des Gewinns / Verlustes: Betriebsvermögen am Ende des WJ - Betriebsvermögen zu Beginn des WJ + Entnahmen - Einlagen - steuerfreie Einnahmen + nicht abzugsfähige Betriebsausgaben = steuerlicher Gewinn / Verlust Betrifft: Buchführungspflichtige nach § 141 AO (sofern nicht bereits durch HGB zur Buchführung verpflichtet, vgl. dazu § 5 I) Freiwillige Anwendung anstatt Einnahmen-Überschuss- Rechnung gem. § 4 III StB Katrin Barth
5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a) 5.3 Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 III) Ermittlung des Gewinns / Verlustes: Betriebseinnahmen des Geschäftsjahres - Betriebsausgaben des Geschäftsjahres - steuerfreie Einnahmen + nicht abzugsfähige Betriebsausgaben = steuerlicher Gewinn / Verlust Betrifft: Steuerpflichtige, die weder verpflichtet sind, noch freiwillig Bücher führen StB Katrin Barth
5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a) 5.4 Bilanzielle Gewinnermittlung (§ 5 I) Ermittlung des Gewinns / Verlustes: Handelsbilanzgewinn + / - Gewinnabweichungen aufgrund steuerlicher Vorschriften = Gewinn / Verlust lt. Steuerbilanz *) - Steuerfreie Einnahmen + nicht abzugsfähige Betriebsausgaben = steuerlicher Gewinn / Verlust (* Hinweis: § 60 II EStDV) Betrifft: Gewerbetreibende, die buchführungspflichtig sind Gewerbetreibende, die freiwillig Bücher führen StB Katrin Barth
5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a) 5.5 Begriffsbestimmungen des § 4 Betriebsvermögen (R 4.2 EStR): Abgrenzung zum Privatvermögen anhand des Kriteriums „Grad der eigenbetrieblichen Nutzung“ > 50 % -> notwendiges Betriebsvermögen 10 % - 50 % -> gewillkürtes BV (Wahlrecht) < 10 % -> notwendiges Privatvermögen (gilt für alle WG außer Grundstücke) Grundstücke: Aufteilung in mehrere WG StB Katrin Barth
5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a) 5.5 Begriffsbestimmungen des § 4 Entnahmen und Einlagen (§ 4 I) Betriebsausgaben = Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 IV). Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 V): Geschenke (€ 35 – Grenze) Bewirtungskosten (30:70 – Regelung) Gästehauser VMA (Pauschalen) uvm StB Katrin Barth
5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a) 5.6 Regelungsinhalt des § 5 Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 I) Bestimmungen zum Ansatz: Verrechnungsverbot (§ 5 Ia) Immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 5 II) Rückstellungen / Verbindlichkeiten (§ 5 IIa ff.) RAP (§ 5 V) Anwendung anderer Vorschriften (§ 5 VI) Teilweise abweichende Vorschriften im Vgl. zum HGB StB Katrin Barth
5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a) 5.7 Bewertung § 6 Vorschriften zur Bewertung einzelner Positionen des Betriebsvermögens, z.B. Abnutzbare WG des AV (§ 6 I Nr. 1) Sonstige WG (§ 6 I Nr. 2) Vorräte (Verbrauchsfolge, § 6 I Nr. 2 a) Verbindlichkeiten (§ 6 I Nr. 3) Rückstellungen (§ 6 I Nr. 3 a) Entnahmen und Einlagen (§ 6 I Nr. 4 u. 5) Teilweise abweichende Bestimmungen im Vergleich zum HGB StB Katrin Barth
5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a) 5.8 Weitere Regelungen Absetzung für Abnutzung (AfA) u.a.: Grundsätzliches: § 7 Sonderregelungen: § 7 a ff. StB Katrin Barth
6. Beispiel Abweichung HB / StB Aufgabenstellung: Die P & Co. weist 2012 in ihrer Handelsbilanz einen Jahresüberschuss i.H.v. € 150.000 aus. Darin enthalten ist die degressive Abschreibung i.H.v. 25.000 € für eine neue Maschine, die am 1.1.2012 angeschafft worden ist. Die lineare Abschreibung hätte nur 10.000 € betragen. Wie hoch ist der Gewinn lt. Steuerbilanz? StB Katrin Barth
6. Beispiel Abweichung HB / StB Lösungshinweise: Degressive AfA steuerlich 2012 nicht zulässig => lineare Abschreibung muss angewandt werden Berechnung Gewinn lt. StB: JÜ lt. HB 150.000 „Storno“ degr. Abschr. + 25.000 statt dessen lineare AfA - 10.000 = JÜ lt. StB 165.000 StB Katrin Barth
6. Beispiel Abweichung HB / StB Aufgabenstellung (Fortsetzung): Im Jahresüberschuss enthalten sind steuerfreie Einnahmen i.H.v. € 5.000 und nicht abzugsfähige Betriebsausgaben i.H.v. € 1.000. Wie hoch ist der steuerliche Gewinn? StB Katrin Barth
6. Beispiel Abweichung HB / StB Lösungshinweis: Berechnung: JÜ lt. StB 165.000 - steuerfreie Einnahmen - 5.000 + n. abzugsf. BA + 1.000 = steuerlicher Gewinn 161.000 StB Katrin Barth
III. Körperschaftsteuer Hinweis: genannte §§ ohne Gesetzesabgabe betreffen immer das Körperschaftsteuergesetz
1. Steuerpflicht § 1 Abs. 1 KStG „Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften (…), die ihre Geschäfts- leitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (…) “ Hauptfälle: GmbH, AG § 1 Abs. 2 KStG „Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.“ StB Katrin Barth
2. Zu versteuerndes Einkommen Gesetzliche Grundlage für die Ermittlung des Einkommens: Regelungen des EStG und des KStG (§ 8 I 1 KStG) Nicht abziehbare Aufwendungen gem. § 10 KStG Körperschaftsteuer Solidaritätszuschlag Gewerbesteuer StB Katrin Barth
2. Zu versteuerndes Einkommen Ermittlung des zu versteuerndes Einkommen: Jahresüberschuss / fehlbetrag lt. HB +/- Abweichung HB/StB = Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag lt. StB +/- Außerbilanzielle Zu-/Abrechnungen, z.B.: + nicht abziehbare Betriebsausgaben + Gesamtbetrag der Zuwendungen = steuerlicher Gewinn / Verlust ./. abzugsfähige Zuwendungen = Gesamtbetrag der Einkünfte ./. Verlustabzug = Einkommen ./. Freibetrag §§ 24, 25 KStG = zu versteuerndes Einkommen StB Katrin Barth
3. Berechnung der Steuerschuld Berechnung der Körperschaftsteuer auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens (§ 7 I KStG) Steuersatz: 15 % (§ 23 I KStG) Berechnung der KSt: zu versteuerndes Einkommen x Steuersatz (15 %) = festzusetzende Körperschaftsteuer ./. geleistete Vorauszahlungen = Nachzahlung (Rückstellung) oder Erstattung (Sonst. VG) StB Katrin Barth
IV. Solidaritätszuschlag
Gesetzliche Grundlage: Solidaritätszuschlaggesetz Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer Bemessungsgrundlage: ESt bzw. KSt Zuschlagsatz: 5,5 % StB Katrin Barth
V. Gewerbesteuer Hinweis: genannte §§ ohne Gesetzesabgabe betreffen immer das Gewerbesteuergesetz
1. Steuerpflicht und Erhebung § 2 I 1 und 2 GewStG: „Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuer- gesetzes zu verstehen.“ Zweistufiges Verfahren: Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags durch das Finanzamt (einheitlich) Festsetzung der Gewerbesteuer durch die Gemeinde (individueller Hebesatz) StB Katrin Barth
1. Steuerpflicht und Erhebung Erhebung der Gewerbesteuer durch die Gemeinden Festlegung des Hebesatzes durch die Gemeinden Gesetzlicher Mindesthebesatz 200 % Landshut 380 % München 490 % Berlin 410 % Zerlegung bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden anhand der Arbeitslöhne StB Katrin Barth
2. Gewerbeertrag Besteuerungsgrundlage: Gewerbeertrag (§ 6 GewStG) Berechnungsschema: Gewinn aus Gewerbebetrieb (lt. EStG / KStG) + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) ./. Kürzungen (§ 9 GewStG) ./. 24.500 € Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften (§ 11 I 3 Nr. 1 GewStG) = Gewerbeertrag Beachte: Gewerbesteuer ist seit der Unternehmen- steuerreform von 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig StB Katrin Barth
2. Gewerbeertrag Kürzungen gem. § 9 GewStG: 1,2 % des Einheitswerts von betrieblichen Grundstücken Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG: 25 % der Summe aus folgenden Finanzierungsanteilen, soweit 100.000 € (Freibetrag) übersteigend: Schuldzinsen 20 % der Miete / Pacht für bewegliche Anlagegüter 50 % der Miete / Pacht für unbewegliche Anlagegüter StB Katrin Barth
3. Berechnung der Steuerschuld Berechnung in zwei Stufen: Steuermessbetrag (§ 11 GewStG) Festzusetzende Gewebesteuer (§ 16 GewStG) Berechnungsschema: Gewerbeertrag x Steuermesszahl (3,5 %) = Steuermessbetrag x Hebesatz = festzusetzende Gewerbesteuer ./. Geleistete Vorauszahlungen = Nachzahlung (Rückstellung) / Erstattung (Sonst. VG) StB Katrin Barth