Sachwalterschaft und Kuratel

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 Präsentation transkript:

Sachwalterschaft und Kuratel Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Angehörigenvertretung

Sachwalterschaft und Kuratel

Formen von Kuratoren Kollisionskurator (§ 271 ABGB) Abwesenheitskurator (§ 270 ABGB) Kurator für Ungeborene (§ 269 ABGB) Kurator für die Verlassenschaft (§§ 810 ff ABGB und § 156 ff AußStrG) Sachwalterschaft für psychisch kranke und geistig behinderte Personen (§§ 268-284a ABGB)

SW: Rechtliche Entwicklung (1) Entmündigungsordnung 1916 Gesetzliche Vertretung und Freiheitsbeschränkungen Sachwaltergesetz: ab 1984 Nur gesetzliche Vertretung Unterbringungsgesetz: ab 1991 Freiheitsbeschränkungen in der Psychiatrie Heimaufenthaltsgesetz: ab 1.7.2005 Freiheitsbeschränkungen in stationären Pflegeeinrichtungen Patientenverfügungsgesetz: ab 1.6.2006

SW: Rechtliche Entwicklung (2) Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006; seit 1.7.2007 Änderung des Sachwalterrechts Sachwalterverfügung: neu Vorsorgevollmacht: neu Angehörigenvertretung: neu Gründe Verdreifachung der SW von 1991 bis 2001 2005: ca. 50.000 2020: ca. 80.000

Voraussetzungen der Sachwalterbestellung Volljährige Person psychische Krankheit oder geistige Behinderung Verlust der Entscheidungsfähigkeit Angelegenheiten sind zu besorgen Gefahr eines Nachteils Subsidiarität

Sachwalterschaft ist unzulässig, wenn die betroffene Person durch andere Hilfe unterstützt werden kann Anderer gesetzlicher Vertreter Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, Bewohnervertreter nach HeimAufG, Familienangehörige nach Sozialversicherungsrecht Autonome Vorsorge Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Vertrauensperson Andere Hilfen Hilfe in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, Nachbarschaftshilfe Wirkungskreis einzelne Angelegenheit Kreis von Angelegenheiten alle Angelegenheiten Wirkung beschränkt die Geschäftsfähigkeit aber: geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens

Selbst gewählte Person Nahe stehende Person Sachwalterverein Wer wird Sachwalter Selbst gewählte Person Sachwalterverfügung Nahe stehende Person Sachwalterverein Nicht mehr der Mitarbeiter Rechtsanwalt, Notar oder andere geeignete Person

Sachwalterverfügung Beachtliche Relativ verbindliche Entscheidungsfähigkeit fehlte Relativ verbindliche Entscheidungsfähigkeit lag vor Gericht kann nur andere Person bestellen, wenn die gewählte dem Wohl der betroffenen Person widerspricht Es kann aber keine bloß besser geeignete Person bestellen Möglichkeit, bestimmte Personen von der Sachwalterschaft auszuschließen Registrierung im ÖZVV möglich

Ausschlussgründe Entschuldigungsgründe Zumutbarkeit Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis zur betreuenden Institution Nicht voll handlungsfähige Personen Personen, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist Entschuldigungsgründe Zumutbarkeit Familiäre Gründe, berufsrechtliche Verpflichtungen, Gesundheitszustand, Alter, Entfernung, Feindschaft oder gegenseitige Abneigung Wird nicht von Amts wegen beachtet

Prinzipien der SW-Tätigkeit Wohl der behinderten Person Fürsorgepflicht des Staates: § 21 ABGB Unbestimmter Rechtsbegriff Gesellschaftliche Wertvorstellungen Materielle, emotionale und psychische Aspekte Wünsche und Äußerungen des Betroffenen Verständigungs- und Äußerungsrecht Wunschermittlungspflicht Persönlicher Kontakt: monatlich! Berichtspflicht: jährlich Gerichtliche Genehmigung In wichtigen Personenangelegenheiten In wichtigen Vermögensangelegenheiten

Aufgaben des Sachwalters Personensorge persönlicher Kontakt Organisation der sozialen und ärztlichen Versorgung Entscheidung über medizinische Maßnahmen Vermögensverwaltung Berichtspflicht an das Pflegschaftsgericht Wohnortbestimmung

Zustimmung zur medizinischen Behandlung: § 283 ABGB Die einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet selbst Sonst der Sachwalter Bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen ist eine gerichtliche Genehmigung nur erforderlich, wenn der Sachwalter dem behandelnden Arzt kein Zeugnis eines anderen unabhängigen Arztes vorlegen kann, welches bestätigt, dass die betroffene Person einsichts- und urteilsunfähig ist sowie die geplante medizinische Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist, die (nicht einsichts- und urteilsfähige) behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt oder der Sachwalter von vornherein das Gericht damit befassen will

Wohnortbestimmung: § 284a ABGB Die einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet selbst Sonst der Sachwalter Gerichtliche Genehmigung Bei dauerhafter Wohnortänderung Es gibt aber keine rechtliche Möglichkeit zur Durchsetzung der Wohnortänderung gegen den Willen der betroffenen Person Freiheitsbeschränkungen kann der SW weder anordnen noch ihnen zustimmen

Haftung des Sachwalters Volle Sachverständigenhaftung für Sachwaltervereine, Rechtsanwälte und Notare Haftungsbeschränkung bei Angehörigen und Ehrenamtlichen Richterliches Mäßigungsrecht gemäß § 277 ABGB Seit 1.7.2007 von der gerichtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen Die Kündigung bleibt genehmigungspflichtig Heimvertrag

Patientenverfügung

Patientenverfügungsgesetz: PatVG 1.6.2006 Was ist eine Patientenverfügung? Rechtshandlung, mit der jemand eine medizinische Behandlung im Vorhinein ablehnt wenn sie/er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist durch PatientIn oder gesunde Person Keine Vertretung möglich Rechtslage vor dem 1.6.2006 Grundsätzlich verbindlich In der Praxis oft nicht beachtet

Verbindliche Patientenverfügung (1): §§ 4 ff PatVG Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen Höchstpersönliche Errichtung Freiwilligkeit und Ernstlichkeit Einsichts- und Urteilsfähigkeit Erlaubtheit und Möglichkeit Keine wesentliche Änderung der Behandlungsmöglichkeiten seit Errichtung Bestimmte medizinische Maßnahme(n) Folgeneinschätzung Gesundheitliche und rechtliche Umfassende ärztliche Aufklärung (§ 5) + Dokumentation

Verbindliche Patientenverfügung (2) Form (§ 6) Schriftlichkeit + Datum Rechtsanwalt, Notar oder (rechtskundiger) Patientenvertreter 5-Jahresfrist Nicht, wenn Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit in der Zwischenzeit wegfällt (§ 7 Abs 3) Bei Erneuerung und Änderung beginnt diese neu zu laufen Rechtsfolgen PV gilt als aktueller Wille Ist vom Arzt direkt zu befolgen Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorausgesetzt Sonst gilt aktuelle Willensäußerung Keine Zustimmung durch Sachwalter oder Pflegschaftsgericht erforderlich Jederzeitiger Widerruf möglich Mit Erneuerung oder Änderung beginnt die 5-Jahresfrist neu zu laufen

Beachtliche Patientenverfügung: §§ 8 ff PatVG Zumindest eine Voraussetzung für eine verbindliche Patientenverfügung ist nicht erfüllt PV ist umso mehr zu beachten je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen PV erfüllt Rechtsfolgen Der mutmaßliche Wille ist Entscheidungsgrundlage für Sachwalter und Pflegschaftsgericht Ist der Wille durch die beachtliche PV klar feststellbar, sind sie daran gebunden! Subjektives Wohl der Person ist entscheidend „Eine Patientenverfügung bindet als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer [Sachwalter]; denn schon die Würde des Betroffenen (Art 1 Abs 1 GG) verlangt, dass eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat.“ (BGH 17.3.2003)

Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht: Allgemeines §§ 284f-h ABGB Vorweggenommene Bestimmung eines Vertreters für einen genau bezeichneten Aufgabenbereich Ersatz für Sachwalterschaft Vorteile Vertreter kann selbst bestimmt werden Bestimmte Entscheidungen können im vorhinein festgelegt werden; zB welches Heim

Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen Höchstpersönlichkeit Keine Erstellung durch Vertrauensperson oder Sachwalter Geschäftsfähigkeit Bei rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten Einsichts- und Urteilsfähigkeit Bei höchstpersönlichen Angelegenheiten Medizinische Behandlung, Wohnortänderung Wer beurteilt die Geschäfts- sowie die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ? Vertreter darf in keinem Naheverhältnis mit der Betreuungsinstitution stehen Sonst Vollmacht nach §§ 1002 ff ABGB

Vorsorgevollmacht: Form 3 Arten Eigenhändige Vorsorgevollmacht eigenhändig schriftlich + Unterschrift Fremdhändige Vorsorgevollmacht Eigenhändig unterschrieben; 3 unbefangene Zeugen, die nicht bevollmächtigt werden dürfen Ohne Unterschrift: Notarielle Beurkundung Notariatsakt Vorsorgevollmacht für wichtige Angelegenheiten Vertretungshandlungen umfassen auch die Einwilligung in medizinische Behandlungen, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind (§ 283 Abs 2); die dauerhafte Änderung des Wohnortes; Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Gattungsvollmacht Muss vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht erstellt werden

Registrierung im ÖZVV (Österreichisches Zentrales Vertretungsregister) Register nach der Notariatsordnung; § 140h NO Österreichische Notariatskammer Registrierung der Vorsorgevollmacht des Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht des Unwirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht Registrierung ist in keinem Fall Gültigkeitsvoraussetzung

Vertretung durch Angehörige

Vertretung durch Angehörige (1) §§ 284b-e ABGB Subsidiär wenn kein gesetzlicher oder gewillkürter Vertreter vorhanden ist Verlust der Geschäfts- bzw Einsichts- und Urteilsfähigkeit Nächste Angehörige Eltern, volljährige Kinder Ehegatte, der im gleichen Haushalt lebt Eingetragener Partner (neu FamRÄG 2009) oder Lebensgefährte, der seit mindestens 3 Jahren im gleichen Haushalt lebt jeder kann alleine die Vertretungshandlungen setzen bei widersprechenden Erklärungen gilt keine

Vertretung durch Angehörige (2) Geschäfte des täglichen Lebens nach individuellen Lebensverhältnissen zur Deckung des Pflegebedarfs Geltendmachung von Ansprüchen alle sozialrechtlichen Ansprüche, Befreiungen etc Medizinische Behandlung die nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist Widerspruch möglich auch nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit Zentrales Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) Registrierung des Wirksamwerdens der Vertretung ist verpflichtend Bestätigung über die Registrierung Besonderer Vertrauensschutz; § 284e Abs 2