Mag. Marie-Therese Richter, B.A. 21.- 23. FALL Mag. Marie-Therese Richter, B.A.
Warenverkehrsfreiheit Unmittelbar anwendbar Rechte des Einzelnen Hinreichend genau und bestimmt -> bei allen Grundfreiheiten erfüllt DH EINZELNER KANN SICH IN STREITFALL VOR NATIONALEN BEHÖRDEN DARAUF BERUFEN UND DARAUS RECHTE ABLEITEN
Verletzung der Art 34 ff AEUV kein Sondervorschriften wie für landwirtschaftliche Erzeugnisse keine unionsrechtliche Harmonisierungsmaßnahme staatliche Maßnahme
Ware Art 28 AEUV Sachen, die Geldwert haben und daher Gegenstand von Handelsgeschäften sein können Aus MS oder In einem MS im freien Verkehr befinden + grenzüberschreitender Charakter
Beschränkung Ein- oder Durchfuhr von Waren entweder kontingentiert oder untersagt Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung: „jede Handelsregelung der MS, die geeignet ist, den Binnenmarkt unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern“ (Dassonville-Formel) Eingeschränkt durch Keck-Formel: nationale Bestimmugnen bloßer Verkaufsmodalitäten (im Gegensatz zu Produkteigenschaften) keine Maßnahme gleicher Wirkung, sofern sie unterschiedslos auf in- und ausländische Waren anwendbar ist
Rechtfertigung von Beschränkungen RFGründe des Art 36 AEUV ODER zwingende Gründe wie wirksame steuerliche Kontrolle, Schutz der öff Gesundheit, Lauterkeit des Handelsverkehrs, Verbraucherschutz… (Cassis-de-Dijon-Formel) + Verhältnismäßigkeitsprüfung: zur Erreichung des geschützten Ziels: Geeignet Erforderlich und Angemessen
21. Fall Prüfung: Keine Spezialregelungen oder Harmonisierungsmaßnahmen Ware, aus MS Staatliche Maßnahme Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkung nach Dassonville-Formel Nach Keck-Formel keine Beschränkung weil unterschiedslos anwendbar und Verkaufsmodalität > keine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit
22. Fall Prüfung: Keine Spezialregelungen oder Harmonisierungsmaßnahmen Ware, aus MS Staatliche Maßnahme Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkung nach Dassonville-Formel Nach Keck-Formel nicht ausgenommen, weil zwar unterschiedslos anwendbar, aber produktbezogen und keine Verkaufsmodalität Rechtfertigungsgrund: Gesundheitsschutz VHM: geeignet, aber nicht erforderlich…
23. Fall Prüfung: Keine Spezialregelungen oder Harmonisierungsmaßnahmen Ware, aus MS Staatliche Maßnahme Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkung nach Dassonville-Formel Nach Keck-Formel nicht ausgenommen, weil zwar unterschiedslos anwendbar, aber produktbezogen und keine Verkaufsmodalität Rechtfertigungsgrund: Verbraucherschutz??? VHM: geeignet???