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Pflichtübung aus Europarecht 11. Mai 2013 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.

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Präsentation zum Thema: "Pflichtübung aus Europarecht 11. Mai 2013 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M."—  Präsentation transkript:

1 Pflichtübung aus Europarecht 11. Mai 2013 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.

2 Programm 4. Stunde Test + Nachbesprechung Wiederholung Niederlassungsfreiheit Arbeitnehmerfreizügigkeit + Übungsfälle Haftung 2

3 Niederlassungsfreiheit -Personeller Anwendungsbereich -Sachlicher Anwendungsbereich -Diskriminierung oder Beschränkung -Rechtfertigungsgrund (Art 52 oder zwingende Gründe des Allgemeininteresses) -Verhältnismäßigkeit (geeignet und notwendig) 3

4 Arbeitnehmerfreizügigkeit Art 45-48 AEUV AN: (Rs Lauwrie-Blum) -Unterordnung -Entgelt Ausgenommen iZm öffentlicher Verwaltung Familienangehörige nur abgeleitete Rechte 4

5 Grenzüberschreitendes Element - Diskriminierungsverbot - Beschränkungsverbot -Recht auf Stellenbewerbung -Recht auf Ausübung einer Beschäftigung -Gewerkschaftliche Rechte -Verbleiberecht 5

6 Rechtfertigung Art 45(4): öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (ordre-public Vorbehalt) + zwingende Gründe des Allgemeininteresses (nur für unterschiedslos anwendbare Maßnahmen) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT zB Rs Bosman 6

7 Prüfungsschema -Personeller Anwendungsbereich: AN -Diskriminierung oder Beschränkung -Rechtfertigungsgrund (Art 45(4) oder zwingende Gründe des Allgemeininteresses) -Verhältnismäßigkeit (geeignet und notwendig) 7

8 Übungsfall 11 Anna ist Britin. Sie geht nach Frankreich, um dort Arbeit zu finden. Das Verteidigungsministerium nimmt sie nicht als Beamtin auf weil sie nicht die französische Staatsbürgerschaft hat. Der Job ist in der Organisationseinheit des Ministeriums und umfasst größtenteils die Organisation von internationalen Konferenzen. Ist die Ablehnung Annas rechtens? 8

9 Übungsfall 12 Frau Groener bewarb sich um eine Stelle als Kunstdozentin am College of Marketing and Design in Dublin. Da sie nicht über die erforderlichen Gälischkenntnisse verfügte, wurde sie abgelehnt. Der Unterricht erfolgt auf Englisch. Irland verfolgt eine offensive Politik zur Förderung von Gälisch. Was sagen Sie aus europarechtlicher Sicht zu dieser Politik? 9

10 Übungsfall 13 Daniel ist Österreicher und zieht nach Belgien. Er wohnt dort bei einem Freund und arbeitet am Markt ein Mal pro Woche. Da er für einen Freund arbeitet, gibt es keinen Vertrag und er zahlt keine Steuern. Er beantragt soziale finanzielle Unterstützung. Hat er darauf Anrecht? 10

11 Übungsfall 14 Herr Angonese ist italienischer Staatsangehöriger deutscher Muttersprache und hat sein Studium in Österreich absolviert. Er hat sich um eine Stelle in einer Bank in Bozen beworben. In der Ausschreibung wurde verlangt, die Zweisprachigkeit deutsch- italienisch mit einem Diplom der öffentlichen Verwaltung in Bozen nachzuweisen. Die Bewerbung des Herrn Angonese, der vollkommen zweisprachig ist, wurde abgewiesen, da er diese Bescheinigung nicht beibrachte. Ist dies im Einklang mit den Grundfreiheiten? 11

12 Übungsfall 15 Eberhard ist Deutscher und lebt in England. Er sieht ein Stellenangebot für Busfahrer bei dem lokalen Busunternehmen, das Teil der Verwaltung der Gemeinde ist. Als Antwort auf die internationale Terrorgefahr dürfen Busfahrer nach englischem Recht in Notfallsituationen verdächtige Personen festnehmen. Voraussetzung für die Kompetenz andere festzunehmen ist die englische Staatsbürgerschaft. Eberhard wird daher zurückgewiesen. Mit Recht? 12

13 Haftung -Haftung der MS -Haftung der EU vertraglich -Haftung der EU außervertraglich 13

14 Staatshaftung 14 = Haftung des Mitgliedstaates für Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind, der dem Mitgliedstaat zuzurechnen ist Erste Rs: Frankovich allg GS: Rs Brasserie du pêcheur und Factortame

15 15 Voraussetzungen: Verletzte Norm verleiht Einzelnen Rechte Inhalt der von der Norm dem Einzelnen verliehene Rechte muss auf Grundlage der Norm zumindest bestimmbar sein Vorliegen eines Schadens für den Einzelnen Verstoß Mitgliedstaat zurechenbar Verstoß des MS hinreichend qualifiziert Adäquate Kausalität

16 Haftung der EU 16 Vertraglich: auf V anwendbares Recht Außervertraglich: Art 340 AEUV Schaden durch EU-Bedienstete oder Organe in Ausübung ihrer Amtstätigkeit Voraussetzungen siehe Staatshaftung


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