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Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Ao. Univ.-Prof. Dr. Alina-Maria Lengauer, LL.M.

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Präsentation zum Thema: "Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Ao. Univ.-Prof. Dr. Alina-Maria Lengauer, LL.M."—  Präsentation transkript:

1 Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Ao. Univ.-Prof. Dr. Alina-Maria Lengauer, LL.M.

2 2 Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (1) Art. 45 AEUV: „(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. (2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. […]“ Voraussetzung  grenzüberschreitendes Element

3 3 Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (2) Arbeitnehmerbegriff im unionsrechtlichen Sinn: Person die Dabei muss die Leistung Teil des Wirtschaftslebens sein. Diese Kriterien sind objektiv. Der EuGH legt den Arbeitnehmerbegriff weit aus. während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (Rs. Levin)

4 4 Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (3) Irrelevant für die Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist deshalb: Teilzeittätigkeit unzureichendes Entgelt welches keine Sicherung des Lebensunterhalts erlaubt Absichten für die Grenzüberschreitung, wenn tatsächlich Arbeit gefunden wird, bzw. beabsichtigt wird zu finden

5 5 Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (4) Persönlicher Geltungsbereich: Unionsbürger Drittstaatsangehörige nur bedingt: – Sekundärrechtliche Verankerung  Familienzusammenführung (z.B. RL 2004/38/EG) – durch völkerrechtliche Verträge Unionsbürgern (teilweise) gleichgestellt Drittstaatsangehörige  Assoziationsabkommen etc.

6 6 Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (5) Art. 45 AEUV gewährte das Recht auf: Stellenbewerbung – tatsächlich angebotene Stelle – Zugang zu Arbeitsvermittlung (AMS) Ausübung einer Beschäftigung – Aufenthaltsrecht – Gleichbehandlung bezüglich Arbeitsbedingungen Verbleib nach Beendigung der Tätigkeit – Verbleibe-VO

7 7 Gleichbehandlungs- gebot Grundsatz der Inländer gleichbehandlung  direkte und indirekte Diskriminierung Adressaten  MS und Drittwirkung Gegenstand  Vergünstigungen aus dem Arbeitsverhältnis  Soziale und steuerliche Vergünstigungen  Berufliche Wieder- eingliederung Behinderungs- verbot Unterschiedslos anwendbare Regeln dürfen nicht gegen ANF verstoßen:  Unionsbürger darf nicht gehindert oder abgehalten werden  eine Stelle in einem anderen MS anzunehmen Insbesondere darf Zugang zu einer Stelle in einem MS nicht negativ Beeinflusst werden Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (6)

8 8 Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (7) Als Arbeitnehmer wurden durch den EuGH qualifiziert: Teilzeitbeschäftigte Arbeitssuchende Studien- und Rechtsreferendare Praktikanten im Rahmen einer Berufsausbildung Sportler im Bereich des Profisports

9 9 Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (8) Auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit können sich berufen: Arbeitgeber können sich auch auf Art. 45 AEUV berufen, da er ansonsten durch die MS leicht um seine Wirkung gebracht werden könnte  Diskriminierende Einstellungserfordernisse (EuGH Rs. C-350/96, Clean Car, Slg. 1998, I-2521) Arbeitnehmer Arbeitsuchende Studenten zu Ausbildungszwecken Arbeitgeber

10 10 Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (9) Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 45 AEUV: Beschränkungen sind laut EuGH eng auszulegen. Kriterium für die Bereichsausnahme  Hoheitliche Befugnisse Öffentliche Ordnung Öffentliche Sicherheit Öffentliche Gesundheit Bereichsausnahme  öffentliche Verwaltung

11 11 Diskriminierungen Ausdrückliche Recht- fertigungsgründe in Art. 45 AEUV:  öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit  Bereichsausnahme Enge Auslegung Schranken-Schranke:  Notwendigkeit  Verhältnismäßigkeit Unterschiedslos anwendbare Regelungen Rechtfertigungsgründe aus Art. 45 AEUV UND zwingende Gründe des Allgemein- interesses  z.B.: Kohärenz des Steuer- systems, Treue zum AG, etc. Schranken-Schranke:  Notwendigkeit  Verhältnismäßigkeit Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (10) Rechtfertigung von Beschränkungen:

12 12 Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (11) Die Bereichsausnahme Art. 45 Abs. 4 AEUV: Bereichsausnahme ist laut EuGH eng auszulegen  Hoheitliche Tätigkeit im engen Sinn  Besondere Verbundenheit des Stelleninhabers zum Staat Darunter fallen: Justiz, Polizei, Militär, Steuerverwaltung Nicht erfasst sind: Gesundheitswesen, Verkehrs- und Transportdienste (Bahn und Post), Unterricht an öffentlichen Schulen und Hochschulen

13 13 Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (12) Verhältnismäßigkeitsprüfung: Eine nationale Maßnahme, welche die Inanspruchnahme einer Grundfreiheit behindert oder weniger attraktiv macht, kann unter folgenden Voraussetzungen gerechtfertigt werden: Anwendung der Maßnahme in nicht diskriminierender Weise zwingende Gründe des Allgemeininteresses müssen vorliegen Eignung der Maßnahme zur Zielerreichung Maßnahme muss ein Mindesteingriff darstellen

14 14 Drittwirkung der Personenfreizügigkeit : Primäre Adressaten der Grundfreiheiten sind die MS:  Handlungs-, Unterlassungs- und Unterbindungspflicht Die Grundfreiheiten wirken aber mitunter auch auf rein privatrechtliche Maßnahmen unmittelbar ein: – insbesondere bei der Personenfreizügigkeit  Kollektivmaßnahmen privater Verbände (vgl. Rs. Bosman)  Privatrechtliche Verhältnisse ohne kollektivrechtlicher Grundlage (vgl. Rs. Angonese)  Zu beachten ist die Gefahr der Aushöhlung der Privatautonomie durch die Drittwirkung Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (13)

15 15 EuGH Rs. C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921 – Unmittelbare Drittwirkung von Art. 45 AEUV: Sachverhalt Herr Bosman, ein belgischer Staatsangehöriger, war Berufsfußballspieler bei einem belgischen Verein von welchem er sich trennen möchte. Mehrere Jahre in Folge scheiterte ein Transfer zu einem ausländischen Verein an einer durch den Europäischen Fußballverband aufgestellten Transferregeln (insbesondere Ablösesummen) und einer „Ausländerklausel“ welche die Anzahl ausländischer Spieler begrenzt. Herr Bosman erleidet dadurch einen Einkommensentgang und klagt auf Schadenersatz und macht außerdem geltend, dass die Transferregelungen seine Arbeitnehmerfreizügigkeit behindern. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (14)

16 16 Urteil des EuGH – Bosman Die durch den Fußballverband aufgestellten Regelungen insbesondere die Ablösesummen und Ausländerklausel stellen Reglements des privaten Rechts dar. Dennoch ist Art. 45 AEUV auf diese Anwendbar, da diese Regelungen kollektive Maßnahmen darstellen welche unselbständige Arbeit betreffen. Wäre dem nicht so, könnten die Arbeitnehmerfreizügigkeit leicht durch privatrechtliche Schranken umgangen werden, beispielsweise durch Kollektivverträge von privatrechtlichen Vereinen. Darüber hinaus sind diese Verbandsregeln in einigen MS durch Gesetz festgelegt in anderen jedoch nicht. Eine Anwendung ausschließlich auf behördliche Maßnahmen hätte eine uneinheitliche Anwendung des Unionsrechts zur Folge. Art. 45 AEUV gilt deshalb für von Sportverbänden aufgestellte Regeln, da diese die Voraussetzungen für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit durch die Berufsportler festlegen. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (15)

17 17 EuGH Rs. C-281/98, Angonese, Slg. 2000, I-4139 – Unmittelbare Drittwirkung von Art. 45 AEUV: Sachverhalt Herr Angonese ist deutsch- und italienischsprachiger Südtiroler der nach seiner Schulausbildung in Südtirol nach Wien zog um dort zu Studieren. Nach seinem Studium bewirbt er sich in Südtirol bei einer privaten Bank um eine Stelle. Wie in Südtirol üblich, wird ein spezieller Nachweis der Zweisprachigkeit, das „Patentino“ verlangt, welches man nur in Südtirol absolvieren kann und nur vier mal im Jahr angeboten wird. Diese amtliche Bescheinigung wurde von der Bank als Voraussetzung zur Teilnahme am Auswahlverfahren genommen. Herr Angonese verwies auf seine perfekte Zweisprachigkeit und sah in diesem Vorgehen eine Benachteiligung all jener Arbeitnehmer die nicht in Südtirol leben und sich in dort um eine Stelle bewerben. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (16)

18 18 Urteil des EuGH – Angonese Art. 45 AEUV enthält keine klare Beschränkung seiner Adressaten auf die MS, sondern Stellt ein allgemeines Verbot von Diskriminierung im bereich der unselbständigen Arbeit auf. Somit kann auch privates Handeln Gegenstand dieser Vertragsbestimmung sein, insbesondere im Hinblick auf eine sonstiges Vereitelung des effet utile des Unionsrechts. Somit kann dieses Vorgehen anhand dieser Grundfreiheit gemessen werden. Durch das Verlangen der amtlichen Bescheinigung wird auswärtigen Arbeitnehmern der Zugang zu Stellen in Südtirol erheblich erschwert ohne dass es hierfür einen rechtfertigenden Umstand gäbe. Außerdem ist das ausschließliche Verlangen des Patentino unverhältnismäßig, wenn vergleichbare Diplome nicht zugelassen werden. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (17)

19 19 EuGH Rs. 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121 - Bereichsausnahme: Sachverhalt Frau Lawrie-Blum, eine britische Staatsangehörige, hatte an der Universität Freiburg die Lehramtsprüfung für Gymnasien abgelegt. Sie beantragte die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, der für die Ausübung des Lehrerberufes in Deutschland absolviert werden muss, um den Beruf des Lehrers ausüben zu dürfen. Für die Zeit des Vorbereitungsdienstes besteht ein Beamtenverhältnis mit dem Auszubildenden, indem dieser auch bezahlt wird. Im Rahmen dieses Vorbereitungsdienstes haben die Auszubildenden auch Unterricht zu halten. Die Zulassung zu diesem Vorbereitungsdienst wurde Frau Blum wegen ihrer britischen Staatsbürgerschaft verweigert. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (18)

20 20 EuGH Rs. 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121 - Bereichsausnahme: Sachverhalt Die deutsche Behörde argumentiert: 1.Tätigkeit als Lehrer sei nicht Teil des Wirtschaftslebens und unterliege deshalb nicht den Verträgen 2.Studienreferendare werden als Beamte in den Staatsdienst aufgenommen und sind deshalb nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 45 AEUV anzusehen 3. Als Beamter gehört die Tätigkeit des Studienreferendars in die öffentliche Verwaltung die nach Art. 45 Abs. 4 AEUV explizit aus dem Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgeschlossen ist. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (19)

21 21 Urteil des EuGH – Lawrie-Blum Ein Studienreferendar erbringt tatsächliche Leistungen die er für eine bestimmte Zeit verpflichtet ist zu erbringen. Dabei unterliegt jeder Studienreferendar der direkten Weisungsmacht der jeweiligen Schulleitung. Auch wenn das Anstellungsverhältnis als Beamter erfolgt, erhält jeder Studienreferendar ein Entgelt für seine Tätigkeit. Somit steht einer Qualifizierung als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 45 AEUV nichts im Wege. Die Tatsache, dass diese Tätigkeit als Beamter verfolgt wird, ist nicht relevant, da der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff objektiv auszulegen ist und deshalb nationale Unterschiede bei der Grundlage der Beschäftigung unbeachtet zu bleiben haben. Ein Studienreferendar nimmt auch keine hoheitlichen Befugnisse wahr, weshalb es Frau Lawrie-Blum nicht verweigert werden kann eine Stelle als Studienreferendar anzunehmen. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (20)

22 22 EuGH Rs. C-190/98, Graf, Slg. 2000, I-493 – Grenzen des Beschränkungsverbots: Sachverhalt Herr Graf arbeitete bei der Filzmoser Maschinenbau GmbH mit Sitz in Wels bei der er kündigte um eine Stelle in Deutschland anzunehmen. Im österreichischen Angestelltengesetz ist vorgesehen, dass die Abfertigung im Fall der Selbstkündigung entfällt. Demnach verweigerte sein bisheriger Arbeitgeber die Zahlung der Abfertigung entsprechend der österreichischen Gesetzeslage. Herr Graf sah darin eine Beschränkung seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit, da diese Regelung es unattraktiv mache seinen Arbeitgeber zu wechseln und eine Anstellung in einem anderen MS anzunehmen. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (21)

23 23 Urteil des EuGH – Graf Die fragliche Regelung des österreichischen Rechts knüpft an ein ungewisses und zu indirekt wirkendes Ereignis an, als das von ihr eine Gefahr der Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausginge. Sie ist eindeutig nicht geeignet einen Arbeitnehmer daran zu hindern oder davon abzuhalten, sein Arbeitsverhältnis zu beenden, um eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber in einem anderen MS auszuüben. Demnach unterliegen all jene Regelungen dem Beschränkungsverbot der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die nicht nur hypothetisch, d.h. auf ungewisse und indirekte Weise in diese einzugreifen drohen. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (22)

24 24 Art 49 AEUV: (1)„Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.“ Die Niederlassungsfreiheit (1)

25 25 (2) „Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften iSd Art 54 Abs 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.“ Die Niederlassungsfreiheit (2)

26 26  Mobilität der selbständig Tätigen Sachlicher Anwendungsbereich: Selbständige Erwerbstätigkeit Jede entgeltliche Tätigkeit, die in eigener Verantwortung und weisungsfrei erfolgt, Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich Umfasst: freie Berufe, gewerbliche Tätigkeiten Nicht umfasst: karitative unentgeltliche Tätigkeiten Die Niederlassungsfreiheit (3)

27 27 Niederlassung: tatsächliche Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit mittels fester Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit Feste Einrichtung: zB: Produktionsstätten, Lager- und Büroräume Element der Dauerhaftigkeit: stabile und kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben, nicht nur vorübergehend  Schwerpunkt der Tätigkeit ausschlaggebend Die Niederlassungsfreiheit (4)

28 28 Niederlassungsformen Primäre Niederlassungsfreiheit: Hauptniederlassung  Neugründung, Standortverlagerung Sekundäre Niederlassungsfreiheit: Nebenniederlassung Tochtergesellschaften Agenturen, Zweigniederlassungen + Ansässigkeit: Unternehmen muss rechtsfähige Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben Die Niederlassungsfreiheit (5)

29 29 Persönlicher Anwendungsbereich: Natürliche Personen: Unionsbürger Juristische Personen: Gesellschaften die nach Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurde Art 54 AEUV: „Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.“ Die Niederlassungsfreiheit (6)

30 30 Räumlicher Anwendungsbereich: Grenzüberschreitendes Element Bereichsausnahme: Art 51 AEUV „Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zweitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung.“  Begriff ist enger auszulegen als bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit Die Niederlassungsfreiheit (7)

31 31 Diskriminierungsverbot = Gleichbehandlungsgebot Direkte Diskriminierung: Anknüpfung direkt an die Staatsangehörigkeit Indirekte Diskriminierung: Anknüpfung an ein neutrales Kriterium, betrifft aber überwiegend Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten Behinderungsverbot: Unterschiedslos anwendbare Maßnahmen auch umfasst (siehe Rs Gebhard, 1995) Die Niederlassungsfreiheit (8)

32 32 Rechtfertigung Art 52 AEUV: „Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.“  Kann direkte und indirekte Diskriminierung rechtfertigen Die Niederlassungsfreiheit (9)

33 33 Zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses zB: Nationale Berufs- und Gewerberegelungen, Verbraucherschutz, Arbeitnehmerschutz, Schutz der Sozialordnung, Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, Kohärenz des Steuersystems  Kann indirekte + unterschiedslos anwendbare Maßnahmen rechtfertigen + Verhältnismäßigkeitsprüfung Die Niederlassungsfreiheit (10)

34 34  Mobilität der Dienstleistungen Art 56 AEUV: (1) „Die Beschränkungen des freien Dienstleistungs- verkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaate als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.“ Die Dienstleistungsfreiheit (1)

35 35 Sachlicher Anwendungsbereich: Art 57 AEUV: (1)„Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.“  Dienstleistungsfreiheit ist subsidiär Die Dienstleistungsfreiheit (2)

36 36 (2) Als Dienstleistungen gelten insbesondere: a)gewerbliche Tätigkeiten b)kaufmännische Tätigkeiten c)handwerkliche Tätigkeiten d)freiberufliche Tätigkeiten  Beispielhafte Aufzählung Elemente der Dienstleistung: Zeitlich beschränkte Ausübung der Tätigkeit Leistung gegen Entgelt: wirtschaftliche Gegenleistung muss erbracht werden Die Dienstleistungsfreiheit (3)

37 37 Persönlicher Anwendungsbereich: Natürliche Personen: Unionsbürger Juristische Personen: auch umfasst, siehe Art 62 AEUV iVm Art 54 AEUV Bereichsausnahme: Art 62 AEUV iVm Art Art 51 AEUV  Ausübung öffentlicher Gewalt Die Dienstleistungsfreiheit (4)

38 38 Räumlicher Anwendungsbereich: Aktive Dienstleistungsfreiheit: Dienstleistungserbringer überschreitet Grenze Passive Dienstleistungsfreiheit: Dienstleistungsempfänger überschreitet Grenze Korrespondenzdienstleistung: Dienstleistung überschreitet Grenze, Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger bleiben in ihren Mitgliedstaaten Die Dienstleistungsfreiheit (5)

39 39 Diskriminierungsverbot Direkte Diskriminierung: Anknüpfung direkt an die Staatsangehörigkeit Indirekte Diskriminierung: Anknüpfung an ein neutrales Kriterium, betrifft aber überwiegend Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten Behinderungsverbot: unterschiedslos anwendbare Maßnahmen (siehe Rs van Binsbergen, 1974) Die Dienstleistungsfreiheit (6)

40 40 Rechtfertigung Art 62 AEUV iVm Art 52 AEUV: öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit  kann direkte und indirekte Diskriminierungen rechtfertigen Zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses  kann indirekte Diskriminierungen und unterschiedslos anwendbare Maßnahmen rechtfertigen + Verhältnismäßigkeit Die Dienstleistungsfreiheit (7)

41 41 Art 63 AEUV: (1) „Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. (2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.“ Die Kapitalverkehrsfreiheit (1)

42 42 Sachlicher Anwendungsbereich: Kapitalverkehr: Sachkapital + Geldkapital Direktinvestitionen mit dem Ziel der Kontrolle oder Einflussnahme (zB: Beteiligung an Unternehmen) Immobilieninvestitionen (zB: Erwerb von Häusern, Wohnungen) Kreditgeschäfte  Wertübertragung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Die Kapitalverkehrsfreiheit (2)

43 43 Zahlungsverkehr: Zahlungsmittel Alle Zahlungsarten (zB: Kaufpreis, Werklohn, Honorar) Laufende Zahlungen (zB: Dividenden, Zinsen, Gewinne) Begleitzahlungen, Folgezahlungen (zB: Schadenersatz) Gewinnrückführungsrechte  freie, grenzüberschreitende Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln Die Kapitalverkehrsfreiheit (3)

44 44 Persönlicher Anwendungsbereich: Natürliche Personen: Unionsbürger + Drittstaatsangehörige Juristische Personen: im Unionsgebiet oder Drittstaaten ansässig Räumlicher Anwendungsbereich: Grenzüberschreitender Vorgang zwischen den Mitgliedstaaten zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat Die Kapitalverkehrsfreiheit (4)

45 45 Beschränkungsverbot: Jede Erschwerung von Transaktionen ist umfasst  Anlehnung an Dassonville-Formel: unmittelbare oder mittelbare, aktuelle oder potenzielle Beschränkungen umfasst Rechtfertigung: Art 65 AEUV Zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses + Verhältnismäßigkeitsprüfung Die Kapitalverkehrsfreiheit (5)


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