Wirtschaftsverwaltungsrecht Europäisches Wirtschaftsrecht
Grundlagen Rechtsquellen des Unionsrechts Primäres Unionsrecht: AEUV Sekundäres Unionsrecht: die von den Organen der EU erlassenen Rechtsakte Art. 288 AEUV Verordnungen Richtlinien Entscheidungen
Grundlagen Anwendungsvorrang Diskriminierungsverbot, Art. 18 AEUV Problem: Umgekehrte Diskriminierung ist durch Unionsrecht nicht untersagt
Grundstruktur und Prüfung der Beschränkung einer Grundfreiheit 1. Unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit Rechtfertigung nur auf der Grundlage der Sondervorschriften des AEUV Art. 36, 45 III, 52 (i.V.m. Art. 62), 65 I AEUV.
Grundstruktur und Prüfung der Beschränkung einer Grundfreiheit 2. Mittelbare Diskriminierung oder sonstige Beschränkung Rechtfertigung unter folgenden Voraussetzungen: Keine unionsrechtliche Regelung Anwendung der fraglichen Maßnahme in nichtdiskriminierender Weise Maßnahme dient zwingenden Gründen des Allgemeininteresses Eignung der Maßnahme zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks Maßnahme geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.
Verbot von unmittelbaren Diskriminierungen Staatsangehörigkeit als differenzierendes Kriterium ist grds. verboten Ausnahme, wenn sich die diskriminierende Maßnahme auf Vorschriften des AEUV stützen lässt.
Verbot von mittelbaren Diskriminierungen Mittelbare (bzw. versteckte oder indirekte) Diskriminierungen Relevanz iRd Warenverkehrsfreiheit: Mittelbar diskriminierende Verkaufsmodalitäten sind nur durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses rechtfertigbar Unterschiedslos auf in- u. ausländische Waren anwendbare Regelungen sind keine Beeinträchtigungen der WVF
Verbot von sonstigen Beschränkungen Maßnahmen, die zwar unterschiedslos auf Staatsangehörige des betr. MS und anderer MS anwendbar sind, jedoch die Wahrnehmung der jeweiligen GF faktisch beeinträchtigen: Genehmigungen, Vertragsformen, Standards.
Rechtfertigung mittelbarer Diskriminierungen und sonstiger Beschränkungen Es gibt keine unionsrechtliche Normierung, die den betreffenden Bereich bereits abschließend geregelt hat Die Maßnahme muss in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden. Die Maßnahme muss zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienen: Allgemeininteressen nichtwirtschaftlicher Natur (Verbraucher-, Gesundheits-, Umweltschutz, Lauterkeit des Handelsverkehrs, Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, Verfolgung kulturpolitischer Ziele).
Eignung der Maßnahme zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks Rechtfertigung mittelbarer Diskriminierungen und sonstiger Beschränkungen Eignung der Maßnahme zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks Erforderlichkeit der Maßnahme Anders als bei der deutschen Konzeption der Verhältnismäßigkeit wird die Angemessenheit iRd Erforderlichkeitsprüfung geprüft.
Warenverkehrsfreiheit Anwendungsbereich 1. Persönlicher Anwendungsbereich a) Begünstigte b) Verpflichtete: Mitgliedstaaten 2. Sachlicher Anwendungsbereich
Warenverkehrsfreiheit II. Vorliegen einer Beschränkung 1. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung 2. Maßnahme gleicher Wirkung (MgW): Eignung der Maßnahme zur Handelsbehinderung (Dassonville-Formel). a) Beschränkung oder Verbot von Verkaufsmodalitäten (Keck-Formel) aa) Nichtdiskriminierende Regelung : keine MgW bb) Diskriminierende Regelung: MgG b) Produktbezogene Regelungen: MgW (Keck-Formel)
Warenverkehrsfreiheit III. Rechtfertigung von Beschränkungen 1. Rechtfertigungsgründe des Art. 36 AEUV 2. Rechtfertigung durch zwingende Erfordernisse (Cassis de Dijon-Urteil).
Arbeitnehmerfreihzügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) Eine von der Staatsangehörigkeit unabhängige Standortwahl für die Ausübung abhängiger Tätigkeit Arbeitnehmer Art. 45 II AEUV (lex specialis zu Art. 18 AEUV): - Verbot jeglicher Diskriminierung von AN aufgrund der Staatsangehörigkeit. Gewährleistung eines Anspruchs auf Inländergleichbehandlung Umfassendes Beschränkungsverbot Begleitrechte: Reise-, Aufenthalts-, Verbleiberechte (Art. 45 III AEUV)
Niederlassungsfreiheit I. Anwendungsbereich 1. Persönlicher Anwendungsbereich a) Begünstigte: Natürliche Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz in einem MS b) Verpflichtete aa) Mitgliedstaaten bb) Private
Niederlassungsfreiheit 2. Sachlicher Anwendungsbereich: Vorliegen eines Niederlassungsvorgangs a) Selbständige Erwerbstätigkeit b) Keine Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 51 AEUV) c) Dauerhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen MS; Erscheinungsformen: aa) Primäre Niederlassungsfreiheit: Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit sowie Gründung und Leitung von Unternehmen bb) Sekundäre Niederlassungsfreiheit: Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften d) Grenzüberscheitendes Element
Niederlassungsfreiheit II. Vorliegen einer Beschränkung 1. Unmittelbare Diskriminierung 2. Mittelbare Diskriminierung oder sonstige Beschränkung III. Rechtfertigung der Beschränkung 1. Rechtfertigungsgründe des Art. 52 I AEUV 2. Maßnahmen im zwingenden Allgemeininteresse
Dienstleistungsfreiheit I. Anwendungsbereich 1. Persönlicher Anwendungsbereich a) Begünstigte: Natürliche Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz in einem MS b) Verpflichtete aa) Mitgliedstaaten bb) Private
Dienstleistungsfreiheit 2. Sachlicher Anwendungsbereich: Vorliegen einer Dienstleistung a) Selbständige nichtkörperliche Leistung b) Keine Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 62 iVm Art. 51 AEUV) c) Entgeltlichkeit d) Grenzüberschreitung aa) des Leistungserbringers bb) des Leistungsempfängers cc) der Dienstleistung
Dienstleistungsfreiheit II. Vorliegen einer Beschränkung 1. Unmittelbare Diskriminierung 2. Mittelbare Diskriminierung oder sonstige Beschränkung III. Rechtfertigung der Beschränkung 1. Rechtfertigungsgründe des Art. 62 iVm Art. 51 AEUV 2. Maßnahmen im zwingenden Allgemeininteresse
Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs, Art. 63 ff. AEUV Einseitige Wertübertragung in Form von Sach- und Geldkapital (Kapitalverkehr, Art. 63 I AEUV) Transfer von Zahlungsmitteln zur Erfüllung von vertraglichen Zahlungsverpflichtungen (Zahlungsverkehr, Art. 63 II AEUV). Ausdrückliche Beschränkungsmöglichkeiten nach Art. 65 AEUV. Sie sind gerechtfertigt, wenn sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgen, sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden und verhältnismäßig sind.