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Mag. Marie-Therese Richter, B.A.
FALL Mag. Marie-Therese Richter, B.A.
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Warenverkehrsfreiheit
Unmittelbar anwendbar Rechte des Einzelnen Hinreichend genau und bestimmt -> bei allen Grundfreiheiten erfüllt DH EINZELNER KANN SICH IN STREITFALL VOR NATIONALEN BEHÖRDEN DARAUF BERUFEN UND DARAUS RECHTE ABLEITEN
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Verletzung der Art 34 ff AEUV
kein Sondervorschriften wie für landwirtschaftliche Erzeugnisse keine unionsrechtliche Harmonisierungsmaßnahme staatliche Maßnahme
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Ware Art 28 AEUV Sachen, die Geldwert haben und daher
Gegenstand von Handelsgeschäften sein können Aus MS oder In einem MS im freien Verkehr befinden + grenzüberschreitender Charakter
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Beschränkung Ein- oder Durchfuhr von Waren entweder kontingentiert oder untersagt Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung: „jede Handelsregelung der MS, die geeignet ist, den Binnenmarkt unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern“ (Dassonville-Formel) Eingeschränkt durch Keck-Formel: nationale Bestimmugnen bloßer Verkaufsmodalitäten (im Gegensatz zu Produkteigenschaften) keine Maßnahme gleicher Wirkung, sofern sie unterschiedslos auf in- und ausländische Waren anwendbar ist
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Rechtfertigung von Beschränkungen
RFGründe des Art 36 AEUV ODER zwingende Gründe wie wirksame steuerliche Kontrolle, Schutz der öff Gesundheit, Lauterkeit des Handelsverkehrs, Verbraucherschutz… (Cassis-de-Dijon-Formel) + Verhältnismäßigkeitsprüfung: zur Erreichung des geschützten Ziels: Geeignet Erforderlich und Angemessen
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21. Fall Prüfung: Keine Spezialregelungen oder Harmonisierungsmaßnahmen Ware, aus MS Staatliche Maßnahme Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkung nach Dassonville-Formel Nach Keck-Formel keine Beschränkung weil unterschiedslos anwendbar und Verkaufsmodalität > keine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit
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22. Fall Prüfung: Keine Spezialregelungen oder Harmonisierungsmaßnahmen Ware, aus MS Staatliche Maßnahme Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkung nach Dassonville-Formel Nach Keck-Formel nicht ausgenommen, weil zwar unterschiedslos anwendbar, aber produktbezogen und keine Verkaufsmodalität Rechtfertigungsgrund: Gesundheitsschutz VHM: geeignet, aber nicht erforderlich…
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23. Fall Prüfung: Keine Spezialregelungen oder Harmonisierungsmaßnahmen Ware, aus MS Staatliche Maßnahme Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkung nach Dassonville-Formel Nach Keck-Formel nicht ausgenommen, weil zwar unterschiedslos anwendbar, aber produktbezogen und keine Verkaufsmodalität Rechtfertigungsgrund: Verbraucherschutz??? VHM: geeignet???
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