Neues Tarifrecht Stand : 12.11.04.

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Neues Tarifrecht Stand : 12.11.04

Was wird verhandelt? Einheitliches Tarifrecht für den öffentlichen Dienst: Ablösung der Tarifverträge BAT, BMT-G II und MTArb samt Sonderregelungen und Eingruppierungsregelungen zu einem einheitlichen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Verhandlungen sind ein Ergebnis der Tarifrunde 2003

Wie wird verhandelt? Bis Mai 2004 in Arbeitsgruppen und Projektgruppen; die Lenkungsgruppe teilt die Teilverhandlungsobjekte den einzelnen Gruppen zu Ab Mai 2004 in erweiterter Lenkungsgruppe Ziel: Verhandlungsende 2004 Neue Eingruppierungsregelungen bis 31.12.2006

Gesamteinigungsvorbehalt Zwischenergebnisse Allgemeiner Teil - Mantel Probezeit Personalakten Nebentätigkeit Zeugnis Versetzung/ Zuweisung/ Abordnung Gesamteinigungsvorbehalt

Gesamteinigungsvorbehalt Zwischenergebnisse Personalgestellung Qualifizierung Arbeitszeit Führung auf Probe Führung auf Zeit Nebenabreden Schweigepflicht Gesamteinigungsvorbehalt

Zwischenergebnisse Annahme von Vergünstigungen (bisher: Belohnung und Geschenke) Allgemeine Pflichten (bisher: Gelöbnis) wird gestrichen; der PG Verwaltung bleibt es vorbehalten, für ihren Bereich eine entsprechende Regelung zu treffen Direktionsrecht keine Regelung im TVöD Manteltarif für Auszubildende Abklärungsbedarf mit PG Krankenhäuser

Gesamteinigungsvorbehalt Zwischenergebnisse Besonderer Teil B 1 Verwaltung geringe Änderungen zu den Arbeitszeitregelungen im allg. Teil (zu erwartende Änderungen für diverse Sonderregelungen (z.B. nautische Personal, Hallenwarte, Hausmeister)) Gesamteinigungsvorbehalt

Arbeitszeit HausmeisterInnen Hintergrund: Urteil des EuGH Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit zugrundeliegende EU-Richtlinie soll verschlechtert werden Künftig soll nach dem Willen von Kommission und Ministerrat unterschieden werden zwischen - aktiven Bereitschaftszeiten (in denen gearbeitet wird) - inaktiven Bereitschaftszeiten, in denen der/die Beschäftigten andere Aktivitäten unternehmen kann

Arbeitszeit HausmeisterInnen Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf 38,5 Stunden nicht überschreiten Bereitschaftszeiten dürfen nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, die Zeiten ohne Arbeitsleistung aber überwiegen. Wenn in einem nicht unerheblichem Umfang (Anteil von mindestens 20% bis maximal 49%) Bereitschaftszeiten vorliegen, wird die Bereitschaftszeit mit 50% als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert)

Arbeitszeit HausmeisterInnen Die Summe aus Vollarbeitszeit und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden nicht überschreiten Die Summe aus Vollarbeitszeit und faktorisierter Bereitschaftszeit darf 38,5 Stunden nicht überschreiten. Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und ende der regelmäßigen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.

Arbeitszeit - Grundsätzlich - Grundlage: Arbeitszeitregelungen des TV-V (§§ 8-11 TV-V) Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienste Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie verhandelt Faktorisierung und Höhe der Zuschläge werden im Rahmen Entgelt vereinbart Arbeitszeitvolumen ist nicht Gegenstand des Neugestaltungsprozesses Gesamteinigungsvorbehalt

- Definition Arbeitszeit - Arbeitszeit wird für alle um gesetzliche Feiertage vermindert. Neu für Schicht und Wechselschicht! Ausgleichszeitraum grds. bis zu einem Jahr Bei Wechselschichtarbeit werden die Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. (Ausnahme: Krankenhäuser)

Ausgangslage - Arbeitszeit In der Projektgruppe A2 in wesentlichen Punkten keine Einigung Arbeitgeber fordern für die Arbeitszeit einen TV-V„light“ Regelungen des TV-V sollen in wesentlichen Punkten verschlechtert werden Strittige Punkte waren insbesondere - Arbeitszeitkorridor Arbeitszeitkonto Ausgleichszeitraum für Überstunden Definition Nachtschicht

Überstunden - Zuschlagspflicht, sofern kein Ausgleich bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche. Ausnahme Wechselschicht und Schichtarbeit Zuschlagpflicht für Arbeitsstunden die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehend im Schichtplan vorgesehen sind und nicht innerhalb des Schichtplans ausgeglichen werden über die im Schichtplan vorgesehene tägliche Arbeitszeit hinausgehen

- Arbeitszeitkonten I - Können durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung eingerichtet werden. Müssen bei Arbeitszeitkorridor (Bis zu 45 Stunden ohne dass Überstundenzuschläge fällig werden) oder Rahmenzeit (Bis zu 12 Stunden zwischen 06.00 und 20.00 Uhr ohne dass Überstundenzuschläge fällig werden) eingeführt werden Arbeitgeber und Beschäftigte können Einrichtung von Langzeitkonten unter Beteiligung BR/PR vereinbaren

- Arbeitszeitkonten II - Auf ein Arbeitszeitkonto können gebucht werden: Zeitguthaben oder –schuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums Überstunden in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge Sonstige Kontingente, sofern über Dienst- oder Betriebsvereinbarung geregelt ArbeitnehmerIn entscheidet, welche Zeiten auf Konto gebucht werden Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonto!

Überprüfung in den B-Gruppen Bewertung Verbesserungen im Detail zu den Regelungen des TV-V z.B. Dienstvereinbarung Arbeitsunfähigkeit bei Zeitausgleich aus Konto tariflich geregelt Für ArbeiterInnen Verschlechterung bei dem Überstundenbegriff / Ausgleichszeitraum Verbesserungen für von Schicht- und Wechselschicht betroffene Beschäftigte Überprüfung in den B-Gruppen

Eingruppierung diskriminierungsfreies Eingruppierungsrecht bundeseinheitliche Regelung die auch ohne weitere Ausgestaltung eingruppierend ist Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege entfallen 15 Entgeltgruppen

Eingruppierung Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.) sowie 2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben Protokollerklärung zu Ziffer 1: Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt.

Eingruppierung Qualifikationsebenen werden übereinstimmend festgehalten Unterhalb der Eckeingruppierung bestehen weitere Entgeltgruppen Fachhochschulabschluss Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule

Entgeltverhandlungen Grundsatz: Jüngere sollen besser bezahlt werden

Entgeltverhandlungen Erfahrungs-/Entwicklungsstufen Stufe 1 ohne Berufserfahrung Stufe 2 mind. 1-jähr. Berufserfahrung Stufe 3 mind. 3-jähr. Berufserfahrung Arbeitgeber: leistungsabhängige Beschleunigung oder Hemmung der Aufstiege

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