Wirtschaftsrecht I: Kartellrecht.

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Wirtschaftsrecht I: Kartellrecht

Art. 96 Wettbewerbspolitik 1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen. 2 Er trifft Massnahmen a. zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts; b. gegen den unlauteren Wettbewerb.

Erlasse zum Schutz des Wettbewerbs  Kartellgesetz (KG vom 1.7.1996)  Preisüberwachungsgesetz (PüG, 1.7.1986)  Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, 1.3.1988)  Binnenmarktgesetz (BGBM, 1.7.1996)

Kartellgesetz Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften 1 Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften: a. die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen; b. die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten. 3 Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.

Kartellgesetzgebung  Kartell als vertraglicher Zusammenschluss von Unternehmen BV 27 (Wirtschaftsfreiheit) und BV 96 (Kartellartikel ) als verfassungsrechtliche Grundlagen KG verfolgt das Ziel des „wirksamen“ Wettbewerbs KG als „Missbrauchsgesetzgebung“ Tendenz, Marktrisiken kalkulierbar zu machen Aufgabe, aktuelle oder potentielle Beschränkungen des wirksamen Wettbewerbs zu verhindern

Zweck des Kartellrechts Das Kartellgesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern (KG 1)  1) Verbot unzulässiger Wettbewerbsabreden (KG 5 f.) 2) Verbot unzulässiger Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen (KG 7 f.) 3) Präventive Kontrolle geplanter Unternehmenszusammenschlüsse (KG 9 ff.)

BG über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG) 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Art. 2 Geltungsbereich Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Art. 4 Begriffe 2. Kapitel: Materiellrechtliche Bestimmungen Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden Art. 6 Gerechtfertigte Arten von Wettbewerbsabreden Art. 7 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen Art. 8 Ausnahmsweise Zulassung aus überwiegenden öffentlichen Interessen Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen Art. 11 Ausnahmsweise Zulassung aus überwiegenden öffentlichen Interessen

Kapitel: Zivilrechtliches Verfahren Art. 12 Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung Art. 13 Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs Art. 14 Gerichtsstand Art. 15 Beurteilung der Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung Art. 17 Vorsorgliche Massnahmen Kapitel: Verwaltungsrechtliches Verfahren Art. 18 Wettbewerbskommission (Weko) Art. 19 Organisation Art. 20 Geschäftsreglement Art. 21 Beschlussfassung Art. 23 Aufgaben des Sekretariats Art. 26 Vorabklärung Art. 27 Eröffnung einer Untersuchung Art. 30 Entscheid Art. 31 Ausnahmsweise Zulassung

Kapitel: Verwaltungsrechtliches Verfahren Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 32 Einleitung des Prüfungsverfahrens Art. 33 Prüfungsverfahren Art. 34 Rechtsfolgen Art. 35 Verletzung der Meldepflicht Art. 37 Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs Verfahren und Rechtsschutz Art. 39 Grundsatz Art. 40 Auskunftspflicht Art. 44 Beschwerde an die Rekurskommission Art. 45 Empfehlungen an Behörden

Kapitel: Verwaltungsrechtliches Verfahren Verwaltungssanktionen Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (inkl. Bonusregelung) Art. 50 Verstösse gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche Anordnungen Art. 53 Verfahren und Rechtsmittel 5. Kapitel: Strafsanktionen Art. 54 Widerhandlungen gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche Anordnungen Art. 55 Andere Widerhandlungen Art. 56 Verjährung Art. 57 Verfahren und Rechtsmittel

Geltungsbereich des Kartellgesetzes (KG 2)  persönlicher Geltungsbereich (KG 2 I, Ibis) - Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts - Unternehmensqualität im ökonomischen Sinn - Ausnahme: vertragliche Absprachen, die den Arbeitsmarkt betreffen (GAV)  sachlicher Geltungsbereich (KG 2 I) - Vornahme von Wettbewerbsabreden (KG 4 I) - Ausübung von Marktmacht (nicht marktbeherrschend, aber gesteigerter Markteinfluss) - Beteiligung an Unternehmenszusammenschlüssen (KG 4 III)  räumlicher Geltungsbereich (KG 2 II) - Auswirkungsprinzip ↔ Territorialitätsprinzip - Exportkartelle u.U. ausgenommen

Ausnahmen vom Geltungsbereich (KG 3) Ausschluss des Wettbewerbs durch öffentlich-rechtliche Vorschriften (KG 3 I) - staatliche Markt- oder Preisordnungen (Bsp. Tarifordnungen im Bereich der obligatorischen KV) - Unternehmen, die öffentliche Aufgaben zu erfüllen haben (Bsp. Unternehmen der Wasserversorgung, SUISA) 2) Gesetzgebung über das geistige Eigentum (KG 3 II) 3) Preisüberwachungsgesetz (KG 3 III)

Unzulässige Wettbewerbsabrede (KG 5) Wettbewerbsabrede (KG 4 I) - zwei oder mehr Unternehmen - Vereinbarung (rechtlich erzwingbar oder rechtlich nicht erzwingbar) - Horizontal- oder Vertikalabrede - bezwecken oder bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung 2) „auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen“ - sachlich relevanter Markt - räumlich relevanter Markt - zeitlich relevanter Markt 3) Erhebliche Beeinträchtigung ohne Rechtfertigung der wirtschaftlichen Effizienz oder Beseitigung des Wettbewerbs

Vereinbarung  rechtlich erzwingbar - Verträge - verbindliche Verbandsstatuten - verbindliche Verbandsbeschlüsse  rechtlich nicht erzwingbar - Empfehlungen, sofern sie tatsächlich befolgt werden - Richtlinien - „gentlemen‘s agreements“

Relevanter Markt  Wettbewerb immer in einem bestimmten Marktsegment  Definition dieses Marktes, um feststellen zu können, ob Wettbewerbsbeschränkung tatsächlich vorliegt  keine gesetzliche Definition  Substituierbarkeit (Austauschbarkeit) als entscheidendes Kriterium  Bedarfsmarktkonzept

Drei verschiedene Wettbewerbsabreden (KG 5) Unerhebliche Wettbewerbsbeschränkung (Bagatellfälle)  zulässig 2) Erhebliche Wettbewerbsbeschränkung („weiche Kartelle“)  Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz (KG 5 II)  „Rechtfertigung“ über KG 8 Wettbewerbsabreden, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen („harte Kartelle“)  „Rechtfertigung“ nur über KG 8

Wettbewerbsabreden, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen („harte Kartelle“)  Beseitigung von Wettbewerb (nicht bloss erhebliche Beeinträchtigung)  Funktionsunfähigkeit aller Wettbewerbsparameter (Preis, Menge, Bezugsquellen, usw.)  Ausschluss von Restwettbewerb  Vermutungstatbestände für Horizontalabreden (KG 5 III) - Preiskartelle - Mengenkartelle - Gebietskartelle  Vermutungstatbestände für Vertikalabreden (KG 5 IV) - Abrede über Mindest- oder Festpreise - Abreden über absoluten Gebietsschutz in Vertriebsverträgen  Ausnahmsweise Zulassung aus überwiegenden öffentlichen Interessen (KG 8)

Erhebliche Wettbewerbsbeschränkung („weiche Kartelle“)  Qualitative Erheblichkeit - Ausweichmöglichkeiten für die Marktgegenseite? - Restwettbewerb zulässig? - „Eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung ist (zumindest) dann zu bejahen, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, wobei die Beteiligten einen erheblichen Marktanteil halten“ [BGE 129 II 18 ff. (24), E. 5.2.1.)]  Quantitative Erheblichkeit - Marktanteile und Umsätze - Keine Mindestgrenze (im Gegensatz zum EU-Kartellrecht)  Beschluss Weko für vertikale Abreden (RPW 2002, 404 ff.)  Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz (KG 5 II) - Kompensation der negativen Folgen - Effizienzsteigerung muss wirtschaftlicher Art sein

 Voraussetzungen von KG 5 II (kumulativ) - keine Beseitigung des Wettbewerbs (KG 5 II b) - Notwendigkeit der Wettbewerbsbeschränkung  KG 5 II a als abschliessende Aufzählung  „Rechtfertigung“ nach KG 6 - Verordnungen - Allgemeine Bekanntmachungen der Weko Bsp. Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel (RPW 2002/4, 770 ff.)  „Rechtfertigung“ über KG 8

Kartellgesetz Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen (sog. „relevanter Markt“) erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.

Kartellgesetz Art. 4 Begriffe 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.

zulässig aus öff. Interessen Wettbewerbsabreden Beseitigung Keine Beseitigung unzulässig zulässig aus öff. Interessen Beschränkung keine Beschränkung erheblich unerheblich nicht gerechtfertigt gerechtfertigt unzulässig zulässig aus öff. Interessen