Helmut Nischwitz Königswinter im Januar 2007 Eine Präsentation des

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 Präsentation transkript:

Helmut Nischwitz Königswinter im Januar 2007 Eine Präsentation des Betreuungsrechts in der Bundesrepublik Deutschland § § §

Präsentationsinhalte Schematische Übersicht über den Aufbau des Betreuungswesens Betreuungsbereiche Grundzüge des Betreuungsgesetzes Voraussetzung für eine Betreuung Pflichten des Betreuers Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht Hinweise für die Erstellung einer Betreuungsverfügung Einwilligungsvorbehalt Erforderliche Genehmigung Muster einer Betreuungsverfügung Schematische Darstellung für den Weg einer Beantragung und Bestellung einer Betreuung Pflichten des Betreuers beim Tod des (der) Betreuten.

Übersicht über den Aufbau des Betreuungswesens Das Betreuungswesen in der Bundesrepublik Deutschland stützt sich im Wesentlichsten auf folgende drei Säulen: Vormundschaftsgericht Richter Rechtspfleger Entscheidungen, Anträge und Berichte bei jedem Amtsgericht. Behördliche Betreuungsstelle (Betreuungsbehörde in der Kreisverwaltung) Sachbearbeiter (Sozialarbeiter) Ehrenamtliche Betreuer(innen) Beratung, Antragstellung, Unterstützung, Fortbildung. Örtliche Betreuungsvereine Sachbearbeiter (Sozialarbeiter) Beruflich tätige Betreuer(innen) Ehrenamtliche Betreuer(innen) Beratung, Unterstützung, Fortbildung bei freien ge- meinnützigen Trägern, z. B. Diakonie oder freien Vereinen Ferner gibt es noch freiberuflich tätige Berufsbetreuer, die – ohne Bindung an eine Behörde oder einen Verein – entgeltliche Betreuungen wahrnehmen.

Betreuungsbereiche Eine Betreuung kann vom Vormundschaftsgericht für folgende gesetzlich festgelegten Aufgabenbereiche bestimmt werden: Vermögensvorsorge Vermögensverwaltung sicherstellen, Vermögensverzeichnis erstellen, jährliche Rechnungslegung. Aufenthaltsrecht (Wohnungsangelegenheiten) Wohnung ist gesetzlich geschützt. Kündigung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Gesundheitsfürsorge Gesundheitszustand, medizinische Behandlung, Pflege (Heimunterbringung) Heilbehandlung, Ärztlicher Eingriff.

Grundzüge des Betreuungsgesetzes Das Gesetz enthält folgende wichtige Bestimmungen: Für Volljährige ist die bisherige Entmündigung abgeschafft worden. Eine angeordnete Betreuung wird nach bestimmten Zeiträumen (maximal 5 Jahre) auf ihre Erforderlichkeit überprüft. In die Rechte des (der) Betreuten soll nur insoweit eingegriffen werden, wie dies un- umgänglich ist. Vom Betreuer sind Wünsche des Betreuten zu beachten. Sie gehen seinen eigenen Auffassungen vor. Die Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. In bestimmten Fällen kann das Vormundschaftsgericht ausnahmsweise ein Einwillig- ungsvorbehalt für einzelne Aufgaben anordnen. Eheschließung und Testierfähigkeit (Testament) sind trotz einer Betreuung möglich. Hierzu kann auch kein Eiwilligungsvorbehalt angeordnet werden. Für Wohnungsauflösung, Heilbehandlung und Sterilisation sind konkrete Regelungen und gerichtliche Genehmigungsvorbehalte eingeführt worden. Die Rechte des (der) Betroffenen (Betreuten) im gerichtlichen Verfahren sind ge- stärkt worden. Die materiell rechtlichen Voraussetzung für Unterbringung und andere freiheitsent- ziehende Maßnahmen sind gesetzlich definiert worden.

Voraussetzungen für eine Betreuung Für die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch das Vormundschaftsgericht müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung, sofern diese dazu führt, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht oder nicht mehr zu besorgen vermag. Eine weitere Voraussetzung hierfür ist: dass die Angelegenheiten, die für die Betroffenen besorgt werden müssen, nicht durch andere Hilfen, die ohne gesetzlichen Vertreter möglich sind, gleich gut erledigt werden können (§ 1896 Abs. 2 BGB). Andere Hilfen können z. B. durch Familienangehörige oder soziale Dienste sowie vom Betroffenen bevollmächtigte Dritte erfolgen. Eine Betreuung nach dem BGB ist mithin nachrangig.

Pflichten des Betreuers G r u n d s a t z Die Betreuung soll zum Wohle des Betreuten dienen. Dabei soll sich der Betreuer bemühen, die Sichtweise des Betreuten anzunehmen. Der Betreuer soll den (die) Betreuten (Betreute) persönlich begleiten und beraten. Die persönliche Betreuung bedeutet jedoch nicht, dass der Betreuer seinem Be-treuten eine persönliche Pflegeleistung oder hauswirtschaftliche Hilfe leisten muss. Eine häusliche Pflege und andere ambulanten Hilfen und deren tatsächlicher Durchführung sind zu überprüfen. Wichtige Angelegenheiten sind mit dem Be-treuten zu besprechen. Der Betreuer vertritt – innerhalb seines Aufgabenbereiches – den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. Er soll dazu beitragen, dass eine Erkrankung oder Behinderung des Betreuten beseitigt, gelindert oder die daraus resultierenden Folgen gemindert werden. Er darf den Betreuten nur dann freiheitsentziehend unterbringen, wenn 1. die Gefahr einer Selbsttötung oder einer schweren Gesundheitsgefährdung besteht oder 2. eine Untersuchung oder Heilbehandlung notwendig ist und der Betreute aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung diese nicht einzusehen vermag.

Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 Abs. 1 ff. BGB) Die Geschäftsfähigkeit - Fähigkeit - , im Rechtsverkehr bindende Erklärungen ab-geben zu können, wird durch eine Betreuung grundsätzlich nicht beschränkt. Der Betreuer ist in seinem Aufgabenbereich gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Mithin kann es vorkommen, dass von dem Betreuten und dem Betreuer widersprech-ende Erklärungen abgegeben werden. Bei erheblicher Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten kann das Vormund-schaftsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Liegt eine solche Anordnung vor, sind Erklärungen des Betreuten vom Betreuer zu ge-nehmigen. Willenserklärungen des Betreuten sind daher zunächst unwirksam. Geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens können von dem Betreuten den-noch getätigt werden. Geschäfte, die dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, z. B. Schenkungen, sind ebenfalls trotz Einwilligungsvorbehalt gültig. Vorliegen einer natürlichen Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB) Beim Vorliegen einer natürlichen Geschäftsunfähigkeit ist eine Erklärung des Betroffenen unwirksam, da der Erklärende sich in einem Zustand befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließt (§ 105 Abs. 1 BGB).

Erforderliche Genehmigungen des Vormundschaftsgerichts (§§ 1904, 1905 und 1906 BGB) Die Einwilligung eines Betreuers in eine Heilbehandlung oder eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (§ 1904 Abs. 1 BGB). Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn z. B. diese dem Willen des Betreuten nicht widerspricht, der Betreuten auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird (§ 1906 Abs. 1 BGB). Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§ 1906 Abs. 2 BGB). Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentzug verbunden ist, ist nur zulässig solange sie zum Schutz des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Be-hinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt oder eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchge-führt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unter-bringung nicht erkennen oder nicht dach dieser Einsicht handeln kann. Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig (1906 Abs. 1 und 2 BGB).

Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn eine Betreuung. Letzteres gilt jedoch nicht, wenn nur eine Körper- behinderung vorliegt. Den Antrag für eine Betreuung kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Einen entsprechenden Hinweis an das Vormundschaftsgericht für eine erforderliche Be- treuung kann von Jedermann gegeben werden, z.B. auch von einer Betreuungsbehörde oder von einem Betreuungsverein. Ein Betreuer darf vom Vormundschaftsgericht nur für solche Aufgabenbereiche bestellt werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist. Eine angeordnete Betreuung wird stets nach einer bestimmten Frist vom Vormundschafts- Gericht überprüft. Spätestens nach fünf Jahren.

Hinweise für die Erstellung einer Betreuungsverfügung Mit einer Betreuungsverfügung regeln Sie Vorsorge für den Fall, dass bei Ihnen eine Betreuungsbedürftigkeit eintritt. Diese Verfügung ist für das Vormundschaftsgericht bestimmt. Für Ihren Betreuungsfall können Sie bestimmte Wünsche äußern, z. B. folgende: wer Sie betreuen soll oder wen Sie als Betreuer ablehnen, welche Ihrer Gewohnheiten vom Betreuer respektiert werden sollen, wo Sie im Pflegefall versorgt werden wollen, in welchem Alten- und Pflegeheim Sie untergebracht werden möchten und welches Alten- und Pflegeheim Sie ablehnen, welche Ihrer Angelegenheiten, von welchen Personen wahrgenommen werden sollen.

Betreuungsverfügung nach § 1897 BGB Muster einer Betreuungsverfügung Betreuungsverfügung Ich, ………………………….., geb. am ………… in …………….., treffe für den Fall, dass ich eines Tages meine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann und der Be-treuung bedarf, folgende Bestimmungen: Betreuer soll ……………………………….. werden, nicht jedoch …………………………. . Im Pflegefall möchte ich zu Hause von ………………………….. versorgt werden. Dafür soll sie (er) wie eine Pflegekraft entlohnt werden. Lässt sich dies nicht verwirklichen, so möchte ich in einem Einzelzimmer der Pflegeab- Teilung des Alten- und Pflegeheims ……………………………….. untergebracht werden. Dort habe ich mich bereits vorsorglich angemeldet. Auf keinen Fall will ich in das Alten- und Pflegeheim ……………………………… einziehen. Meine Kinder sollen zum Geburtstag jeweils einen Geldbetrag von Euro 100,00 und meine Enkelkinder jeweils einen Geldbetrag von Euro 50,00 erhalten. Daran soll sich nichts ändern, solange ich lebe. Als Ergänzungsbetreuer(in) benenne ich …………………………………………………… . Im Übrigen weise ich darauf hin, dass ich eine Patientenverfügung verfasst habe. Ort, Datum Unterschrift

Vormundschaftsgericht Schematische Darstellung für den Weg der Beantragung und Bestellung einer Betreuung Betroffener Angehörige oder Verwandte benachrichtigt die Betreuungsbehörde benachrichtigt direkt das Vormundschaftsgericht Nachbarn Gemeindeschwester Betreuungsverein Amtsgericht Vormundschaftsgericht Betreuungsbehörde in der Kreisverwaltung Richter(in) und ein(e) Gutachter(in) beurteilen, ob eine Betreuungsbedürftigkeit vorliegt. Liegt eine Betreuungsbedürftigkeit vor, werden die Aufgabenbereiche für die Betreuung be-stimmt. Die Betreuung wird vom Vormundschaftsgericht angeordnet und ein (eine) Betreuer(in) bestellt.

Betreuung angeordnet für Schematische Darstellung für die Anwendung einer Patienten- , Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Betroffener hat Verfügung erstellt. Er ist einwilligungsfähig Willensäußerung einer einwilligungsfähigen Person Vorsorgevollmacht erstellt: Für Gesund-heitsfürsorge, Aufenthaltsrecht, Vermögensvorsorge. Ist z. B. Die Gesund-heitsfürsorge nicht aufgeführt, dann Vorsorge nicht für diesen Bereich Vorsorgevollmacht Geschäftsvertrag zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem für die Bereiche Vermögensvorsorge Aufenthaltsrecht Gesundheitsfürsorge Betroffener hat Verfügung erstellt. Wünsche bezüglich einer eventuellen Betreuung geäußert Betreuungsverfügung Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht Betroffener hat Vorsorgevollmacht nicht erstellt. Betreuung wurde angeordnet Betreuung angeordnet für Vermögensvorsorge Aufenthaltsrecht Gesundheitsfürsorge

Pflichten des Betreuers beim Tod des (der) Betreuten Die Betreuung endet grundsätzlich mit dem Tod des Betreuten. Ein besonderer Be- schluss des Vormundschaftsgerichtes über die Aufhebung der Betreuung ist hierzu nicht Erforderlich. Ein vorhandenes Vermögen des Betreuten geht mit dessen Tod sofort auf den oder die Erben über (§1922 BGB). Der Übergang findet nicht erst mit der Erteilung des Erbscheins statt. Der Betreuer hat mithin keine Berechtigung mehr, über das Vermögen zu verfügen, d. h. insbesondere auch keine offenen Rechnungen vom Konto des Verstorbenen zu be- gleichen. Pflichten beim Tod des Betreuten Mitteilung ggf. mit Sterbeurkunde an das Vormundschaftsgericht (§1908i 1 i.v. mit § 1894 BGB) und an die Angehörigen, soweit diese bekannt sind. Rückgabe der Bestellungsurkunde an Vormundschaftsgericht (§ 1908i i.V. mit § 1893 II 2 BGB) und Schlussbericht. Schlussrechnung gegenüber dem Vormundschaftsgericht, sofern zum Aufgaben-bereich auch die Vermögensangelegenheiten gehörten. Evtl. vorhandene Testamente an das Nachlassgericht übergeben (§ 2259 BGB) Herausgabe des Vermögens an die Erben oder an den Nachlasspfleger. So weit erforderlich, eine Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) beantragen. Evtl. Vermieter, Banken, Sozialamt und Rentenversicherungsträger vom Ableben des Betreuten in Kenntnis setzen. Fortführung der Geschäfte bei Gefahr im Verzuge Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, sind zu besorgen, bis die Erben anderweitig Fürsorge treffen können (§§ 1908 i 1, 1893 1, 1698b BGB). In be- stimmten Fällen sind Geschäfte ausnahmsweise im Rahmen der Aufgabenbereiche für eine kurze Übergangszeit fortzuführen. Hierzu gehört allenfalls, mögliche Gefahrenquel-len im Haus oder Gewerbe des Verstorbenen zu beseitigen, z. B. Sicherung der Wohn-ung, Abstellen von Gas, Wasser und Strom sowie das Verbringen von Haustieren in ein Tierheim. Nicht dazu gehört nach §169b BGB die Kündigung der Mietwohnung oder sonstiger Verträge sowie die Bestattung. Es letztlich Aufgabe der Erben, das Mietver-hältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen (§ 569 BGB).