Europäisches Privatrecht

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Europäisches Privatrecht Universität Zürich FS 2013 Prof. Dr. Andreas Kellerhals

EU-Wettbewerbsrecht I . EU-Wettbewerbsrecht I

EU-Wettbewerbsrecht Wettbewerbsorientierung für die EU seit Gründung von zentraler Wichtigkeit Explizite marktwirtschaftliche Orientierung mit System eines freien Wettbewerbs erst im Verlauf der Entwicklung (Maastricht, früher Art. 4 EGV, Art. 120 AEUV) Grundsatz offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb Implizite Festlegung aber bereits seit Beginn Grundfreiheiten System eines unverfälschten Wettbewerbs Wettbewerbsrecht nahm im EU-Recht seit je prominenten Platz ein (Flankenschutz) Daneben interventionist. Bereiche (Landwirtschaft, etc.)

EU-Wettbewerbsrecht Zweck des EU-Wettbewerbsrechts Erhalt des Systems eines freien Marktes Schaffung eines Binnenmarktes als wichtigstes Integrationsinstrument Individuelle Wirtschaftsfreiheit Schutz des von staatlichen Barrieren befreiten Binnenmarktes vor privaten Beschränkungen Konsumentenschutz Integrationsfunktion

EU-Wettbewerbsrecht Vertrag selbst regelt Wettbewerbsrecht relativ detailliert Art. 101 – 105 AEUV (private Unternehmen) Art. 106 AEUV (öffentliche und monopolartige Unternehmen) Art. 107 – 109 AEUV (staatliche Beihilfe) Sekundäres Wettbewerbsrecht Gruppenfreistellungsverordnungen Verordnung Nr. Nr. 2003/1 (alt 17/62) Durchführungsverordnung (1.5.2004) Fusionskontrollverordnung Nr. 4064/89 Etc.

Allgemeine Merkmale des EU-Wettbewerbsrecht Wettbewerbsrecht Gegenstück zu Grundfreiheiten 3 zentrale Bereiche für private Unternehmen Kartellverbot (101) Marktmissbrauch (102) Fusionskontrolle (FKVO) Massstab „wirksamer Wettbewerb“ Industriepolitik? Supranationalität gegenüber nationalem Recht Zwischenstaatlichkeitsklausel Weite Interpretation Leitlinie Kommission 101, 27.4.2004 Auswirkungsprinzip

Art. 101 Abs. 1 AEUV Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere (a – e).

Art. 101 AEUV (1) Alte Regelung bis 30. April 2004 Kartellverbot mit Einzelfreistellungen System des Verbots mit administrativem Erlaubnisvorbehalt Kartellverbot mit Gruppenfreistellungen System des Verbots mit Legalausnahme Faktisches Missbrauchsverbot Alleinige Kompetenz bei der Kommission Monopol gemeinschaftsweit

Art. 101 AEUV (2) Skizze des neuen Systems (ab 1.5.2004) Aufhebung Anmeldesystem Abschaffung Einzelfreistellung Freistellung gilt „automatisch“, wenn Voraussetzung von Abs. 3 erfüllt sind Abschaffung Freistellungsmonopols durch Kommission Art. 101 Abs. 3 AEUV unmittelbar anwendbar Dezentrale Rechtsanwendung Gefahr uneinheitliche Rechtsanwendung Vorschriften zur Zusammenarbeit EU/MS Kommission kann Zuständigkeit an sich ziehen Vorabentscheidungsverfahren bleibt Gruppenfreistellungen bleiben

Art. 101 Abs. 1 AEUV Art. 101 Abs. 1 AEUV Grundsätzliches Kartellverbot Schweiz? USA? Adressanten: Unternehmen Wichtige Typfälle Einschränkung: Zwischenstaatlichkeitsklausel Einschränkung: Wirkungsklausel Absicht nicht erforderlich, nur Erfolg Nur ab gewissem Umfang (spürbar) De minimis-Regelung (Bagatellkartelle) Bekanntmachung der Kommission (5% horizontal/10%vertikal)

Art. 101 Abs. 1 AEUV Einzelne Tatbestände Vereinbarung zwischen Unternehmen Selbständige Unternehmen Nicht konzerninterne Absprachen Vereinbarungen, Abreden (auch nicht erzwingbare), Verhaltensweisen Zwischenstaatlichkeit (weit) Bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeschränkung = wenn für Beteiligten oder Dritte Handlungsspielraum spürbar verändert (de minimis-Prinzip) Bekanntmachung Kommission 368, 22.12.2001 Marktanteil >10% Wettbewerber, 15% Nicht-Wettbewerber

Art. 101 Abs. 1 AEUV Relevanter Markt Zur Bestimmung Marktanteil Bekanntmachung Kommission 372, 9.12.1997 Sachlich relevanter Markt Räumlich relevanter Markt Zeitlich relevanter Markt

Art. 101 Abs. 2 AEUV „Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.“

Art.101 Abs. 2 EAUV Art. 101 Abs. 2 AEUV Nichtigkeit Direkte, unmittelbare privatrechtliche Wirkung Befolgung durch die Parteien auf eigene Gefahr Zivilrechtliche und öffentlichrechtliche Folgen Nichtigkeit und Verwaltungssanktionen Unmittelbar geltendes EU-Recht Geht nationalem Privatrecht vor

Art. 101 Abs. 3 AEUV Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Vereinbarungen von Gruppen von Vereinbarungen Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,falls Angemessene Beteiligung der Verbraucher Verbesserung Waren oder Förderung Fortschritt Ohne zu weitgehende Beschränkungen Wettbewerb darf nicht ausgeschaltet werden

Konkretisierungsbedarf Vertragliche Regelungen des EU-Rechts bedürfen der Konkretisierung Art. 103 AEUV Auftrag zu Durchführungsvorschriften Verordnungen (und Richtlinien) Zweckdienlichkeit Unvollständiger Katalog gemäss Art. 103 Abs. 2 AEUV Ausführlicher Gebrauch davon Wichtigste 3 Regelungen sind Vo 2003/1 (alt 17/62) Gruppenfreistellungs-Vo Fusionskontrollverordnung

Verordnung Nr. 1/2003 (1) Ersatz für erste Durchführungsverordnung Nr. 17/62 vom 6. Mai 1962 für Art. 101 und 102 AEUV Wichtigster wettbewerbsrechtliche Sekundärerlass Interpretation von Art. 101 Abs. 3 AEUV Kartellverbot mit Administrativvorbehalt Ursprünglich Konzentration der Verfahren auf die Kommission Alleinige Freistellungskompetenz gemäss Art. 101 Abs. 3 Ziel: Rechtseinheit und Sachkenntnis Problem: Überlastung und Gewaltenteilung

Verordnung Nr. 1/2003 (2) In Kraft seit 1.5.2004 Insb. Neuinterpretation von Art. 101 Abs. 3 AEUV Von Kartellverbot mit Administrativvorbehalt zu System der Legalausnahme (ohne behördliche Erklärung) Systemwandel (unmittelbare Anwendbarkeit) allein durch VO? Dezentralisierung Subsidiaritätsgedanke Nutzung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten Neu Freistellung primär durch Mitgliedstaaten Gerichte (Stichwort Qualifikation) Risiko Rechtseinheit (Kohärenz), Rechtssicherheit Fehlende gemeinschaftsweite Geltung nationaler Entscheide Leitlinien Kommission 101, 27.4.2004

Verordnung Nr. 1/2003 (3) Verhältnis EU/nationales Wettbewerbsrecht Nebst EU verfügen alle MS über eigenes Wettbewerbsrecht Frage des Verhältnisses Gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. e AEUV durch EU zu regeln Unter Vo 17/62 über 40 Jahre nicht geregelt Zwischenstaatlichkeitsklausel (weit ausgelegt) Parallelität, Mehrfachsanktionen möglich Erst Vo 1/2003 regelt Verhältnis one-stop-shop-Prinzip Doppelanwendung ausgeschlossen Nationale Behörden wenden EU-Recht an

Verordnung Nr. 1/2003 (4) Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden Bekanntmachung Kommission C 101, 27.4.2004 Zuständigkeitszuweisungen Mehrere MS Information über Eröffnung eines Verfahrens Kronzeugenregelung

Verordnung Nr. 1/2003 (5) Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten Bekanntmachung Kommission C 101, 27.4.2004 Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts durch einzelstaatliche Gerichte Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts Hilfestellung der Kommission Stellungnahme der Kommission

Gruppenfreistellungsverordnung (1) Gruppenfreistellungsverordnungen sind generelle Freistellung von bestimmten Gruppen von Vereinbarungen/Verhalten In Art. 101 Abs. 3 AEUV ausdrücklich vorgesehen Freistellungsgründe in Art. 101 Abs. 3 AEUV abschliessend Subsumption Ermessensspielraum Gruppenfreistellungen dienen Verfahrensbeschleunigung/Verwaltungsentlastung Rechtssicherheit Zuständig für Erlass Rat Kommission (Durchführungsverordnungen)

Gruppenfreistellungsverordnung (2) Wirkungsweise Im Voraus für unbestimmte Anzahl ähnlich gelagerter Fälle getroffener Freistellungsentscheid Gemäss Vo 17/62 Art. 101 Abs. 1 AEUV = Verbot mit administrativem Erlaubnisvorbehalt Gruppenfreistellungsverordnung stellen vom Verbot frei Gemäss Vo 1/2003 Legalausnahme: Noch Platz für Freistellung? Konstitutivwirkung?

Gruppenfreistellungsverordnung (3) Vertikale Vereinbarungen Seit 1999 kann Kommission Freistellung auf sämtliche Arten von vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen anwenden (Alleinvertrieb, Alleinbezug, Franchising, etc.) VO 2790/1999 Unterschiedliche Marktstufen Ökonomisch geprägter Ansatz (>30% Marktanteil) Risiko - Unternehmen müssen dies selbst prüfen Bestimmte Abreden (schwarze Liste) sind immer verboten Mindestpreisfestsetzung, Gebietskartelle, Weiterverkaufsverbote, Gruppenboykott, etc.)

Gruppenfreistellungsverordnung (4) Vertikale Vereinbarungen Technologietransfer-Verordnung Verträge über Lizenzierung insb. von Patenten und/oder know-how Absoluter Gebietsschutz für 5 Jahre zulässig

Gruppenfreistellungsverordnung (5) Horizontale Vereinbarungen Grundlage Ratsverordnung 2821/71 Kommissionsverordnung 2658/2000 (Spezialisierungen) Zwischen KMU zum Zweck rationelleren Produktion Kommissionsverordnung 2659/2000 (Forschung/Entwicklung) Gemeinsame Forschungs- und Entwicklungstätigkeit Technologietransfer-Vo 772/2004 Sicherheitsrahmen für Lizenzvereinbarungen Leitlinien (Neuinterpretation Art. 101 Abs. 1 AEUV) Ökonomischer Ansatz (>20% Marktanteil)

Gruppenfreistellungsverordnung (6) Branchenspezifische GFVO Vertriebsvereinbarungen für Kraftfahrzeuge (VO 1475/95) Versicherungswirtschaft (VO 3932/92) Luftverkehr (3652/93 und 1617/93) Seeverkehr (4056/86 und 479/92)

Gruppenfreistellungsverordnung (7) Nicht verbotene Absprachen/Vereinbarungen Kooperationsbekanntmachung der Kommission (1972 C111) Bestimmte Arten von Absprachen sind nicht marktrelevant, keine Wettbewerbsbeschränkung Bagatellbekanntmachung (2001 C368) Spürbarkeit nicht gegeben, wenn Marktanteilsschwellen nicht erreicht werden Konzerninterne Absprachen

Art. 101 AEUV Durchsetzung Hohe Bussen Verordnung 1/2003 Bis zu 10% Jahresgesamtumsatzes Zwangsgelder (bis 5% Tagesumsatz) Zementkartellfall (EGK 1994 L 343) bis SFr. 400 Mio. Erlass oder Ermässigung von Geldbussen für Unternehmen, die mit der Kommission zusammenarbeiten Mitteilung Kommission C 45, 19.2.2002 Bis 2004 Kommission, seither primär Mitgliedstaaten

Beispiel Rechtssprechung zu Art. 101 AEUV Teerfarbenkartell EuGH, Rs. 48/91 1964 erfolgten in verschiedenen MS nahezu parallele Preiserhöhungen für die meisten Anilinfarbstoffe Kommission verfügte Bussgeld wegen abgestimmten Verhaltensweisen EuGH Parallelverhalten kann wichtiges Indiz sein für abgestimmte Verhaltensweisen Insb. wenn Preiserhöhung ohne Wettbewerb möglich ist Preisbildung zwar frei, doch nicht wenn dies im Zusammenwirken mit Konkurrenten erfolgt, insb. hinsichtlich Erhöhung, Zeitpunkt, Gegenstand, Ort

Beispiel Rechtssprechung zu Art. 101 AEUV Zellstofffall Entscheidung der Kommission vom 19.12.1984, ABl. 1985 L 85/1 [8] Kooperation der Produzenten von Zellstoff für Papierproduktion Abgestimmtes Verhalten mittels Preiskalkulationsrichtlinien Veröffentlichung eines Durchschnittspreises „Extraterritoriale“ Anwendung Kartell wurde zwar im Ausland durchgeführt, wirkte sich aber auf den Binnenmarkt aus

Beispiel Rechtssprechung zu Art. 101 AEUV Grundig/Consten (EuGH, Rs. 56/64 und 58/64) Alleinvertriebsvereinbarung zwischen Grundig und Consten für Frankreich Inkl. Eintragung Warenzeichen in Frankreich (Absicherung) Absoluter Gebietsschutz Verhinderung des Wettbewerbs zwischen Grundig-Produkten Art. 101 umfasst horizontale und vertikale Absprachen AEUV trifft keine Unterscheidung Alleinvertriebsverträge können Wettbewerb zwischen beteiligter Partei und Dritten beschränken Verstoss gegen AEUV, wenn Vereinbarung darauf abzielt, Schranken zwischen MS durch Private wieder zu errichten Passiver Parallelimport zulässig (Erschöpfung)

(Missbrauch marktmächtige Stellung, Fusionskontrolle) Nächstes Mal Wettbewerbsrecht II (Missbrauch marktmächtige Stellung, Fusionskontrolle)