Systemfolien: Umsatzsteuer

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CD = Lieferung Privatperson Inland / EU / Drittland: immer 19% USt Unternehmen Inland: 19% USt EU: steuerfrei bei Nachweis Drittland: steuerfrei bei Nachweis.
FW Betrag / (V/D) Kurs niedrig FW Betrag / (V/D) Kurs hoch
 Präsentation transkript:

Systemfolien: Umsatzsteuer Stand: November 2011

Umsatzarten des UStG innergem Leistung Einfuhr Erwerb   innergem Erwerb § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG Leistung § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Einfuhr § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG  

Umsatzarten des UStG innergem Erwerb Leistung Einfuhr   innergem Erwerb § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG Leistung § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Einfuhr § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG Lieferung Werk-lieferung sonstige Leistung Werk-leistung  

System der Regelbesteuerung Art des Umsatzes steuerbarer Umsatz nicht steuerbarer Umsatz § 1 UStG steuerpflichtiger Umsatz steuerfreier Umsatz § 4 UStG Bemessungsgrundlage X Steuersatz Ausgangs- Umsatzsteuer = § 13a UStG § 13b UStG ./. Vorsteuer Zahllast / Überhang

Systemprüfung: Leistungsgeber 1. Art des Umsatzes 2. Ort des Umsatzes 3. Steuerbarkeit des Umsatzes 4. Steuerpflicht des Umsatzes Bemessungsgrundlage des Umsatzes 6. Steuersatz des Umsatzes 7. Ausgangs-USt des Umsatzes 8. Wer ist Schuldner der Steuer § 13a UStG oder § 13b UStG  

Systemprüfung: Leistungsempfänger Vorsteuerabzug § 15 UStG Abziehbare Vorsteuer § 15 Abs. 1 UStG Abzugsfähige Vorsteuer § 15 Abs. 2 UStG oder Abzugsverbote § 15 Abs. 3 UStG Vorsteueraufteilung § 15 Abs. 4 UStG Übernahme der Steuerschuld § 13b UStG

Neuregelung des § 3a UStG Ort der Dienstleistung Grundregel des § 3a UStG B 2 C - Umsatz Business to consumer Unternehmer an Endverbraucher B 2 B - Umsatz Business to business Unternehmer an Unternehmer § 3a Abs. 1 UStG Unternehmenssitz des Leistungsgebers § 3a Abs. 2 UStG Unternehmenssitz des Leistungsempfängers

Ort der sonstigen Leistung Grund-regel § 3a Abs. 1 UStG B 2 C § 3a Abs. 2 UStG B 2 B Inland EU Drittland Aus-nahme § 3a Abs. 3 bis Abs. 7 UStG § 3b UStG

Vermietung von Beförderungsmitteln § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG Mehrfache kurzfristige Vermietung; Zeiträume sind zu addieren Zu den Beförderungsmitteln gehören auch: Auflieger, Sattelanhänger, Fahrzeuganhänger, Eisenbahnwaggons, Elektro-Caddywagen, Transportbetonmischer, Segelboote, Ruderboote, Paddelboote, Motorboote, Sportflugzeuge, Segelflugzeuge, Wohnmobile, Wohnwagen

Einräumung von Eintrittsberechtigung § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG Durchführung von Seminare, Messen u.s.w. Personenkreis ist: 1. vor Beginn der Veranstaltung genau bekannt 2. von der Anzahl her begrenzt Personenkreis ist: 1. vor Beginn der Veranstaltung unbekannt 2. von der Anzahl her unbekannt und unbegrenzt an Privatperson: Tätigkeitsort § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG an Unternehmer B2B-Umsatz § 3a Abs. 2 UStG an Unternehmer oder Privat immer Tätigkeitsort § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG

Vermittlungsleistung § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG Verkaufsvermittlung Verkaufsvermittlung Einkaufsvermittlung Einkaufsvermittlung Leistung Unternehmer W Wien/ Österreich AT ID NR Unternehmer P PL – ID - NR Warschau Polen Verkaufsvermittlung Hans Handel Deutschland DE-ID-Nr. Einkaufsvermittlung Provision Provision Entgelt

Grundstücksvermietung Grundstücksvermietung Vermittlung im Zusammenhang mit einem Grundstück Vermittlung einer langfristigen Grundstücksvermietung kurzfristigen Grundstücksvermietung wie z.B. Zimmer in Hotels, Gaststätten, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück keine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück Die Vermittlung des Mietverhältnisses steht deshalb auch im Zusammenhang mit einem Grundstück Leistungsempfänger ist Privatperson Unternehmer Leistungsort § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG Lageort Leistungsort § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG Leistungsort § 3a Abs. 2 UStG

Beratungsleistung § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG Steuerberater DE-ID-Nr. FR-ID-Nr. FR-ID-Nr. und DE-ID-Nr. Lager in DE Beratungsleistung Beratungsleistung FR-ID-Nr. und DE-ID-Nr. eigenes Gebäude in DE

Beförderungsleistung § 3b UStG Spediteur DE - ID - NR Auftraggeber FR – ID - NR Entgelt 1. Stuttgart Hamburg Paris/Frankreich 2. Stuttgart Zürich / Schweiz 3. Stuttgart Paris/Frankreich 4. Lion/Frankreich Bern / Schweiz 5. Zürich / Schweiz

Steuerschuldnerschaft im Inland Normalfall § 13a UStG Ausnahme § 13b UStG Der Leistungsgeber Der Leistungsempfänger Reverse-Charge-Regel

Reverse-Charge-Regel im Inland § 13b UStG EU – Tatbestand § 13b Abs. 1 UStG Inlands-Tatbestand § 13b Abs. 2 Nr. 1 -10 UStG Rechtsfolge: §13b Abs. 5 UStG Leistungsempfänger – Unternehmer ist der Steuerschuldner

§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG Ausländischer Unternehmer erbringt eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung § 3 Abs. 1 UStG § 3 Abs. 4 UStG sonstige Leistung § 3 Abs. 9 UStG Werkleistung § 3 Abs. 9 UStG § 3 Abs. 4 UStG

§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Bauleis-tungsunt-ernehmer Subunter-nehmer General-unter-nehmer Werklieferung End- Kunde Netto Brutto Bauleistung Bauleistung

Bauträger mit Baustelle im Inland 1. Eingangsrechnung Architekt aus Luxembourg 100.000 € 2. Eingangsrechnung Rohbau PL-ID-NR 1,0 Mio. € € 3. Eingangsrechnung Innenausbau DE-ID-NR 1,0 Mio. € €

Bauträger mit Baustelle im Inland 1. Eingangsrechnung Architekt aus Luxembourg 100.000 € § 3 (9) UStG § 3a (3)1c UStG § 13b (2) 1; § 13b(5)S. 1 UStG Eingangsrechnung Rohbau PL-ID-Nr. 1,0 Mio. € § 3 (4) UStG § 3 (7) S. 1 UStG § 13b (2) 1; § 13b(5)S. 1 UStG Eingangsrechnung Innenausbau DE-ID-NR 1,0 Mio. € § 3 (4) UStG § 3 (7) S. 1 UStG § 13b (2) 4; § 13b(5)S. 2 UStG

Bauträger und Bauleistungen § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Erbringung von: steuerpflichtigen Bauleistungsumsätze steuerfreien Werklieferungen

Bauträger und Bauleistungen § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Bescheinigung § 48b EStG gilt auch für Umsatzsteuer. Wir sind Bauleistungsunternehmer § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Wir akzeptieren nur Nettorechnungen Übergangsregel bis 31.12.2010

Reverse-Charge-Regel § 13b UStG Rechtsfolge der Falschanwendung § 13b UStG fehlerhaft angewandt § 13b UStG fehlerhaft nicht angewandt keine Rechtsfolge wenn Leistungsempfänger richtig versteuert hat Abschn. 13b.1. Abs. 23 UStAE Rechtsfolge: Leistungsgeber: § 14c UStG Leistungsempfänger: keine Vorsteuer schuldet USt auf den Bruttobetrag § 13b (5) UStG

Gesetzänderung Änderungen des UStG zum 01.07.2010 Erweiterung der Reverse Charge Regel § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG Lieferung von Gas und Elektrizität unter Beachtung des § 3 g UStG § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG Lieferung von Emissionen

Gesetzänderung Änderungen des UStG zum 01.01.2011 Erweiterung der Reverse Charge Regel § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG lt. Anlage 3 Schrotthandel § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG Gebäudereinigung § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG Goldlieferungen

Gebäudereinigung § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG reiniger Subunter-nehmer Netto Gebäude- reiniger General-unter-nehmer 10 % der Umsätze Bescheinigung End- Kunde Brutto Gebäude-reinigung Gebäude-reinigung

Gesetzänderung Änderungen des UStG zum 01.07.2011 Erweiterung der Reverse Charge Regel § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Lieferung von - Mobilfunkgeräte (Handys) - integrierten Schaltkreisen

§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Lieferungen i.S. des § 3 Abs. 1 UStG Mobilfunkgeräte integrierten Schaltkreise (CPUs) vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand Umsatzsumme mindestens 5.000 € im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs Rechtsfolge: § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG Reverse-Charge-Regel Der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer

Gemischt genutztes Grundstück Jahressteuergesetz 2010 Gemischt genutztes Grundstück Beratungshinweis: Zuordnungsentscheidung ist wichtig für eine spätere Nutzungsänderung durch Vermietung oder Verkauf Des Grundstücks

Das gemischt genutzte Grundstück § 15 Abs. 1b UStG Vorsteuer aus den HK 100.000 € Selbstgenutzte Wohnung 80 % der Nutzfläche Zuordnungs-entscheidung bis spätestens 31.05. des Folgejahr eigen-unternehmerisch genutzter Teil 20 % der Nutzfläche

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung § 6a UStG Neuordnung BMF, Schreiben vom 05.05.2010

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung EU – Gemeinschaftsgebiet z.Z. 27 Staaten Drittlandsgebiet übriges EU-Gemein-schafts-gebiet z.Z. 26 Staaten Inland § 1 Abs. 2 UStG 1 EU-Staat Waren-bewegung

Steuerfreie innergem. Lieferung Bestätigungsverfahren: § 18e UStG www.bzst.bund.de

 

Innergem. Lieferung Belegnachweis CMR-Papier Feld 24 nicht allein entscheidend Beratungshinweis: Bestimmungslandangabe zwingend notwendig

Empfangsbestätigung Empfangs- und Besteuerungsbestätigung des Leistungsempfängers

Ausfuhrlieferung § 6 UStG Neuordnung BMF, Schreiben vom 03.05.2010

IT-Verfahren ATLAS

 

 

Organschaft § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

Umsatzsteuer Aktuell Unternehmer Italien Lager Deutschland DE-ID-Nr. Ware Unternehmer Italien Lager Deutschland DE-ID-Nr. DE Steuernummer Unternehmer Italien IT-ID-Nr Ver- mittlung Handels- Vertreter DE-ID-Nr Beratung Ware Ware Steuer berater DE-ID-Nr Einzel- händler Inland Einzel- händler Inland Einzel- händler Inland

Umsatzsteuer Aktuell USt 1 TS Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG Inländische Betriebsstätte = inländischer Unternehmer; § 13a UStG greift Eine DE-ID-Nr. und deutsche Steuernummer begründet keine Beriebsstätte im Inland § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG greift

Ausländischer Unternehmer Umsatzsteuer Aktuell Ausländischer Unternehmer § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG 5Die Tatsache, dass ein Unternehmer bei einem Finanzamt im Inland umsatzsteuerlich geführt wird, ist kein Merkmal dafür, dass er im Inland ansässig ist. 6Das Gleiche gilt grundsätzlich, wenn dem Unternehmer eine deutsche USt-IdNr. erteilt wurde.

Versandhandel § 3c UStG Lieferortbestimmungen § 3 Abs. 6 UStG bei Beginn der Warenbewegung § 3c Abs. 1 UStG bei Ende der Warenbewegung

Derzeit gelten folgende Liefer- und Erwerbsschwellen: Mitgliedstaat Lieferschwelle ** Erwerbsschwelle ** Belgien 35.000,00 Euro 11.200,00 Euro Bulgarien 70.000,00 BGN 20.000,00 BGN Dänemark 280.000,00 DKK 80.000,00 DKK Deutschland 100.000,00 Euro 12.500,00 Euro Estland 550.000,00 EEK 160.000,00 EEK Finnland 10.000.00 Euro Frankreich 10.000,00 Euro Griechenland Irland 41.000,00 Euro Italien* 27.888,67 Euro 8.263,31 Euro Lettland 24.000,00 LVL 7.000,00 LVL Litauen 125.000,00 LTL 35.000,00 LTL Luxemburg Malta 10:000,00 Euro Niederlande Österreich 11.000,00 Euro Polen Portugal* 31.424,27 Euro 8.978,36 Euro Rumänien 118.000,00 RON 33.700,00 RON Schweden 320.000,00 SEK 90.000,00 SEK Slowakei 1.500.000,00 SKK 420.000,00 SKK Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Vereinigtes Königreich 70.000,00 GBP 55.000,00 GBP Zypern 20.000,00 CYP 6.000,00 CYP

Lieferschwelle § 3c UStG Beachte: Ab 01.01.2011 beträgt die Lieferschwelle in Österreich 35.000 € (bisher 100.000 €)  

Lieferschwelle § 3c UStG Beispiel Deutscher Unternehmer hat im Vorjahr Waren an Privatpersonen geliefert: nach Belgien Warenwert 40.000 € nach Frankreich Warenwert 80.000 € Die Lieferungen im laufenden Jahr werden sich nur unwesentlich gegenüber dem Vorjahr verändern.   Lieferschwelle: Belgien: 35.000 € Frankreich: 100.000 €

Lieferschwelle § 3c UStG  

Versandhandel § 3c UStG  

Kleinunternehmer § 19 UStG Nullbesteuerungsumsatz 1. 2. Nullbesteuerungsumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 € incl. USt. Nullbesteuerungsumsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € incl. USt.

Kleinunternehmer § 19 UStG Gesamtumsatz § 19 Abs. 3 UStG

Differenzbesteuerung § 25a UStG § 25a UStG hat für folgende Mandanten Bedeutung: Kfz-Händler Second-Hand-Shop z. B. Kinderbekleidung, Brautmoden usw. Bootshändler (Segelboote, Motorboote) Handel mit gebrauchten Wohnwagen Handel mit gebrauchten Gartengeräten (z. B. Rasenmäher) Handel mit gebrauchten Computern, Fernsehgeräten usw. Flugzeughändler (Segelflugzeuge, Motorflugzeuge) Musikinstrumentenhändler (Klavierhandel) Antiquitätenhändler, Münzen, Bücher Kunsthändler

Margenbesteuerung § 25a UStG   7.6.1 Bemessungsgrundlage für Lieferungen Die Bemessungsgrundlage für Lieferungen kann im Grundfall nach folgendem Schema ermittelt werden: V e r k a u f s p r e i s ./. Einkaufspreis (ohne Nebenkosten) = Handelsspanne (Bruttomarge) ./. darin enthaltene USt (immer Regelsteuersatz) = Bemessungsgrundlage (Netto)

Margenbesteuerung § 25a UStG     Bemessungsgrundlage   Bemessungsgrundlage     Einkaufspreis des Gebrauchsgegenstandes nicht mehr als 500 € mehr als 500 € Gesamtdifferenz Einzeldifferenz eine Verrechnung von Negativmargen mit Positivmargen ist möglich eine Verrechnung von Negativmargen mit Positivmargen ist nicht möglich

Umsatzsteuer Aktuell Information aus der BP-Praxis 4. Zahnarzt; Einkauf von Dentallaborleistungen - Inland, Drittland, - EU-Land mit USt-ID-Nr. - Luxembourg ohne USt-ID-Nr.

Ermäßigter Steuersatz § 12 Abs. 2 UStG Umsatzsteuer Aktuell Ermäßigter Steuersatz § 12 Abs. 2 UStG Grundlegende Änderung ist geplant. Wegfall der Anlage. Ausnahme nicht zubereitete Lebensmittel

Umsatzsteuer- Aktuell 1.1. (Rück-)Wirkung einer Rechnungsberichtigung: Rechtsprechung EuGH, Urteil vom 15.07.2010 C-368/09 (Pannon Gép Centrum kft), DStR 2010, 1475. Rechtsgrundlage Art. 167, 178 Buchst. a, 220 Nr. 1 und 226 der MwStSystRL Wegfall des Zinsproblems i.S. des § 233a AO Keine Anwendung in Deutschland FG Rheinland Pfalz vom 23.09.2010 Revision beim BFH AZ: VB 94/10

Umsatzsteuer Aktuell Option § 9 UStG Optionserklärung oder Widerruf nur möglich bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Rechtsprechung BMF, Schreiben vom 01.10.2010

Umsatzsteuer Aktuell Option § 9 UStG Abgabe der Erklärung formelle Bestandskraft 1 Monat

Differenzbesteuerung § 25a UStG § 25a UStG hat für folgende Mandanten Bedeutung: Kfz-Händler Second-Hand-Shop z. B. Kinderbekleidung, Brautmoden usw. Bootshändler (Segelboote, Motorboote) Handel mit gebrauchten Wohnwagen Handel mit gebrauchten Gartengeräten (z. B. Rasenmäher) Handel mit gebrauchten Computern, Fernsehgeräten usw. Flugzeughändler (Segelflugzeuge, Motorflugzeuge) Musikinstrumentenhändler (Klavierhandel) Antiquitätenhändler, Münzen, Bücher Kunsthändler

Margenbesteuerung § 25a UStG   7.6.1 Bemessungsgrundlage für Lieferungen Die Bemessungsgrundlage für Lieferungen kann im Grundfall nach folgendem Schema ermittelt werden: V e r k a u f s p r e i s ./. Einkaufspreis (ohne Nebenkosten) = Handelsspanne (Bruttomarge) ./. darin enthaltene USt (immer Regelsteuersatz) = Bemessungsgrundlage (Netto)

Margenbesteuerung § 25a UStG     Bemessungsgrundlage   Bemessungsgrundlage     Einkaufspreis des Gebrauchsgegenstandes nicht mehr als 500 € mehr als 500 € Gesamtdifferenz Einzeldifferenz eine Verrechnung von Negativmargen mit Positivmargen ist möglich eine Verrechnung von Negativmargen mit Positivmargen ist nicht möglich