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International VAT Meeting 2011 Düsseldorf – 5. April 2011 SPANIEN

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Präsentation zum Thema: "International VAT Meeting 2011 Düsseldorf – 5. April 2011 SPANIEN"—  Präsentation transkript:

1 International VAT Meeting 2011 Düsseldorf – 5. April 2011 SPANIEN

2 Agenda Zuordnung der Steuerfreiheit bei Reihengeschäften / Incoterms
Definition von Werklieferungen vs. Werkleistungen Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager Erstellung und Archivierung von elektronischen Rechnungen Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens Notwendigkeit und Prüfbarkeit von USt Id. Nummern

3 Zuordnung der Steuerfreiheit bei Reihen-geschäften / Incoterms
Fall E: Abwandlung erster Unternehmer ES erster Abnehmer DE letzter Abnehmer FR Übergabeort erster Untern. erster Abnehm. bewegte Lieferung bewegte Lieferung

4 Zuordnung der Steuerfreiheit bei Reihen-geschäften / Incoterms
Fall E Abwandlung - Antwort Dreiecksgeschäft: Gem. spanischem UStG. müssen die Wirtschaftsgüter direkt von Spanien mit dem Ziel jener Person, zu deren Gunsten die Weiterlieferung erfolgt, Versand oder transportiert werden. Kunde steht von vorn herein fest, die waren werden von ES nach FR direkt an den Kunden geliefert, die Unterbrechung hat nur logistische Zwecke (anders wenn z.B in ein Konsignationslager nach FR verbracht wird, wo auch das Eigentum erst in Frankreich übergeht). Das der gesamte Transport von einer Partei durchgeführt werden muss ist nach spanischem Recht keine Voraussetzung. Ferner sind keine Bedingungen betreffend der Partei vorgesehen, die den Transport vornehmen oder veranlassen muss. → Freigestellte ig-Lieferung von ES and DE. DE führt ein Dreiecksgeschäft durch.

5 Zuordnung der Steuerfreiheit bei Reihen-geschäften / Incoterms
Fall F Reihengeschäft erster Unternehmer ES erster Abnehmer EU letzter Abnehmer Übergabeort erster Untern. ES letzter Abnehm.EU lokale Lieferung bewegte Lieferung

6 Zuordnung der Steuerfreiheit bei Reihen-geschäften / Incoterms
Fall F – Antwort Der erste Unternehmer erbringt eine lokale Lieferung in Spanien, die auch in Spanien endet (kohärent mit Fall B). → Die Lieferung ist steuerpflichtig zu 18% in Spanien Der erste Abnehmer erbringt eine bewegte Lieferung von Spanien nach Deutschland →Registrierung (kohärent mit Fall D) → Die Lieferung ist in Spanien steuerfrei Maßgebend für die Zuordnung der bewegten Lieferung ist nach Auffassung der spanischen Steuerverwaltung wer die ig-Lieferung und den ig-Erwerb meldet (Schreiben vom und ).

7 2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen
Werkvertrag (Lieferungen oder Leistungen) Begriff weder im UStG noch im HGB oder speziellen handelsrecht-lichen Normen geregelt. Gem. span BGB und zivilrechtlicher Lehre liegt der Unterschied zu einer einfachen Dienstleistung darin, dass sich der Bauunternehmer bei einem Werkvertrag zu einem bestimmten Ergebnis verpflichtet. Er leistet bzw. liefert schlüsselfertig. Ob ein Werkvertrag vorliegt oder nicht, muss anhand der zwischen den Parteien vereinbarten Umstände in jedem Einzelfall geprüft werden (z.B Vertragsbezeichnung, Eigentums- oder Haftungsübergang, Garantieklauseln, Training des Personals mit der Bedienung des fertigen Produktes). Werklieferungen stellen einheitliche Leistungen dar.

8 2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen
Werkleistung / Werklieferung Ergebnis Lieferung Sonstige Leistung Unbewegliches Gut Wenn das Bauunternehmen mehr als 20% der Materialien erbringt Wenn der Bauunternehmer weniger als 20% der Materialien erbringt Bewegliches Produkt Wenn der Lieferant sämtliche elemente erbringt oder die vom Auftraggeber erbrachten Elemente unbedeutend sind Alle anderen Fälle

9 2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen
Fall G Unternehmer EU Abnehmer ES ruhende Lieferung Werklieferung Untern. EU

10 2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen
Fall G - Antwort Spanische Umsetzung von Artikel 36 Ust-Richtlinie (beförderte Gegenstände, die installiert werden) sieht zwei zusätzliche Voraussetzungen vor: - Die Montage muss die Stilllegung der geiferten Wirtschafgüter mit sich bringen und Die Kosten der Montage müssen mehr als 15% der gesamten auf die Lieferung der eingebauten Wirtschaftsgüter entfallenden Gegenleistung ausmachen. Der Transport der Rohmaterialen durch den Unternehmer von seinem EU-Mitgliedstaat nach Spanien stellt einen nicht-steuerbaren Vorgang dar (≠ Registrierung) Der Unternehmer erbringt eine ruhende Lieferung in Spanien Das Reverse Charge-Verfahren findet Anwendung (≠ Registrierung) → Die Lieferung ist steuerpflichtig zu 18% in Spanien

11 2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen
Fall H Unternehmer EU Abnehmer ES lokale Leistung Werkleistung Untern. EU Fall H – Antwort: Gleiche Behandlung wie nach deutschem Verständnis

12 2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen
Fall I Abnehmer EU Abnehm. EU Abnehm. EU Werklieferung Lohnveredeler ES bewegte Lieferung

13 2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen
Fall I - Antwort Gegenstand des Vertrages ist ein bewegliches Gut, weil er nach der Montage nach Spanien zurückgesendet wird. Da der Abnehmer Montageelemente beiträgt wird immer der Tatbestand einer sonstigen Leistung erfüllt. → Fall I kann es also nach spanischem Verständnis nicht geben.

14 2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen
Fall J: Gleiche Behandlung wie nach deutschem Verständnis Abnehmer EU Abnehm.EU Abnehm. EU Werkleistung Lohnveredeler ES sonstige Leistung (B2B-Grundregel)

15 3. Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager
Fall K Unternehmer EU Abnehmer DE lokale Lieferung Warenlager Untern. EU

16 3. Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager
Fall K - Antwort Der Unternehmer erbringt ein Verbringen außerhalb Spaniens → Das Verbringen ist nicht-steuerbar in Spanien Der Unternehmer erbringt einen angeglichenen innergemeinschaftlichen Erwerb in Spanien (Registrierung) → Der Erwerb ist freigestellt in Spanien, muss aber in der ZM gemeldet werden. Ggf. auch Intrastatmeldungen. Der Unternehmer erbringt eine lokale Lieferung in Spanien Das Reverse Charge-Verfahren findet Anwendung → Die Lieferung ist steuerpflichtig zu 18% in Spanien

17 3. Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager
Fall K – Abwandlung Der Unternehmer mietet oder erwirbt das Warenlager Antwort Der Unternehmer begründet eine umsatzsteuerliche Betriebstätte in Spanien. Nicht unbedingt auch eine ertragsteuerliche Betriebstätte. Der Unternehmer erbringt ein Verbringen außerhalb Spaniens → Das Verbringen ist nicht-steuerbar in Spanien Der Unternehmer erbringt einen angeglichenen innergemeinschaftlichen Erwerb in Spanien (Registrierung) → Der Erwerb ist steuerpflichtig zu 18% in Spanien. ZM und ggf. auch Intrastat. Der Unternehmer erbringt eine lokale Lieferung in Spanien Das Reverse Charge-Verfahren findet keine Anwendung (Registrierung) → Die Lieferung ist steuerpflichtig zu 18% in Spanien

18 3. Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager
Fall L: Gleiche Behandlung wie nach deutschem Verständnis Unternehmer ES Abnehmer EU lokale Lieferung Warenlager Untern. ES

19 4. Erstellung und Archivierung von elektronischen Rechnungen
Erstellung von elektronischen Rechnungen: Grundsätzlich gleiche Bedingungen wie in Deutschland Gleiche elektronische Mittel wie in Deutschland. Zusätzlich können andere von der Steuerverwaltung genehmigte Mittel angewendet werden. Spanien: Noch kein Umsetzungsentwurf zu 2010/45/EU vom 13. Juli 2010 Allgemeine Anforderungen an die Archivierung Gleiche Bedingungen wie in Deutschland mit folgenden Besonderheiten. - Archivierung von Eingangs- und Ausgangsrechnungen in der gleichen Art und Weise wie sie empfangen bzw. versendet worden sind. - Für steuerliche Zwecke 4 Jahre in lesbarer Form. Handelsrechtlich 6 Jahre. - Rechnungen in Papierform in Spanien. Elektronische Rechnungen in Spanien oder Ausland

20 5. Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens
Umkehr der Steuerschuldnerschaft Artikel 84.Eins.2 span. UStG Reverse Charge wenn Leistungsort in Spanien ist und der Lieferant oder Dienstleister in Spanien nicht ansässig ist. Reverse Charge greift also sowohl im Falle von Lieferungen wie bei sonstigen Leistungen. Ausnahme: Reverse Charge greift nicht im Falle von Leistungen, die nicht unter Artikel 44 USt-Richtlinie fallen (B2B Grundregel), wenn beide Unternehmer in Spanien nicht ansässig sind.

21 5. Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens
Fall M Unternehmer EU Empfänger ES lokale Lieferung Innerspanische Lieferung von EU an ES → Es greift die Reverse-Charge Regel. Steuerbar in Spanien zu 18% Fall N Empfänger ES Unternehmer EU lokale Leistung Reparaturleistung von EU an ES in Spanien → Es greift die Reverse-Charge Regel. Steuerbar in Spanien zu 18%

22 Reparaturleistung in ES
5. Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens Fall O Unternehmer EU Empfänger FR Reparaturleistung in ES Reparaturleistung in ES Reparaturleistung von DE an FR in Spanien → Es greift die Reverse-Charge Regel. Nicht steuerbar in Spanien. Keine Registrierungspflicht weder von DE noch von FR

23 Grundstücksbezogene Leistung in ES Grundstücks-bezogene Leistung in ES
5. Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens Fall P Unternehmer EU Empfänger FR Grundstücksbezogene Leistung in ES Grundstücks-bezogene Leistung in ES Grundstücksbezogene Leistung von DE an FR in Spanien → Die Reverse-Charge Regel greift nicht. Registrierungspflicht von DE. Steuerbar in Spanien zu 18%. FR Vergütungsantrag

24 Vermietung Bürogebäude
5. Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens Fall Q Unternehmer EU Mieter ES sonstige Leistung Vermietung Bürogebäude Bürogebäude Der Unternehmer erbringt eine sonstige Leistung in Spanien Auf Grund der und Vermietung des Bürogebäudes begründet der Unternehmer eine Betriebstätte in Spanien, sogar wenn er in Spanien nicht über menschlichen Ressourcen verfügt. Daher muss er sich in Spanien registrieren und spanische USt. an den Mieter in Rechnung stellen.

25 6. Notwendigkeit und Prüfbarkeit von USt Id. Nummern
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Identität des in der EU ansässigen Leistungsempfängers muss vor Aus-führung der Leistung geprüft werden: oder Hinweis: Unternehmer im Drittland: Es muss nachgewiesen werden können, dass die Ware Spanien mit Ziel zu einem Drittland verlassen hat: Beweismittel z.B. Zollunterlagen, Rechnungskopien, Verträge oder Bestellungen, Transportdokumente, jedweder anderer Nachweis.

26 6. Notwendigkeit und Prüfbarkeit von USt Id. Nummern

27 6. Notwendigkeit und Prüfbarkeit von USt Id. Nummern

28 Information zum Referent
2 Jahre Erfahrung in einer Deutsch-Spanischen Kanzlei in Madrid. 6 Jahre Erfahrung in führender Stellung in der Steuerabteilung einer der Big Four Gesellschaften in Madrid. In 2003 Gründung von WTS Lamarque Krieg Tax Advisers SLP Internationale USt.-Beratung und Planung Due diligence Internationale Werkverträge Steuerverfahren und Prozesse Lehrbeauftragter in Fach Steuerrecht der Universität Carlos III in Madrid Referent in diversen Seminaren in den Universitäten ICADE Madrid, UNED Madrid und Trier. Autor diverser Artikel und Veröffentlichungen in deutschen und spanischen Steuerfachzeitschriften Referent in diversen Seminaren und Kursen privater Einrichtungen, Wirtschaftsschulen und Unternehmen. WTS Lamarque Krieg Tax Advisers SLP Luis Lamarque Partner Telefon: (0034)


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