Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I

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Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I Ergänzungsfolien IV: §§ 832 ff. Verkehrspflichten Gefährdungshaftung

Haftung für vermutetes Verschulden Tatbestände § 831 – Haftung des Ge- schäftsherrn § 832 – Haftung des Auf- sichtspflichtigen § 833 Satz 2: Haftung des Nutztierhalters § 834: Haftung des Tierhüters § 836: Haftung für Gebde Beispiele Mitarbeiter verübt eine unerlaubte Handlung Kind wirft Steine auf parkende Autos Kühe brechen aus und kollidieren mit PKW Tierhüter schläft ein Ziegel fällt vom Hausdach

Haftung des Aufsichtspfl., § 832 Haftungsvoraussetzung.: Aufsichtsbedürftige Person Anspruchsgegner ist aufsichtspflichtig Rechtswidr. unerl. Hdlg. Misslingen des Entlas- tungsbeweises Ausfüllung im Sachverh.: z. B. Kind, Behinderter kraft Gesetzes (Eltern) oder aus Vertrag z. B. Sachbeschädigung oder Körperverletzung Nachweis fehlender Kau- salität oder ausreichender Sorgfalt

Einzelfälle in der Rspr. Haftung bejaht Überlassung von Feuerwerk an Siebenjähr. Achtjähr. Kind spielt allein Minigolf Kinder spielen ohne ausr. Belehrung mit Streichhöl- zern aus dem Haushalt Kleinkind wird auf dem Gehweg nicht an der Hand geführt Haftung verneint Fünfjähr. Kind fährt Roller auf dem Gehsteig Kinder werfen Schnee- bälle mit eingebackenen Steinen auf PKW Zwölfjähr. bedient Grill nach grdl. Unterweisung § 828 II: § 832 bleibt anwendbar

Haftung für Schäden durch Tiere Haft. für vermutet. Versch. Verantwortlich: Tierhalter oder Tierhüter (§§ 833, 2; 834) des Nutztieres Haftungsgrund: sog. Tiergefahr (Unberechen- barkeit selbst. Tierverh.) Ausbrechen Beißen, Scheuen Hengstmanieren Gefährdungshaftung § 833 Satz 1: nur für Luxustiere Reitpferd der Zahnärztin Hauskatze in der Stadt Wildschwein auf dem Bauernhof Entlastungsbeweis ist nicht möglich

Haftung für Gebäude, §§ 836-838 Gesetzlich geregelter Fall einer Verkehrspflichtver- letzung Voraussetzungen: Personen- oder Sachschad Einsturz/Ablösung von Teil. Eines Gebäudes/eines mit Grdst. verbundenen Werks Misslingen des Entlas- tungsbeweises (Satz 2) Haftpflichtige Personen: Eigenbesitzer des Grund- stücks (§ 836) Eigenbesitzer des Gebäudes (§ 837) Gebäudeunterhalts- pflichtiger (§ 838) Nach § 872 ist Eigenbesitzer, wer die Sache als ihm gehörig besitzt (nicht der Mieter, wohl aber der Eigentümer im eigenen Haus)

Rspr. zur Haftung für Gebäude Haftung bejaht: Werk: Damm, Schleuse, Masten, Geräte Spielpl. Gebäude: für Menschen zugängliche Bauwerke mit Schutzfunktion einschl. deren Teile (Tor-flügel, Duschkabine, Lift) Misslingen Entl.beweis: keine Baugenehm., Bau ohne Statik, Nichtfachleut Haftung verneint: Neugieriger Passant stürzt in unges. Baugrube Eigenschaden des Abbruchunternehmers Eigenbesitzer weist sorgfältige Errichtung und Unterhaltung nach Schaden nach Wolken- bruch oder Jahrhundert- Orkan

Verkehrspflichtverletzung I Sinn und Zweck Haftung für „Quellen erhöhter Gefahr“ Grundstücksbezogen Aus Produktion Aus Veranstaltung Allgemein aus Geschäftsbetrieb Beispiele Beherrscher der Gefahr ist haftpflichtig: Untern. Offener Gullydeckel Erklärungsbed. Produkt Unterlass. Panikvorkehr. Auswahl eines unsiche-ren Supermarkt-Fuß- bodenbelags

Verkehrspflichtverletzung II Charakteristika § 823 I als AGL Abweichungen: - VP-Verletzung ist positiv festzustellen - Verschulden wird vermutet Terminologie „Anspruch aus VP- Verletzung“ Kein Unterlassen prüfen Sog. äußere Sorgfalts- pflicht Sog. innere Sorgfalts-pflicht

Verkehrspflichtverletzung III Normal. Aufbau § 823 I 1. Rechtsgut 2. Verl.handlung 3. Kausalität 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden Aufbau bei VP-Verletz. 1. Rechtsgut 2. VP-Verletzung - Gefahrenquelle eröffnet Vernachl. Schutzvorkehr. (mögl. und zumutbar) 3. Kausalität 4. Festst. Äuß. Sorgf.verst. 5. Innerer Sorgf.verstoß ist indiziert

Verkehrspflichtverletzung IV VP bejaht Mast des Ski-Schlepplifts steht ungepolstert auf der Piste Zubereitung Pudding für Hochzeit aus rohen Eiern Abgabe von Mineralölabfällen an unqualif. Unternehmer Betrieb eines Stromleitungs- mastes ohne Kletterabwehr- schutz Internetz-Nutzer verwendet unverschlüss. WLAN VP verneint Berufl. Standard eingehalten Nur ein Schwimmmeister im Hallenbad Baustellen-Dieb stürzt in ungesicherte Grube Nicht verankerter Bistrotisch stürzt bei Kinderspiel um Wasserglatter Fußboden im Schwimmbad Fehlende Warnung bzgl. Produkt-Missbrauch („Sniffer“)

Typ. Fehler bei Prüfung von VP Unterlassen wird angeprüft Vpflichten werden als „fünfte Garanten-pflicht“ behandelt Äußere Verkehrspfl.verl. wird nicht festgestellt Verschulden wird unmodifiziert geprüft Die Verletzungshand-lung wird statt der VP-Verletzung geprüft (technische) Möglich-keit und (finanzielle) Zumutbarkeit von Schutzvorkehrungen werden oberflächlich oder gar nicht geprüft

Kennzeichen der Gefährdungshaftung Positiv: Einstufung als besonders gefährlich d. Gesetzgeb. Besond. Anspruchsgrdl. Haftung für bloße Verur- sachung Wirkung von Maschinen und/oder Stoffen reicht aus Negativ: Verschulden des Verursachers ist irrelev. Rechtswidrigkeit nicht zu prüfen (per se-Unrecht) Nicht in der AGL aufgeführte Rechtsgüter (z. B. Freiheit) sind nicht ersatzfähig

Beispiele für AGLen der Gefährdungshaftung Haftungsnormen § 833 Satz 1 BGB § 1 UmweltHG (Anlagen) § 1 HaftpflG (Eisenbahn) § 1 ProdHG (Produkte) § 22 Abs. 1 Wasserhaus- haltsgesetz (Veränderung der Wasserqualität) Geschützte Rechtsgüter Leben Körper Gesundheit Sache gegen Beschäd. Nur ausnahmsweise: Vermögen (§ 22 WHG)

Beispiel Straßenverkehrshaftung Vorauss. § 7 Abs. 1 StVG Betrieb eines Kfz/Anhäng Rechtsgutverletzung Kausalität Rechtsfolge: Ersatz des kausalen Schadens durch den Halter und/oder Fahrer Ausschluss der Haftung Abs. 2: höhere Gewalt Abs. 3: Benutzung des Kfz ohne Wissen und Willen des Halters durch eine andere Person + fehlendes Halterver- schulden