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Landwirtschaftliche Betriebe Haftpflichtversicherung

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Präsentation zum Thema: "Landwirtschaftliche Betriebe Haftpflichtversicherung"—  Präsentation transkript:

1 Landwirtschaftliche Betriebe Haftpflichtversicherung
Referat: René Hissler Gefahrenquellen Schadensarten Deckungssummen Versicherungsarten Neues Haftungsrecht Juni 2004 Informationen für Vereine - Juni 2004

2 Gefahrenquellen in Ihrem Betrieb
Wer ein Produkt auf den Markt bringt, haftet für Schäden - auch ohne Verschulden ( EGRecht seit ) z.B. Personen- und Sachschäden Dritter durch Ihre landwirtschaftlichen Produkte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für Ihre Gebäude und Grundstücke Sie oder Ihre MitarbeiterInnen während der Arbeit nicht zulassungs- / versicherungspflichtige landwirtschaftlichen Fahrzeuge übergreifendes Feuer umweltgefährdende Stoffe Informationen für Vereine - Juni 2004

3 Informationen für Vereine - Juni 2004
Schadensarten Personenschaden Dritter Einer Ihrer Mitarbeiter läßt eine Schaufel auf dem Boden liegen, der Postbote stürzt. Ein Dachziegel löste sich von Ihrem Haus und verletzt einen Kunden. Sie liefern Eier an ein Seniorenheim, in welchem daraus ein Nachtisch zubereitet wird. Einige der Heiminsassen kommen mit Salmonellenvergiftung ins Krankenhaus Die ärztliche Versorgung kann teuer werden. Informationen für Vereine - Juni 2004

4 Die Schäden können in die zig-Tausend gehen.
Schadensarten Sachschaden Dritter ein nicht zulassungspflichtiger Anhänger rollt vom Stellplatz auf die Verkehrsstraße und verursacht einen Unfall. Wenn es auf Ihrem Hof brennt und plötzlich brennen auch die Stallungen des Nachbarn Die Schäden können in die zig-Tausend gehen. Informationen für Vereine - Juni 2004

5 Informationen für Vereine - Juni 2004
Deckungssummen € für den einzelnen Personenschaden € für den einzelnen Sachschaden Für alle Schäden eines Jahres stehen diese Summen zweimal zur Verfügung! Informationen für Vereine - Juni 2004

6 Informationen für Vereine - Juni 2004
Versichert sind : gesamte landwirtschaftliche Fläche alle landwirtschaftlichen Nutztiere inkl. Flurschäden durch Weidevieh Wildhaltung in einem eingefriedetem Gehege nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige - Kraftfahrzeuge bis 6 km/h - Arbeitsmaschinen bis 20 km/h Bei Lohnarbeit bedarf es einer besonderen Vereinbarung ! Informationen für Vereine - Juni 2004

7 Informationen für Vereine - Juni 2004
Versichert sind : Nebenbetriebe die dem versicherten Betrieb dienen U N D der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zugeordnet sind , z.B. Ferien auf dem Bauernhof Direktverkauf von eigenen Erzeugnissen - auf dem Hof - auf Märkten - in einem Laden - nicht Handelsgeschäft oder Gewerbebetrieb - durch Abernten durch Endverbraucher, Schnittblumen, Erdbeeren, Erdäpfel Informationen für Vereine - Juni 2004

8 Informationen für Vereine - Juni 2004
Versichert sind : Privathaftpflichtversicherung für Versicherungsnehmer Ehegatte, LebenspartnerIn Kinder, unverheiratet und in häuslicher Gemeinschaft Altenteiler auf dem Versicherungsgrundstück Informationen für Vereine - Juni 2004

9 Gesondert zu versichern sind:
Pferde, die nicht landw. Nutztiere sind Hunde Pensionspferde Schankwirtschaft Öltank Informationen für Vereine - Juni 2004

10 Informationen für Vereine - Juni 2004
Umwelthaftpflicht Versichert ist die Lagerung auf dem Betriebsgrundstück von Sickersäften aus Silos sowie Jauche und Gülle mit Gesamtfassungsvermögen von Litern in Behältern und geschlossenen Gruben festem Stalldung in Dungstätten festen und/oder flüssigen Düngemitteln mit Gesamtlagermenge von Litern/ Kilo Mineralölen mit Gesamtfassungsvermögen von Litern Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln sonstigen umweltgefährlichen Stoffen mit Gesamtlagermenge von 500 Litern/kg Diese Stoffe müssen für den Betrieb bestimmt, bzw. angefallen sein Informationen für Vereine - Juni 2004

11 Informationen für Vereine - Juni 2004
Neues Haftungsrecht 1. Haftung von Kindern Wissenschaftliche Studien haben ergeben, dass Kinder unter 10 Jahren mit der Einschätzung des Straßenverkehrs überfordert sind. Der Gesetzgeber hat die Haftung vom 7. auf den 10. Geburtstag angehoben, wenn sie einen Verkehrsunfall verursachen. Das bedeutet auch, dass ein Kind, welches bei einem Unfall verletzt wird, Schadenersatz und Schmerzensgeld erhält. Wird allerdings ein Schaden absichtlich herbeigeführt, muss das Kind wie bisher für den gesamten Schaden haften. 2. Schmerzensgeld Nach dem neuen Recht steht einem Geschädigten Schmerzensgeld auch aus der so genannten Gefährdungshaftung zu, also auch dann, wenn kein Verschulden des Unfallverursachers nachgewiesen werden kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es wegen ein Reifen platzt und es zum Unfall kommt. 3. Verschärfung der Halterhaftung Der bisher in § 7 StVG normierte Entlastungsgrund des unabwendbaren Ereignisses spielt nach neuer Rechtslage keine Rolle mehr. Das bedeutet: für alle Fahrzeuge muss Versicherungsschutz nach dem neuen Gesetz beantragt werden - z.B. landwirtschaftliche Anhänger ( Beitrag ca. 20 € / Jahr ) 4. Gefährdungshaftung gegenüber Insassen Eine Beschränkung der Gefährdungshaftung bei entgeltlichen Beförderung ist ersatzlos gestrichen worden, so dass der Halter bzw. Fahrer im Falle einer Unfallverursachung jedem Insassen gegenüber ersatzpflichtig ist, unabhängig der Schuldfrage. Seit dem gilt das 2. Gesetz zur Änderung schadenersatzrechtlicher Vorschriften. Informationen für Vereine - Juni 2004

12 Fordern Sie weitere Informationen
Feuerversicherung Sturm- / Leitungswasser Hagel Tierversicherungen Inhaltversicherungen Informationen für Vereine - Juni 2004

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
VersicherungsCenter Losheim - Weiskirchen Heiko Kipke Tel: Fax: Informationen für Vereine - Juni 2004


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