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Teil 1: Haftungsgrundlagen

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Präsentation zum Thema: "Teil 1: Haftungsgrundlagen"—  Präsentation transkript:

1 Teil 1: Haftungsgrundlagen
Haftpflicht Teil 1: Haftungsgrundlagen

2 Geschichtliche Entwicklung
Erste haftpflichtnahe Gemeinschaften bereits im 8. JH nach Christus für Seegemeinschaften, die nicht nur Schäden an der Ladung sondern auch Aufwendungen für Rettungskosten übernahmen. Anfänge der Haftpflichtversicherung in der ersten Hälfte des 19. JH in Frankreich für Pferde- und Wagenbesitzer. Man versicherte sich gegen alle Unfälle, die an Pferd oder Wagen oder durch diese entstanden. Erlass des Reichshaftpflichtgesetzes am bezogen auf Unfälle durch den Eisenbahnverkehr. Dadurch Entstehung der ersten Gegenseitigkeits-gesellschaften. 1875 trennte Carl Gottlob Molt (Stuttgarter Verein) das Unfallrisiko von dem Haftpflichtrisiko und gilt aus diesem Grund als der eigentliche Schöpfer der Haftpflichtversicherung.

3 Geschichtliche Entwicklung
Durch die Industrialisierung und immer neu hinzukommenden Gefahrenquellen (z.B. Kraftfahrzeug, Flugverkehr) gewann die Haftpflichtversicherung immer mehr an Bedeutung und entwickelte sich äußerst rasch. Ab 1900 galt im gesamten Reichsgebiet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches auch heute noch die Grundlage für die Haftpflicht bildet.

4 Haftpflicht bedeutet die Verpflichtung für einen verursachten Schaden einzutreten und damit den Geschädigten so zu stellen, als wäre der Schaden nicht passiert.

5 Rechtsquellen Arten des Rechts Öffentliches Recht Privat-/Zivilrecht
Staat Bürger Gleichordnungs- verhältnis Bürger Über-/Unterordnungs- verhältnis Bürger Verfassungsrecht Steuerrecht Strafrecht BGB HGB VVG

6 Rechtsquellen Ein schuldhaft verursachter Schaden kann mehrere Hauptfolgen haben: Privatrechtliche Folgen Öffentlich-rechtliche Folgen Schadenersatzansprüche aus Personenschaden Sachschaden Vermögensschaden Sanierungsverpflichtungen nach Umweltschäden Strafrechtliche Folgen Nur die privatrechtlichen Folgen sind Gegenstand der Haftpflichtversicherung auf Grundlage der AHB!

7 Rechtsquellen Die wesentlichen Anspruchsgrundlagen des deutschen Haftpflichtrechts stammen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Weitere Haftpflichtbestimmungen finden sich in Spezialgesetzen, wie z.B. dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), dem Arzneimittelgesetz (AMG) oder dem Produkthaftungsgesetz (ProdHG). Wenn es zwischen dem Schädiger und dem Anspruchsteller vor dem Schadenereignis keinerlei Rechtsbeziehungen gegeben hat, ergibt sich die Haftung aus unerlaubter Handlung (sog. Deliktshaftung). Wenn zwischen dem Schädiger und dem Anspruchsteller ein Vertrag (z.B. Kauf- oder Werkvertrag) bestanden hat, spricht man von der Vertragshaftung.

8 Versicherungsnehmer (VN)
Haftpflichtdreieck Grundkonstellation: Haftung aus unerlaubter Handlung Versicherer (VR) Deckungsanspruch Kein Direktanspruch Versicherungsnehmer (VN) Anspruchsteller (AS) Haftung gem. §§ 823 ff.

9 Haftpflichtdreieck Grundkonstellation: Haftung aus Vertragsverhältnissen Versicherer (VR) Deckungsanspruch Kein Direktanspruch Vertragsverhältnis Versicherungsnehmer (VN) Anspruchsteller (AS) Haftung gem. §280 (1) BGB bzw §§ 823 ff.

10 (Haftung aus unerlaubter Handlung)
Haftungsarten Deliktshaftung (Haftung aus unerlaubter Handlung) Wir unterscheiden in Verschuldenshaftung Erwiesenes Verschulden: Der Geschädigte hat dem Schädiger ein schuldhaftes Handeln (Tun oder Unterlassen) nachzuweisen. Die gesetzliche Grundlage ist § 823 BGB. Vermutetes Verschulden: Dem Schädiger wird ein schuldhaftes Handeln (Tun oder Unterlassen) unterstellt, mit Entlastungsmöglichkeit. Die gesetzliche Grundlage ist z.B. § 832 BGB - Aufsichtspflicht Gefährdungshaftung Der Schädiger haftet ohne Verschulden, allein weil er im Besitz einer Sache ist oder diese Sache betreibt. Die gesetzliche Grundlage ist hier z.B. § 833 (1) BGB – Tierhalter von Luxustieren

11 Haftungsarten Deliktshaftung Verschuldenshaftung Gefährdungshaftung
Reine Verschuldenshaftung (§823 Abs.1 BGB) Haftung aus vermutetem Verschulden (z.B. §832 BGB) Gefährdungshaftung Nach dem BGB (z.B. §833 Abs.1 BGB) Nach Spezialgesetzen (z.B. § 7 StVG)

12 Reine Verschuldenshaftung
Haftungsarten Reine Verschuldenshaftung §823 Abs.1 BGB § 823 Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

13 Reine Verschuldenshaftung
Haftungsarten Reine Verschuldenshaftung Bei der reinen Verschuldenshaftung nach §823 Abs.1 BGB liegt die Beweislast beim Geschädigten (Anspruchsteller). Es ist kein Entlastungsbeweis des Verursachers möglich.

14 Haftungsarten Deliktshaftung Verschuldenshaftung Gefährdungshaftung
Reine Verschuldenshaftung (§823 Abs.1 BGB) Haftung aus vermutetem Verschulden (z.B. §836 BGB) Gefährdungshaftung Nach dem BGB (z.B. §833 Abs.1 BGB) Nach Spezialgesetzen (z.B. § 7 StVG)

15 Haftung aus vermutetem Verschulden
Haftungsarten Haftung aus vermutetem Verschulden Bei der Haftung aus vermutetem Verschulden unterstellt der Gesetzgeber, dass den Schädiger ein Verschulden trifft. Der Schädiger kann sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen entlasten. Der Schädiger muss beweisen, dass er kein Verschulden trägt. Beispiele: §832 BGB Haftung für den Aufsichtspflichtigen §833 (2) Haftung des Tierhalters von Nutztieren

16 Haftungsarten Deliktshaftung Verschuldenshaftung Gefährdungshaftung
Reine Verschuldenshaftung (§823 Abs.1 BGB) Haftung aus vermutetem Verschulden (z.B. §836 BGB) Gefährdungshaftung Nach dem BGB (z.B. §833 Abs.1 BGB) Nach Spezialgesetzen (z.B. § 7 StVG)

17 Haftungsarten Gefährdungshaftung
Gefährdungshaftung ist die Verpflichtung zum Schadenersatz, ohne dass ein Verschulden des Schädigers vorliegt. Allein die Tatsache, dass ein „gefährlicher Umstand“ geschaffen wurde, verpflichtet zum Schadenersatz. Ein Entlastungsbeweis ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Beispiele: § 833 (1) BGB Haftung des Tierhalters von Luxustieren § 7 StVG Haftung des Fahrzeughalters

18 Haftungsarten Vertragshaftung Wir unterscheiden in
Vertragliche Haftung kraft Gesetz (§280 Abs.1 BGB – Schadenersatz wegen Pflichtverletzung) Beispiel: Wurde im Kaufvertrag vereinbart, dass der neu gekaufte Fernseher frei Haus geliefert wird, so kann der Käufer Schadenersatz verlangen, wenn der Verkäufer dies nicht einhält. Durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Beispiel: Die Übertragung der Streupflicht vom Vermieter auf den Mieter. Reine Vertragshaftung (einer nicht im Gesetz geregelten Schadenersatz-verpflichtung) Beispiel: Vereinbarung einer Konventionalstrafe

19 Haftungsvoraussetzungen
reine Verschuldenshaftung Diese 5 Tatbestände müssen erfüllt sein: Verschulden Deliktsfähigkeit Rechtsgutverletzung Widerrechtlichkeit Kausalität

20 Haftungsvoraussetzungen
Verschulden Vorsatz Absoluter Vorsatz Bewusstes und gewolltes Handeln, absichtlich einen Schaden erzielen wollen Den hab ich gut getroffen! Bedingter Vorsatz Billigend in Kauf nehmen, dass ein Schaden eintritt  Na wenn schon! Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße außer Acht lassen Es wird schon gut gehen! Leichte Fahrlässigkeit Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen  Nicht aufgepasst! Für alles gilt: Sowohl ein Tun als auch ein Unterlassen ist ein Handeln!

21 Haftungsvoraussetzungen
Beispiel: Der Dachdecker Herr Maier repariert ein Dach. Absoluter Vorsatz: Maier sieht seinen Erzrivalen und wirft ihm einen Dachziegel auf den Kopf. Er will ihn ganz bewusst am Kopf treffen. Bedingter Vorsatz: Maier sieht, dass ein Fahrradfahrer auf der Straße entlang fährt, wirft aber trotzdem einen Dachziegel. Er will nicht unbedingt, nimmt aber in Kauf, den Radfahrer zu treffen. Grobe Fahrlässigkeit: Maier wirft einfach, ohne nach unten zu sehen, einen Dachziegel runter, ein vorbeigehender Fußgänger wird getroffen. Leichte Fahrlässigkeit: Maier fällt versehentlich ein Dachziegel aus der Hand und er trifft damit einen vorbeigehenden Fußgänger.

22 Haftungsvoraussetzungen
2. Deliktsfähigkeit § 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

23 Haftungsvoraussetzungen
2. Deliktsfähigkeit § 828 Minderjährige (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. (3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

24 Haftungsvoraussetzungen
Deliktsfähigkeit (=Schuldfähigkeit) Deliktsunfähig (nicht schadenersatzpflichtig) sind Kinder unter 7 Jahren sowie Geisteskranke und Bewusstlose, sofern der Zustand nicht durch Alkohol oder Drogen schuldhaft herbeigeführt wurde. Ebenso sind Kinder bis zum 11. Lebensjahr deliktunfähig für Schäden, die sie bei der Teilnahme am motorisierten Straßen- und Bahnverkehr verursachen, soweit sie nicht vorsätzlich gehandelt haben. Bedingt deliktsfähig sind Minderjährige bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie haften also nur für Schäden, für die sie bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten.

25 Haftungsvoraussetzungen
Exkurs: Deliktsfähigkeit versus Straffähigkeit Deliktsfähigkeit dient der Einschätzung zivilrechtlicher Folgen einer Schädigung (= ob Schadenersatz geleistet werden muss). Unabhängig davon können strafrechtliche Folgen (= Bestrafung der widerrechtlichen Handlung) eintreten (z.B. Geldbuße). Hier geht es um die Frage der Straffähigkeit: Strafunfähig ist, wer zur Tatzeit noch keine 14 Jahre alt war. Bedingt straffähig sind alle 14-18jährigen, sofern sie fähig sind, das Unrecht ihrer Tat einzusehen. Straffähig sind alle ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

26 Haftungsvoraussetzungen
3. Rechtsgutverletzung = Verletzung des Persönlichkeits-, Eigentums- oder eines sonstigen Rechts Beispiele zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts: Tötung eines Menschen Verletzung eines Menschen Fesseln, Einsperren Ehrverletzungen Unbefugtes Eindringen in die Privatsphäre Beispiele zur Verletzung des Eigentumsrechts: Beschädigung, Zerstörung eines Eigentums Eigentumsentzug Beeinträchtigung der Nutzungsfähigkeit

27 Haftungsvoraussetzungen
3. Rechtsgutverletzung = Verletzung des Persönlichkeits-, Eigentums- oder eines sonstigen Rechts Beispiele für sonstiges Recht: Namensrecht Urheberrecht

28 Haftungsvoraussetzungen
4. Widerrechtlichkeit Eine Handlung ist dann widerrechtlich, wenn keine Einwilligung des Geschädigten vorliegt und keine gesetzlichen Rechtfertigungsgründe greifen. Gesetzliche Rechtfertigungsgründe: Notwehr § 227 BGB Notstand § 228 BGB Selbsthilfe § 229 BGB Handeln im Interesse eines Dritten Behördliche Anordnung

29 Haftungsvoraussetzungen
4. Widerrechtlichkeit Eine Handlung ist dann widerrechtlich, wenn keine Einwilligung des Geschädigten vorliegt und keine gesetzlichen Rechtfertigungsgründe greifen. Von einer Einwilligung des Geschädigten ist auszugehen: Bei einem ärztlichen Eingriff Bei der Teilnahme an einer sportlichen Betätigung, sofern der Schädiger nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

30 Haftungsvoraussetzungen
5. Kausalität Zwischen dem Schaden und der Schadenursache muss ein ursächlicher (=kausaler) Zusammenhang bestehen. Für eine Schadenersatzpflicht im Zivilrecht muss es sich jedoch zusätzlich um eine adäquate (juristische) Kausalität handeln. Nach der juristischen Kausalität ist ein ursächlicher Zusammenhang nur gegeben, wenn die vom Schädiger vollzogene Handlung nach der allgemeinen Lebenserfahrung generell geeignet war, den infrage stehenden Schaden herbeizuführen. Besonders eigenartige und nach der Lebenserfahrung ganz unwahrscheinliche Umstände bleiben außer Betracht.

31 Haftungsvoraussetzungen
5. Kausalität Beispiel: Ein Blumentopf wurde auf dem Balkon schlecht befestigt und fällt nach unten auf die Straße. Ein vorbeifahrender Radfahrer sieht das Unheil und weicht vor Schreck auf die Fahrbahn aus, wo er von einem Auto erfasst und schwer verletzt wird. = adäquate Kausalität, der verletzte Radfahrer kann von dem Besitzer des Blumentopfes Schadenersatz verlangen. Aufgrund eines durch Gertrud H. schuldhaft verursachten KFZ-Unfalls muss Werner B. sein Auto in die Werkstatt bringen und auf die öffentlichen Verkehrsmittel umsteigen. Der von ihm genutzte Zug entgleist und Werner B. wird schwer verletzt.

32 Haftungsvoraussetzungen
Verkehrssicherungspflicht Besondere Bedeutung hat die in der Rechtssprechung entwickelte allgemeine Verkehrssicherungspflicht (§823 Abs.1 BGB). Verkehrssicherungspflichtig sind Personen, die auf einem Grundstück einen Zugang ermöglichen (z.B. Grundbesitzer, Ladeninhaber). Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Eine absolute Gefahrenfreiheit kann nicht geschaffen und daher auch nicht verlangt werden. Es genügt, wenn im Einzelfall alle Maßnahmen getroffen werden, die man bei vernünftiger Betrachtung als notwendig erkennen muss.

33 Haftungsvoraussetzungen
Verkehrssicherungspflicht Beispiel: Ein Hausbesitzer erhält Besuch. Der Besuch stolpert auf der Treppe aufgrund eines seit längerem defekten Geländers und verletzt sich.

34 Haftungsvoraussetzungen
Haftung aus vermutetem Verschulden Die Haftung aus vermutetem Verschulden unterscheidet sich von der reinen Verschuldenshaftung dadurch, dass nicht der Geschädigte das Verschulden des Schädigers beweisen muss, sondern dass das Verschulden des Schädigers bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird. Der Schädiger selbst muss haftungsbefreiend beweisen, dass sein Verhalten nicht schuldhaft war bzw. nicht ursächlich für den Schaden war. Alle anderen Haftungsvoraussetzungen müssen gleichermaßen erfüllt sein. Folgende Vorschriften sind für die Haftpflichtversicherung als Haftung aus vermutetem Verschulden bedeutsam: Haftung für eigenes Handeln (Gebäudebesitzer, Nutztierhalter) Haftung für fremdes Handeln (Aufsichtspflicht, Geschäftsherr für seinen Verrichtungsgehilfen Haftung des Führers eines Kfz oder Anhängers

35 Haftungsvoraussetzungen
Haftung des Gebäudebesitzers §836 BGB Der Besitzer eines Bauwerkes haftet für Personen- und Sachschäden, die durch Einsturz oder Ablösung von Bauteilen entstehen. Sein Verschulden wird vermutet, soweit der Geschädigte nachgewiesen hat, dass der Bau mangelhaft errichtet bzw. unterhalten wurde. Beispiel: Während eines Sturms löst sich ein Dachziegel eines Gebäudes und fällt auf den PKW des Nachbarn. Vermutetes Verschulden: Der Nachbar kann Ersatz des ursächlich an seinem PKW entstandenen Schadens verlangen, wenn das Dach des Hauses mangelhaft errichtet bzw. unterhalten worden ist, so dass es dem heftigen Sturm nicht standhielt. Beweis des mangelnden Verschuldens: Kann der Hausbesitzer nachweisen, dass er regelmäßig oder kurz vor dem Schadenereignis das Dach durch einen zuverlässigen Fachmann überprüfen und ausbessern ließ, tritt keine Ersatzpflicht ein.

36 Haftungsvoraussetzungen
Haftung des gewerblichen Tierhalters §833 (2) BGB Tierhalter ist, wer das Tier zu eigenen Zwecken und in eigenem Interesse eine längere Zeit in Obdach und Unterhalt hält. Es ist nicht unbedingt Voraussetzung, dass der Eigentümer oder Besitzer auch der Halter ist. Nutztiere sind Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen. Beispiele: Zuchtvieh (Kühe, Schweine) Pferd des Jockeys Jagdhund des Försters Blindenhund Gewerblicher Wachhund

37 Haftungsvoraussetzungen
Haftung des Aufsichtspflichtigen für Minderjährige und sonstige Schutzbefohlene §832 BGB Wer seine Aufsichtspflicht über einen Aufsichtsbedürftigen verletzt, haftet für den Schaden, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Aufsichtsbedürftig sind Minderjährige sowie geistig oder körperlich Gebrechliche. Die Aufsichtspflicht kann kraft Gesetz (Eltern, Lehrherr, Vormund, Lehrer) oder kraft Vertrag (Kindermädchen, Pfleger, Privatlehrer) entstanden sein.

38 Haftungsvoraussetzungen
Haftung des Geschäftsherrn für seinen Verrichtungsgehilfen §831 BGB Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Verrichtungsgehilfe ist derjenige, der von dem Geschäftsherrn zu einer Verrichtung bestellt wurde und dabei weisungsgebunden ist. Der Verrichtungsgehilfe muss in einem sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen.

39 Haftungsvoraussetzungen
Gefährdungshaftung Die Gefährdungshaftung basiert auf der Überlegung, dass derjenige, der für die Allgemeinheit eine besondere, wenn auch erlaubte Gefahrenanlage schafft und daraus seinen Nutzen zieht, einer verschärften – d.h. hier verschuldens-unabhängigen – Haftung unterliegt. Merkmale: Gefährdungstatbestand (Besitz, Betrieb, Gebrauch) Rechtsgutverletzung Kausalität Entlastung ist nur möglich bei Mitverschulden des Geschädigten Unabwendbares Ereignis oder höhere Gewalt

40 Haftungsvoraussetzungen
Gefährdungshaftung Besondere gesetzliche Grundlagen sind: Haftung des Tierhalters für Luxustiere §833 (1) BGB Haftung des Beherbergungsgastwirts § 701 ff. BGB Haftung des Fahrzeughalters §7f. StVG Haftung für Schäden durch Verseuchung von natürlichen Gewässern §22 WHG Haftung für Umweltschäden aus dem genehmigten Normalbetrieb §1 UmweltHG Verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Sicherheitsmängel §1 ProdHG

41 Haftungsvoraussetzungen
Vertragshaftung (= Schadenersatz aus Vertragsverletzungen) Personen, die zueinander in einem Vertragsverhältnis stehen (z.B. Kauf-, Miet-, Dienst-, Werkvertrag), schulden sich Die eigentliche Vertragsleistung (Hauptpflicht), z.B. die Übereignung einer Sache beim Kaufvertrag. Die gegenseitige Rücksichtnahme und Vermeidung jeglicher Schädigung bei der Vertragserfüllung (Nebenpflichten). Beispiel: Der Verkäufer einer komplizierten Maschine muss den Käufer sachgemäß einweisen, damit dieser nicht durch Bedienungsfehler einen Materialausfall erleidet (Aufklärungspflicht).

42 Haftungsvoraussetzungen
Vertragliche Haftung kraft Gesetz Haftung für eigenes Verschulden §276 BGB Verschulden bei Vertragsanbahnung §311 (2) BGB Mangelhafte Vertragserfüllung z.B. §§536, 536a BGB Positive Vertragsverletzung §280 (1) BGB Haftung für fremdes Handeln Haftung für den Erfüllungsgehilfen §278 BGB

43 Übersicht über die Haftpflicht-VS relevanten gesetzl. Grundlagen
Haftungsart Beweislast § 278 BGB Erfüllungsgehilfe Vertragshaftung für fremdes Handeln Wenn Erfüllungsgehilfe schuldhaft gehandelt, keine Entlastungsmöglichkeit für Geschäftsherr § 280 BGB Pflichtverletzung aus Schuldverhältnis Vertragshaftung aus vermutetem Verschulden Der Schuldner trägt die Beweislast § 823 BGB Deliktshaftung aus reinem Verschulden Liegt beim Geschädigten, keine Entlastungsmöglichkeit für Schädiger § 823 (1) BGB allg. Verkehrssicherungspflichten

44 Übersicht über die Haftpflicht-VS relevanten gesetzl. Grundlagen
Haftungsart Beweislast §823 (2) BGB Verletzung eines Schutzgesetzes Deliktshaftung aus reinem Verschulden Beweislastumkehr, Schädiger kann Entlastungsbeweis führen § 831 BGB Verrichtungsgehilfe Deliktshaftung aus vermutetem Verschulden Entlastungsmöglichkeit für Geschäftsherr, da Haftung nur für eigenes Verschulden § 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Deliktshaftung oder Vertragshaftung aus vermutetem Verschulden Entlastungsmöglichkeit durch den Aufsichtspflichtigen § 833 (1) BGB Tierhalter Luxustier Deliktshaftung Gefährdungshaftung Keine Entlastungsmöglichkeit des Tierhalters

45 Übersicht über die Haftpflicht-VS relevanten gesetzl. Grundlagen
Haftungsart Beweislast § 833 (2) BGB Tierhalter Nutztier Deliktshaftung aus vermutetem Verschulden Entlastungsmöglichkeit des Tierhalters § 834 BGB Tier-hüter/Tieraufseher Vertragshaftung aus vermutetem Verschulden Entlastungsmöglichkeit des Tierhüters/Tieraufsehers § 836 Haftung des Grundstückbesitzers Entlastungsmöglichkeit des Grundstückbesitzers § 701 ff BGB Beherbergungsgastwirt Deliktshaftung Gefährdungshaftung Entlastungsmöglichkeit nur bei höherer Gewalt oder Selbstverschulden Gast/Begleitung § 7 StVG Betrieb eines KfZ Entlastungsmöglichkeit Schädiger nur bei unabwendbarem Ereignis

46 Vergleich Erfüllungsgehilfe / Verrichtungsgehilfe
Vertragsverhältnis (hier: Werklieferungsvertrag) Hauseigen-tümer = Geschädigter Schadenersatzanspruch aus Vertragsverletzung §278 BGB (Erfüllungsgehilfe) Handelt als Erfüllungsgehilfe Dachdecker-meister Auftrag Geselle = Schädiger Anspruch aus reiner Ver-schuldenshaftung § 823 BGB Abhängigkeits-verhältnis Handelt als Verrichtungsgehilfe Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung §831 BGB (Verrichtungsgehilfe) Radfahrer = Dritter = Geschädigter

47 Haftpflicht bei Ausichtspflichtsverletzung
Schadenersatz- pflicht durch: Aufsichtsbedürftige Person hat Schaden verursacht Schädiger ist bedingt delikts-fähig? §828.3 Einsicht ist vorhanden? §828.3 Wurde die Aufsichts-pflicht verletzt? §832 ja ja ja Schädiger und Aufsichts-person Schädiger nein nein nein Wurde die Aufsichts-pflicht verletzt? §832 Ist die Aufsichts-person zahlungs-fähig? §829 Person ist nicht deliktsfähig §§ 827, 828.1 ja ja Aufsichts-person nein nein Tritt Billigkeits-haftung ein? §829 ja Schädiger nein Kein Schaden-ersatz

48 Höhe des Schadenersatzes
Haftung der Höhe nach gem. §249 BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

49 Höhe des Schadenersatzes
Haftung der Höhe nach gem. §249 BGB In der Haftpflichtversicherung gilt der Zeitwertersatz, d.h. im Gegensatz zur z.B. Hausratversicherung wird in der Haftpflichtversicherung nur der aktuelle Wert der beschädigten Sache ersetzt. Dieser richtet sich nach Alter Abnutzung Tlw. auch Verwendungszweck der beschädigten Sache

50 Höhe des Schadenersatzes
Haftung der Höhe nach gem. §249 BGB Beispiele: Entschädigungsgrundlage Nettoeinkaufspreis Beschädigt ein VN in einem Geschäft Ware, die zum Verkauf angeboten wird, so ist nur der Nettoeinkaufspreis des Händlers (ohne Gewinnaufschlag) zu ersetzen. Schäden an Kleidung Zur Feststellung des Zeitwertes werden Anschaffungspreis, Anschaffungsdatum, Erhaltungszustand und Lebensdauer (es gilt: max. 3-6 Jahre je nach Qualität) des Kleidungsstückes benötigt.

51 Höhe des Schadenersatzes
Gemeinsame Haftung Mitverschulden § 254 BGB Ist dem Geschädigten ein Mitverschulden anzurechnen, so mindert sich dessen Entschädigungsanspruch entsprechend dem Grade des Mitverschuldens. Der Anspruch wird ferner auch gemindert, wenn der Geschädigte es unterlässt, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung §830 BGB Sowohl Mittäter als auch unabhängig voneinander beteiligte Personen haften jeweils für den vollen Schaden. Gesamtschuldnerische Haftung im Deliktsrecht §840 und §§ BGB und im Vertragsrecht Haben mehrere Personen gemeinsam einen Schaden angerichtet, so haften sie als Gesamtschuldner.

52 Höhe des Schadenersatzes
Gesamtschuldnerische Haftung im Deliktsrecht §840 und §§ BGB und im Vertragsrecht Im Außenverhältnis (Schädiger zu Geschädigtem) Der Geschädigte kann von einem der Schädiger allein die Leistung in voller Höhe oder von mehreren zum Teil verlangen. Zahlt einer der Gesamtschuldner in voller Höhe, so geht die Forderung gegen einen anderen Beteiligten auf ihn über. Fällt ein Schuldner aus, so haben die anderen dessen Teil mitzutragen. Insgesamt darf der Geschädigte nach dem Gesetz aber nicht mehr als den tatsächlich entstandenen Schaden erhalten. Im Innenverhältnis (Schädiger untereinander) Es erfolgt, soweit das BGB nicht etwas anderes bestimmt, ein Ausgleich zu gleichen Teilen.

53 Höhe des Schadenersatzes
Unterscheidung §§830, 840, 254 BGB Schaden wurde von mehreren verursacht Mehrere können in Anspruch genommen werden Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden §830 BGB Gesamtschuldnerische Haftung §840 BGB Gesamtschuldnerische Haftung §254 BGB Haftung nur für den „selbst“ verschuldeten Teil


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