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Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Vortragsveranstaltung am 23. Februar 2007 in Nürnberg......

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Präsentation zum Thema: "Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Vortragsveranstaltung am 23. Februar 2007 in Nürnberg......"—  Präsentation transkript:

1 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Vortragsveranstaltung am 23. Februar 2007 in Nürnberg...... der BAG WfbM in Kooperation mit der Ecclesia Gruppe Handwerkerhof

2 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Anspruchsgrundlagen Haftung des Aufsichtspflichtigen (Schadenbeispiele) Einschränkung der Haftung Haftpflicht und Versicherungen Deliktsunfähigkeitsklausel Haftung Ehrenamtlicher Haftung des Zivildienstleistenden

3 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Was bedeutet „Haftpflicht”? Verpflichtung zum Schadenersatz durch Handlung oder Unterlassung wenn ein geschütztes Rechtsgut verletzt wird

4 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Woraus ergibt sich die Haftpflicht? Gesetz (z.B. aus § 823 I BGB, unerlaubte Handlung) Vertrag (z.B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Heimvertrag etc.) Ansprüche können hier nur die Vertragsparteien untereinander geltend machen

5 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold § 823, I BGB Vorsatz oder Fahrlässigkeit Leben, Körper, Gesundheit Eigentum Verpflichtung zum Schadenersatz = Herstellung des alten Zustandes (Behandlungskosten, Schmerzensgeld Reparaturkosten, Nutzungsausfall etc.)

6 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Haftung des Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB) Verpflichtung zum Schadenersatz wer Kraft Gesetzes oder Vertrages zur Führung der Aufsicht verpflichtet ist, z.B. - über Minderjährige - über Behinderte Entlastungsmöglichkeit bei gehöriger Aufsichtsführung

7 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit (§ 827 BGB) Keine Verantwortlichkeit - im Zustand der Bewußtlosigkeit - bei krankhafter Störung der Geistestätigkeit volle Haftung jedoch bei vorübergehenden Zustand durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel

8 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Minderjährige (§ 828 BGB) Keine Verantwortlichkeit: - Kinder unter sieben Jahren - Kinder zwischen sieben und zehn Jahren bei Unfällen mit einem KFZ, Schienen- oder Schwebebahnen (bei Vorsatz jedoch volle Haftung) / ab 01. August 2002 - Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht und nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben

9 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Grenzen der Aufsichtspflicht Ob ein Aufsichtspflichtiger seiner Aufsichtspflicht genügt hat, richtet sich danach, ob er zur Verhinderung der Schädigung von Dritten das getan hat, was von einem verständigen Aufsichtspflichtigen in seiner Lage und nach den Umständen des Einzelfalles vernünftiger- und billigerweise verlangt werden konnte.

10 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Schadenbeispiele Es stellt eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht dar, ein Kind, das schon mehrfach durch Neigung zum Zündeln aufgefallen ist, für mehrere Stunden unbeaufsichtigt im Freien spielen zu lassen. (BGH-Entscheidung vom 27.02.1996)

11 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Die bloße Feststellung einer „Milieuschädigung“ des Minderjährigen reicht nicht aus, um den Aufsichtspflichtigen zu einer Überwachung auf Schritt und Tritt zu verpflichten. Hierfür bedarf es vielmehr konkreter Feststellungen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Folge besonderer Aggressionsbereitschaft oder sonstiger Verhaltensstörungen des Minderjährigen stets mit gefährlichen Streichen zu rechnen ist. (BGH-Entscheidung vom 18.03.1997)

12 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Eltern verletzen ihre Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes fünfjähriges Kind nicht schon dadurch, dass sie dem Kind erlauben in einer reinen Anwohner- straße ohne Bürgersteige, in der die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist, allein Fahrrad zu fahren. (OLG-Entscheidung vom 16.09.1999)

13 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Eine Mutter verletzt ihre Aufsichtspflicht nicht dadurch, dass sie sieben zu einem Kindergeburtstag eingeladene elfjährige Mädchen, die in einem Raum bei brennender Geburtstagskerze ruhig Musik hören, nach Hinweis auf die von der Kerze ausgehende Gefahr allein lässt, und sich kurzfristig zu einer Nachbarin begibt. Die Mutter muss nicht damit rechnen, dass ein Kind unter diesen Umständen der Kerzenflamme zu nahe kommt und Kleid und Haare Feuer fangen. (OLG-Düsseldorf vom 21.05.1999)

14 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Zu den Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht bei einem geistig retardierten und schwer verhaltensgestörten Kind mit ausgeprägter Aggressionsbereitschaft. (BGH vom 10.10.95, Nürnberg)

15 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Ein Wohnungsinhaber darf Kinder im Alter von vier bis fünf Jahren nicht unbeaufsichtigt spielen lassen, wenn das Fenster des im ersten Stock gelegenen und für die Kinder zugänglichen Kinderzimmers seitlich geöffnet ist. (OLG-Entscheidung vom 29.10.1998)

16 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Solange keine Gemeingefährlichkeit, z. B. wegen Neigung zur Brandstiftung, vorliegt, ist auch bei schwer erziehbaren Kindern ein gefängnisartiges einschließen nicht geboten und auch nicht vertretbar. (LG Bad Kreuznach vom 03.08.01)

17 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Haftpflicht und Versicherungen Betriebshaftpflicht- Privathaftpflicht- Versicherung Versicherung

18 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Betriebshaftpflicht-Versicherung Versicherung der gesetzlichen Haftpflicht wegen Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögensfolgeschäden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen Versicherungsschutz richtet sich auf den Ersatz von berechtigten Ansprüchen oder auf die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen mitversichert sind sämtliche Mitarbeiter/-innen

19 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Privathaftpflicht-Versicherung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherten als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens; z.B.: als Inhaber einer oder mehrerer Wohnungen, als Inhaber eines Einfamilienhauses Besitz und Gebrauch von Fahrrädern Ausübung von Sport mit Ausnahme der Jagd als Halter und Hüter von zahmen Haustieren mit Ausnahme von Hunden, Pferden und wilden Tieren

20 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Ausschlüsse Nicht versichert ist die Haftpflicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes, auch Ehrenamtes; einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art, oder einer unge- wöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung; des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

21 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Deliktsunfähigkeitsklausel Abweichend von den vertraglichen Bestimmungen beschränkt sich der Versicherungsschutz bei deliktsunfähigen bzw. verhaltensgestörten Personen nicht darauf, Ansprüche Dritter abzuwehren, wenn die versicherte Person den Schaden verursacht hat, aber keine Haftung besteht. In diesen Fällen werden Ansprüche Dritter ohne Rücksicht auf die Rechtslage befriedigt. Summenbegrenzung und Selbstbeteiligung Ansprüche der Einrichtung bleiben ausgeschlossen

22 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Haftung „Ehrenamtlicher“ Ehrenamt ist privates freiwilliges Engagement kein Unterschied zu Privatpersonen eingeschränkte Haftung gegenüber der Beschäftigungsstelle

23 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Haftpflicht-Versicherungsschutz Ehrenamtliche gehören zu den mitversicherten Personen in der Betriebshaftpflicht-Versicherung (bei allen Ecclesia / Union-Rahmenhaftpflichtverträgen) Regelmäßig kein Versicherungsschutz über die eigene Privathaftpflicht-Versicherung (Ausnahmen sind möglich)

24 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Gesetzlicher Unfall-Versicherungsschutz Ehrenamtlichkeit wird im Bereich der Diakonie, Lebenshilfe etc. weitgehender definiert als im Sozialgesetzbuch… … wenig Rechtssicherheit, daher immer Einzelfallent- scheidung der zuständigen Berufsgenossenschaft

25 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Die Haftung des Zivildienstleistenden Das Bundesamt haftet nach Amtshaftungsgrund- sätzen auf Schadenersatz, wenn der ZDL´er in Aus- übung einer ihm zugewiesenen Tätigkeit vorsätzlich oder fahrlässig dritten Personen Schäden zufügt. Die Beschäftigungsstelle ist nicht „Dritter“.

26 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Haftungsbeschränkungen des Bundesamtes Bestehen zwischen der Beschäftigungsstelle und dem Dritten vertragliche Beziehungen, haftet auch die Beschäftigungsstelle zu gleichen Teilen (BGH v. 14.11.02) Beschäftigungsstelle haftet allein, wenn der ZDL´er außerhalb des gemeinnützigen Bereiches eingesetzt wird Regressmöglichkeit des Bundesamtes gegenüber der Dienststelle bei nicht fachgerechtem Einsatz im Hinblick auf die Zuweisung durch das Bundesamt, und bei falscher Einweisung des ZDL´ers

27 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

28 Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherungsschutz ECCLESIA Gruppe Gerald Kohl Ecclesia-Gruppe, Detmold Haben Sie Interesse an der Präsentation? Bitte anfordern unter: gkohl@ecclesia.de


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