Friedrich-Schiller-Universität Jena SS 2010

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Friedrich-Schiller-Universität Jena SS 2010 Vorlesung Europarecht Prof. Dr. Christoph Ohler, LL.M.

§ 11 Arbeitnehmerfreizügigkeit I. Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 ff. AEUV Geschützt ist das Recht für einen Angehörigen eines Mitgliedstaats, grenzüberschreitend während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung eine Leistung zu erbringen, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält Arbeitnehmerbegriff Gemeinschaftsrechtlich autonom (und weit) auszulegen Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten Einzelne Merkmale Wirtschaftliche Leistung „tatsächliche und echte Tätigkeit wirtschaftlicher Art, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen“ Unselbständige Tätigkeit Tätigkeit nach Weisung eines anderen, nicht notwendiger Weise auf Grundlage eines Arbeitsvertrages; Gesamtbetrachtung, persönliches Abhängigkeitsverhältnis Vergütung als Gegenleistung Nicht nur symbolischer Charakter; als Gegenleistung ist eine Geld- oder Sachleistung möglich; Kost und Logis oder Ausbildungsvergütung können genügen Nicht sittenwidrig oder allgemein verboten (mitgliedstaatliche Beurteilung unter gemeinschaftsrechtlicher Kontrolle) Grenzüberschreitendes Element

§ 11 Arbeitnehmerfreizügigkeit I. Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 ff. AEUV Bereichsausnahme öffentliche Verwaltung, Art. 45 Abs. 4 AEUV Grundgedanke: Besondere Verbundenheit des Stelleninhabers mit dem Staat schließt Anwendbarkeit der AN-Freizügigkeit aus Abschließende Regelung, autonom und eng auszulegen Nicht institutionell, sondern funktionell, bezogen auf den Einzelfall auszulegen Zweistufige Prüfung Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse, Wahrung der allgemeinen Belange des Staates und anderer öffentlicher Körperschaften Besondere Treuebeziehung erforderlich Abzustellen auf das konkrete Arbeitsverhältnis Beispiele Rechtspflege (Justiz; Strafvollzug), Armee- und Polizeidienst Steuerverwaltung Diplomatischer Dienst Hervorgehobene Leitungsfunktionen in anderen Bereichen (z.B. höhere Ministerialverwaltung) Nicht: bei privatrechtlicher Organisationsform des Handelns

§ 11 Arbeitnehmerfreizügigkeit I. Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 ff. AEUV Diskriminierungsverbot, Art. 45 Abs. 2 AEUV offene und versteckte D. hinsichtlich Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeitsbedingungen Beschränkungsverbot Unterschiedslose Regelungen, die die Ausübung der Tätigkeit betreffen, müssen jedoch geeignet sein, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu beeinflussen (EuGH, Rs. C-464/02, Kommission/Dänemark, Rn. 36) Art. 45 Abs. 3 AEUV (Komplementärrechte) Ein- und Ausreise Aufenthaltsrecht Verbleiberecht (bei freiwilliger Aufgabe einer Tätigkeit oder Verlust der Arbeitnehmereigenschaft) nur im Rahmen von Sekundärrecht bzw. aufgrund Art. 18 AEUV gewährleistet „Drittwirkung“ Jedenfalls gegenüber sozial mächtigen Verbänden (insb. bei tariflichen Regelungen), siehe z.B. Rs. C-415/93, Bosman Auch Diskriminierungsverbot gegenüber privaten Arbeitgebern (Rs. C-281/98, Angonese; Beurteilung str.)

§ 11 Arbeitnehmerfreizügigkeit I. Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 ff. AEUV Reflexwirkungen zugunsten des Arbeitgebers möglich Beispiel: Regelungen, die die Beschäftigung von Wanderarbeitnehmern erschweren EuGH, Rs. C-464/02, Kommission/Dänemark sowie Rs. C-151/04, Nadin: Zulassung des Firmenfahrzeugs eines Arbeitnehmers, der bei einem Unternehmen in einem anderen MS beschäftigt ist, aber im Inland wohnt (Folge: Kfz-Steuer!) Erfordernis der Zulassung im Inland (am Wohnsitz des AN) beschränkt Freizügigkeit gem. Art. 45 AEUV Ausnahme: Das Fahrzeug ist im Wesentlichen dauerhaft im Hoheitsgebiet des MS im Einsatz, in dem der Arbeitnehmer wohnt

§ 11 Arbeitnehmerfreizügigkeit I. Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 ff. AEUV Gemeinschaftsrechtliche Rechtfertigung Bei offenen Diskriminierungen Jedenfalls aus den Gründen gem. Art. 45 Abs. 3 AEUV: öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit A.A.: Rechtfertigungsgründe des Art. 45 Abs. 3 AEUV beziehen sich nur auf die dort genannten Berechtigungen A.A. Aufgrund der schwerwiegenden Natur des Eingriffs scheide eine Rechtfertigung aus Sekundärrecht: Art. 27 ff RL 2004/38/EG Wohl nicht aufgrund zwingender Gründe des Allgemeininteresses Grund: abschließende Regelung des Art. 45 Abs. 3 AEUV Bei mittelbaren D. und Beschränkungen Rechtfertigungsgründe des Art. 45 Abs. 3 AEUV Zwingende Gründe des Allgemeininteresses Verhältnismäßigkeit Geeignetheit Erforderlichkeit

§ 11 Niederlassungsfreiheit II. Niederlassungsfreiheit, Art. 49 ff. AEUV Sachlicher Anwendungsbereich Art. 49 Abs. 2 AEUV Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten Gründung und Leitung von Unternehmen Kriterien: Selbständigkeit; Dauerhaftigkeit; feste Einrichtung Primäre Niederlassungsfreiheit: wie Art. 49 Abs. 2 AEUV und vergleichbare Fallgruppen, z.B. Erwerb von Gesellschaftsanteilen, die einen sicheren oder bestimmten Einfluss auf die Leitung oder Kontrolle des Unternehmens ermöglichen; Mindestprozentsatz umstritten, in jedem Fall der Erwerb der Anteilsmehrheit eines Unternehmens (share deal) Kauf aller Vermögensgegenstände eines Unternehmens (asset deal) Verlegung des Hauptsitzes (Kombination aus Wegzug und Zuzug) Sekundäre Niederlassungsfreiheit: Art. 49 Abs. 1 Satz 2 AEUV Gründung einer Agentur (Vertretung) Tochtergesellschaft (rechtlich selbständige Teileinheit) oder Zweigniederlassung (rechtlich unselbständige Teileinheit eines Unternehmens) Bedeutung der Unterscheidung: Wahlfreiheit des Niederlassungswilligen zwischen den verschiedenen Niederlassungsformen; Verbot der Diskriminierung zwischen den Niederlassungsformen

§ 11 Niederlassungsfreiheit II. Niederlassungsfreiheit, Art. 49 ff. AEUV Bereichsausnahme „Ausübung öffentlicher Gewalt“ (Art. 51 AEUV) Begriff ist eng und autonom gemeinschaftsrechtlich auszulegen Erforderlich: unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt Voraussetzung: Sonderrechte; spezifische Befehls- und Zwangsbefugnisse Beispiele: Beurkundungsbefugnis der Notare, str. Verleihung der Prüfplakette durch TÜV Nicht gegeben bei schlicht-hoheitlichem Handeln Arbeitsvermittlung Wirtschaftsprüfung Sachverständige in Verkehrsunfallsachen

§ 11 Niederlassungsfreiheit II. Niederlassungsfreiheit, Art. 49 ff. AEUV: Persönlicher Anwendungsbereich Staatsangehörige der Mitgliedstaaten Staatszugehörige der Mitgliedstaaten: Unternehmen gem. Art. 48 AEUV Ausgangspunkt Internationales Gesellschaftsrecht: Gründungstheorie (eine Gesellschaft wird anerkannt, wenn sie wirksam nach der Rechtsordnung des Herkunftsstaates gegründet wurde) Sitztheorie (eine Gesellschaft wird anerkannt, wenn sie in der Rechtsordnung, in der sie ihren Verwaltungssitz hat, errichtet wurde) EuGH: Pflicht zur Anerkennung von Gesellschaften im Aufnahmestaat, die in einem anderen Mitgliedstaat wirksam gegründet wurden, aber überwiegend oder ausschließlich im Aufnahmestaat tätig werden (Centros; Inspire Art) Folge: kein Verlust der Rechtsfähigkeit bei Wechsel der Rechtsordnung Folge: Auch im Inland können Unternehmen sich ausländischer Gesellschaftsformen bedienen, wenn diese in einem Staat, der der Gründungstheorie folgt, wirksam errichtet wurden, und anschließend „umziehen“ (insb. relevant für die englische Ltd.) Beachte aber EuGH, Rs. C-210/06, Cartesio: Gesellschaft muss nach den Vorschriften des Herkunftsstaats wirksam gegründet worden sein und fortbestehen Bei sekundärer Niederlassungsfreiheit Zusätzliches Erfordernis der Ansässigkeit in der Gemeinschaft

§ 11 Niederlassungsfreiheit II. Niederlassungsfreiheit, Art. 49 ff. AEUV Diskriminierungsverbot Vgl. Art. 49 Abs. 2 AEUV: Gebot der Inländerbehandlung Verbot offener und versteckter Diskriminierungen, Ungleichbehandlung am Maßstab der Staatsangehörigkeit Ungleichbehandlung der Niederlassungsformen Versteckte D.: z.B. Ansässigkeitserfordernis Beschränkungsverbot, Art. 49 Abs. 1 AEUV EuGH: „Als Beschränkungen sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen“

§ 11 Niederlassungsfreiheit Beispiele für Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit Spezifische Zugangsbeschränkungen Monopole, Verbote, Genehmigungs-, Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse Spezifische Ausübungsbeschränkungen Beispiel: Verbot der Errichtung einer Zweitpraxis Beschränkungsverbot insoweit aber wohl weniger weitreichend als bei der Dienstleistungsfreiheit, weil bei dauerhafter Einbindung eine stärkere Bindung an die nationale Rechtsordnung erfolgen kann EuGH beschränkt insoweit seine Prüfung aber bislang nicht! Art. 49 AEUV umfasst auch die sog. „Wegzugsbehinderung“, die vom Herkunftsstaat ausgeht Beispiel: Pflicht zur Auflösung stiller Reserven bei grenzüberschreitender Verlagerung des Sitzes eines Unternehmens (EuGH, Rs. C-9/02, de Lasteyrie du Saillant)

§ 11 Niederlassungsfreiheit II. Niederlassungsfreiheit, Art. 49 ff. AEUV Gemeinschaftsrechtliche Rechtfertigung Bei offenen Diskriminierungen Jedenfalls aus den Gründen gem. Art. 52 AEUV: öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit Beachte: eng zu verstehende Ausnahme, die sich auf wesentliche Interessen des gesellschaftlichen Zusammenlebens bezieht Wohl nicht aufgrund zwingender Gründe des Allgemeininteresses Grund: abschließende Regelung des Art. 46 AEUV Bei mittelbaren D. und Beschränkungen Rechtfertigungsgründe des Art. 52 AEUV Zwingende Gründe des Allgemeininteresses Jeder europarechtlich zulässige, öffentliche Belang Verhältnismäßigkeit Recht des Mitgliedstaats zur autonomen Festlegung des Schutzniveaus Geeignetheit (Kohärenz, Widerspruchsfreiheit) Erforderlichkeit Grundsätzlichkeit keine Angemessenheitsprüfung