Prof Dr Andreas Müglich

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
an der Fachhochschule Kiel
Advertisements

Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher:
Werkvertrag Raumplanung NEU. Werkvertrag Raumplanung Vergabe von Raumplanungsleistungen nach dem Bundesvergabegesetz 2002.
7. Oktober 2010, Bonn Rechtsanwalt Guido Bormann
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Träger und Organisationsformen
Hoheits- und Leistungsverwaltung
Brennpunkttag Schweinegrippe Was muss, was kann
Das Rechtsdienstleistungsgesetz
Perspektiven für eine Europäische Stiftung
Qualifikation und Arbeitslosigkeit im internationalen Vergleich 1993 und 1997.
VOB-Sofortpaket Anwendung der Präqualifikation
Herr Dr. Mitko Vassilev Hauptgeschäftsführer AHK Bulgarien
IT - Vergabe + E - Vergabe
Umsetzung des Projektes - CZ Zentrum für Regionalentwicklung.
Wahl der Verfahrensart für Dienstleistungsaufträge NSV (ausser für den Kanton Freiburg, der Anhang B1 anwendet) Auch wenn für Aufträge, die der Nationalstrassenverordnung.
Exkursion ÖNORM A2050 und B2110 1/7 Die Bauabwicklung in Österreich:
Die neue VOB 2009.
Bayerische Architektenkammer
Vergaberechtliche Grundlagen
Open Source – closed shop ?
Schulung Beschaffungswesen 2005
Allgemeines zu Produktionsschulen
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Deutsche Digitale Bibliothek Ein großes Vorhaben nimmt Gestalt an 1.
Bundesvergabegesetz 2006 Kommunales Bildungsforum 24. September 2010
Europarecht Materielles Recht
Beate Ehlers, MI, Referat III/4, Referentin Gutachterausschüsse für Grundstücksbewertung, Berufsrecht ÖbVI September gemeinsame Dienstbesprechung.
Freie Träger/ Formen Initiativen/ Vereine/ sonstige juristische Personen Jugendorganisationen Wohlfahrtsverbände/ Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege.
Europäisches Vergaberecht
Wahl der Verfahrensart für Lieferaufträge NSV (ausser für den Kanton Freiburg, der Anhang B2 anwendet) Auch wenn für Aufträge, die der Nationalstrassenverordnung.
Recht und Richtlinien im Museumsalltag
Europäisches Vergaberecht und ÖPPs Aktuelle Entwicklungen Dr
Öffentliche Aufträge.
"Der Einsatz elektronischer Beschaffungsformen nach dem BVergG 2002 "
Erfahrungen aus der Praxis
Anhang B1 Bemerkungen: Im Allgemeinen wird das selektive Verfahren dem offenen Verfahren vorgezogen, wenn vorgängig die Eignung des Anbieters beurteilt.
16. DEZEMBER DEKRET ÜBER DIE AUS UND WEITERBILDUNG IM MITTELSTAND UND IN KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN [abgeändert D , ,
Wahl der Verfahrensart für Lieferaufträge Seit der Revision der IVöB müssen alle Aufträge ausser die in Artikel 10 IVöB aufgeführten Ausnahmen öffentlich.
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Submissionsrichtlinien Bonstetten Bonstetten..... aktuell Verabschiedet durch den Gemeinderat 20. März 2007.
Keine Ausbeutung mit Steuergeldern – für eine ethische öffentliche Beschaffung Vortrag von Christiane Schnura, Koordinatorin der Kampagne für Saubere Kleidung.
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühlingssemester 2014
„Rechtsprobleme eines Unternehmens“.
Pflichtübung aus Europarecht 2. April 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.
Bemerkungen: Im Allgemeinen wird das selektive Verfahren dem offenen Verfahren vorgezogen, wenn vorgängig die Eignung des Anbieters beurteilt werden muss.
Globalisierung und Internationale Verantwortung
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Ausschreibung
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung
§ 17 Ausnahmen vom Kartellverbot
Ein erster Blick auf das BVergG 2002
Art. 81 und 82 EG: Sanktionen, Verfahren, Rechtsmittel - Überblick -
Die Europäische Union.
RA Dr. Andreas Weitbrecht, LL.M. - Kartellrecht - Universität Trier, WS 2009/ _1.ppt 5. Sanktionen und Verfahren SanktionenVerwaltungsrecht Ordnungswidrigkeitenrecht.
Pflichtübung aus Europarecht 3. Einheit Dienstleistungsfreiheit
Öffentliches Wirtschaftsrecht I
Schulung Beschaffungswesen 2005 Neues Beschaffungsrecht im Kanton Schwyz: Ein Überblick Dr. August Mächler Vorsteher Rechts- und Beschwerdedienst.
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG
Bundesvergabegesetz 2002 aus der Sicht einer Prüferin 97. Tagung des Fachausschuss für Kontrollamtsangelegenheiten 16. und Mag. Hildegard.
Auswirkungen von TTIP und CETA auf den Rechtsrahmen für öffentliche Dienstleistungen in Europa Prof. Dr. Markus Krajewski TTIP, CETA und TISA, Auswirkungen.
Samtgemeinde Hankensbüttel
Dienstleister der Wirtschaft Zielsicher zu öffentlichen Aufträgen in der Großregion Saarbrücken, 22. September 2008.
Enterprise Europe NetworkI | HWK – | ‹#› Enterprise Europe Network– Zielsicher zu Aufträgen in Europa Carine Messerschmidt European Commission.
Rechtliche Grundlagen von Erwerbung und Beschaffung von Dr. jur. Eric W. Steinhauer.
SO : FAIR „ Rechtliche Hintergrund zur sozial-fairen öffentlichen Beschaffung“
1 Einführung ins Gemeinderecht. 2 CH-Gemeinden in Zahlen 1990: 3021 Gemeinden 2000: : : : 2551.
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROLPROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE SICP - Sistema informativo contratti pubbliciISOV - Informationssystem für.
Friederike von eichel vergabeunterlagen _inhalt _vorgehensweise _aufbau.
Weiterbildungstage 2016 Öffentliches Beschaffungswesen SBV – Weiterbildungskurse 2016.
W.J. Kainz 1 Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen – eine Leistung der Eingliederungshilfe? Willi Johannes Kainz Richter am Bayerischen Landessozialgericht.
 Präsentation transkript:

Prof Dr Andreas Müglich Vergaberecht Prof Dr Andreas Müglich

Prof Dr Andreas Müglich Begriff Vergaberecht, das auch als öffentliches Auftrags-, Beschaffungs-, Verdingungswesen bezeichnet wird, umfasst die Gesamtheit der Regeln und Vorschriften, die ein Träger öffentlicher Gewalt bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigt, zu beachten hat und die Rechts- und Verfahrensregeln, nach denen Bieter Rechtsschutz wegen der Verletzung der Verfahrensregeln beim vorgenannten Einkauf der Leistungen suchen können. Diese Beschaffung vollzieht sich grundsätzlich in Formen des Privatrechts durch den Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen Prof Dr Andreas Müglich

Wer ist öffentlicher AG Juristische Personen des öffentlichen Rechts Die bundes-, landes- und gemeindeunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere in folgenden Bereichen : Körperschaften Wissenschaftliche Hochschulen Berufsständische Vereinigungen (Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer-, Architekten-, Ärzte- und Apothekenkammern) Wirtschaftsvereinigungen (Landwirtschafts-, Handwerks-, Industrie- und Handelskammern) Sozialversicherungen (Krankenkassen, Unfall- und Rentenversicherungsträger) Kassenärztliche Vereinigungen Genossenschaften und Verbände Prof Dr Andreas Müglich

Wer ist öffentlicher AG? Anstalten und Stiftungen Die der staatlichen Kontrolle und im Allgemeininteresse tätig werdenden Einrichtungen nichtgewerblicher Art, u. a. aus folgenden Bereichen : Rechtsfähige Bundesanstalten Versorgungsanstalten der Studentenwerke Kultur-, Wohlfahrts-, und Hilfsstif tungen Prof Dr Andreas Müglich

Wer ist öffentlicher AG? Juristische Personen des Privatrechts Die der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse tätig werdenden Einrichtungen nicht - gewerblicher Art, einschließlich der kommunalen Versorgungsunternehmen u.a. Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Kurmittelbetriebe, medizinische Forschungseinrichtungen) Kultur (Öffentliche Bühnen, Museen, Bibliotheken, Archive) Soziales (Kindergärten, Kinder- und Jugendheime, Freizeiteinrichtungen, Gemeinschafts- und Bürgerhäuser, Altersheime) Sport (Schwimmbäder, Sportanlagen und Einrichtungen) Sicherheit (Feuerwehren, Rettungsdienste) Bildung (Umschulung, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, Volkshochschulen) Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (Großforschungseinrichtungen, wissenschaftliche Gesellschaften und Vereine, Wissenschaftsförderung) Entsorgung (Straßenreinigung, Abfall- und Abwasserbeseitigung) Bauwesen und Wohnungswirtschaft (Stadtplanung, Städteentwicklung, Wohnungsunternehmen) Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesellschaften) Friedhofs- und Bestattungswesen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern (Finanzierung, Technische Zusammenarbeit, Entwicklungshilfe, Ausbildung) Prof Dr Andreas Müglich

Wer ist öffentlicher AG? Merkmale des § 98 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) : Gründung zu dem besonderen Zweck, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen Ausstattung mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH) sowie Beherrschung durch die Öffentliche Hand (z. B. Mehrheitsgesellschaften Prof Dr Andreas Müglich

Wer ist öffentlicher AG? 1. Institutionelle Auftraggeber (unterhalb der Schwellenwerte bzw. § 98 Nr. 1 GWB) 2. Funktionelle Auftraggeber (§ 98 Nr. 2 GWB): gemeinwohlbezogene Aufgaben nichtgewerblicher Art, Herrschaft der öffentlichen Hand 3. Sektorenauftraggeber (§ 98 Nr. 4 GWB): Versorgungsbetriebe mit Monopol 4. Projektbezogene Auftraggeber (§ 98 Nr. 5 GWB): Finanzierung zu mehr als 50% durch die öffentliche Hand Prof Dr Andreas Müglich

Wer ist öffentlicher AG? Öffentliche Auftraggeber setzen in der Europäischen Gemeinschaft jährlich rund 12% des Bruttoinlandsproduktes für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen um. In Deutschland machte das öffentliche Auftragswesen im Jahr 2002 rund 17% des Bruttoinlandsproduktes, oder ca. 360 Mrd. Euro aus Prof Dr Andreas Müglich

Öffentliches Auftragswesen internationale Regelungen Die WTO hat folgende Hauptaufgaben: Erleichterung der Durchführung, Verwaltung und Wirkungsweise multi- und plurilateraler Handelsübereinkommen. Forum für Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern über deren multilaterale Handelsbeziehungen. Regelung von Handelskonflikten zwischen den Mitgliedern in einem besonderen Streitschlichtungsverfahren. Daneben existieren verschiedene plurilaterale Abkommen mit begrenzter Mitgliedschaft. Zu diesen zählt auch das Übereinkommen über Regierungskäufe (Government Procurement Agreement - GPA) 15.04.1994, das seit dem 01.01.1996 unmittelbar anwendbar ist (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. C 256/1 vom 03.09.1996). Ihm sind die EU sowie 11 weitere Staaten beigetreten. Inhalt dieses Abkommens ist die Regelung der wesentlichen Verfahrensregeln über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Schaffung eines Mindestmaßes an Rechtsschutz. Es wurde zwischenzeitlich durch die EU-Richtlinien und die nationalen vergaberechtlichen Vorschriften umgesetzt. Prof Dr Andreas Müglich

Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) Das GPA (Agreement on Government Procurement) ist ein Verhandlungsergebnis der sog. Tokio-Runde des GATT (1973-1979). Ziel dieses Übereinkommens, das 1981 unter dem Namen "GATT Kodex Regierungskäufe" in Kraft trat, ist es, der internationalen Arbeitsteilung und dem Wettbewerb auch im öffentlichen Auftragswesen zum Durchbruch zu verhelfen. Der Anwendungsbereich beschränkte sich auf Warenbeschaffungen zentralstaatlicher Vergabestellen. Es handelt sich hierbei um ein sog. plurilaterales Abkommen, d. h. es gilt nicht wie die klassischen multilateralen WTO-Abkommen (z. B. das Allgemeine Zoll- und Handelabkommen) für alle WTO-Mitgliedsstaaten. Parallel zur sog. Uruguay-Runde des GATT (1986-1994) fand eine Überarbeitung des Übereinkommens statt. Die Signatarstaaten haben sich dabei auf eine erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs geeinigt. So wurden erstmals Bau- und Dienstleistungsaufträge einbezogen und die Marktöffnung auch auf subzentrale Vergabestellen und Auftraggeber in einigen Sektorenbereichen (Trinkwasser-, Elektrizitäts-, Verkehrsversorgung ) ausgedehnt. Das hieraus resultierende WTO-Übereinkommen, das neben der EU weitere Staaten gezeichnet haben, ist zum 1.1.1996 in Kraft getreten. Prof Dr Andreas Müglich

Prof Dr Andreas Müglich GPA Prof Dr Andreas Müglich

Öffentliches Auftragswesen in der EU Grundsätze: Transparenz bei der Ausschreibung öffentlicher Aufträge Gleichbehandlung aller Teilnehmer wirksame und rasch greifende Rechtsmittel hat die Europäische Gemeinschaft die Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren beschlossen und entsprechende Vorschriften erlassen. Prof Dr Andreas Müglich

EU Vergaberichtlinien 93/37/EWG, Bauaufträge, vom 14. Juni 1993 89/665/EWG, Rechtsmittel, vom 21. Dezember 1989 92/13/EWG, Rechtsmittel-Sektoren, vom 25. Februar 1992 92/50/EWG, Dienstleistungen, vom 18. Juni 1992 93/36/EWG, Lieferaufträge, vom 14. Juni 1993 93/38/EWG, Sektoren vom 14. Juni 1993 Prof Dr Andreas Müglich

Prof Dr Andreas Müglich

Zweigleisiges Vergaberecht Oberhalb des Schwellenwerte Allgemeine Rechtsgrundsätze, konkr.durch Richtlinien §§ 97 ff. GWB VergabeverordnungVerdingungsordnungen (Abschnitte 1-4) Unterhalb der Schwellenwerte Allgemeine Rechtsgrundsätze des EGV § 55 BHO Verdingungsordnungen (Basis-§§) Prof Dr Andreas Müglich

Prof Dr Andreas Müglich Vergaberecht - Normen Normhierachie im Vergaberecht Prof Dr Andreas Müglich

Prof Dr Andreas Müglich Vergaberecht - Normen Vergabeverfahren und Vergabevorentscheidung Wann beginnt das Vergabeverfahren? • Erforderlich ist materielles Verständnis des Vergabeverfahrens. • Abgrenzung zur „bloßen Ausforschung des Marktes“ • Auch in dieser Vorphase sind bereits alle Grundprinzipien des Vergaberechts zu beachten. • Insbesondere ist eine diskriminierende Vorentscheidung die Regelungswirkung hat unzulässig, wenn sie lediglich „politisch“ motiviert ist. • Prof Dr Andreas Müglich

Prof Dr Andreas Müglich Vergaberecht - Normen Anwendbarkeit des Vergaberechts - Vorüberlegung Wenn der öffentliche Auftraggeber zur Deckung eines aktuellen Bedarfs entschlossen ist und mit organisatorischen und/oder planenden Maßnahmen begonnen hat zu regeln, auf welche Weise und mit welchen gegenständlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgeführt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewählt werden soll. Prof Dr Andreas Müglich

Grundsätze des Vergabeverfahrens 1. Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 I GWB) 2. Transparenzgrundsatz (§ 97 I GWB) 3. Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 97 II GWB) 4. Mittelstandsförderungsgebot (§ 97 III GWB) 5. Qualifikation des Bieters (§ 97 IV GWB) 6. Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (§ 97 V GWB) 7. Subjektiver Rechtsschutz (§ 97 VI GWB) Prof Dr Andreas Müglich

Grundsätze des Vergabeverfahrens § 55 BHO – Öffentliche Ausschreibung 􀂃 Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren Prof Dr Andreas Müglich

Bieterqualifikation (§ 98 Abs. 4 GWB) Fachkunde Erforderliche technische und kaufmännische Kenntnisse zur Vorbereitung und Ausführung der Leistung Leistungsfähigkeit In der Lage, den Auftrag finanziell, wirtschaftlich und technisch zu bewältigen Zuverlässigkeit Erfüllung der gesetzlichen, insb. sozial- und wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Pflichten Prof Dr Andreas Müglich

Prof Dr Andreas Müglich Verfahren Offenes Verfahren (§ 101 Abs. 2 GWB); Pflicht gem. Abs. 6! Nicht offenes Verfahren (§ 101 Abs. 3 GWB) Verhandlungsverfahren / „freihändige“ Vergabe (§ 101 Abs. 3 GWB) Wettbewerblicher Dialog (§ 101 Abs. 4 GWB) „de-facto Vergabe“ = Verzicht auf jedes Vergabeverfahren Prof Dr Andreas Müglich

Prof Dr Andreas Müglich Verfahren Ablauf des Vergabeverfahrens 1. Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 2. Bereitstellung der Vergabeunterlagen 3. Angebotsabgabe in der Angebotsfrist 4. Prüfungs- und Bewertungsverfahren a) Eingangsvermerk (Öffnungsverbot!) b) Prüfung auf Formfehler c) Prüfung der Qualifikation (§ 98 IV GWB) 5. Zuschlag Prof Dr Andreas Müglich