Schnittstellen zwischen Arbeits-, Medizin- und Sozialrecht

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 Präsentation transkript:

Schnittstellen zwischen Arbeits-, Medizin- und Sozialrecht Von RA und FA für Arbeits- und Medizinrecht, Hannover, www.spkt.de

Schnittstellen I Verträge zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhausträgern, die nicht nur in eigener Praxis sondern daneben im Krankenhaus, z.B. operativ tätig sein wollen Ziele: neue Einnahmequellen (Arzt) Lösung von Personalproblemen (KrH)

Schnittstellen II sind Verträge zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhausträgern über deren angestellte oder freiberufliche Tätig- keit im Krankenhaus zulässig? Arbeits- und Sozialrecht Medizinrecht: - für Ärzte, die eine Privatpraxis betreiben, gilt Vertragsfreiheit (Minderheit)

Schnittstellen III - Ärzte mit vertragsärztlicher Zulassung (Mehrheit) Hier sind derartige Verträge nur mit Ein- schränkungen zulässig. Die Einschränkungen ergeben sich aus dem Zulassungs- und dem Berufsrecht der Ärzte

Schnittstellen IV Zulassungsrecht: bis zum 30.06.2007 war die gleichzeitige Tätigkeit des Vertragsarztes in eigener Praxis und im Krankenhaus mit der Tätigkeit des Vertragsarztes nicht verein- bar (§ 20 Ärzte-ZV i.d.F. bis 30.06.2007) Grund: Interessenkonflikt Folge bei Verstoß: Verlust der Zulassung

Schnittstellen V ab dem 01.07.2007 Änderung von § 20 Ärzte-ZV durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz: bei voller Zulassung des Vertragsarztes 13 Std. wöchentlich möglich bei hälftiger Zulassung des Vertragsarz- tes 26 Std. wöchentlich möglich BSG - Rechtsprechung

Schnittstellen VI ab dem 01.01.2012 erneute Änderung von § 20 Ärzte - ZV durch das GKV – Versorgungsstrukturgesetz der Vertragsarzt muss unter Berücksichti- gung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten in dem seinem Versorgungsauftrag ent- sprechendem Umfang persönlich zur Ver- fügung stehen und in der Lage sein,

Schnittstellen VII Sprechstunden zu den in der vertragsärzt- lichen Versorgung üblichen Zeiten anzu- bieten. Diese ergeben sich aus den Bundesman- telverträgen ( derzeit 20 Std. wöchentlich bei voller und 10 Std. wöchentlich bei hälf- tiger Zulassung des Vertragsarztes)

Schnittstellen VIII Exkurs: - die Bundesmantelverträge enthalten untergesetzliche Rechtsnormen - sie konkretisieren die vertragsärztliche Versorgung über das SGB-V hinaus - Vertragspartner sind die KBV und der Spitznverband Bund der Krankenkassen ( § 82 Abs.1 SGB-V)

Schnittstellen IX Berufsrecht: § 24 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen Verträge über ärztliche Tätigkeit müssen vor ihrem Abschluss dort vorgelegt werden, damit die Kammer prüfen kann, ob die beruflichen Belange der Ärzte ge- wahrt sind

Schnittstellen X § 31 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zu- weisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder ge- währen zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren praktische Bedeutung von § 31 BO:

Schnittstellen XI Interessenlage der Vertragspartner: der Krankenhausträger will sich die Patienten des Arztes sichern / der Arzt eine „optimale“ Vergütungsgestaltung offene Zuweiserpauschalen verdeckte Zuweiserpauschalen die Vergütung des Arztes muss die von ihm tatsächlich erbrachte Leistung abbilden

Schnittstellen XII § 7 Abs.2 Berufsordnung Ärztekammer Niedersachsen Ärzte achten das Recht des Patienten auf freie Arztwahl

Schnittstellen XIII Rechtsfolgen von Verstößen gegen das ärztliche Berufsrecht: Disziplinarverfahren für den betroffenen Arzt mit abgestuftem Sanktionskatalog strafrechtliche Konsequenzen für den Arzt und die Krankenhausseite wettbewerbsrechtliche Konsequenzen (§§3, 4Nr.11 UWG)

Schnittstellen XIV die Eingliederung des niedergelassenen Arztes in das Krankenhaus: im Rahmen der Grenzen des Zulassungs – und des Berufsrechts im Rahmen einer Anstellung oder frei- beruflicher Tätigkeit im Rahmen der Vertragsbeziehungen zwischen dem KrH und den Patienten

Schnittstellen XV Exkurs: Verträge zwischen Krankenhaus und Patient gespaltener Krankenhausaufnahmever- trag totaler Krankenhausaufnahmevertrag totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arzt - Zusatzvertrag

Schnittstellen XVI Totaler Krankenhausaufnahmevertrag: - Regelvertrag bei Kassenpatienten - das Krankenhaus schuldet die komplette Leistung (ärztliche Leistung, Unterkunft und Verpflegung) - die Abrechnung erfolgt gegenüber der Krankenkasse nach SGB – V und Landes- vertrag nach dem DRG – Fallpauschalen- system

Schnittstellen XVII totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arzt – Zusatzvertrag: - Aufnahmevertrag zwischen Krankenhaus und Patient - Wahlleistungsvereinbarung - Behandlungsverträge zwischen Ärzten und Patienten ( Arzt – Zusatzverträge )

Schnittstellen XVIII die Anstellung des niedergelassenen Arztes im Krankenhaus: die Grenzen des § 20 Ärzte-ZV sind bei der Gestaltung des Anstellungsvertrages zu beachten bei der Gestaltung der Rechte und Pflichten des Arztes und der Vergütung ist das Berufsrecht zu beachten

Schnittstellen XIX Vergütungsprobleme: - die Vergütung nach Tarifvertrag wird den niedergelassenen Arzt nicht interessieren - Vergütung nach GOÄ für die von ihm er- brachten ärztlichen Leistungen ? - Vergütung über eine Beteiligung an der von Seiten des Krankenhauses abgerechneten DRG- Fallpauschale?

Schnittstellen XX - Liquidationsrecht für ärztliche Wahlleis- tungen für den niedergelassenen Arzt? nach § 17 Abs.3,S.1 KHEntgG möglich aber Gestaltungsprobleme durch § 308 Nr4 BGB ( so LG Heidelberg, Urt. v. 21. 12.2012, 3 S 16/12 juris) Konkurrenzverhältnis zu den Chefärzten des Krankenhauses (Entwicklungsklausel des CA – Vertrages)

Schnittstellen XXI Konkurrenz zu den „ normal“ angestellten Ärzten des Krankenhauses: Eingriff in die Rechte der Chefärzte? niedergelassene Ärzte haben Facharzt- status / Fachärzte im Krankenhaus werden grundsätzlich nach Tarif bezahlt / unter- schiedliche Bezahlung von Fachärzten möglich? Arbeitsrechtlicher Gleichbehand- lungsgrundsatz anwendbar?

Schnittstellen XXII Beteiligung des Betriebsrates erforderlich (§ 99Abs.1 BetrVG) Zustimmungsverweigerung möglich? - §99 Abs.2 Nr.1 Verstoß gegen eine Be- stimmung im Tarifvertrag? - §99 Abs.2 Nr.3 Nachteile für andere Arbeitnehmer?

Schnittstellen XXIII Sozialversicherungsabgaben bei Anstellung des Arztes im Krankenhaus: Krankenversicherung (§ 5 Abs.5 SGB V), der Arzt, der hauptberuflich Freiberufler ist hat keine Versicherungspflicht Rentenversicherung. Hier sind Ärzte regelmäßig befreit (Ärzteversorgung) Arbeitslosenversicherung

Schnittstellen XXIV die freiberufliche Tätigkeit des niederge- lassenen Arztes im Krankenhaus: zulässig? bis zum 31.12.2012 umstritten ab dem 01.01.2013 durch Änderung des §2 KHEntgG durch das PsychEntgG bei allgemeinen Krankenhausleistungen zu- lässig bei ärztlichen Wahlleistungen umstritten

Schnittstellen XXV die Grenzen des ärztlichen Berufs- und Zulassungsrechts sind zu beachten! Vergütungsproblematik: GOÄ – Einfachsatz? Beteiligung an der von Seiten des Krankenhauses abgerechneten DRG – Fallpauschale Zielvereinbarung/variable Vergütung ?

Schnittstellen XXVI Liquidationsrecht bei wahlärztlichen Leis- tungen? Umstritten ( vgl. Stichwörter „Honorararzt“ und „Wahlleistungen“ bei juris ) maßgeblich ist die Auslegung des KHEntgG ( §§ 2Abs.1, 17Abs.3,S.1) rechtssichere Vergütungsregelung hier derzeit nicht möglich

Schnittstellen XXVII Problem der Scheinselbständigkeit bei Honorararztverträgen: Prüfung durch die Deutsche Rentenver- sicherung im Rahmen von Betriebsprüfun- gen nach § 28p SGB IV maßgeblich Rundschreiben Statusfeststellung vom 13.04.2010, Anlage 5 Stichwort Ärzte

Schnittstellen XXVIII Kriterien bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Scheinselbständigkeit: nicht Weisungsgebundenheit Eingliederung des Honorararztes in den Krankenhausbetrieb unternehmerisches Risiko Zuweisung von Patienten

Schnittstellen XXIX Rechtsprechung: - SG Kassel, Urt. v. 20.02.2013, S 12 KR 69/12 - SG Dortmund, Urt. v. 12.01.2006, S 10 RJ 307/03, juris - Rechtsprechungsübersicht bei Reiserer, MedR 2012, 102

Schnittstellen XXX entscheidend ist nicht der Inhalt des Vertrages zwischen Honorararzt und Krankenhaus sondern das Gesamtbild der Arbeitsleistung, dass sich nach den tat- sächlichen Verhältnissen bestimmt (so u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Urt.v. 15.02.2008, L 1 KR 276/06, Rn. 48 nach juris)

Schnittstellen XXXI Lösungsansätze in der Praxis: Kooperation zwischen einer Mehrheit von Honorarärzten und dem Kranken- haus, wobei die Ärzte über ihren Einsatz bestimmen unternehmerisches Risiko durch Honorarverzicht Vorlage nach § 7a SGB-IV

Schnittstellen XXXII Literatur: Clausen/Schroeder-Printzen, Kooperationsverträge zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten – Ein Erfolgsmodell für die Zukunft?, ZMGR 2010, 3-23 Clausen, Die Änderung des §2 KHEntgG – Beginnt jetzt die „große Freiheit“ für Honorarärzte, ZMGR 2012, 248-257

Schnittstellen XXXIII Möller/Makoski, Der Honorararzt im Krankenhaus – Möglichkeiten und Grenzen, GesR 2012, 647-658

Schnittstellen XXXIV Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !