Berlin-Brandenburger Verwalterforum 2. November 2011

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Unterbringungsähnliche Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung und Pflege 04. Februar 2009 Veranstalter ISGE (Institut für Soziale Arbeit und Gesundheit.
Advertisements

40479 Düsseldorf · Rosenstraße 49
Aktueller Stand „Richtlinie zur technischen Beratung, zum Verkauf und zur Montage von Gelenkarmmarkisen“ H. A. Kohlmann 14. Juni 2007.
Neue Chancen für die WEG nach Inkrafttreten des MietRÄndG
„Informationsgewinnung und Datenpflege am Beispiel einer regionalen Weiterbildungsdatenbank “ Vergleich Danke für Einladung.
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG v Abschnitt 3 Eingriffe in Natur und Landschaft § 10 Begriff des Eingriffs in Natur und Landschaft.
Verwaltertreff Ratingen e.V Juni 2009
Aktuelle Rechtsprechung in Wohnungseigentumssachen
Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechtes (BilMoG)
Massengeschäfte Massengeschäften ähnliche Geschäfte Der Öffentlichkeit
Auswirkungen des PfWG auf den Reha-Bereich Änderungen in den Gesetzen
Das Rechtsdienstleistungsgesetz
Modernisierung und Betriebskosten - Aktuelle Rechtsprechung des
Winterseminar VNWI Casino Hohensyburg Recht trifft Technik
Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Universität Innsbruck
Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer
Ist nach der Teilungserklärung jeder Wohnungseigentümer
Die neuen Beschlusskompetenzen
Präsentation der Arbeitsgruppen-Ergebnisse AG I: Öffentliche Beschäftigungspolitik.
Mietrechtliche Aspekte der energetischen Gebäudesanierung
Aktuelle Neuerungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz Prof. Dr. Hans D. Jarass, LL.M. Institut für Umwelt- und Planungsrecht 1.
Fachtag zum Thema Zustimmung zur gesonderten Berechnung der durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckten betriebs-notwendigen Investitionsaufwendungen.
ERNST MORITZ ARNDT UNIVERSITÄT GREIFSWALD SIEMENS Erfolgreiche Antragstellung im 7. EU-Forschungsrahmenprogramm Eine Veranstaltung des CKI Greifswald in.
07 DW Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft Wohnen im Wandel BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. 07 DW Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft.
Kanzlei Müller & Hillmayer
Pantaenius Fachanwältin Brigitte Schmolke Kanzlei Lachmair & Kollegen DIE BAULICHE VERÄNDERUNG GEMÄß § 22 WEG Überlegungen des Verwalters vor Beschlussfassung.
Der unvollendete Bau - Eigentümer in der Insolvenz
Schallschutzmaßnahmen nach dem Fluglärm-Gesetz
Beschlüsse über Baumaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum
Raumprogramm & Flächen
Wowimena 2013 Rechtsanwalt Gerald Lipka
sportinfra Fachtagung 14. und 15
Regionales Entwicklungskonzept – Ostbelgien leben 2025 Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft Unterausschuss Staatsreform Zuständigkeitsübertragung.
Folie 1 Stand: SIGNAL IDUNA Gruppe makv Beihilfeänderung des Bundes 2009 Änderung der Beihilfevorschrift des Bundes 2009.
Qualität (er) leben. VOLKSSOLIDARITÄT Verwaltungs-gGmbH Sachsen-Anhalt Stand: März 2007 Seniorenzentrum Krumbholzblick in Bernburg.
Grundlagen des Zivil- und Katastrophen- Schutzes
Informationen über die Zentrale Prüfung in der Klasse 10 im Schuljahr 2006/07 an der Theodor-Heuss-Realschule!
Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin Weller
Aus Europa für Brandenburg und Berlin 1 w # EUROPÄISCHE UNION Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ELER- Jahrestagung.
Grundlage: Gesetzentwurf der Landesregierung vom , Drucksache 16/3207
Büro für integrierte Stadtplanung Scharlibbe Hauptstraße 2b in Aukrug Einwohnerversammlung am 8. September 2010 Gemeinde Heidekamp - Dorfentwicklungskonzept.
Rechtliche Argumente Pro und Contra
09 DW Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft Profession fürs Wohnen BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. 09 DW Zukunftspreis der.
Louis Galik – 8. April 2014 – Bad Wörishofen
Cornelia Hopf Immobilienverwaltung
Fluglärmgesetz MinDir Dr. Uwe Lahl, BMU.
SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten
Bauauftrag und WEG-Recht
Fördermöglichkeiten zur altengerechten Anpassung von Mietwohnungen/Wohneigentum Lubmin, 16. Mai 2014 Dr. Edith Nolte.
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Ergebnisse des Projekts: ‚Ausbildung checken und verbessern‘
Ergebnisse aus der Modernisierung der öffentlichen Beleuchtung in Heinsberg Pascal Paulzen Controlling Netze.
Arbeitsansätze und Visionen des Netzwerkes Finanzkompetenz NRW Dr
Crashkurs Zivilrecht Gruppe Prof Avenarius/Haferkamp
Kostenverteilung im Wohnungseigentum
Art. 81 und 82 EG: Sanktionen, Verfahren, Rechtsmittel - Überblick -
Veränderung am Bau -Pflichten des Verwalters
Ein Performance Measurement Tool für den Aufsichtsrat - Das Dashboard - Gruppe 32.
Die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie auf Landesebene
K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte. K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte © Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte.
Winterseminar 5. November 2010
Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr
Mitgliederversammlung GIH LV-Thüringen EnEV 2009 – Herausforderungen an die Energieberater Was wird sich ändern?
Disability Mainstreaming Impuls auf der 4. Sitzung der ressortübergreifenden Arbeitsgruppe „Leitlinien der Berliner Seniorenpolitik am Christine.
Handlungspflichten des Verwalters
FREY SCHÄFER BRANDT Rechtsanwälte Beschlussgrundlagen für Änderungen und Ergänzungen von technischen Ausstattungen in der WEG Erfüllung von gesetzlichen.
Katharina Hafner, Sina Pasutti, Mareike Thiel 1 Beurteilungsverfahren für Beschäftigte.
Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz Rechtsgrundlagen im Arbeits- und Gesundheitsschutz: Vom Gesetz zur Technischen Regel Manfred Scherbaum,
Der Hydraulischer Abgleich Komfort und Hygiene bei Heizung und Trinkwasser architektur & energie d60 münchen / ebersberg Manfred Giglinger Natalie Neuhausen.
 Präsentation transkript:

Berlin-Brandenburger Verwalterforum 2. November 2011 Ständerbalkone/Balkoneinhausung und Balkonvergrößerung im Anwendungsbereich des § 22 WEG – welche Mehrheiten und sonstigen Voraussetzungen gelten? RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, W.I.R Hamburg

Neutraler Oberbegriff: Bauliche Maßnahme Eine bauliche Maßnahme ist nicht zwingend eine bauliche Veränderung. Sie kann sein: Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 III WEG) Instandhaltung od. Instandsetzung (§ 21 V Nr. 2 WEG) Modernisierende Instandsetzung (§ 22 III WEG) Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht Sonstige Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung »Privilegierte« bauliche Veränderung, d.h. Modernisierung oder Anpassung an den Stand der Technik (§ 22 II WEG) »Klassische« bauliche Veränderung (§ 22 I WEG)

§ 22 II: »privilegierte« bauliche Veränderung Modernisierung i.S.d. Mietrechts (§ 559 BGB) Nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer Nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser [Vom Gesetzgeber geplant: energetische Modernisierung (§ 555b I Nr. 1 BGB-E gem. MietRÄndG aus Mai 2011)]. 2. Anpassung an den Stand der Technik

§ 22 II: großzügiger Modernisierungsbegriff Der Gebrauchswert einer Wohnung wird nachhaltig erhöht, wenn infolge der baulichen Maßnahme das Wohnen aus der Sicht eines durchschnittlichen und vernünftigen Bewohners angenehmer, bequemer, gesünder, sicherer oder weniger arbeitsaufwändig wird. Der mietrechtliche (§ 559 BGB) und der wohnungseigentumsrechtliche (§ 22 II 1 WEG) Modernisierungsbegriff sind nicht 1:1 deckungsgleich. Die wohnungseigentumsrechtliche Modernisierung ist großzügiger zu handhaben (BGH 18.2.2011 – V ZR 82/10)

Fall: Balkoneinhausung Mietrechtlich streitig, ob es sich um eine Modernisierung handelt. Die h.M. verneint das wegen des fehlenden Freilufterlebnisses. Wohnungseigentumsrechtlich wird es sich um eine Modernisierung i.S. des § 22 II 1 WEG handeln. Dabei wird dahinstehen können, ob die Maßnahme dem Schallschutz dient, da bereits die (ganzjährige) wetterunabhängige Nutzbarkeit für eine Gebrauchswertserhöhung darstellen dürfte.

Achtung: § 22 II WEG hat weitere Voraussetzungen! Keine Änderung der Eigenart der Wohnanlage Eigenart ist mehr als Erscheinungsbild! Anbau, Aufstockung, Abriss, Luxussanierung eines Wohnhauses einfacher Wohnqualität, Asphaltierung einer Grünfläche zu Parkzwecken. 2. Keine unbillige Beeinträchtigung einzelner WEer Unbillig ist mehr als erheblich! Optische Grenze: „Verschandelungen“, funktionale Grenze: Komplettentzug von Gebrauchsmöglichkeiten. Problemfall: Verdunkelungen oder Einsehbarkeit anderer Wohnungen durch Balkonanbau

Fall: Nachträglicher Balkonanbau Der erstmalige Anbau eines Balkons stellt als Gebrauchswerterhöhung eine Modernisierung nach § 22 II WEG n.F. dar. Hierdurch kann sich aber eine unbillige Beeinträchtigung eines WEers ergeben, wenn durch den Balkonanbau ein bereits vorhandener Balkon eine andere Qualität erhält und sich die Lichtverhältnisse in der Wohnung verschlechtern. (AG Konstanz v. 25.10.2007 – 12 C 10/07, NZM 2007, 888)

Fall: Neue größere Ständerbalkone Eine WEG plant eine Fassaden- und Balkonsanierung. Die baufälligen 8 Altbalkone sollen abgerissen, die Fassade verschlossen und wärmegedämmt werden. Die Flächen der Balkone sollen um 40–60% vergrößert und in einer Stahlkonstruktion vor die Fassade gestellt werden. Die WEG besteht aus 12 Wohnungen, die 10 WEern gehören. Die 2 EG- und die 2 DG-Einheiten haben keinen Balkon, die anderen 8 Wohnungen haben je einen Balkon. Frage: Wie ist die Rechtslage? Was rät RA dem Verwalter? 8

Überlegungen für die Diskussion: Interessenlage unter den Eigentümern. Instandsetzungsbedarf besteht. § 21 III, V Nr. 2 WEG gebietet aber die Reproduktion des veralteten Zustandes. Eine modernisierende Instandsetzung (§ 22 III WEG) setzt einen aktuellen oder absehbaren Instandsetzungsbedarf an einer vorhandenen Anlage oder Einrichtung voraus. Vorhanden sind kleinere alte Balkone. Vergrößerung eher mit Anbau vergleichbar Problem: Weist eine bauliche Maßnahme Merkmale verschiedener Fallgruppen auf, ist fraglich, ob die Gesamtmaßnahme einheitlich nach ihrem Schwerpunkt zu beurteilen oder in die verschiedenen Einzelmaßnahmen zu zerlegen ist. Variante: Was gilt, wenn die Gemeinschaftsordnung die Ersetzung frei hängender durch aufgeständerte Balkone gestattet und die Erdgeschosseigentümer zur Duldung verpflichtet?

für Ihre Aufmerksamkeit und die Einladung nach Berlin Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und die Einladung nach Berlin