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Schallschutzmaßnahmen nach dem Fluglärm-Gesetz

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Präsentation zum Thema: "Schallschutzmaßnahmen nach dem Fluglärm-Gesetz"—  Präsentation transkript:

1 Schallschutzmaßnahmen nach dem Fluglärm-Gesetz
Informationsveranstaltung am 10. Oktober 2011

2 Regierungspräsidium Darmstadt
Inhalt Allgemeines zu Schallschutzmaßnahmen Anspruchsvoraussetzungen Antragsverfahren Kommunikation Weitere Regelungen Regierungspräsidium Darmstadt

3 Regierungspräsidium Darmstadt
- Allgemeines - Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main: Lärmschutzbereichsverordnung vom 27. September 2011 (In-Kraft-Treten: am ) Tag-Schutzzone 1: L Aeq Tag = 60 dB(A) Tag-Schutzzone 2: L Aeq Tag = 55 dB(A) Nacht-Schutzzone: L Aeq Nacht = 50 dB(A) L Amax = 6 mal 53 dB(A) Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main erfolgt aufgrund § 4 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG). Die erforderliche Festsetzung von Lärmschutzbereichen für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main ist mit der Lärmschutzbereichsverordnung vom erfolgt, die voraussichtlich am im GVBl I für das Land Hessen bekanntgegeben und demnach am in Kraft tritt. Die Tag-Schutzzone 1 ist anhand eines äquivalenten Dauerschallpegels von L Aeq Tag = 60 dB(A) zu bestimmen, die Tag-Schutzzone 2 anhand eines äquivalenten Dauerschallpegels von L Aeq Tag = 55 dB(A). Die Nacht-Schutzzone ist als Umhüllende anhand eines äquivalenten Dauerschallpegels von L Aeq Nacht = 50 dB(A) und eines Maximalpegel-Häufigkeitskriteriums von L Amax = 6 mal 53 dB(A) zu bestimmen. Regierungspräsidium Darmstadt

4 Schallschutzanforderungen (2. FlugLSV)
Allgemeines Schallschutzanforderungen (2. FlugLSV) Tag-Schutzzone 1+ 2 bei L Aeq Tag Bauschalldämm-Maß für Aufenthaltsräume Weniger als 60 dB(A) 30 dB 60 bis < 65 dB(A) 35 dB 65 bis < 70 dB(A) 40 dB 70 bis < 75 dB(A) 45 dB 75 dB(A) und mehr 50 dB Die Anforderungen an bauliche Schallschutzmaßnahmen regelt die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm – Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung (2. FlugLSV) vom Maßgeblich sind die in § 3 Abs. 1 der 2. FlugLSV festgelegten Isophonen-Bänder, in deren jeweiligem Bereich das in der Vorschrift angegebene Bauschalldämm-Maß erreicht werden muss. Maßgeblich ist die Lage der baulichen Anlage innerhalb der Isophonen-Bänder Regierungspräsidium Darmstadt

5 Schallschutzanforderungen (2. FlugLSV)
Allgemeines Schallschutzanforderungen (2. FlugLSV) Nacht-Schutzzone bei LAeq Nacht Bauschalldämm-Maß für Schlafräume Weniger als 50 dB(A) 30 dB 50 bis < 55 dB(A) 35 dB 55 bis < 60 dB(A) 40 dB 60 bis < 65 dB(A) 45 dB 65 dB(A) und mehr 50 dB Maßgeblich ist die Lage der baulichen Anlage innerhalb der Isophonen-Bänder Regierungspräsidium Darmstadt

6 Aufenthaltsräume (2. FlugLSV)
Allgemeines Aufenthaltsräume (2. FlugLSV) Wohnungen: Wohnräume incl. Wohndielen, Wohnküchen, Arbeitsräume sowie Schlafräume (Schlafzimmer, Kinder- und Jugendzimmer) Erholungs- und Altenheime, Krankenhäuser u.a. schutzbedürftige Einrichtungen: Wohn- und Schlafräume incl. Übernachtungs-, Betten- und Gemeinschafts-räume, Untersuchungs-, Behandlungs- und OP-Räume Kindergärten, Schulen u.a. schutzbedürftige Einrichtungen: Gemeinschafts-, Unterrichts-, Vortrags- und wissenschaftliche Arbeitsräume, Leseräume in Bibliotheken Im Grundsatz wird in § 2 FlugLSV unterschieden zwischen Wohnungen und schutzbedürftigen Einrichtungen, die sowohl am Tag als auch in der Nacht genutzt werden, sowie schutzbedürftige Einrichtungen, die typischerweise nachts nicht genutzt werden. Nicht schutzbedürftig sind Räume, die nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Hierzu zählen z.B. Bäder, Toiletten, Treppenhäuser und Flure sowie Lagerräume. Ebenso zählen hierzu: Bürogebäude, Arbeitsstätten und ähnlich gewerblich genutzte Gebäude. Regierungspräsidium Darmstadt

7 Erstattung von Aufwendungen
Allgemeines Erstattung von Aufwendungen Eigentümern kann gegenüber Fraport AG ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen für Aufenthaltsräume zustehen, sofern ihr Grundstück innerhalb der Tag-Schutzzone 1 ihr Grundstück innerhalb der Nacht-Schutzzone liegt gilt auch, wenn nur ein Grundstücksteil in der o.g. Schutzzone liegt Gemäß § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 2 i.V.m. § 10 FluLärmG kann Berechtigten ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen zustehen, sofern sich ihr Grundstück innerhalb der Tag-Schutzzone 1 oder der Nacht-Schutzzone des festgesetzten Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main befindet. Regierungspräsidium Darmstadt

8 Anspruchsvoraussetzungen
Lage in Tag-Schutzzone 1 Für Aufenthaltsräume Wenn ja: Dauerschallpegel >65 dB(A) <65 dB(A) Anspruch sofort Anspruch ab Lage in Nacht-Schutzzone Nur für Schlafräume > 55 dB(A) < 55 dB(A) Anspruch sofort Anspruch ab Tag-Schutzzone 1 Nacht-Schutzzone < 65 dB(A) < 55 dB(A) Freiwilliges Vorziehen der Erstattung von Aufwendungen durch Fraport AG Fristen: Soweit die betroffenen Grundstücke einem durch Fluglärm hervorgerufenen äquivalenten Dauerschallpegel von mehr als 65 dB (A) am Tag oder von mehr als 55 dB(A) in der Nacht ausgesetzt ist, entsteht der Anspruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbereichs. Ansonsten entsteht dieser mit beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (§ 9 Abs. 2 FluLärmG), d.h. ab dem Darüber hinaus wird die Fraport AG einen weiteren, von ihr bestimmten Kreis von Betroffenen ebenfalls die Schallschutzmaßnahmen sofort erstatten. Der Kreis der Betroffenen wurde von Seiten der Fraport AG anhand des Kriteriums einer sog. Neubetroffenheit durch die Inbetriebnahme der NW-Landebahn festgelegt. Der Anspruch auf Erstattung muss bis 5 Jahre nach seiner Entstehung geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 7 S. 2 FluLärmG). Geltendmachung des Anspruchs: 5-Jahresfrist Regierungspräsidium Darmstadt

9 Anspruchsvoraussetzungen
Erstattungsfähige Aufwendungen Schallschutzmaßnahmen in der Tagschutzzone 1: erforderliche bauliche Verbesserungen des Schallschutzes von Umfassungsbauteilen von Aufenthaltsräumen Schallschutzmaßnahmen in der Nacht-Schutzzone: erforderliche bauliche Verbesserungen des Schallschutzes von Umfassungsbauteilen von Schlafräumen Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen ist vor allem in der zweiten Fluglärmschutzverordnung geregelt. Grundsätzlich erstattungsfähig sind Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen. Darunter sind bauliche Verbesserungen des Schallschutzes von Umfassungsbauteilen von Aufenthaltsräumen zu verstehen, die die Einwirkung von Fluglärm mindern (§ 5 Abs FlugLSV). Bei baulichen Anlagen, die sich in der Nacht-Schutzzone befinden, werden nur Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen, einschließlich des Einbaus von Belüftungseinrichtungen, in Räumen, die nicht nur in unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, erstattet. Regierungspräsidium Darmstadt

10 Anspruchsvoraussetzungen
Erstattungsfähige Aufwendungen nur tatsächlich nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs durchgeführte Maßnahmen Beschränkung auf den erstmaligen Einbau; nicht für Unterhaltung und Erneuerung Höchstbetrag: 150,-- € je Quadratmeter Wohnfläche Betrag umfasst auch Nebenleistungen (z.B. Ermittlung der erforderlichen Bauschalldämm-Maße durch externe Gutachter sowie für den Aus- und Einbau erforderlichen Arbeiten incl. Putz- und Anstricharbeiten) Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur die Kosten, die für die Durchführung der Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind. Der Erstattungsanspruch beschränkt sich auf die Kosten für den erstmaligen Einbau; Kosten für die Unterhaltung und Erneuerung des Schallschutzes werden nicht ersetzt. Erstattet werden auch nur Aufwendungen, die tatsächlich angefallen sind. Die Maßnahmen müssen nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs vorgenommen worden sein. Vom Aufwendungserstattungsanspruch umfasst werden auch Nebenleistungen wie die Ermittlung der erforderlichen Bauschalldämm-Maße und die für den Aus- und Einbau erforderlichen Arbeiten einschließlich Putz- und Anstricharbeiten. Der Höchstbetrag ist dabei auf 150,-- € je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Auch muss durch die bauliche Schallschutzmaßnahme ein gewisses Dämm-Maß erreicht werden (3 dB bzw. 8 dB unter den Bauschalldämm-Maßen, die der Gesetzgeber für die Errichtung baulicher Anlagen in § 3 2. FlugLSV festgesetzt hat). Regierungspräsidium Darmstadt

11 Anspruchsvoraussetzungen
Ausschlussgründe Durch die bauliche Maßnahme wird das gesetzlich geforderte Bauschalldämm-Maß nicht erreicht. Die baulichen Anlagen entsprechen bereits den gesetzlichen Anforderungen. Der Flughafenbetreiber hat bereits freiwillige Leistungen erbracht. Ein Anspruch kann aus verschiedenen gründen nach § 9 Abs. 3 FluLärmG ausgeschlossen sein. Dies ist u.a. der Fall, wenn durch die bauliche Maßnahme das gesetzlich geforderte Bauschalldämm-Maß nicht erreicht wird, die baulichen Anlagen den Anforderungen des Gesetzes bereits entsprechen oder wenn der Flughafenbetreiber freiwillige Leistungen erbracht hat. Regierungspräsidium Darmstadt

12 Regierungspräsidium Darmstadt
Antragsverfahren Verfahrensablauf Antrag nebst Unterlagen: Eigentumsnachweis, Baubeschreibung, Baugenehmigung, Baupläne, Wohnflächenberechnung (soweit vorhanden), Denkmalschutz Grundstück muss in der Tagschutzzone 1 oder Nachtschutzzone liegen Prüfung, ob und ggf. wann ein Anspruch dem Grunde nach besteht Prüfung, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind (evtl. Beauftragung eines externen Gutachters) Regierungspräsidium Darmstadt

13 Regierungspräsidium Darmstadt
Antragsverfahren Verfahrensablauf Festlegung des Umfangs der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen und des möglichen Erstattungshöchstbetrages Beauftragung einer Fachfirma durch den Anspruchsberechtigten Nach Durchführung der Maßnahmen erfolgt Rechnungsvorlage gegenüber dem RP; Prüfung auf Erstattungsfähigkeit der Maßnahme Festsetzungsbescheid über die zu erstattende Höhe Regierungspräsidium Darmstadt

14 Regierungspräsidium Darmstadt
Kommunikation Durch behördliche Merkblätter, Flyer, Informationen auf der Homepage des RP Adresssuche zur Selbstbeantwortung der Frage, ob man anspruchsberechtigt ist Hotline: Karten werden zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert beim RP niedergelegt Kartendarstellung auch unter Homepage des HMWVL: Regierungspräsidium Darmstadt

15 Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs
Weitere Regelungen Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs Lage in Tag-Schutzzone 1 Anspruch Wenn ja: Dauerschallpegel > 65 dB(A) < 65 dB(A) ab ab Nach § 9 Abs. 5 FluLärmG kann ein Eigentümer eines in der Tagschutzzone 1 gelegenen Grundstücks eine angemessene Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs in Geld nach Maßgabe der nach § 9 Abs. 6 FluLärmG erlassenen Rechtsverordnung erlassen. Eine solche Rechtsverordnung soll Regelungen treffen über die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs, insbesondere über den schutzwürdigen Umfang des Außenwohnbereichs und die Bemessung der Wertminderung und Entschädigung, auch unter Berücksichtigung der Intensität der Fluglärmbelastung, der Vorbelastung und der Art der baulichen Nutzung der betroffenen Flächen. Es fehlt derzeit eine Rechtsverordnung zur Entschädigungsregelung Regierungspräsidium Darmstadt

16 Regierungspräsidium Darmstadt
Weitere Regelungen Bauverbote Im Lärmschutzbereich: Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime, Schulen, Kindergärten u.a. schutzbedürftige Einrichtungen In Tag-Schutzzone 1/ in Nacht-Schutzzone: Wohnungen Regierungspräsidium Darmstadt

17 Ausnahmen von Bauverboten
Weitere Regelungen Ausnahmen von Bauverboten zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten (zuständig: die Baudienststelle des Bundes oder des Landes bei Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft) unter § 5 Abs. 3 FluglärmG fallende Wohnungen vor Festsetzung des Lärmschutzbereichs genehmigte bauliche Anlagen ; gleiches gilt für nichtgenehmigungsbedürftige bauliche Anlagen festgesetzten Schallschutzanforderungen genügen Regierungspräsidium Darmstadt

18 Entschädigung bei Bauverboten
Weitere Regelungen Entschädigung bei Bauverboten bisher zulässige bauliche Nutzung wird aufgehoben und dadurch tritt eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein Aufwendungen für Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks verlieren an Wert, die der Eigentümer im Vertrauen auf den Bestand der bisher zulässigen Nutzung gemacht hat angemessene Geldentschädigung für Eigentümer Wird durch ein Bauverbot nach § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 oder Abs. 2 S. 1 FluLärmG die bisher zulässige bauliche Nutzung aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Nach Abs. 1 dürfen in einem Lärmschutzbereich keine Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen. Nach Abs. 2 dürfen in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nachtschutzzone keine Wohnungen errichtet werden. Regierungspräsidium Darmstadt

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Kommunikation Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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