Biostoffverordnung (BioStoffV) vom 27. Januar 1999

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 Präsentation transkript:

Biostoffverordnung (BioStoffV) vom 27. Januar 1999 Verordnung zur Umsetzung von EG-Richtlinien über den Schutz der Beschäftigten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. EOB Arbeitssicherheit WS 03/2009

Neuerungen nach dem 01.01.2005 Anwendungsbereich (§ 2) Mit Artikel 8 der neuen Gefahrstoffverordnung wurde auch die BioStoffV in folgenden wesentlichen Punkten verändert: Anwendungsbereich (§ 2) Ausweitung auf Personen in der vorschulische Kinderbetreuung Gefährdungsbeurteilung (§ 8) Forderung nach Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit Unterrichtung und Unterweisung (§ 12) Arbeitsmedizinische Beratung, Betriebsanweisung, jährl. Unterweisung Anzeige- und Aufzeichnungspflicht (§ 13) Meldepflicht, Führen einer Vorsorgekartei Arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 15) Arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung EOB Arbeitssicherheit WS 03/2009

Vorgehensweise nach BioStoffV und Mutterschutzrichtlinie Information / Beratung aller in Frage kommenden Mitarbeiterinnen Nachweis für den Immunschutz (IM) gegen: Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Ringelröteln, Zytomegalie Nachweis kann nicht Nachweis ausreichend keine weiteren Handlungsschritte erbracht werden (weitere Untersuchung in 10 Jahren) Feststellung der Immunschutzes (Vorsorgeuntersuchung) Immunschutz ausreichend IM nicht ausreichend IM nicht ausreichend keine weiteren Schritte Impfung empfohlen Impfung wird schriftl. abgelehnt Impfbereitschaft gegeben weitere Untersuchung in: 10 Jahren 3 Jahren, dann 3 Jahren in 10 Jahren EOB Arbeitssicherheit WS 03/2009

Vorgehen bei Schwangerschaft Meldung einer Schwangerschaft Die werdende Mutter ist bis zum Vorliegen einer betriebsärztlichen Bescheinigung von ihrer Tätigkeit mit direktem Kontakt zu Kindern freizustellen. Betriebsärztl. Vorgehen nach Meldung bei immunisierten Personen - Angebot der Titerbestimmung bzgl. Röteln, Ringelröteln und Cytomegalie - Bei negativem Titer Aussprechen des Beschäftigungsverbots durch den Dienstgeber. Betriebsärztl. Vorgehen bei nicht immunisierten Personen - Angebot der Titerbestimmung bzgl. Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln, Ringelrötel, Windpocken, Cytomegalie. - Bei negativem Titer Aussprechen des Beschäftigungsverbots. EOB Arbeitssicherheit WS 03/2009

Beschäftigungsverbote gemäß Mutterschutzgesetz bei fehlender Immunität Keuchhusten beim Auftreten in der Einrichtung bis zum 20. Tag nach der letzten Erkrankung Masern während der gesamten Schwangerschaft Mumps während der gesamten Schwangerschaft Ringelröteln bis zur 20. Woche der Schwangerschaft Röteln bis zur 20. Woche der Schwangerschaft Windpocken während der gesamten Schwangerschaft Cytomegalie und/oder Hepatitis A während der gesamten Schwangerschaft (Ausnahme: beim beruflichen Umgang mit Kindern ab 3 Jahren genügen hygienische Schutzmaß-nahmen) EOB Arbeitssicherheit WS 03/2009