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Infektionsschutz in der Kinderbetreuung Schwerpunkt: Hepatitis A

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Präsentation zum Thema: "Infektionsschutz in der Kinderbetreuung Schwerpunkt: Hepatitis A"—  Präsentation transkript:

1 Infektionsschutz in der Kinderbetreuung Schwerpunkt: Hepatitis A
Infektionsschutz in der Kinderbetreuung Schwerpunkt: Hepatitis A Dr. med. B.J. Mottola- Kirchner Fachärztin für Arbeitsmedizin BAD Zentrum Bielefeld / Gütersloh

2 Wer ist für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlich?
Der Arbeitgeber !!! (aber auch Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers!) Verfassung bzw. Grundgesetz Artikel 2: ... Grundrecht „auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ ...  Fürsorgepflicht des Unternehmers Und bei biologischen Gefährdungen?

3 Alles fing an mit der B i o s t o f f v e r o r d n u n g 2005
Alles fing an mit der B i o s t o f f v e r o r d n u n g 2005 Gesetz im Arbeitsschutz zum Schutz der Arbeitnehmer vor durch Mikroorganismen verursachte Krankheiten, z.B. Infektionen Enthält Vorgaben zu: Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen Arbeitsmedizinische Vorsorge (jetzt in ArbmedVV!!) + Impfungen Wird spezifiziert durch nachgeordnete Technische Regeln, z.B.: TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung“ TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ TRBA 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen“ Infos zur Biostoffverordnung unter BAuA / Themen von A-Z / Biologische Arbeitsstoffe TRBA 400: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung Jährlich zu wiederholen (nicht mehr!) + zu dokumentieren. ·Tätigkeit unterscheiden: gezielt (Labor)-ungezielt, regelhaft oder nicht ·Einzelne Arbeitsbereiche, Arbeitsverfahren betrachten ·Erreger zu Risikogruppen zuordnen: Z.B. “Kinderkrankheiten” + HAV Risikogruppe 2, HBV + HIV 3(**) ·Toxische oder sensibilisierende Eigenschaften zu beachten? ·Zuordnung zu Schutzstufe, je nach Tätigkeit, wenn ungezielt (fast alle Tätigkeiten): Schutzstufe in Abhängigkeit von der reellen Infektionsgefahr, werten eher ab TRBA 250: Biolog. Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege Schließt Erziehen, Ausbilden und Betreuen von Menschen und Tieren ausdrücklich aus! Ob Kinderkrippen dazu zählen, ist zu prüfen (1.5)! Beispiele für Zuordnung von Tätigkeiten von Schutzstufen: 1: körperliche Untersuchung (Abhören, Abtasten), Tätigkeiten des betrieblichen Ersthelfers (3.2.2),  2: Pflege von inkontinenten Patienten  Schutzstufen-Einteilung in NRW: 1 bei normalen Kontakt, 2 bei intensivem Kontakt (Wickeln, Pflege- und Reinigungstätigkeiten)

4 Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung - Prinzipien Infektionsgefahren: Erkennen: für welche Infektionen ist das Infektionsrisiko höher als das allgemeine Infektionsrisiko im Alltag? Wie sind die Übertragungswege? Beurteilen: Sind die dadurch verursachten Krankheiten erheblich, chronisch, schlecht therapierbar (Schnupfen <-> Hepatitis B)? Wie kann man sich vor ihnen schützen? Tröpfcheninfektion: Die Keime werden durch Husten, Niesen oder Sprechen freigesetzt und vom Gegenüber durch Einatmen aufgenommen (z.B. Schnupfen). Auch über Händeschütteln oder Gegenstände, z.B. Türklinken, kann der Erreger weitergegeben werden. Schmierinfektion, Kontaktinfektion: Die Keime werden über Kot (z.B. HAV), Wunden oder Bläschen ausgeschieden. Die Aufnahme der Keime erfolgt durch verunreinigte Lebensmittel oder über die eigenen Hände nach direktem Kotkontakt oder nach Anfassen von Gegenständen mit unsichtbaren Kotspuren (z.B. auf Wasserhähnen oder Spielzeug). Infektion durch die Haut durch: Die Keime befinden sich im Blut von Erkrankten (z.B. Hepatitis B). Die Aufnahme der Keime erfolgt über Schleimhäute, Wunden oder Haut, die durch Stich- und Schnittverletzungen verletzt wurde.

5 Schutzmaßnahmen Arbeitgeber:
Schutzmaßnahmen Arbeitgeber: Information der Beschäftigten (Unterweisung): Betriebsanweisung Hygiene- + Hautschutzpläne Zur Verfügung stellen: Einmalhandschuhe, Hautschutz, ... Arbeitsmediziner: arbeitsmedizinische Beratung: Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Schutzimpfungen BIoStoffV §12: arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung mit Hinweis auf die mit Tätigkeiten verbundenen Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Anweisungen zu Verhalten bei Unfällen, Betriebsstörungen Erste Hilfe arbeitsplatzbezogene Unterweisung anhand der Betriebsanweisung, vor Aufnahme der Tätigkeiten und bei Änderungen. Soll eine arbeitsmedizinische Beratung enthalten, bei der auf Angebotsvorsorgeuntersuchungen sowie auf besondere Gefährdungen zB bei dauernd verminderter Immunabwehr hinzuweisen ist. Die Beratung ist unter Beteiligung des Betriebsarztes durchzuführen. Sie muss aber nicht von ihm persönlich durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Inhalte umfassend und richtig übermittelt werden. TRBA 500: grundlegende Hygienemaßnahmen, z.B. Handschuhe ab RG 1 Anhang IV BiostoffV: Bei Schutzstufe 2 Schutzkleidung, Dekontaminations- + Waschanlagen BioStoffV § 15a Arbeitsmedizinische Vorsorge: (1)     Pflichtuntersuchung, wenn Tätigkeit nach Anhang IV (seit 2005 auch für KiGas): MMR, Windpocken, Keuchhusten inkl. Impfangebot (2)     Angebotsuntersuchung, wenn Erreger der RG 2, es sei denn bei ungezielten Tätigkeiten ist aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der Schutzmaßnahmen mit keinem Gesundheitsschaden zu rechnen: HAV, HBV

6 Generelle Infektionsrisiken und Schutzmaßnahmen
Generelle Infektionsrisiken und Schutzmaßnahmen Im Anhang Teil 2 der ArbmedVV sind als Pflichtuntersuchung für die vorschulische Kinderbetreuung genannt, relevant für alle Arbeitnehmer: Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten Tröpfcheninfektion  Impfung Relevant nur für schwangere Mitarbeiterinnen: Ringelröteln: Tröpfcheninfektion; keine Impfung möglich Zytomegalie: Schmierinfektion über Urin, Speichel; keine Impfung möglich, dafür Hygienemaßnahmen Ringelröteln Erreger: Parvoviren B 19, Risikogruppe 2. Keine Meldepflicht Vorkommen: Weit verbreitet, ca. 60 % der Erw. verfügen über Schutz. Infektionsweg: Tröpfcheninfektion. Inkubationszeit: Ca. 1-2 Wochen. Ansteckungsfähigkeit: bereits einige Tage vor Erkrankung, nicht mehr bei Exanthem Klinik: besonders bei Kleinkindern auf (1-3 Jahre, aber auch bei älteren Kindern) Exanthem und geringes Krankheitsgefühl SS: fetale Komplikation bei ca. 5-10% bei Erstinfektion in SS, geschätzte Fälle in D pro Jahr Therapie: Symptomatisch. Immunität bei Titer von 1:32 (ELISA). Aufenthaltsverbot: nach IfSG nicht vorgesehen. Zytomegalie (CMV) Erreger: Zytomegalie-Virus, Risikogruppe 2. Keine Meldepflicht Vorkommen: Weltweit, ca. 50 % der Erw. verfügen über Schutz. Virus wird bes. von Kindern ausgeschieden. Infektionsweg: Schmierinfektionen, Schleimhautkontakt, sexuelle Kontakte, transplazentar, iatrogen (z.B. Transfusionen). Infektionsquellen: Blut(-produkte), Speichel, Urin, Muttermilch Klinik: idR inapparent, kann alles machen Pneumonie, Hepatitis, Retinitis Therapie: Ganciclovir, Valganciclovir. Immunität bei Titer von 1:64. Aufenthaltsverbot: kein Aufenthaltsverbot im Kindergarten.

7 Besondere Infektionsrisiken und Schutzmaßnahmen
Besondere Infektionsrisiken und Schutzmaßnahmen Hepatitis A (Schmierinfektion über Kot) Wickelkinder Hoher Anteil an Kindern mit Eltern aus Ländern, in denen die Hepatitis A häufig vorkommt, z.B. Osteuropa, Mittelmeerländer  Allgemeine Schutzmaßnahmen (Einmalhandschuhe, Schutzkleidung)  Impfung Hepatitis B (Infektion durch Blutkontakt u.a.) Ein Kind mit chronischer Hepatitis B  Einmalhandschuhe bei Kontakt mit Blut  Impfung Quelle: Ev. Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz, Video "Anna und ihr Tag", 2001

8 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung – jetzt nach ArbmedVV
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung – jetzt nach ArbmedVV Seit 2005 ist für Beschäftigte in Einrichtungen zur vorschulischen Kinderbetreuung eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung verpflichtend, und zwar in Bezug auf die folgenden Erreger: Masern, Mumps, Röteln Keuchhusten, Windpocken Pflicht des Impfangebotes (jedoch keine Pflicht sich impfen zu lassen) Untersuchung = Voraussetzung für die Beschäftigung Bei ausreichendem Immunschutz müssen diese Untersuchungen nicht (mehr) durchgeführt werden ausgenommen in einer Schwangerschaft!!! BioStoffV § 15a Arbeitsmedizinische Vorsorge: (1)     Pflichtuntersuchung, wenn Tätigkeit nach Anhang IV (seit 2005 auch für KiGas): MMR, Windpocken, Keuchhusten inkl. Impfangebot (2)     Angebotsuntersuchung, wenn Erreger der RG 2, es sei denn bei ungezielten Tätigkeiten ist aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der Schutzmaßnahmen ist mit keinem Gesundheitsschaden zu rechnen: HAV, HBV

9 Hepatitis A Verbreitung weltweit

10 Hepatitis A Epidemiologie in Deutschland (Quelle: RKI)
2007 wurden insgesamt 937 Hepatitis-A-Erkrankungen gemeldet (1,1 Erkrankungen pro Einwohner), davon 2 ┼ 95% der Erkrankten waren ungeimpft. 63% der Fälle in Deutschland erworben Das mit Abstand am häufigsten genannte ausländische Infektionsland war die Türkei (12 % der Nennungen) altersspezifische Inzidenz der Hepatitis A in Deutschland war 2007 bei Kindern von 5 bis 9 Jahren am höchsten -Migrationshintergrund * bei 42 % der Fälle angegeben (79 % der Kinder und Jugendlichen, 19 % der Erwachsenen) -62% Übertragung im Haushalt vermutet, 18 % sonstige Familienkontakte, 11 % in Kindergärten und Schulen.

11 Hepatitis A Fäkal-orale Übertragung durch z.B.
verschmutztes Trinkwasser (oder damit kontaminierte Lebensmittel, Hände etc. direkten Kontakt mit Kot eines Infizierten

12 Apropos Impfung: wer zahlt?
Hepatitis A Aktive Impfung - Langanhaltender Schutz nach 2 Impfungen ( Abstand: 6 Monate ) für bis zu 25 Jahre!!! Havrix: 25J wenn < 40Jährige., Vaquta min.10J, HAVpur vermutl.>10J., Twinrix 10J. - Sicherer Schutz über 98% entwickeln schützende Antikörper ! Apropos Impfung: wer zahlt?

13 Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
Hepatitis A Erläuterung: Wer legt fest, was die GKV‘en zahlen und was nicht? Der Gemeinsame Bundesausschuss Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

14 Grundgesetz Gesetzgebung Arbeitsschutz „höherwertiges Recht“
Grundgesetz Gesetze des Bundes (z.B. ArbSchG, MuSchG) Verordnungen des Bundes (z.B. ArbmedVV, BiostoffV) Landesgesetze Landesverordungen Unfallverhütungsvorschriften DIN- Normen, Richtlinien, Regeln der Technik…. Gesetzgebung Arbeitsschutz „höherwertiges Recht“

15 Hepatitis A G Impfungen bei beruflichem Risiko indirekt geregelt in: ArbSchG § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

16 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Hepatitis A Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) § 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin (4) Der Arzt oder die Ärztin hat ….Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Anhang Teil 2 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen (1) Pflichtuntersuchungen: Bei biologischen Arbeitsstoffen, die in nachfolgender Tabelle als impfpräventabel gekennzeichnet sind, hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung nach entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebot unterbreitet wird. (2) Angebotsuntersuchungen: Hat der Arbeitgeber keine Untersuchungen nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er den Beschäftigten Untersuchungen anbieten bei … nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der BiostoffV zuzuordnen sind, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen;…. V MMR, WP, K HEP A Tabelle ArbmedVV

17 Hepatitis A Schutzimpfungs-Richtlinie vom G-BA – Übersicht „berufliche Impfindikationen“ : hier: Hepatitis A Indikation (= Pflichtleistung GKV) Hinweise zu den Schutzimpfungen (= Pflichtleistung Arbeitgeber ═ Indikationen nach ArbmedVV) Berufliche Indikationen: HA-gefährdetes Personal* im Gesundheitsdienst, z. B. Pädiatrie und Infektionsmedizin, psychiatrische und Fürsorgeeinrichtungen, Asylbewerberheime. - durch Kontakt mit möglicherweise infektiösem Stuhl Gefährdete inkl. Auszubildende, Studenten Tätigkeit (inkl. Küche und Reinigung) in Kindertagesstätten, Kinderheimen u. ä. *Unter „Personal“ ist medizinisches oder anderes Fach- und Pflegepersonal sowie Küchenpersonal, technischer und Reinigungs- bzw. Rettungsdienst zu verstehen. 1. Behinderteneinrichtungen, Kinderstationen (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl im Rahmen der Pflege von Kleinkindern oder der Betreuung von behinderten Personen); 2. Stuhllaboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben); 3. Kläranlagen, Kanalisation (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen); 4. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien). V

18 Hepatitis A Schutzimpfungs-Richtlinie vom G-BA – Übersicht „berufliche Impfindikationen“ : hier: Hepatitis A Indikation (= Pflichtleistung GKV) Hinweise zu den Schutzimpfungen (= Pflichtleistung Arbeitgeber ═ Indikationen nach ArbmedVV) RL Berufliche Indikationen: HA-gefährdetes Personal* im Gesundheitsdienst, z. B. Pädiatrie und Infektionsmedizin, psychiatrische und Fürsorgeeinrichtungen, Asylbewerberheime. - durch Kontakt mit möglicherweise infektiösem Stuhl Gefährdete inkl. Auszubildende, Studenten Tätigkeit (inkl. Küche und Reinigung) in Kindertagesstätten, Kinderheimen u. ä. *Unter „Personal“ ist medizinisches oder anderes Fach- und Pflegepersonal sowie Küchenpersonal, technischer und Reinigungs- bzw. Rettungsdienst zu verstehen. 1. Behinderteneinrichtungen, Kinderstationen (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl im Rahmen der Pflege von Kleinkindern oder der Betreuung von behinderten Personen); 2. Stuhllaboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben); 3. Kläranlagen, Kanalisation (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen); 4. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).

19 A R B S C H G Hepatitis A ArbmedVV/ Biostoffverordnung
„H ö h e r w e r t i g e s R e c h t“ Impfungen bei beruflichem Risiko geregelt in: Gesetzesgrundlagen Richtlinien Empfehlungen ArbmedVV/ Biostoffverordnung regeln die arbeitsmedizinische Vorsorge beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen -Hep A Impfangebot in Kitas nur verpflichtend, wenn: Einricht. f. Behinderte + Wickeln von Kleinkindern -Hep A Impfangebot des Arbeitgebers in sonstigen Kitas nicht verpflichtend, aber je nach Gef.beurt. Angebotsunters. anzubieten! Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses legt fest, welche Impfungen Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind. -berufl. Impfindikation Hep A f. Personal Kitas als GKV- Leistung Ständige Impfkommission STIKO- Empfehlungen Erstellung von Empfehlungen, die den Bundesländern als Vorlage für ihre öffentlichen Impfempfehlungen dienen. Seit 2007 dienen die STIKO- Empfehlungen als Grundlage für die Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses der GKV und der Leistungserbringer (In §4 IfSG wurde Rolle des RKI festgeschrieben) berufl. Impfindikation Hep A f. Personal Kitas

20 Impfungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge
„Aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich auch, ob der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen oder anzubieten hat. In diesem Zusammenhang muss auch über ein Impfangebot entschieden werden. Grundsätzlich müssen im Rahmen von Pflichtuntersuchungen - das sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber zu veranlassen hat - für Infektionskrankheiten gegen die ein Impfstoff existiert auch Impfungen angeboten werden. Tätigkeiten, bei denen Pflichtuntersuchungen erforderlich sind, sind in § 15 a  in Verbindung mit dem Anhang IV der BioStoffV aufgeführt. Besteht jedoch ein ausreichender Impfschutz gegenüber dem jeweiligen Erreger, ist eine Impfung natürlich nicht erforderlich. Im Rahmen von Angebotsuntersuchungen, also arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die dem Arbeitnehmer angeboten werden müssen, die aber nicht Voraussetzung für eine Beschäftigung sind, ist ein Impfangebot nicht vorgesehen. Sollte allerdings die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung ergeben, kann eine Impfung trotzdem erforderlich sein.“ Quelle: Komnet Dialog 6280

21 Hepatitis A- Impfschutz Kita- eine Arbeitgeberpflicht?!
Untersuchung nach BiostoffV bzgl. Hep A incl. Impfmöglichkeit in Kitas nur verpflichtend, wenn = Behinderteneinrichtung mit Kleinkindern (selten!!) Pflicht- Unt. Untersuchung nach BiostoffV/ ArbmedVV bzgl. Hep A in sonstigen Kitas nicht verpflichtend, es sei denn, die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers (unter Beteiligung des Betriebsarztes) sagt, dass die Basis- Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind und dass eine erhöhte Gefährdung besteht. Dann: Angebotsuntersuchung anzubieten! Impfangebot auf Grundlage des ArbSchG! Für ErzieherInnen möglich: Impfung Hepatitis A über GKV, aber nachVorgabe der Impfempfehlungen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung

22 Hepatitis A- Impfschutz Kita- eine Arbeitgeberpflicht?!
Impfangebot als Arbeitgeberpflicht bei Tätigkeiten nach ArbmedVV  Pflichtuntersuchungen: MMR, Windpocken, Keuchhusten ggf. Hep. A Impfangebot aufgrund Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz Impfangebot aus Arbeitgeberinteresse haftungsrechtliche Gründe (Drittschutz) „all in one“ - Betreuung bei arbeitsmedizinischer Vorsorge zur Vermeidung von Fehlzeiten

23 Procedere wie bisher, zw. EFAS und BAD
Procedere wie bisher, zw. EFAS und BAD* vereinbart entsprechend den gesetzlichen Vorgaben: Bei besonderen Gefährdungen (z. B. regelmäßiges Windelwechseln in Krippen, sozialpädagogischen Sondereinrichtungen) kann es notwendig sein, den Mitarbeiter/innen eine Hepatitis A- (und/oder B-Impfung) anzubieten! Antikörper-Bestimmungen bei Hepatitis A: bei vor 1950 Geborenen oder bei V.a frühere Erkrankung (z.B. MA aus Süd- oder Osteuropa). Soweit erforderlich in Krippen Angebot für eine Untersuchung nach BiostoffV bzgl. Hepatitis A - incl. Impfung. Anmerkung meinerseits: Gesetzl. Grundlage: ArbmedVV / BiostoffV / ArbSchG Bisher empfohlen: bei Windelwechsel > 2x/Tag pro betr. Mitarbeiter; bei Betreuung von Kindern unter 2 – 2,5 Jahren. GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG ist hier entscheidend! *s. Broschüre

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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