Steuerfragen der gemein-nützigen eingetragenen Vereine Kanzlei Dr. Dimitrow Stefan Zeller, Steuerberater Dr. Beate Dimitrow, Steuerberaterin April 2010
Tagesablauf Gemeinnützigkeit: Einführung Aktuelle Entwicklungen im Gemein-nützigkeitsrecht Exkurs: Der Bibliotheksfreundeskreis Grundzüge der Rechnungslegung Die Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe im Überblick Umsatzsteuerliche Folgen wirtschaft-licher Betätigung
I. Gemeinnützigkeit: Einführung
Allgemeine Definition gemeinnütziger Zwecke - § 52 Abgabenordnung - eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geisti-gem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern
Förderung der Allgemeinheit Die Allgemeinheit wird nicht gefördert, wenn der Kreis der geförderten Personen fest abgeschlossen ist oder infolge seiner Abgrenzung insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen auf Dauer nur klein sein kann.
Katalog der gemeinnützigen Zwecke gem. § 52 Abs. 2 AO z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung Bildung und Erziehung Förderung der Religion Entwicklungshilfe und Völkerverständigung Förderung des Umweltschutzes Jugendhilfe und Altenhilfe Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens Wohlfahrtswesen Sport
Fallbeispiel: Prüfung anhand der Satzung des dbv § 2 Zweck und Aufgaben: Förderung von Kultur, Bildung und Wissenschaft durch aktive und unmittelbare Förderung des Bibliothekswesens und der Information im Interesse der Allgemeinheit, der Kooperation aller Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen, sowie der Bibliotheks- und Informationswissenschaft, soweit es sich bei diesen um gemein-nützige oder öffentlich-rechtliche Organisationen handelt Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur sowie Bildung und Erziehung sind zutiefst gemeinnützige Zwecke
Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 57 AO) Die gemeinnützigen Zwecke müssen zwingend durch die begünstigte Körperschaft selbst verwirklicht wer-den. Die unternommenen Tätigkeiten müssen dazu ge-eignet sein, den begünstigten Zweck direkt zu fördern. Die Einschaltung von Hilfspersonen, die nicht Ange-stellte sein müssen, ist unschädlich, wenn diese klar im Namen und für Rechnung bzw. auf Anweisung der steuerbegünstigten Körperschaft tätig sind.
Grundsatz der Ausschließlichkeit (§ 56 AO) Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körper-schaft nur ihre steuerbegünstigten Zwecke verfolgt Ziel einer steuerbegünstigten Körperschaft muss es sein, alle Tätigkeiten auf die Erreichung der steuer-begünstigten Zwecke auszurichten mehrere nebeneinander bestehende begünstigte Zwecke sind unschädlich; eine Aufteilung der Zwecke in steuerbegünstigte und steuerpflichtige Tätigkeiten ist dagegen schädlich
Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) keine in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke ausschließlich satzungsgemäße Mittelverwendung keine Zuwendungen an Mitglieder aus den Mitteln des Vereins bei Ausscheiden der Mitglieder oder Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurückerhalten keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen an Personen, soweit satzungsfremder Zweck (Gehälter usw.) Vorstandsvergütungen müssen ausdrücklich in der Satzung vorgesehen sein (Übergangsregelung bis 2010)
Zur wirtschaftlichen Selbstlosigkeit Tätigkeit des Vereins darf nicht auf die Ver-mehrung des eigenen Vermögens oder auf die Förderung der Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder gerichtet sein. Beachte: Wirtschaftliche Betätigung ist zulässig, darf aber nicht Hauptzweck sein!
Grundsatz der Vermögensbindung Verwendung des Vermögens bei Auflösung nur zu steuer- begünstigten Zwecken
Anforderungen an die Satzung Die Satzung ist die formelle recht-liche Grundlage, aus der sich der Zweck der Körperschaft und dessen Übereinstimmung mit den Anforde-rungen gem. §§ 52 bis 55 Abgaben-ordnung ergeben muss.
Anforderung an die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) die tatsächliche Geschäftsführung hat ausschließlich in Übereinstimmung mit der Satzung zu erfolgen die tatsächliche Geschäftsführung umfasst auch die Aus-stellung steuerlicher Spendenbescheinigungen (Bsp.: Die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen führt zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit!) für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer muss die tatsächliche Geschäftsführung während des gesamten Veranlagungszeitraums den Anforderungen der Gemein-nützigkeit entsprechen
Steuervergünstigungen aufgrund der Gemeinnützigkeit Befreiung von der - Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer - Grundsteuer - Erbschaftsteuer Ausnahme bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Stichwort: Partielle Steuerpflicht
Steuervergünstigungen aufgrund der Gemeinnützigkeit Steuerbefreiung ggf. auch gem. § 4 UStG bzw. Anwendung des ermäßigten Steuer-satzes von 7% Abziehbarkeit von Spenden für die Zuwen-denden Aber beachte: Es gibt im Umsatzsteuerrecht keine generelle Steuerbefrei- ung für gemeinnützige Organi-sationen
Besondere Bindungen im Gemeinnützigkeitsrecht: Die Mittelverwendung
Mittelverwendung für satzungsgemäße Zwecke Einnahmen Ausgaben satzungsgemäße Zwecke Mitgliedsbeiträge Verwaltung Mitgliederwerbung (nicht mehr als 10% der Mit-gliedsbeiträge) Spenden Überschüsse aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb Zuwendungen an Mit-glieder soweit ange-messen (Aufmerk-samkeiten oder ange-messene Vergütung von Leistungen) Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körper-schaften zur Verwirklich-ung steuerbegünstigter Zwecke Bildung von Rücklagen
Steuerlich unschädliche Betätigungen Förderverein Weitergabe von Spenden an andere gemein-nützige Körperschaften Zurverfügungstellung von Arbeitskräften an andere Personen oder Unternehmen für steuerbegünstigte Zwecke Überlassung von Räumen an andere steuer-begünstigte Organisationen zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken
Mittelfehlverwendung Zuwendungen an Mitglieder Grundsatz: Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten Ausnahme: Mittelzuwendung erfolgt im Rahmen der steuerbegünstigten Tätigkeit; z.B. auch an Mitglieder, die ihrerseits gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Zuwendungen an Dritte (die nicht gemeinnützige und satzungsgemäß gleichgelagerte Zwecke verfolgen) Unschädlich sind: Honorare, Arbeitnehmervergütungen u.ä. auch an Mitglieder und Sonstige, wenn diese angemessen sind
Gebot der zeitnahen Mittelverwendung § 55 Abgabenordnung Verwendung der Mittel bis zum Ende des auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirt-schaftsjahrs
II. Aktuelle Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaft-lichen Engagements seit 01.01.2007 in Kraft
Die Änderungen im Detail die Unterscheidung bei den gemeinnützigen Zwecken zwischen besonders förderungs-würdigen und den übrigen gemeinnützigen Zwecken ist entfallen einheitlicher Spendenabzug für alle gemein-nützigen Zwecke
Vergleich Spendenabzug alt 5% oder 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte (abhängig vom Vereinszweck) 2‰ der Summe der Umsätze zzgl. Löhne und Gehälter Spendenabzug neu 20% des Gesamtbe-trags der Einkünfte (einheitlich) 4‰ der Summe der Umsätze zzgl. Löhne und Gehälter
Die Großspendenregelung (für Einzelzuwendungen bis zu Euro 25 Die Großspendenregelung (für Einzelzuwendungen bis zu Euro 25.565,00, die Rücktrag und Vortrag in folgende 5 Jahre erlaubte) ist entfallen. NEU: Nicht berücksichtigte Zuwen- dungen können zeitlich unbe- grenzt vorgetragen werden. Kein Rücktrag mehr möglich!
Mitgliedsbeiträge sind wie bisher unter Um-ständen nicht als Spenden abzugsfähig Sportvereine Kulturelle Vereine, die in erster Linie der Freizeit-gestaltung dienen (Laientheater, -chor oder -orchester) Vereine zur Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde Vereine zur Förderung von Tier- und Pflanzen-zucht, Kleingärtnerei, Karneval, Fastnacht, Ama-teurfunk, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Modellflug und Hundezucht
Kulturelle Zwecke Abzug von Mitgliedsbeiträgen möglich (Ausnahmen s. o.) unschädlich soll sein, wenn Körperschaften zur Förderung kultureller Einrichtungen (Theater, Museen, Musikschulen) Vergünstigungen z.B. in Form von verbillig-tem Eintritt und Veranstaltungen für Mit-glieder gewähren
Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags von Euro 1. 848,00 auf Euro 2 (Beachte: hieraus ergibt sich auch Sozialver-sicherungsfreiheit) Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaft werden bis zu Euro 500,00 steuerbefreit (Beispiel: Vereinsvorstand, Platzwart, sonsti-ge Vereinshelfer)
Spenden zugunsten von Stiftungen sind nicht nur anlässlich der Neugründung begünstigt (spätere Zustiftung in den Vermö-gensstock einer Stiftung) Höchstbetrag dieser Spenden wurde von Euro 307.000,00 auf Euro 1.000.000,00 an-gehoben (der Betrag ist im Jahr der Zustiftung und in den folgenden 9 Jahren verteilt abzugsfähig)
Bei unrichtig erteilten Spenden-bescheinigungen haftet der Aussteller Bisher: i.H.v. 40% des Zuwendungsbetrags Neu: Reduzierung auf 30% für Zwecke der Einkommen- und Körperschaft- steuer Aber: Anhebung für Zwecke der Gewerbe- steuer von 10% auf 15% § 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG
Vereinfachter Spendennachweis durch Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg für Spenden bis zu Euro 200,00 (bisher nur bis zu Euro 100,00)
Zum Grundsatz der Vermögensbindung Gemeinnützige Organisationen haben nunmehr zwingend bereits in Ihrer Satzung zu regeln, an welche bestimmte Em-pfangskörperschaft oder für welche be-stimmten Zwecke das Vermögen dann zu verwenden ist, wenn die steuerbegün-stigten Zwecke wegfallen oder der Verein aufgelöst wird.
Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Euro 30.678,00 auf Euro 35.000,00 pauschale Ermittlung der Vorsteuer i.H.v. 7% der getätigten Umsätze wird von Euro 30.678,00 steuerpflichtiger Umsatz auf Euro 35.000,00 angehoben
III. Exkurs: Der Bibliotheksfreundeskreis
1. Was ist ein Bibliotheksfreundeskreis? Förderverein, dessen Haupttätigkeit in der Beschaffung von finanziellen Mitteln für steuerbegünstigte Zwecke, d.h. für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft besteht
Unterstützung der anderen Körperschaft möglich durch: Geld- oder Sachzuwendungen unentgeltliche Personalgestellung unentgeltliche Raumüberlassung etc.
Der Förderverein (§ 58 Nr. 1 AO) Bibliothek Förderverein Satzungszweck: Beschaffung von Mitteln für gemeinnützige Zwecke Sammlung von Spenden Mitgliedsbeiträge Kulturbasar Kunstauktion Benefizkonzerte … Gemeinnützige Körperschaft Gilt auch für ausländische Körperschaften, Betriebe gewerblicher Art
Wen kann ein Freundeskreis unterstützen? eine andere Körperschaft, d.h. gemeinnützige Körperschaft eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine im Ausland ansässige steuerbegünstigte Körperschaft Benennung der konkreten Körperschaft in der Satzung nicht erforderlich; schränkt Handlungsspielraum eher ein
2. Vereinsgründung, was ist zu beachten? eingetragener Verein (e.V.) nicht eingetragener Verein uneingeschränkt rechts-fähig, geschäftsfähige juristische Person haftet mit seinem Vereinsvermögen Ausnahme bei Verletz-ung steuerlicher Pflichten 7 Gründungsmitglieder nicht rechtsfähig haftet mit seinem Vereinsvermögen aber die für den Verein handelnden Organe haften mit ihrem Privatvermögen 2 Gründungsmitglieder
Die Gründung eines rechtsfähigen Fördervereins Gründungsvoraussetzungen: Beschluss über die Satzung (schriftlich) Unterschrift aller Gründungsmitglieder Hinweis in der Satzung über Eintragung im Vereinsregister Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister Freundeskreis e.V.
Wichtige Bestandteile einer Satzung Vereinsname Vereinssitz Vereinszweck besondere Bedeutung für die Gemeinnützigkeit! Ein- und Austritt von Mitgliedern Mitgliedsbeiträge ggf. Beschluss über gesonderte Beitragsordnung Organe Vorstand Einladung und Beschlussfassung der Mitgliederver-sammlung Auflösung des Vereins ggf. Vermögensbindung
Vorteile der Gemeinnützigkeit Spendensammelaktion wird erleichtert, weil Zuwendungsbescheinigungen direkt ausge-stellt werden können oder sogar erstmals ermöglicht werden Beispiel: Förderverein unterstützt Gemeindebibliothek, welche selbst nicht gemeinnützig ist Strenge Anforderungen an die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung Nachteile der Gemeinnützigkeit
IV. Die Grundzüge der Rechnungslegung
Gemeinnütziger Verein Die vier Sphären der Finanzierung gemeinnütziger Tätigkeiten im Überblick: Gemeinnütziger Verein Ideeller Bereich Steuerfreie Vermögens- verwaltung Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäfts- betrieb Steuerfreier Zweckbetrieb
Aufzeichnungspflichten Gesetzliche Verpflichtung der gemeinnützi-gen Körperschaft, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über Einnahmen und Aus-gaben den Nachweis zu führen, dass die tat-sächliche Geschäftsführung den festgelegten Anforderungen und Satzungsbestimmungen entspricht, d.h.:
Aufzeichnungspflichten Aufzeichnungspflichten gem. §§ 140, 141 AO (Buchführungspflichten); ggf. gem. HGB (z.B. bei gGmbH etc.) Mittelverwendungsrechnung Vermögensaufstellung zum Nachweis der Kapital-bindung Tätigkeitsberichte (einschließlich Nachweise durch Protokolle der Mitgliederversammlungen, Vor-standssitzungen, Geschäfts- und Kassenberichte sowie einzelne Verträge)
Beispiel für eine Einnahmen-Ausgabenrechnung Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge Spenden Zuschüsse Verwaltungskosten (Personal etc.) Verbandsabgaben Mitgliederverwaltung Allgemeine Betriebskosten II Vermögensver-waltung Kapitalerträge Mieten Pachten Zinsaufwendungen Ausgaben für Vermietung, Betriebskosten etc. III Zweckbetriebe Eintrittsgelder Ausgaben für kulturelle Veranstaltungen IV Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Gasthonorare Werbung Verkaufserlöse etc. direkt zurechenbare Kosten Quelle: Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, S. 907
Beispiel für eine Vermögensübersicht Vermögensgegenstände Anlagevermögen Festgeldkonto Girokonto Kasse ausstehende Mitgliedsbeiträge sonstige Forderungen Rohvermögen Schuldposten ungewisse Verbindlichkeiten (Rückstellung) Umsatzsteuer gem. UStE KSt, GewSt (wGb) sonstige Verbindlichkeiten Summe Schuldposten Reinvermögen (Kapital) (Rohvermögen ./. Schuldposten)
Beispiel für eine Bilanz Aktiva Passiva A. Anlagevermögen Immaterielle Vermögensgegenstände Sachanlagen Finanzanlagen B. Umlaufvermögen Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Wertpapiere Guthaben bei Keditinstituten A. Eigenkapital Stiftungskapital Ergebnisrücklagen Mittelvortrag B. Sonstige Rückstellungen C. Verpflichtungen aus Förder- maßnahmen Rückstellungen für beschlossene Fördermaß-nahmen, § 58 Nr. 10 AO Verbindlichkeiten aus bewilligten Fördermaß-nahmen D. Verbindlichkeiten Quelle: Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, S. 914
Beispiel für eine Mittelverwendungsrechnung Mittelvortrag zum 01.01.01 davon Kasse Euro 5.000,00 davon Bank Euro 45.000,00 Euro 50.000,00 II. Mittelzufluss 01 Mitgliedsbeiträge Spenden Einnahmen aus Vermögensverwaltung Euro 15.000,00 Euro 2.500,00 Euro 20.000,00 III. Mittelverwendung 01 Ausgaben ideeller Bereich Allgem. Verwaltungsaufwendungen Ausgaben Vermögensverwaltung Euro 5.000,00 Euro 500,00 Euro 25.500,00 IV. Mittelvortrag zum 31.12.01 davon Kasse Euro 4.500,00 davon Bank Euro 40.000,00 Euro 44.500,00 Müssen in 02 mindestens Euro 44.500,00 verwendet werden?
§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung: Gebot der zeitnahen Mittelverwendung „Die Körperschaft muss Ihre Mittel grundsätz-lich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. […] Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Jahr für die steuerbe-günstigten satzungsmäßigen Zwecke ver-wendet werden.“ Ausnahme: Bildung zulässiger Rücklagen
Zulässige Rücklagenbildung gem. § 58 Nr. 6 und 7 AO 1. Zweckgebundene Rücklage gem. § 58 Nr. 6 AO Fallbeispiel: Planung einer wissenschaftlichen Fach- vortragsreihe in den Folgejahren sowie Ansammlung der erforderlichen Mittel zur Finanzierung (Bildung einer Rücklage in den Vorjahren)
Zulässige Rücklagenbildung gem. § 58 Nr. 6 und 7 AO 2. Freie Rücklage gem. § 58 Nr. 7a AO maximal 1/3 des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung pro Jahr 10% des Gewinns aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb 10% des Gewinns aus Zweckbetrieb 10% der Bruttoeinnahmen aus ideellem Bereich Beachte: Beschluss des lt. Satzung hierfür zuständigen Organs ist erforderlich und kann auch nicht nachgeholt werden
Zulässige Rücklagenbildung gem. § 58 Nr. 6 und 7 AO Fallbeispiel: Gebäudevermietung ./. 3.000,00 € Ertrag aus Wertpapieren + 5.000,00 € Erträge aus sonstigen Festgeldanlagen + 1.600,00 € Gesamtergebnis + 3.600,00 € Rücklage (max. 1/3) möglich bis zur Höhe von 1.200,00 €
Ansparrücklage bei (neu gegründeten) Stiftungen § 58 Nr. 12 AO Im Jahr der Errichtung und den zwei folgen-den Kalenderjahren dürfen die (saldierten) Überschüsse und Gewinne aus Vermögens-verwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlich-em Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise dem Vermögen der Stiftung zugeführt werden.
V. Die Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe im Überblick
Mögliche Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Ideeller Bereich Vermögens-verwaltung Zweckbetriebe Steuerpflichtige Geschäftsbetriebe Mitgliedsbeiträge Erträge aus Kapitalanlagen (Zinsen, Dividenden etc.) Kunstgalerien für Unterricht Verkauf von Speisen und Getränken Spenden Mieten, Pachten Verkauf Vereinszeit-schrift Basare Zuschüsse Informationsmaterial Entgelte Zentralver-kauf oder sonstiger Serviceleistungen etc. Erbschaften Eintrittsgelder für begünstigte Veran-staltungen
Zweckbetrieb steuerbegünstigt (§ 65 AO) Liegt vor, wenn: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nichtbegünstigten Betrieben der selben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der satzungs-gemäßen Zwecke unvermeidbar ist.
Beispiele für Zweckbetriebe Aus- und Weiterbildungstätigkeiten Fachkongresse durch eine Gesellschaft, die Wissenschaft und Forschung fördert Herausgabe von Druckschriften zu den satzungsmäßigen Aktivitäten Pflegeleistungen Schülerbetreuung
Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Liegt vor, wenn die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb nicht erfüllt sind.
Besteuerungsgrenze gem. § 64 Abs. 3 AO Es ist keine Körperschaft- und Gewerbesteuer zu zahlen, wenn die Bruttoeinnahmen Euro 35.000,00 im Jahr nicht übersteigen: Beispiel: Heimatmuseum hat folgende Einnahmen: - Spenden € 3.500,00 - Eintrittsgelder € 13.500,00 - Vorträge € 3.500,00 - Zuschüsse der Gemeinde € 11.000,00 - Verkauf von Speisen und Getränken € 5.000,00 Gesamt € 36.500,00
Lösung: Aber: Das Museum muss keine Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer zahlen, da die Ein-nahmen aus dem wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieb (Verkauf von Speisen und Getränken) Euro 35.000,00 nicht über-steigen. Umsatzsteuerpflicht ist gesondert zu prüfen!
Probleme der Erzielung von Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Grundsatz: Mittel des ideellen Bereiches sowie der Vermögensverwaltung dürfen nicht zum Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verwendet werden. Dauerhafte Verluste gefährden die Gemeinnützigkeit!
Unschädlich sind: Anlaufverluste wenn (gem. BMF vom 19.10.1998, BStBl 98 I, S. 1423) dem ideellen Bereich die Mittel innerhalb von 3 Jahren nach dem Jahr der Verlustentstehung wieder zugeführt werden Kurzfristiger sonstiger Verlust Frist für Verlustaus-gleich von 12 Monaten gemäß § 64 Abs. 2 AO sind alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zusammenzufassen; d.h. eine Verlustverrechnung zwischen den einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist möglich die erforderliche Mittelzuführung kann auch aus Umlagen und Zuschüssen der Mitglieder erfolgen; aber kein Spendenabzug!
Steuerliche Folgen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäfts-betriebe unterliegen die gemeinnützigen Organisationen der partiellen Steuerpflicht. Die Gewinnermittlung ist nach den Einzel-steuergesetzen durchzuführen Einnahmen-Überschussrechnung Bestandsvergleich (Buchführung / Bilanzierung)
für die Körperschaftsteuer gilt ein Freibetrag von Euro 5.000,00 Im Falle des wirtschaftlichen Geschäfts-betriebes ist der gemeinnützige Verein zur jährlichen Abgabe von Steuererklärungen (KSt und GewSt) verpflichtet für die Körperschaftsteuer gilt ein Freibetrag von Euro 5.000,00 Körperschaftsteuersatz 25% bzw. 15% ab dem Veranlagungszeitraum 2008 für die Gewerbesteuer gilt ein Freibetrag von Euro 5.000,00
VI. Umsatzsteuerliche Folgen wirtschaftlicher Betätigung
D.h. die Frage der Umsatzsteuer ist jeweils gesondert zu prüfen! Eine generelle partielle Umsatzsteuer-befreiung wie im Körperschaftsteuer- oder Gewerbesteuerrecht gibt es nicht! D.h. die Frage der Umsatzsteuer ist jeweils gesondert zu prüfen! Umsatzsteuer Verein Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Steuerpflichtige wirtschaft- liche Geschäftsbetriebe 0% 7% 7% 19% § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG § 12 Abs. 1 UStG
Mögliche, gesondert geregelte Umsatzsteuerbefreiungen: § 4 Nr. 18 UStG: bestimmte Leistungen der Wohlfahrtspflege § 4 Nr. 20 UStG: Umsätze bestimmter Einrichtungen (z.B. Theater, Orchester, Archive, Büchereien und Museen) § 4 Nr. 22 UStG: die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die bestimmten Einrichtungen ausgeführt werden § 4 Nr. 25 UStG: bestimmte Leistungen der Jugendhilfe § 4 Nr. 26 UStG: die ehrenamtliche Tätigkeit nur gegen Auslagenersatz und eine angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis
Folgen der Umsatzsteuerpflicht Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen Abführung von Umsatzsteuer an das Finanzamt Dies gilt auch, wenn in der Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist Aber: Wird in den Rechnungen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, schuldet sie der Unternehmer, auch wenn die Leistung steuerfrei zu behandeln wäre § 14c UStG: Abführung der unberechtigt ausgewiesenen Um- satzsteuer
Anforderungen an eine Rechnung gemäß § 14 UStG Name und Anschrift des leistenden Unternehmers Name und Anschrift des Leistungsempfängers Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung Entgelt für die Lieferung oder sonstigen Leistung den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung Steuernummer oder Ausweis der USt-ID-Nr.
Rechnungs-Beispiel Buchhandlung H. Muster, Wollankstraße 100, 13187 Berlin Rechnung Verein Musterplatz 11 12345 Musterland Rechnungs-Nr.: 003/08 Datum: 01/04/2008 Steuer-Nr.: 12/345/6789 Seite: 1 Leistung Menge Einzelpreis Preis Deutsches 2 15,00 30,00 Steuerrecht Umsatzsteuer 7% 2,10 Gesamtpreis in Euro 32,10 Vielen Dank für Ihren Einkauf. H. Muster
Beachte: Notwendige Zuordnung der Kosten zu den jeweiligen Einnahmen zur Abgrenzung des steuerpflichtigen wirtschaft-lichen Geschäftsbetriebes zur Inanspruchnahme eines möglichen Vorsteuer-abzuges Methoden direkte Zuordnung prozentuale Zuordnung im Wege der „sachge-rechten Schätzung“, wenn eine direkte Zuordnung sachlich nicht möglich oder unzutreffend wäre
Vorschlag für die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben Umsatz-steuerfrei 7% 19% 1. Einnahmen Teilnehmergebühr X Sponsoring (ohne Gegenleistung des Vereins) Sponsoring (Duldung von Werbeleistungen) Sponsoring (aktive Werbeleistung) Gebühr Aussteller Firmenvorträge Werbeeinnahmen / - beilagen Rahmenprogramm 2. Ausgaben Reisekosten Miete Ausstellungsflächen Referentenhonorare Exkursionen / Rahmenprogr. Bewirtung Organisation / Material
Abschließender Hinweis: Sofern bei geplanten Aktivitäten eines gemein-nützigen Vereins die steuerliche Behandlung unklar ist, sollte vor Durchführung der Maß-nahmen eine Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durch einen Antrag auf verbindliche Auskunft erfolgen.
Exkurs: Grenzfall Sponsoring
Begriff des Sponsoring: Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und Organisationen in sportlichen, kultu-rellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesell-schaftspolitischen Bereichen, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. BMF v. 18.02.1998, BStBl I S. 212
Behandlung beim Sponsor als Betriebsausgabe, wenn der Sponsor wirtschaft-liche Vorteile erstrebt, die insbesondere in der Siche-rung oder Erhöhung seines unternehmerischen An-sehens liegen können (BMF v. 18.02.1998 a.a.O.) Fallbeispiele: Empfänger der Leistung weist werbewirksam auf Plakaten, Ver- anstaltungsprogrammen, Ausstellungskatalogen etc. auf Wirt- schaftsunternehmen als Sponsor hin Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen (z.B. Telekom-Team / Radfahren; Audi-Team / Reiter) öffentlichkeitswirksame Verwendung des Namens, Emblems oder Logos
Als Spende nur wenn kein Entgelt für eine Leistung; also auch keine Werbeleistung kein tatsächlicher wirtschaftlicher Zusammen-hang zwischen Spende/sonstige Leistung des Sponsors und einer Leistung des Vereins
als nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung z.B. privat veranlasste VIP-Maßnahmen etc.
Behandlung beim Verein eine steuerfreie Zuwendung im ideellen Bereich ist üblicherweise dann gegeben, wenn der Verein dem Sponsor die Nutzung seines Namens gestattet, so dass der Sponsor zu Imagezwecken selbst auf seine Leistung an die Körperschaft hinweist auch der Verein kann auf den Sponsor hinweisen, aber ohne besondere Hervorhebung Rechtsfolge: ertrag- und umsatzsteuerfrei
als Einnahme aus Vermögensverwaltung der Verein weist in Verbandsnachrichten, Veranstaltungshinweisen o.ä. durch Auf-nahme des Namens und des Logos des Sponsors auf diesen hin Rechtsfolge: Steuerfrei im Bereich der Vermögensverwaltung aber steuerpflichtig für Zwecke der Umsatzsteuer = ermäßigter Steuersatz = 7%
Internetseite Verein ABC e.V. Logo Sponsor Wird durch einen Klick auf das Logo des Sponsors zu dessen Werbeseiten weiter-geleitet, liegt eine aktive Werbeleistung und somit ein wirtschaftlicher Geschäfts-betrieb vor! Logo = Link
als Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb liegen auch dann vor, wenn der Verein aktiv an Werbemaßnahmen mitwirkt, die über die bloße Namens- und Logonennung hinaus-gehen Rechtsfolge: Ertragsteuerpflichtig (Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer) Umsatzsteuerpflichtig – Regelsteuersatz 19%
Weitere Fallbeispiele Verlag wendet Verein Mittel zu und wird hierfür im Programm als Sponsor genannt Verlag wendet Verein Mittel zu und darf bei einem Kongress Ausstellungswände stellen Verlag wendet Verein Mittel zu und der Verein kauft hierfür Schreibgeräte und Arbeitsmappen, die mit dem Logo des Verlages versehen sind Verlag wendet Verein direkt Schreibgeräte und Arbeitsmappen mit Logo zu
Praxis-Tipp Gemäß § 64 Abs. 6 AO kann der Besteuerung ein Gewinn i.H.v. 15% der Werbeeinnahmen zugrunde gelegt werden Beispiel: Sponsoring Einnahmen: Euro 42.000,00 Tatsächliche Kosten: Euro 2.400,00 Überschuss: Euro 39.600,00 Gewinn nach § 64 AO Euro 6.300,00 Der Ansatz der Gewinnpauschalierung führt vorliegend zu einem geringeren Gewinn!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Anlage: Beispiele für Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Muster
Amtliche Muster (auszugsweise)
Amtliche Muster (auszugsweise)
Amtliche Muster (auszugsweise)