Wettbewerbspolitik in der EU

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 Präsentation transkript:

Wettbewerbspolitik in der EU Begründung für eine europäische Wettbewerbspolitik: Der Wettbewerb ist der zentrale Hebel zur Schaffung und Erhaltung des europäischen Binnenmarktes.

Ziele europäischer Wettbewerbspolitik generell: Bekämpfung von Beschränkungen des grenzüberschreitenden Wettbewerbs nicht relevant daher: Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb der Mitgliedstaaten, sofern sich diese nicht auf den Binnenmarkt auswirken konkret: Abbau von Handelsschranken durch Unterbindung von: privatwirtschaftlichen Wettbewerbsbeschränkungen mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbeschränkungen

Eine weitere Zielsetzung europäischer Wettbewerbspolitik liegt darin, anderweitigen Zielen der allgemeinen Wirtschaftspolitik zu dienen; vor allem im Bereich der: Regionalpolitik Strukturpolitik Industriepolitik Solche Zielsetzungen sind aber problematisch!

Europäischen Wettbewerbspolitik Zuständigkeit der Europäischen Wettbewerbspolitik Die Wettbewerbspolitik auf EU-Ebene konkurriert mit den Wettbewerbspolitiken der Mitgliedstaaten Grundsätzlich ist die europäische Ebene immer dann zuständig, wenn es um wirtschaftliche Aktivitäten geht, deren ökonomische Wirkungen über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausreichen. Das ist aber nicht immer trennscharf zu bestimmen!

Europäischen Wettbewerbspolitik Zuständigkeit der Europäischen Wettbewerbspolitik Wie bei allen Behörden, so gibt es auch bei den europäischen Behörden eine Neigung, Kompetenzen an sich zu ziehen. Beispiel: Initiative zum Verbot von Tabakwerbung. Diese Initiative wird vor allem mit möglichen Wettbewerbsverzerrungen begründet, die nach Auffassung der Kommission entstünden, wenn es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen zur Tabakwerbung gibt.

Europäischen Wettbewerbspolitik Zuständigkeit der Europäischen Wettbewerbspolitik Kompetenzen werden aber auch von mitgliedstaatlichen politischen Instanzen bewusst auf die europäische Ebene geschoben. Grund: Auf der EU-Ebene können mitgliedstaatliche Politiker im Ministerrat immer noch mitentscheiden. 2. Es fehlt aber auf der EU-Ebene die disziplinierende Wirkung des politischen Wettbewerbs. Die „Sündenbockfunktion“ der EU

Steuerharmonisierung Beispiele für die „Sündenbockfunktion“ der EU: Die Beihilfenkontrolle Steuerharmonisierung Fiskalkriterien von Maastricht Die Sündenbockfunktion hat gute und schlechte Seiten!

Träger der Europäischen Wettbewerbspolitik Es existiert keine unabhängige Behörde wie etwa das Bundeskartellamt in Deutschaland. Träger der Wettbewerbspolitik sind vor allem: Die Europäische Kommission Der Europäische Gerichtshof

Bereiche der europäischen Wettbewerbspolitik Das Verbot horizontaler und vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 81 (1) EGV (Amsterdamer Fassung)) 2. Das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 82 EGV (Amsterdamer Fassung)) 3. Fusionskontrolle auf der Basis der Europäischen Fusionskontrollverordnung von 1990 klassische Aktivitätsfelder der Wettbewerbspolitik

Hinzu kommt ein EU-typisches Aktivitätsfeld: 4. Die Unterbindung mitgliedstaatlicher Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 87 EGV (Amsterdamer Fassung))

Das Verbot horizontaler und vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen Analog zum Kartellverbot des bundesdeutschen „Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ Inhalt: Verbot von Kartellen solcher Unternehmen, deren Aktivitäten grenzüberschreitende ökonomische Wirkungen haben.

Das Verbot horizontaler und vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen Ausnahmen vom Kartellverbot Voraussetzungen: Die Verbraucher müssen am Gewinn der Vereinbarung angemessen beteiligt werden. oder 2. Die Vereinbarung muss dem technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt dienen. Ausnahmen werden als Einzel- oder Gruppenfreistellungen ausgesprochen

Verbot missbräuchlicher Ausnutzung von Marktmacht Relevant bei Unternehmen mit einem Marktanteil von mehr als 40 % sowie einem großem Abstand zu den Konkurrenten Das Verbot umfasst unter anderem: Kampfpreisunterbietungen Boykott- und Lieferverweigerungen Preisdiskriminierungen Ausschließlichkeitsbindungen sowie Koppelungsgeschäfte

Europäische Fusionskontrolle Von Bedeutung sind Fusionen für die EU, wenn: der weltweite Umsatz aller beteiligten Unternehmen mehr als 5 Mrd. € beträgt; und der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz mehr als 250 Mio. € beträgt. Wenn diese Kriterien erfüllt sind, können Fusionen von der Europäischen Kommission: genehmigt; mit Auflagen genehmigt; oder untersagt werden.

Materielle Beihilferegeln des EG-Vertrags: Art 92 Abs. 1 EGV: Verbot für „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, (...) soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen“ Art. 92 Abs. 2 EGV: regelt die Ausnahmebereiche „Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden.“ „Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind.“ „Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.“

Prozedurale Beihilferegeln des EG-Vertrags: Jeder Mitgliedsstaat muss die Einführung neuer und die Umgestaltung bestehender Beihilfen der Kommission melden „der betreffende Mitgliedsstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.“ (Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EGV) Äußerungspflicht der Kommission innerhalb einer „angemessenen Frist“ (2 Monate) Einleitung eines Hauptverfahrens, wenn Einwände gegen Subventionen bestehen, Anhörung des Mitgliedsstaates und abschließende Entscheidung durch die Kommission „Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 169 und 170 den Gerichtshof unmittelbar anrufen.“ (Art. 93 Abs. 2 Satz 2 EGV)