Fall 1 Vermieter V hatte der Schuldnerin das Betriebsgrundstück vermietet. Nach der Beendigung des Mietvertrages verlangt er vom Insolvenzverwalter die.

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Fall 1 Vermieter V hatte der Schuldnerin das Betriebsgrundstück vermietet. Nach der Beendigung des Mietvertrages verlangt er vom Insolvenzverwalter die Rückgabe, allerdings in beräumten Zustand. Auf dem Grundstück lagert tonnenweise Müll, der bei der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin vor Verfahrenseröffnung angefallen war und von dieser in der Krise nicht mehr abtransportiert wurde. Sicherungsrechte

1. Grund: Keine Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse Aussonderung, § 47 InsO 1. Grund: Keine Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse 2. aufgrund dinglichen oder persönlichen Rechts (§ 47 InsO ist selbst keine Anspruchsgrundlage) a. dingliches Recht: Eigentum -> § 985 BGB Herausgabe b. persönliches Recht: § 546 BGB Rückgabe: - nur im Umfang des § 985 BGB Aussonderung - darüberhinaus: Abgrenzung Insolvenzforderung - MV Sicherungsrechte

Fall 2 Die Schuldnerin hat nahezu sämtliche Maschinen geleast. Die Leasinggeberin L hat ihre Leasingverträge bereits gekündigt, nachdem die Schuldnerin schon mehrere Leasingraten nicht bezahlt hat. Gerade als sie die Maschinen abholen möchte erfährt sie, dass eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde. Der vorläufige Verwalter verweigert die Herausgabe der Maschinen unter Hinweis auf die angeordneten Sicherungsmaßnahmen. Da er das Unternehmen fortführe, benötige er die Maschinen für die Produktion. L möchte wissen, ob er dann wenigstens für diese Zeit die Leasingraten bekommt. Sicherungsrechte

2. NEU: Sicherungsmaßnahme § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO: 1. Aussonderung/Herausgabe, §§ 47 InsO, 985, 986 BGB: Eigentum, kein Recht zum Besitz nach Kündigung LV 2. NEU: Sicherungsmaßnahme § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO: Verwertungsverbot für Aussonderungsberechtigte angeordnet Nutzungsbefugnis vorläufiger IV, soweit für Fortführung von erheblicher Bedeutung: typisch bei AV 3. Anspruch auf Gegenleist., § 21 Abs. 2 Nr. 5, § 169 S. 2 InsO: ABER: erst ab 3 mon. nach der Anordnung: in Praxis kaum 4. Ausgleich, falls Wertverlust, § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO Sicherungsrechte

Fall 3 Lieferant L hat erhebliche offene Forderungen gegen S. Als er durch ein Schreiben des vorläufigen IV erfährt, dass S Insolvenzantrag gestellt hat, möchte er seine noch im Lager vorhandenen Waren sofort abholen. Seine AGBs hat er von einem Rechtsanwalt erstellen lassen und besonderen Wert auf die Einräumung eines einfachen, verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts gelegt. Er erklärt den Rücktritt von den Kaufverträgen wegen Zahlungsverzugs und verlangt die Herausgabe der Waren. Der vorläufige IV möchte den Betrieb jedoch fortführen und bittet ihn, die Waren zur weiteren Verwendung zu überlassen. Im Übrigen verweist er auf im Beschluss angeordneten Sicherungsmaßnahmen. Sicherungsrechte

Aussonderung – EÖ-Verfahren - Sicherungsmaßnahmen 1. vorhandene Ware: § 47 InsO i.V.m. § 985 BGB Herausgabe Eigentum = dingl. Recht: einfacher EV §§ 929, 158 Abs. 1 BGB 2. Sicherungsmaßnahmen: NEU: § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO: - Verwertungsverbot auch für Aussonderungsber./einf. EV - Nutzungsbefugnis vorläufiger IV, soweit für Fortführung von erheblicher Bedeutung -> Aber Probl. bei UV: Verbrauch nicht umfasst? -> Praxis: Verwertungsvereinbarung Sicherungsrechte

Fall 4 In Bezug auf die nicht bezahlte aber auch nicht mehr im Lager befindliche Ware möchte Großhändler G wissen, welche Rechtsposition er inne hat und wie nun die Verwertung erfolgt. Die Waren wurden vom Schuldner als Einzelhändler weiterverkauft. Einige Kunden haben die Rechnung für die Lieferung noch nicht bezahlt. Sein RA erklärt ihm, dass er einen verlängerten EV vereinbart habe. Einige gelieferte Waren wurden zwar von S bezahlt, offen sind aber Forderungen aus weiteren Kaufverträgen. G überlegt, ob er dann an allen Waren noch ein Sicherungsrecht hat. In diesem Fall soll nach Auskunft seines RAs ein erweiterter EV greifen. G meint, Eigentumsvorbehalt ist Eigentumsvorbehalt und möchte entweder die Herausgabe oder die Erfüllung des KV. Sicherungsrechte

Sicherungsrechte der Lieferanten einfacher EV = Aussonderung durch Gl; keine Kostenbeiträge Abgrenzung: Umwandlung in Sicherungsrecht/Absonderung verlängerter EV - Vorauszession, § 398 BGB - Verarbeitungskl., § 950 BGB erweiterter EV, §§ 929, 158 Abs. 1 BGB: Bedingung = Sicherung weiterer Forderungen -> nach Eintritt des Verlängerungs- oder Erweiterungsfalls: Absonderungsrecht Verwertungsbefugnis IV, § 166 Abs. 1 und 2 InsO Kostenbeiträge, §§ 170, 171 InsO Sicherungsrechte

Abgesonderte Befriedigung Vorzugsrecht trotz haftungsrechtlicher Zugehörigkeit des Sicherungsgegenstands zur Insolvenzmasse Mobiliarvermögen, § 50 InsO: Pfandrecht § 51 InsO: insbes. Nr. 1 Sicherungsübertragung an unbeweglichen Gegenständen § 49 InsO: z.B. Hypothek, SiGS Sicherungsrechte

§ 166 InsO: Mobiliarvermögen: LESEN! Verwertungsbefugnis § 166 InsO: Mobiliarvermögen: LESEN! - bewegl. Sachen: IV bei Besitz (Zusammenhalt Organisationsverbund /Gesamtveräußerung/Sanierung - Forderungen: IV bei SiZession - sonst SiN, § 173 Abs. 1 InsO § 165 InsO: Immobiliarvermögen /Haftungsverbund SiN: ZV IV: ZV, Verkauf lastenfrei mit Zustimmung SiN keine gesetzl. Kostenbeiträge Kostenbeiträge bei Verwertungsbefugnis IV Sicherungsrechte

Vorgehen bei Verwertung durch IV 1. Unterrichtung Gläubiger, § 167 InsO 2. Mitteilung der Veräußerungsabsicht, § 168 InsO 3. § 169 InsO: Zinszahlung bei Verzögerung der Verwertung (-> § 159 InsO) 4. Abrechnung des Erlöses, § 170 InsO: Feststellungskostenbeitrag, § 171 Abs. 1 InsO: 4% Verwertungskostenbeitrag, § 171 Abs. 2 InsO: pauschal 5% oder konkret, falls erheblich höher oder niedriger USt-Betrag, § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO 5. Nutzung und Ausgleich Wertverlust, § 172 Abs. 1 InsO: AV Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, § 172 Abs. 2 InsO: UV Sicherungsrechte

Fall 5 S benötigt zur Existenzgründung einen Firmenkredit. Da er keine Immobilie als Sicherungsgegenstand bieten kann, überlegen er und der zuständige Bearbeiter bei der Bank, welche Sicherheiten in Betracht kommen und welche Rechtsposition diese der Sicherungsnehmerin in der Insolvenz gewähren würden. Sicherungsrechte

Sicherungsrechte der Bank am Mobiliarvermögen Si-Abtretung, insbesondere Globalzession gegenwärtige und künftige Kundenforderungen, § 398 BGB Vorrang Lieferanten/verlängerter EV: Vertragsbruchtheorie/dingliche Freigabeklausel 2. Sicherungsübereignung, §§ 929, 930 BGB Maschinen Warenlager mit wechselndem Bestand (Vorrang Lieferanten bei EV) -> AbsonderungsR an den Sicherungsgegenst., § 51 Nr. 1 InsO -> Verwertungsbefugnis IV, § 166 Abs. 1 und 2 InsO: LESEN -> Kostenbeitrag, § 21 Abs. 1 Nr. 5, §§ 170, 171 InsO 3. Zudem AGB-Pfandrechte Sicherungsrechte

Fall 6 In der Insolvenzmasse befindet sich auch eine Immobilie, die zur Fortführung des Betriebs nicht benötigt wird. An der Immobilie sind mehrere Banken und sonstige Gläubiger durch Sicherungsgrundschulden gesichert. Der Insolvenzverwalter überlegt, auf welche Weise er die Immobilie mit dem besten Ergebnis für die Masse verwerten kann. Von einem Rechtspfleger hat er gehört, dass bei Versteigerungsterminen erfahrungsgemäß kaum Interessenten erscheinen. Einen Verkauf hält er daher für wirtschaftlich günstiger. Bevor er einen Interessenten sucht, überlegt er, worauf bei einer solchen freihändigen Verwertung zu achten ist bzw. wessen Mitwirkung erforderlich ist. Sicherungsrechte

freihändige Verwertung Immobilie 1. Verkauf nur durch IV, nicht durch SiN möglich 2. lastenfrei aber nur mit Zustimmung aller SiN Ablösung Sicherheit aus dem Erlös für vorrangige SiN Lästigkeitsprämien für nachrangige SiN: insolvenzzweckwidrig BGH, Beschl. v. 20.3.2008 – IX ZR 68/06, ZIP 2008, 884 ff. 3. Gewährleistungsausschluss mit Käufer, da KP an SiN und nicht in Masse bzw. Regelung intern mit SiN 4. Zustimmung Gläubigerausschuss, -versammlung 5. Verwertungsvereinbarung: insbes. - Kostenbeitrag bzw. Vergütung da nicht gesetzl. vorgesehen - USt. auf Vergütung Sicherungsrechte

Fall 7 S stellt beim zuständigen Insolvenzgericht einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit. Da der Betrieb noch läuft, setzt der Insolvenzrichter einen vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt ein, der diesen fortführen soll. Da der S jedoch sämtliche Forderungen aus der Geschäftstätigkeit an seine Bank zur Sicherheit abgetreten hat, überlegt der Insolvenzrichter, durch welche weiteren Anordnungen er dem vorläufigen Verwalter die zur Fortführung nötige Liquidität verschaffen kann. Sicherungsrechte

Absonderungsrecht und Sicherungsmaßnahmen 1. Absonderung =Vorzugsrecht trotz haftungsrechtlicher Zugehörigkeit zur Masse 2. § 51 InsO: Absonderungsrecht der Bank aufgrund Globalzession, § 398 BGB 3. NEU: Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO: Einziehungsverbot für Sicherungsnehmer; Einziehungsbefugnis vorl. Verw.; Verwendung für Fortführung? jedenfalls Kostenbeiträge 4. Kostenbeitrag, § 21 Abs. 1 Nr. 5, §§ 170, 171 InsO Sicherungsrechte

Fall 8 Die Schuldnerin hat die Betriebsimmobilie gemietet. Der Vermieter hat trotz bereits aufgelaufener Zahlungsrückstände nicht gekündigt. Der IV führt den Betrieb fort und zahlt nach Verfahrenseröffnung die Miete aus der Masse. Die rückständige Miete aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung meldet der Vermieter zur Insolvenztabelle an. Er überlegt, ob er in der Forderungsanmeldung auf ein Absonderungsrecht verweisen kann. Sicherungsrechte

Exkurs: Problem: Konkurrenzverhältnis zu SiÜ 1. Absonderungsrecht der Pfandgläubiger, § 50 InsO hier: gesetzliches Vermieterpfandrecht, §§ 562, 578 Abs. 1 BGB gesicherte Forderung: § 50 Abs. 2 InsO max. Miete für die letzten 12 mon. 2. Sicherungsgegenstand § 562 BGB eingebrachte, pfändbare Sachen des Mieters Exkurs: Problem: Konkurrenzverhältnis zu SiÜ 3. Verwertungsbefugnis IV, § 166 Abs. 1 InsO, da Vermieterpfandrecht kein Besitzpfandrecht; 4. Kostenbeiträge Insolvenzmasse Sicherungsrechte

1. Voraussetzungen der Aufrechnung: §§ 387 ff. BGB Aufrechnung durch Insolvenzgläubiger, §§ 94 ff. InsO, Sicherungs-, Befriedigungswirkung 1. Voraussetzungen der Aufrechnung: §§ 387 ff. BGB 2. Grundsatz: die bei Verfahrenseröffnung bestehende Aufrechnungslage (nach BGB, s.o.) bleibt erhalten, § 94 InsO - Vertrauensschutz 3. Vertrauensschutz auch unter den Voraussetzungen des § 95 InsO, wenn die Aufrechnungslage (nach BGB, s.o.) erst nach Eröffnung hergestellt wird, die gegenseitigen Forderungen aber bereits vor Verfahrenseröffnung begründet waren 4. Aufrechnungsverbote: § 96 InsO – Schutz der Insolvenzmasse Sicherungsrechte

(Praxis: Konzernverrechnungsklauseln: § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO analog) Bsp. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO Gläubiger G hat erhebliche Insolvenzforderungen. Nach Verfahrenseröffnung erwirbt er vom IV mehrere Fahrzeuge aus der Insolvenzmasse. Als dieser die Zahlung des Kaufpreises verlangt, erklärt G die Aufrechnung. Abw. § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO Der Insolvenzschuldner S hat offene Forderungen gegen die G-GmbH aus Warenlieferungen in Höhe von 50.000 €. G hat bei Verfahrenseröffnung keine Insolvenzforderungen gegen S. Allerdings hat ein verbundenes Unternehmen U Insolvenzforderungen in Höhe von 45.000 €. Der GF tritt die Insolvenzforderung an G ab. G erklärt nun die Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung des Insolvenzschuldners. (Praxis: Konzernverrechnungsklauseln: § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO analog) Sicherungsrechte

Bsp. § 94 InsO F war als Frachtführer für den späteren Insolvenzschuldner S tätig. Er hat erhebliche offene Forderungen auf Frachtlohn. Den Fuhrpark hatte F von S gekauft. Aus den Kaufverträgen hat S noch offene Kaufpreisforderungen gegen F. F weigert sich, die fälligen Kaufpreisraten zu zahlen und erklärt die Aufrechnung mit seinen Vergütungsansprüchen. Abw.: § 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 131 InsO F erwirbt erst im letzten Monat vor der Insolvenzantragstellung mehrere Fahrzeuge von S und erklärt die Aufrechnung mit seinen Forderungen gegen den Kaufpreisanspruch. Sicherungsrechte