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Insolvenzrecht VWA Bonn Email: cthole@uni-bonn.de Tel. 0228/73-9250.

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1 Insolvenzrecht VWA Bonn Tel. 0228/

2 Aufbau der Veranstaltung
1. Stunde: Einführung, Grundlagen 2. Stunde: Eröffnung, Verfahrensablauf 3. Stunde: Wirkungen des Verfahrens, Insolvenzanfechtung 4. Stunde: Verwertung und Verteilung 5: Stunde: Insolvenzplanverfahren

3 Begriff der „Insolvenz“
Formelle Insolvenz versus Materielle Insolvenz

4 Zweck des Insolvenzverfahrens
Ursachen Ziel (§ 1 InsO): bestmögliche gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung, par conditio creditorum Haftungszuweisung an Gläubiger Abgrenzung zum Prioritätsprinzip Vorteile des Insolvenzverfahrens

5 Verfahrensziele Verwertung der Insolvenzmasse: § 35 InsO Liquidation
Sanierung Übertragende Sanierung

6 Verfahrensablauf Antrag Eröffnungsbeschluss Berichtstermin
Prüfungstermin Schlusstermin

7 Verfahrensarten Reguläres Verfahren Eigenverwaltung
Verbraucherinsolvenzverfahren (ggf. mit Restschuldbefreiung)

8 Subjekte des Insolvenzverfahrens
Insolvenzfähige Schuldner § 11 InsO Pflichten des Insolvenzschuldners Vermögensrechtliche Stellung, §§ 80 ff. InsO Insolvenzgericht Insolvenzverwalter Insolvenzgläubiger

9 Aufgaben des Insolvenzgerichts
Eröffnung, Aufhebung, Einstellung des Insolvenzverfahrens Bestellung vorläufigen Insolvenzverwalters Überwachung der Organisation der Gläubiger Feststellung der Schuldenmasse Zurückweisung des Insolvenzplans, Bestätigung oder deren Versagung Anordnung der Eigenverwaltung Entscheidungen im Verfahren der Restschuldbefreiung

10 Gläubiger Zwei Organe Rangklassen Gläubigerversammlung
Gläubigerausschuss Rangklassen Insolvenzgläubiger Massegläubiger Absonderungsberechtigte Aussonderungsberechtigte

11 Insolvenzverwalter Vorläufiger /endgültiger IV
Auswahlkriterium: Geeignete, geschäftskundige, unabhängige natürliche Person (§ 56 InsO) Ernennung durch Beschluss Partei kraft Amtes Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts über die Masse (nicht massefreie Gegenstände) Haftung

12 Antrag auf Insolvenzeröffnung
Antragsberechtigung/Antragspflicht Antrag des Gläubigers (§ 14 InsO): Rechtliches Interesse und Eröffnungsgrund glaubhaft machen

13 Antragspflicht, § 15a InsO n. F.
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen.

14 Vorläufige Maßnahmen im Eröffnungsverfahren
Schuldner zu hören, § 14 II Auskunftsanforderung, § 20 Ermittlungen zum Eröffnungsgrund, § 5 Sicherungsmaßnahmen: insb. vorläufiger IV, schwacher/starker v. IV; Folge: § 55 II

15 Rangklassen Aussonderungsberechtigte Absonderungsberechtigte
Massegläubiger Insolvenzgläubiger nachrangiger Insolvenzgläubiger Neugläubiger

16 Eröffnungsgründe/Insolvenzauslösung
Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO Überschuldung

17 Zahlungsunfähigkeit KO: Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner dauernd unvermögend war, seine fälligen und ernsthaft eingeforderten Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen Abgrenzung zur Zahlungsstockung Drei Wochen Geringfügige Deckungslücke (~ 10 %) Regelvermutung bei Zahlungseinstellung: nach außen manifestierte Zahlungsunfähigkeit

18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
Nur Eigenantrag! (aber ggf. anfechtungsrechtliche Relevanz) Voraussichtlich nicht in der Lage, die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu begleichen, vgl. § 18 II InsO

19 Überschuldung § 19 InsO Vermögen deckt nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten Früher modifizierte zweistufige Methode: rechnerische Überschuldung bei Ansatz von Liquidationswerten und Prognoseelement (Finanzkraft der Gesellschaft reicht mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens aus) Jetzt: Einfluss des Prognoseelements auf Bewertungsmaßstab

20 Aussonderungsberechtigte
Grundlage: Nichtzugehörigkeit des Gegenstands zur Masse auch Eigentumsvorbehalt Treuhand bei Offenkundigkeit Nicht: Verlängerter EV Erweiterter EV Sicherungseigentum für den SiN

21 Wirkungen der Verfahrenseröffnung
§ 81 Verfügungen des Schuldners § 82 Leistungen an den Schuldner § 89 Vollstreckungsverbot § 88 Rückschlagsperre Auswirkungen auf Prozesse, §§ 85, 86 iVm § 240 ZPO

22 § 35 InsO Soll/Ist-Masse § 36 unpfändbare Gegenstände
Erfasst aber die in § 36 II genannten Gegenstände Soll/Ist-Masse Veränderungen der Masse während des Verfahrens - Freigabe - Verwertung - schwebende Rechtsgeschäfte - Aufrechnung - Anfechtung - Erfüllung von Aus- und Absonderungsrechten u. Masseverbindlichkeiten

23 Abwicklung schwebender Rechtsgeschäfte
Grundregel: § 103 Durch Verfahrenseröffnun verlieren die Ansprüche Durchsetzbarkeit; „Qualitätssprung zu Masseverbindlichkeiten“ Sonderregeln: § 104 ff.

24 Teilbare Leistungen, § 105:
für Rückstände ist der andere Teil Insolvenzgläubiger, obwohl IV wegen der ausstehenden Leistungen Erfüllung wählt Kein Rückforderungsrecht, S. 2

25 Insolvenz des Verkäufers
Kein Wahlrecht des Verwalters, also Anwartschaftsrecht insolvenzfest Insolvenz des Käufers Aussonderungsrecht für Verkäufer, wenn kein Recht zum Besitz (zB bei Ablehnung durch IV) Verlängerte Frist bei Wahlrecht, § 107 II

26 Dauerschuldverhältnisse
Beispiel Dienst-/Arbeitsverhältnisse: § 108 I, also kein Wahlrecht des IV Sonderkündigungsrecht § 113 InsO Keine fristlose Kündigung

27 Lösungsklauseln Verschiedene Kategorien
Zulässigkeit bei eröffnungsabhängigen Klauseln umstritten, Problem des § 119 InsO

28 Aufrechnung Aufrechnungslage vor Eröffnung, § 94 InsO
im Verfahren, § 95 InsO Ausschluss, § 96 InsO

29 Insolvenzanfechtung Rückabwicklung gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen vor Eröffnung Zweck: Par conditio creditorum Verhinderung der Masseschädigung Äquivalent im AnfG

30 Deckungsanfechtung Bevorzugung eines Gläubigers als Zentralelement
§ 130 InsO: kongruente Deckung § 131 InsO: inkongruente Deckung § 135 InsO: „Eigenkapitalersatz“

31 Anfechtung wegen schuldnerischer Vermögensverschiebungen
§ 132 InsO § 134 InsO § 133 InsO insb. auch „Druckzahlungen“

32 Rechtsfolgen § 143 InsO Sekundäransprüche


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