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Veröffentlicht von:Arnim Bader Geändert vor über 8 Jahren
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Eigenverwaltung §§ 270-285 InsO
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Rückblick Eigenverwaltung –Grundsätzlich immer Verwalter –Ausnahme:Kleinverfahren, bei denen Aussicht auf Zwangsvergleich besteht Kommission für Insolvenzrecht
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Rückblick Eigenverwaltung –Eigenverwaltung unter Aufsicht des Sachwalters Gedanke aus der VerglO für Unternehmensinsolvenz –Eigenverwaltung ohne Sachwalter bei Verbraucherinsolvenz Regierungsentwurf 2 Varianten
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Rückblick Eigenverwaltung –Nutzung der Kenntnisse und Erfahrungen der bisherigen Geschäftsleitung, Vermeidung von Einarbeitungszeiten –Ersparnis von Aufwand und Kosten –Anreiz für Schuldner, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen Regierungsentwurf Begründung der Vorteile der Eigenverwaltung RegE BT-Drucks 12/2443, S 222 f.
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Grundzüge der Regelung der InsO Eigenverwaltung –Voraussetzungen wurden verschärft –Ausnahmecharakter wurde hervorgehoben Eigenverwaltung ohne Sachwalter für Verbraucher- insolvenzen entfällt - 312 Abs. 3 InsO Eigenverwaltung mit Sachwalter in der Unternehmensinsolvenz
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Anwendungsfälle Eigenverwaltung Insolvenzursache liegt nicht im grundsätzlichen Unvermögen des Schuldners, das Unternehmen zu führen, z. B. größerer Forderungsausfall als Insolvenzursache
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Anwendungsfälle Eigenverwaltung pre-packaged-Plan, d. h. „mitgebrachter“ Insolvenzplan des Schuldners bei Antragstellung
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Anwendungsfälle Eigenverwaltung In der Krise ausgewechselte Geschäftsleitung eines insolventen Unternehmens stellt den Insolvenzantrag im Einvernehmen mit Großgläubigern zum Zwecke der Sanierung.
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Motive bei der Beantragung der Eigenverwaltung Eigenverwaltung Fortdauernde Einflussnahmen des Schuldners Kostenersparnis für das Verfahren - § 13 InsVV 50 % der Vergütung des Insolvenzverwalters Umgehung der Kostenbeiträge
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Voraussetzungen gem. § 270 InsO Eigenverwaltung Vom Schuldner beantragt; § 270 Abs. 2 Nr. 1 Bei Gläubigerantrag muss antragstellender Gläubiger dem Antrag auf Eigenverwaltung zustimmen; § 270 Abs. 2 Nr. 2 Nach den Umständen ist nicht zu erwarten, dass Anordnung: § 270 Abs. 2 Nr. 3 – zu Verzögerungen führt – Gläubiger benachteiligt werden.
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Voraussetzungen gem. § 270 InsO Eigenverwaltung Insolvenzgericht ordnet Eigenverwaltung an. Schuldner ist berechtigt, unter Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen.
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Voraussetzungen gem. § 270 InsO Eigenverwaltung Es gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit §§ 270 ff. InsO keine Sonderregelungen treffen. Sachwalter stellt Insolvenzverwalter Forderungen sind beim Sachwalter anzumelden §§ 32 u. 33 InsO sind nicht anzuwenden.
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Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO im Verhältnis zur Anordnung der Eigenverwaltung nach Eröffnung Art und Umfang der Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren dürfen keinen Einfluss auf Anordnung der Eigenverwaltung haben. aber Umkehrschluss Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren Eigenverwaltung
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Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren Gericht sollte bei Fällen möglicher Eigenverwaltung allenfalls einen nicht verfügungsbefugten vorläufigen Verwalter einsetzen - Vallender, WM 1998, 2132 Problem der Eigenverwaltung? wohl nein Eigenverwaltung
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Keine Eintragung des Eröffnungsbeschlusses § 270 Abs. 3 S. 3 (Ausschluss der §§ 32 u.33 InsO keine Eintragung ins Grundbuch keine Eintragung in andere sachenrechtliche Register Schuldner bleibt verfügungsbefugt. Eigenverwaltung
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Keine Eintragung des Eröffnungsbeschlusses Ausnahme: Eigenverwaltung Wird im Einzelfall eine einschlägige Verfügungs- beschränkung angeordnet, ist die Eintragung nachzuholen; § 277 Abs. 3 S. 3.
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Rechtsmittel Eigenverwaltung Kein isoliertes Rechtsmittel gegen Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung - Bork InsRecht, Rn 403, Fn 4;Armeier 10.5
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Wirkung der Anordnung Eigenverwaltung Schuldner bleibt verfügungsbefugt im Interesse der Gläubiger zusätzliche Rechte, z. B. Barrecht bei gegenseitigen Verträgen.
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Nachträgliche Anordnung § 271 InsO Ausfluss Gläubigerautonomie Voraussetzung Schuldnerantrag vor Verfahrenseröffnung Erste Gläubigerversammlung Eigenverwaltung Mehrheit der Gläubigerversammlung § 76 InsO
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Exkurs Mehrheitenberichtstermin § 76 InsO Eigenverwaltung nur Summenmehrheit Teilnahme der Absonderungsberechtigten mit Absonderungsrecht !
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Nachträgliche Anordnung; § 271 InsO Eigenverwaltung Antrag auf Aufhebung des Beschlusses durch Gläubiger erfolgt gem. § 78 InsO
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Aufhebung der Anordnung; § 272 InsO Eigenverwaltung 3 Fälle Antrag der Gläubigerversammlung; Gegenstück zu § 271 InsO Antrag eines Gläubigers – ohne Zeitrahmenbeschränkung – kein Fall des § 271 InsO Antrag des Schuldners
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Öffentliche Bekanntmachung; § 273 InsO Eigenverwaltung Anordnung während des Verfahrens § 273 InsO bei Eröffnung mit Eröffnungsbeschluss § 30 Abs. 1 InsO Aufhebung der Eigenverwaltung zusätzlich im Grundbuch
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Rechtsstellung des Sachwalters; § 274 InsO Eigenverwaltung § 54 Nr. 2 InsO §§ 56-60 InsO §§ 62-65 InsO
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Bestellung des Sachwalters wie Insolvenzverwalter § 56 Abs. 1 analog Aufsicht des Gerichts §§ 58, 59 InsO Haftung des Sachwalters wie Insolvenzverwalter, Ausnahme § 61, sofern nicht Zustimmung ausdrücklich angeordnet. Vergütung § 12 Abs. 1 InsO 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters Eigenverwaltung Rechtsstellung des Sachwalters; § 274 InsO
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Eigenverwaltung Überwachung des Schuldners § 274 Abs. 2 InsO Aufgabenkreis vergleichbar dem des Vergleichs- verwalters bisherigen Rechts – § 39 VerglO – annähernd wörtlich übernommen. Verweis auf § 22 Abs. 3 InsO; größtmögliche Überwachungsmöglichkeit
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Anzeigepflicht bei drohenden Nachteilen § 274 Abs. 3 InsO Eigenverwaltung kurzfristige Einberufung einer Gläubigerversammlung; § 75 InsO über die Beendigung der Eigenverwaltung § 272 InsO oder über Verfügungsbeschränkung für den Schuldner § 277 InsO Bei Anzeige: Auch einzelner Gläubiger kann beim Gericht diese Maßnahmen beantragen – daher Informationspflicht gegenüber Gläubigern.
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Schadenersatz des Sachwalters Eigenverwaltung Bei unterlassener Anzeige nach § 274 Abs. 3 InsO macht sich der Sachwalter schadenersatzpflichtig.
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Mitwirkung des Sachwalters; § 275 InsO Eigenverwaltung
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Mitwirkungs- und Eingriffsrechte wie § 57 VerglO Wirkung nur im Innenverhältnis – Verstoß gegen § 275 InsO führt nicht zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Mitwirkung des Sachwalters; § 275 InsO
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Eigenverwaltung Klarstellende Funktion der Mitwirkungsrechte des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung Es ist Sache des Schuldners, die nach § 160 InsO erforderlichen Zustimmungen einzuholen Nichtbeachtung führt nicht zur Unwirksamkeit von Rechtshandlungen - § 164 InsO §§ 162, 163 InsO gelten auch ohne ausdrückliche Benennung Mitwirkung des Gläubigerausschusses § 276 InsO
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Eigenverwaltung Gutglaubensschutz durch Verweis auf §§ 81, 82 InsO wie für allgemeine Wirkung Verfahrenseröffnung Bei Begründung von Masseverbindlichkeiten analog § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Haftung des Insolvenzverwalters für solche Verbindlichkeiten – § 277 Abs. 1 S3 i. V. m. § 61 InsO Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit § 277 InsO
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Eigenverwaltung In Anlehnung an § 56 VerglO bescheidene Lebensführung - individueller Maßstab unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse Überwachung obliegt dem Sachwalter Mittel zur Lebensführung des Schuldners § 278 InsO
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Eigenverwaltung Geltung für den Schuldner: Wahlrecht des Insolvenzverwalters Kündigungsrecht über Miet- und Dienstverhältnissen Betriebsänderungen, Sozialplan und Kündigungsschutz Wirksamkeit der Rechtshandlung auch ohne Zustimmung Gegenseitige Verträge; § 279 InsO Kernbereich der Regelung ist die Beibehaltung der allgemeinen Regelung
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Eigenverwaltung Unterrichtung der Gläubiger gem. § 281 InsO
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Verwertung von Sicherungsgut; § 283 InsO Beibehaltung der Rechte der aussonderungs- berechtigten Gläubiger Verwertungsrecht des Schuldners Wegfall der gesetzlich geregelten Kostenbeiträge Wegfall des Feststellungsbetrages gem. § 171 Abs. 1 S. 2 InsO Eigenverwaltung Verwertungskostenbeitrag nicht pauschaliert, sondern nur in tatsächlicher Höhe
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Befriedigung der Insolvenzgläubiger § 283 InsO Feststellung: In Ergänzung bestreiten Verwalter oder Gläubiger; §§ 176, 179 Abs. 1 InsO (Schuldnerforderung bestreiten) Verteilung: auch durch Schuldner möglich Eigenverwaltung Zwei Regelungsbereiche:
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Insolvenzplan § 284 InsO Eigenverwaltung Kein eigenes Vorlagerecht des Sachwalters
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Masseunzulänglichkeit § 285 InsO Eigenverwaltung
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