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Betriebsfortführung 1. im Eröffnungsverfahren, § 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO; Ausn.: Stilllegung: - Zustimmung Insolvenzgericht - erhebliche Verminderung.

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Präsentation zum Thema: "Betriebsfortführung 1. im Eröffnungsverfahren, § 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO; Ausn.: Stilllegung: - Zustimmung Insolvenzgericht - erhebliche Verminderung."—  Präsentation transkript:

1 Betriebsfortführung 1. im Eröffnungsverfahren, § 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO; Ausn.: Stilllegung: - Zustimmung Insolvenzgericht - erhebliche Verminderung der künftigen Insolvenzmasse 2. ab Eröffnung bis Berichtstermin, § 158 InsO Abs. 1 InsO; Stilllegung nur mit Zustimmung Gläubigerausschuss; Untersagungsantrag Schuldner, § 158 Abs. 2 InsO 3. Entscheidung über Stilllegung/Fortführung: Insolvenzgläubiger im Berichtstermin, § 157 InsO 4. Verwertung unverzüglich nach Berichtstermin, § 159 InsO

2 Fortführung und übertragende Sanierung
1. Betriebsveräußerung vorrangig, falls wirtschaftlich günstigere Art der Verwertung, d.h. höherer Erlös zu erwarten als bei Zerschlagung z.B. Veräußerung wettbewerbsfähige Betriebsteile; i.Ü. Liquidierung 2. Erhalt von Arbeitsplätzen -> Fortführung bis zur Betriebsveräußerung vom Insolvenzzweck gedeckt

3 Stilllegung oder Fortführung
1. Fortführung bis übertragende Sanierung wirtschaftlich sinnvoll? -> Fortführungsergebnis positiv bzw. negativ aber -> Betriebsveräußerung aussichtsreich und -> höherer Erlös als bei Zerschlagung 2. Fortführung realisierbar -> Finanzierbarkeit -> funktionsfähige Betriebsorganisation: personell, sachlich -> Vertragspartner: Bezug und Absatz Wiederholung: Insolvenzgrund vorauss. Zahlungsunfähigkeit Sicherungsmaßnahmen ggü. Aus- und Absonderungsberechtigten, vorläufiger Gläubigerausschuss Verwertungsbefugnis IV, § 166 InsO

4 Begründung von Masseverbindlichkeiten
1. „Gewillkürte“ MV, § 55 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt., § 55 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. InsO 2. Belastung der Masse durch „oktroyierte“ MV, § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt., § 55 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO -> Erfüllung bei Fälligkeit, § 53 InsO

5 Haftungsgefahren 1. Haftung ggü. Insolvenzgläubigern: § 60 InsO Verletzung insolvenzspezifischer Pflicht: Masseschmälerung Verschulden: § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO 2. Haftung ggü. rechtsgeschäftlichen Massegläubigern: § 61 InsO Ausfallhaftung Verschulden vermutet -> Entlastung Liquiditätspläne

6 übertragende Sanierung
Weiterbestehen des Unternehmens, nicht des Unternehmensträgers -> nicht Reorganisation, sondern Verwertung 2. Trennung von Aktiva und Passiva über asset deal Exkurs: Abgrenzung Unternehmenskauf asset deal/share deal Kaufpreis für Aktiva zur Insolvenzmasse: -> Aber Sicherungsrechte beachten: Verwertungsbefugnis: Gesetz/Vereinbarung Abrechnung und Auskehr Erlös/Kostenbeiträge -> Kaufgegenstand immaterielle Vermögenwerte: freie Masse

7 b. Unternehmensschulden:
aus Zeit vor der EÖ: § 38 InsO nach EÖ/Fortführung: §§ 53, 55 InsO 3. Besonderheiten in der Insolvenz: Keine Haftung wegen Unternehmensfortführung nach § 25 HGB keine Haftung nach § 75 AO

8 Problem: Betriebsübergang, § 613a BGB
Anwendbarkeit auch bei Verkauf aus der Insolvenz § 613 Abs. 1 S. 1 BGB: bei Betriebsübergang -> Übergang der Arbeitsverhältnisse -> Einschränkung: keine Haftung für Insolvenzforderungen 2. Kündigungsverbot § 613a Abs. 4 BGB wegen Betriebsübergang Aber: Veräußererkündigung aufgrund Erwerberkonzepts oder Verwalterkonzepts zulässig 3. Praxis: Transfergesellschaften/BQG KollektivarbeitsR: Erleichterungen ggü. § 1 KSchG über Interessenausgleich mit Namensliste bei geplanter Betriebsänderung, § 125 InsO, § 111 BetrVG: Vermutung Betriebsbedingtheit der Kü, beschränkte Überprüfung der Sozialauswahl

9 Zeitpunkt Unternehmensveräußerung
Grundsätzlich Verwertung nach Berichtstermin, § 157 InsO Praxis: wirtschaftlich günstige Möglichkeit häufig früher weiterer Vorteil: keine Fortführung/MV 2. -> NEU: § 158 InsO Veräußerung vor dem Berichtstermin mit Zustimmung Gläubigerausschuss; Anhörung Schuldner und Aufschub, § 158 Abs. 2 InsO


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