Rechtsanwalt Daniel Klußmann Berufsakademie Lörrach EDV - Recht Vortrag von Rechtsanwalt Daniel Klußmann an der Berufsakademie Lörrach am 26.07.2002 K+h Rechtsanwälte Maximilianstraße 35, 80539 München Tel. 089 / 29 19 13-0
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Schutz von intellektuellem Eigentum K+h Rechtsanwälte Schutz von intellektuellem Eigentum Patentrecht Urheberrecht Schutz von Topographien Markenrecht Rechtliche Durchsetzung
Urheberrecht Umfang der Schutzfähigkeit • Software, Handbücher etc. K+h Rechtsanwälte Urheberrecht Umfang der Schutzfähigkeit • Software, Handbücher etc. Wer ist Rechtsinhaber? Grundsatz: Urheber Rechtsinhaber aller Verwertungsrechte Ausnahme: Softwareentwicklung im Arbeitsverhältnis, § 69b UrhG • Arbeitnehmer bleibt Urheber • Arbeitgeber erhält alle Verwertungsrechte • genaue Vereinbarung im Arbeitsvertrag notwendig Verstöße gegen Urheberrecht • Vervielfältigung • Bearbeitung • Verbreitung
Arbeitsrecht Urheberrecht K+h Rechtsanwälte Arbeitsrecht Urheberrecht Sondervorschrift § 69b UrhG bei Entwicklung von Computerprogrammen • Arbeitgeber erhält alle Verwertungsrechte • Arbeitnehmer bleibt Urheber nur Auslegungsregel, deshalb genaue vertragliche Vereinbarung nötig Sonderproblem: Urheberpersönlichkeitsrechte (Namensnennung) Patentrecht keine Sondervorschrift wie § 69b UrhG muß deshalb im Arbeitsvertrag geregelt werden Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Schriftliche Vereinbarung zulässige Länge Karenzentschädigung