Präsentation herunterladen
Die Präsentation wird geladen. Bitte warten
Veröffentlicht von:Adalric Heise Geändert vor über 11 Jahren
1
Seite 19. Januar 2014 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise
2
Seite 29. Januar 2014 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 1 Frage 1: Unterliegen die an der Uni Göttingen produzierten Daten dem Urheberrechtsgesetz? Wenn ja: Bei wem liegen die jeweiligen Urheber- und Verwertungsrechte?
3
Seite 3 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 1 Wissenschaftliche Primärdaten unterfallen grundsätzlich nicht dem UrhG. Dies gilt ebenfalls für Tabellen, in denen die Daten zusammengefasst worden sind. Ausnahmen: –Röntgenbilder (leistungsrechtlicher Schutz gem. § 72 UrhG) –Tabellen, deren Erstellung oder Erhaltung eine wesentliche Investition erfordern 9. Januar 2014
4
Seite 4 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 1 Begründung Es fehlt regelmäßig an persönlich geistiger Schöpfung, die für Klassifizierung der Daten als Werk i.S.d. UrhG erforderlich ist Gilt auch, sofern die eigtl. Daten mit Metadaten angereichert worden sind Ein leistungsrechtlicher Schutz gem. § 87b scheitert an fehlender wesentlicher Investition -> Kosten der Datenerhebung sind dabei nicht zu berücksichtigen 9. Januar 2014
5
Seite 5 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 1 Sofern Datentabellen bzw. – sammlungen ausnahmsweise doch wesentliche Investitionen erfordert, ist derjenige Inhaber der Verwertungsrechte, der die Investition getätigt hat Dies wird regelmäßig die Universität sein Ausnahme: fremdfinanzierte Forschungsprojekte 9. Januar 2014
6
Seite 6 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 2 Frage 2: Wer ist für die LZA der Daten verantwortlich, soweit eine rechtliche Pflicht zur Archivierung besteht. 9. Januar 2014
7
Seite 7 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 2 Eine allgemeine Dokumentationspflicht für wissenschaftliche Pimärdaten existiert grundsätzlich nicht. Ausnahme: medizinische Daten, die am Universitäts- klinikum erhoben werden. 9. Januar 2014
8
Seite 8 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 2 Verantwortlich für die Dokumentation sind der Vorstand der Universitätsklinik sowie die Strahlenschutzbeauftragten. Speziell für die Dokumentation von Daten, die im Rahmen einer medizinischen Behandlung erhoben werden, ist außerdem der behandelnde Arzt für die Dokumentation verantwortlich. 9. Januar 2014
9
Seite 9 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 3/4 Frage 3/4: Wie kann das Kopieren/Verändern der Materialien juristisch sicher gestaltet werden? Ist es ausreichend, wenn die Datenproduzenten einer für die Archivierung notwendigen technischen Änderung der Daten im Vorfeld zustimmen? Wie müsste eine solche Zustimmung aussehen, damit der LZA-Betreiber juristisch abgesichert ist? Welche Änderungen müssten in der Gesetzgebung vorgenommen werden? 9. Januar 2014
10
Seite 10 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 3/4 Sofern wissenschaftliche Primärdaten ausnahmsweise doch einem urheber- oder leistungsrechtlichen Schutz unterliegen, muss die Universität bzw. der Langzeitarchvierungsverbund sich vom Inhaber die jeweiligen Nutzungsrechte in Form einer Lizenz als einfache Nutzungsrechte einholen. 9. Januar 2014
11
Seite 11 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 3/4 Betroffene Nutzungsrechte: Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG Unter Umständen Bearbeitungsrecht, § 23 UrhG (vor allem im Rahmen der Migration relevant) Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG 9. Januar 2014
12
Seite 12 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 3/4 Mögliche Rechtfertigung Urheberrechtliche Schranken der §§ 44 ff. UrhG werden in der Regel nicht einschlägig sein Öfftl.-rechtl. Pflicht zur Einräumung für Rechteinhaber existiert nicht 9. Januar 2014
13
Seite 13 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 3/4 Möglichkeiten der Rechteeinholung Pflicht für angestellte Urheber zur Einräumung der Nutzungsrechte aufgrund des Arbeitsverhältnisses In den vorliegend relevanten Fällen gilt dies aufgrund der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 GG jedoch grundsätzlich nicht. 9. Januar 2014
14
Seite 14 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 3/4 Einräumung der Nutzungsrechte hängt in den einschlägigen Fällen vom Einverständnis des jeweiligen Rechteinhabers ab In künftigen Arbeitsverträgen sollte eine entsprechende Klausel aufgenommen werden (Formulierungsvorschlag findet sich im Volltext des Gutachtens) 9. Januar 2014
15
Seite 15 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 5/6 Frage 5/6 Wie kann eine rechtsgültige Authentizität und Integrität eines Dokuments sichergestellt werden? Müssen Forschungsdaten in einem elektronischen Langzeitarchiv mit einer elektronische Signatur versehen werden? Stellen medizinische Daten hierbei abweichende bzw. besondere Anforderungen? 9. Januar 2014
16
Seite 16 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 5/6 Die Universität bzw. der Langzeitarchivierungsverbund ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Integrität und Authentizität der archivierten Daten zu gewährleisten. Aus haftungsrechtlichen Gründen und um das Vertrauen fremder Forschungsstellen in die Authentizität und Integrität der Daten sicherzustellen, ist eine derartige Gewährleistung jedoch anzuraten 9. Januar 2014
17
Seite 17 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 5/6 Ausnahme: Im Rahmen von medizinischen Daten folgt jedoch eine Pflicht zur elektronischen Signierung aus Anlage 9 Nr. 5 BDSG 9. Januar 2014
18
Seite 18 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 5/6 Die Gewährleistung der Integrität und Authentizität kann durch eine qualifizierte elektronische Signatur erreicht werden, die den Dateien angehängt wird Problem: Signatur muss regelmäßig erneuert werden -> sehr zeitaufwendig, so dass die Aktualisierung automatisiert werden müsste 9. Januar 2014
19
Seite 19 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 7 Frage 7: Wer ist haftbar, wenn beim Ingest, Preservation Planning, Data Management, Archival Storage, Administration, Access der digitalen Daten Fehler auftreten bzw. Fehler durch äußere Einflüsse entstehen? 9. Januar 2014
20
Seite 20 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 7 Differenzierung Datenverlust durchDatenverlust im Rahmen von LZA-Verbund selbstArchivierungsmaßnahmen durch Fremdfirma 9. Januar 2014
21
Seite 21 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 7 Archivierung durch den LZA-Verbund selbst: Haftung des LZA für entstandenen Schaden. Etwas anderes kann gelten, wenn der Datenverlust auf einer defekten Hardware beruht. Archivierung durch Fremdfirma: Fremdfirma haftet gegenüber dem LZA-Verbund aufgrund vertraglicher Pflichtverletzung 9. Januar 2014
22
Seite 22 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 7 Rückgriff des Langzeitarchivierungsverbundes auf seine Arbeitnehmer, sofern er selbst haftet: Nur bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers Bei einfacher Fahrlässigkeit anteilige Haftung von LZA-Verbund und Arbeitnehmer Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers hat der LZA-Verbund den Schaden komplett selbst zu tragen. 9. Januar 2014
23
Seite 23 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 8 Frage 8: Wie kann durch den Langzeitarchivierungsverbund sichergestellt werden, dass durch Fremdforscher abgerufene Forschungsdaten nicht an Dritte weitergegeben werden? Welche Inhalte muss eine Nutzungsvereinbarung hierzu umfassen? Wie ist das im speziellen bei personenbezogenen medizinischen Daten? 9. Januar 2014
24
Seite 24 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 8 Zur Vermeidung der Weitergabe der Daten durch Fremdforscher empfiehlt sich neben technischen Maßnahmen, wie beispielsweise einem elektronischen Kopierschutz, der Abschluss eines Lizenzvertrags. In diesem Lizenzvertrag kann vereinbart werden, dass der Fremdforscher die Daten lediglich zu eigenen Forschungszwecken nutzen und sie nicht an andere Personen weitergeben darf, die nicht an seinem Forschungsprojekt beteiligt sind. 9. Januar 2014
25
Seite 25 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 8 Zur besseren Durchsetzung dieses Weitergabeverbotes sollte im Lizenzvertrag eine Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes vorgesehen werden. Hinsichtlich medizinischer personenbezogener Daten ergeben sich in Bezug auf den Inhalt der Nutzungsvereinbarung keine Besonderheiten. 9. Januar 2014
26
Seite 26 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 8 Urheberrechtlicher Schutz nicht ausreichend, da ein Großteil der Daten nicht dem UrhG unterfallen (vgl. bereits Frage 1). Bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe muss Klausel optisch kenntlich gemacht werden, damit keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB vorliegt. Vertragsstrafe muss eindeutig formuliert sein und darf im Vergleich zur Pflichtverlvetzung nicht unverhältnismäßig sein. Andernfalls hält die Klausel einer AGB-Prüfung nicht stand. 9. Januar 2014
Ähnliche Präsentationen
© 2024 SlidePlayer.org Inc.
All rights reserved.