Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW Vereinnahmung von Erträgen aus Investmentfondsanteilen (in: FN-IDW 2005, S. 581 f., Heft-Nr. 9/2005)
Sondervermögen von Kapitalanlagegesellschaften Rechtlicher Rahmen Sondervermögen von Kapitalanlagegesellschaften i.d.R. Miteigentum der Anleger (§ 30 Abs. 1 Satz 1 InvG) Verwaltung des Fondsvermögens durch Kapitalanlagegesellschaft (§§ 2 Abs. 2, 9 InvG) Anteilsinhaber: kein Weisungsrecht keine rechtlich abgesicherte Einflussmöglichkeit (weder allgemein noch bezüglich Ausschüttung) Vertragsbedingungen regeln Ausschüttung oder Wiederanlage der Fondserträge (§ 43 Abs. 4 Nr. 6 InvG), auch bei Spezialfonds (§ 91 Abs. 2 InvG)
Handelsrechtliche Behandlung beim Anleger (1) Keine Bilanzierung der einzelnen Vermögensgegenstände, sondern der Fondsanteile Unterscheidung ausschüttender und thesaurierender Fonds ausschüttende Fonds: Vollausschüttung am Jahresende ohne weiteren Beschluss thesaurierende Fonds: keine Ausschüttung
Handelsrechtliche Behandlung beim Anleger (2) Aktivierung des Ausschüttungsanspruchs und Erfassung des Ertrags ausschüttende Fonds: am Fondsstichtag thesaurierende Fonds: grundsätzlich keine Vereinnahmung von Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinnen und sonstigen Erträgnissen ausnahmsweise Vereinnahmung bei Ausschüttungsbeschluss der Kapitalanlagegesellschaft
Auffassung des HFA zur Vertragsbedingung „schüttet grundsätzlich aus“ Ausschüttungsentscheidung trifft Kapitalanlagegesellschaft nach Ablauf des Geschäftsjahrs Ausschüttungsbeschluss konstitutiv Ausschüttungsbeschluss in Wertaufhellungsphase: Vereinnahmung in abgelaufenem Geschäftsjahr Ausschüttungsbeschluss nach Wertaufhellungsphase: Vereinnahmung im Folgejahr Grundsätze gelten gleichermaßen für Anteile an Publikumsfonds wie Spezialfondsanteile