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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW

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Präsentation zum Thema: "Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW"—  Präsentation transkript:

1 Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
Prüfung von Objektnetzbetreibern (Gemeinsame Berichterstattung des ÖFA und des HFA, IDW Aktuell vom )

2 Was sind Objektnetze? Begriff
Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetze, die nicht der allgemeinen Versorgung dienen, sondern für die Versorgung eines einzelnen Endverbrauchers oder eines eingrenzbaren Kreises von Endverbrauchern betrieben werden

3 Besondere Voraussetzungen einer Objektnetzprivilegierung
Objektnetzprivilegierung, § 110 EnWG Werks- netze Abs. 1 Nr. 1 Räumlich zusammen- gehörendes Betriebsgebiet Energietransport über- wiegend innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen Dienstleistungs-netze Abs. 1 Nr. 2 Räumlich zusammen- gehörendes privates Gebiet Gemeinsamer übergeord- neter Geschäftszweck Unzumutbare Erschwernis Versorgung bestimmbarer Letztverbraucher Eigenversorgungs-netze Abs. 1 Nr. 3 Räumlich eng zusammen- gehörendes Gebiet Überwiegend der Eigenversorgung dienend Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S (3621)), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist § 110 Objektnetze (1) Die Teile 2 und 3 sowie die §§ 4, 52 und 92 finden keine Anwendung auf den Betrieb von Energieversorgungsnetzen, die sich auf einem 1. räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden sowie überwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu im Sinne des § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmens dienen, 2. räumlich zusammengehörenden privaten Gebiet befinden und dem Netzbetreiber oder einem Beauftragten dazu dienen, durch einen gemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck, der a) über reine Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse hinausgeht, und b) durch die Anwendung der im einleitenden Satzteil genannten Bestimmungen unzumutbar erschwert würde, bestimmbare Letztverbraucher mit Energie zu versorgen oder 3. räumlich eng zusammengehörenden Gebiet befinden und überwiegend der Eigenversorgung dienen, sofern das Energieversorgungsnetz nicht der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 17 dient und der Betreiber des Objektnetzes oder sein Beauftragter die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten. (2) Soweit Energieversorgungsunternehmen unter Nutzung von Netzen nach Absatz 1 Letztverbraucher mit Energie beliefern, findet Teil 4 keine Anwendung. (3) Eigenversorgung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 ist die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer Anlage, die von einem Dritten ausschließlich oder überwiegend für die Versorgung von bestimmbaren Letztverbrauchern errichtet und betrieben wird. (4) Die Regulierungsbehörde entscheidet auf Antrag, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. (5) Die Anwendung dieses Gesetzes auf den Fahrstrom der Eisenbahnen (§ 3a) bleibt unberührt.

4 Rechtsfolgen EVU § 3 Nr. 18 EnWG
Objektnetz- privilegierung § 110 IV EnWG Genehmigung des Netzbetriebs Entflechtung (Unbundling) § 3 Nr. 18 EnWG: (Definitionen) 18. Energieversorgungsunternehmen natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen, Befreiungsmöglichkeit von den Anforderungen des EnWG durch Antrag bei Regulierungsbehörde Regulierung des Netzbetriebs Meldepflichten an BNetzA

5 ? ? ? ? ? ? Zuordnung Automobil-hersteller Pharma-/Chemie- unternehmen
Flughäfen Einkaufs-zentren ? Kranken-häuser ? ?

6 Ist Berufung auf § 110 EnWG zulässig?
Rechtsprechung (1) Ist Berufung auf § 110 EnWG zulässig? EuGH-Urteil vom (§ 110 I Nr. 1 EnWG nicht richtlinienkonform) Beschluss des Kartellsenats des OLG Dresden vom (Aufhebung eines feststellenden Objektnetz-bescheides einer Landesregulierungsbehörde) Rechtsbeschwerde zum BGH wurde eingelegt Beschluss des OLG Dresden ist somit nicht rechtskräftig mit einer Entscheidung des BGH ist nicht vor Frühjahr 2010 zu rechnen EuGH-Entscheidung zu § 110 EnWG – Objektnetze Am 22. Mai 2008 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft wie folgt entschieden: Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung wie § 110 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 7. Juli 2005 entgegensteht, nach der bestimmte Betreiber von Energieversorgungsnetzen von der Verpflichtung, Dritten freien Netzzugang zu gewähren, ausgenommen sind, weil sich diese Netze auf einem zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden und überwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens und zu verbundenen Unternehmen dienen. OLG Dresden Zwischenzeitlich hat sich zu der Frage der Richtlinienkonformität des § 110 Abs. 1 EnWG der Kartellsenat des OLG Dresden mit Beschluss vom geäußert. In der Begründung des Beschlusses werden folgende Aussagen getroffen: „Entgegen der Auffassung der Beteiligten [...] enthält das Urteil des EuGH keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht lediglich eine Teilunwirksamkeit der Regelung des § 110 Abs. 1  Nr. 1 EnWG festgestellt hat.“ „Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass von dem Ausspruch der Europarechtswidrigkeit durch den EuGH nicht nur die Regelung des § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG, sondern auch die des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG erfasst wird, da die Gründe, die für die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie angeführt werden, auch auf die Bestimmung des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG zutreffen. [...]“ „In seinem Beschluss vom 11. November 2008 [...] hat der BGH es für möglich gehalten, dass die Wertung des EuGH, wonach § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG mit Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie unvereinbar ist, „auf die übrigen Alternativen des § 110 Abs. 1 EnWG zu übertragen ist“. [...] Nach Überzeugung der Bayerischen Landesregulierungsbehörde verstoßen auch § 110 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG evident gegen Gemeinschaftsrecht, [...] Ebenso verfährt auch die Sächsische Landesregulierungsbehörde, [...].“ Die vom OLG Dresden zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH wurde eingelegt (Az: EnVR 17/09). Der Beschluss des OLG Dresden ist somit noch nicht rechtskräftig. Mit einer Entscheidung des BGH ist nicht vor Frühjahr 2010 zu rechnen.

7 Rechtsprechung (2) Das EuGH-Urteil erkannte in der Vorschrift des § 110 I Nr. 1 EnWG einen Verstoß gegen das Prinzip des freien Netzzugangs Dritter aus Art. 20 der Elektrizitätsrichtlinie Teilunwirksamkeit von § 110 I Nr. 1 EnWG? Konsequenzen für die weiteren Rechtsfolgen des § 110 I EnWG? (v.a. Entflechtung der Tätigkeitsbereiche in der internen Rechnungslegung) Ausstrahlungswirkung? auf Dienstleistungsnetze (§ 110 I Nr. 2 EnWG) auf Eigenversorgungsnetze (§ 110 I Nr. 3 EnWG)

8 Bei Vorliegen rechtskräftiger Feststellungsbescheide:
Rechtsprechung (3) Regulierungsbehörden dürfen künftig Anträge nach § 110 IV EnWG nicht mehr genehmigen Bei Vorliegen rechtskräftiger Feststellungsbescheide: Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Zulässigkeit einer Berufung auf § 110 I EnWG Künftiges EU-Recht: Drittes Binnenmarktpaket Strom und Gas (Umsetzung bis März 2011) Eigentümer bzw. Betreiber sog. „Geschlossener Verteilernetze“ unterliegen grundsätzlich wie alle Netzbetreiber der Verpflichtung zur buchhalterischen Entflechtung

9 Pflichten des Abschlussprüfers (1)
§ 10 IV EnWG Erweiterung der Jahresabschlussprüfung: Prüfung der Einhaltung der Verpflichtung zur buchhalterischen Entflechtung § 10 EnWG Rechnungslegung und interne Prüfung (4) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur internen Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind. IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) (Stand: ) 1. Vorbemerkungen 1 2. Prüfung des Jahresabschlusses 2 2.1. Prüfungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 2 2.2. Prüfung der Entflechtung der Rechnungslegung 2 2.3. Prüfung der Anhangangaben gemäß § 10 Abs. 2 EnWG 3 3. Prüfung der Maßnahmen zur rechtlichen, operationellen und informatorischen Entflechtung 3 4. Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk 4 Anhang: Formulierungen für Bestätigungsvermerke bei nach § 10 Abs. 4 EnWG erweiterten Abschlussprüfungen 5 1. Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk 5 2. Eingeschränkter Bestätigungsvermerk im Falle fehlender Anhangangaben gemäß § 10 Abs. 2 EnWG 6 3. Eingeschränkter Bestätigungsvermerk im Falle wesentlicher Beanstandungen der Entflechtung in der internen Rechnungslegung gemäß § 10 Abs. 3 EnWG 8 IDW PS 610 BV PB

10 Pflichten des Abschlussprüfers (2)
Ist Berufung auf § 110 I Nr. 1, 2 oder 3 EnWG (mit überwiegender Gewissheit) unsachgemäß? ja nein Liegt Feststellungsbescheid vor, dass es sich um ein Objektnetz handelt, und wurde dieser nicht widerrufen? ja nein Ist Darstellung der unsicheren Rechtslage im Anhang und möglicher Risiken im Lagebericht sachgerecht? Einzelfallentscheidung auf Basis der vom Mandanten vorgetragenen und ggf. durch Rechtsgutachten belegten Rechtsauffassung Gemeinsame Berichterstattung des Fachausschusses für öffentliche Unternehmen und Verwaltungen (ÖFA) und des Hauptfachausschusses (HFA): Auszug Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit des § 110 Abs. 1 EnWG wird das Urteil zur Entflechtung in der internen Rechnungslegung zu versagen sein, sofern – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage – überwiegende Gewissheit besteht, dass eine Berufung auf § 110 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 EnWG unsachgemäß ist. Darüber hinaus sind im Hinblick auf die Vorschrift des § 10 Abs. 4 EnWG folgende Fälle zu unterscheiden: 1. Sofern der Gesellschaft trotz Ungewissheit, ob eine Berufung auf § 110 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 EnWG weiterhin möglich ist, für alle Objektnetze nicht widerrufene Feststellungsbescheide vorliegen, wird bei sachgerechter Darstellung der unsicheren Rechtslage im Anhang das Urteil zur Entflechtung in der internen Rechnungslegung nicht zu versagen oder einzuschränken sein. Vielmehr bietet sich ein Hinweis im Bestätigungsvermerk auf die diesbezüglichen Ausführungen der Gesellschaft im Anhang und die sich hieraus ergebenen Risiken im Lagebericht an. 2. Sofern Ungewissheit besteht, ob eine Berufung auf § 110 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 EnWG möglich ist und keine bzw. widerrufene Feststellungsbescheide vorliegen, ist bei sachgerechter Darstellung der unsicheren Rechtslage im Anhang auf Basis der vom Mandanten vorgetragenen und ggf. durch Rechtsgutachten belegten Rechtsauffassung und die sich hieraus ergebenen im Lagebericht genannten Risken im Einzelfall zu entscheiden, welche Auswirkungen dies auf das Urteil zur Entflechtung in der internen Rechnungslegung hat. nein ja uneingeschränktes Testat Einschränkung Versagung ggf. Hinweis i.S.v. IDW PS 400, Tz. 75


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