Pflichtübung aus Europarecht 6. Einheit Arbeitnehmerfreizügigkeit Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.

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 Präsentation transkript:

Pflichtübung aus Europarecht 6. Einheit Arbeitnehmerfreizügigkeit Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.

Programm 6. Stunde Test Arbeitnehmerfreizügigkeit Übungsfälle 2

Arbeitnehmerfreizügigkeit Art 45 AEUV (1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. (2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. 3

(3) Sie gibt — vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen — den Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt. (4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. 4

Anwendungsbereich Staatsangehörige eines MS AN: (Rs Lauwrie-Blum) -Unterordnung -Entgelt Familienangehörige nur abgeleitete Rechte Grenzüberschreitendes Element 5

Bereichsausnahme (4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. 6

Beschränkung Diskriminierungsverbot Beschränkungsverbot Recht auf Stellenbewerbung Recht auf Ausübung einer Beschäftigung Gewerkschaftliche Rechte Verbleiberecht Drittwirkung! 7

Rechtfertigung Art 45(3): öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zwingende Gründe des Allgemeininteresses (nur für unterschiedslos anwendbare Maßnahmen) + VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT zB Rs Bosman 8

Prüfungsschema -Personeller Anwendungsbereich -Grenzüberschreitendes Element -Diskriminierung oder Beschränkung -Rechtfertigungsgrund (Art 45(4) oder zwingende Gründe des Allgemeininteresses) -Verhältnismäßigkeit (geeignet und notwendig) 9

Übungsfall Herr Angonese ist italienischer Staatsangehöriger deutscher Muttersprache und hat sein Studium in Österreich absolviert. Er hat sich um eine Stelle in einer Bank in Bozen beworben. In der Ausschreibung wurde verlangt, die Zweisprachigkeit deutsch- italienisch mit einem Diplom der öffentlichen Verwaltung in Bozen nachzuweisen. Die Bewerbung des Herrn Angonese, der vollkommen zweisprachig ist, wurde abgewiesen, da er diese Bescheinigung nicht beibrachte. Ist dies im Einklang mit den Grundfreiheiten? 10

Übungsfall Anna ist Britin. Sie geht nach Frankreich, um dort Arbeit zu finden. Das Verteidigungsministerium nimmt sie nicht als Beamtin auf weil sie nicht die französische Staatsbürgerschaft hat. Der Job ist in der Organisationseinheit des Ministeriums und umfasst größtenteils die Organisation von internationalen Konferenzen. Ist die Ablehnung Annas rechtens? 11

Übungsfall Daniel ist Österreicher und zieht nach Belgien. Er wohnt dort bei einem Freund und arbeitet am Markt ein Mal pro Woche. Da er für einen Freund arbeitet, gibt es keinen Vertrag und er zahlt keine Steuern. Er beantragt soziale finanzielle Unterstützung. Hat er darauf Anrecht? 12

Übungsfall Eberhard ist Deutscher und lebt in England. Er sieht ein Stellenangebot für Busfahrer bei dem lokalen Busunternehmen, das Teil der Verwaltung der Gemeinde ist. Als Antwort auf die internationale Terrorgefahr dürfen Busfahrer nach englischem Recht in Notfallsituationen verdächtige Personen festnehmen. Voraussetzung für die Kompetenz andere festzunehmen ist die englische Staatsbürgerschaft. Eberhard wird daher zurückgewiesen. Mit Recht? 13