WP/StB Prof. Dr. Peter Oser

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 Präsentation transkript:

WP/StB Prof. Dr. Peter Oser Neuerungen der Konzernrechnungslegung nach HGB

Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen Agenda Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen Aufstellungspflicht nach HGB Aufstellungspflicht nach PublG Abgrenzung des Konsolidierungskreises Kapitalkonsolidierung Transaktionen unter gemeinsamer Beherrschung

Aufstellungspflicht – Rechtsgrundlagen §§ 290 – 293 HGB KapG und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften iSv § 264a HGB Gelten auch für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen (§ 315a Abs. 1 HGB) § 11 PublG Alle anderen Unternehmen Zum Unternehmensbegriff in § 11 PublG: Küting, P., BFuP 2015, 21 DRS 19 – Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Ab-grenzung des Konsolidierungskreises Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 18/02/2011 Folge: Konzern-GoB-Vermutung (§ 342 Abs. 2 HGB)

Aufstellungspflicht – Überblick Konzept der Beherrschungsmöglichkeit Konzernrechnungslegungspflicht im HGB und PublG knüpft an die Existenz eines Mutter-/Tochterverhältnisses (MTV) an § 290 Abs. 1 HGB: Generalklausel Möglichkeit, beherrschenden Einfluss ausüben zu können Definition „beherrschender Einfluss“ in DRS 19.6 § 290 Abs. 2 HGB: Unwiderlegbare Vermutungen für Existenz be-herschenden Einflusses Stimmrechtsmehrheit Organbestellungsrecht Beherrschungsrecht aufgrund von Vertrag/Satzung Zweckgesellschaften – Mehrheit der Risiken und Chancen Beziehungsverhältnis zwischen § 290 Abs. 1 und Abs. 2 HGB

Aufstellungspflicht –Stimmrechtsmehrheit Formale versus materielle Stimmrechtsmehrheit Sachverhalt A hält 51% der Stimmrechte an B; Gesellschaftsvertrag von B be-stimmt, dass alle wesentlichen Entscheidungen bei B einer Mehrheit von 75% der Stimmrechte bedürfen Problem MTV zwischen A und B nach § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB? Lösung nach HGB Ja, § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB (+), aber: § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB (+), der Korrektiv der formalen Betrachtungsweise des § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist. Im Ergebnis besteht für B ein Konsolidierungswahlrecht (DRS 19.17 und .23 und .81) aA Küting/Mojadadr (GmbHR 2011, 906)

Aufstellungspflicht –Stimmrechtsmehrheit Potentielle Stimmrechte Sachverhalt A hält an B 60% der Stimmrechte. C hat ggü A das Recht, von A 20% der Anteile an B zu einem bereits festgelegten, festen Kaufpreis erwerben zu dürfen (= Kaufoption) Problem MTV zwischen A und B nach § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB? Kaufoption A C 60% 40% B

Aufstellungspflicht –Stimmrechtsmehrheit Lösung nach IFRS C hat 20% potentielle Stimmrechte an B (IFRS 10.11 iVm. .B 47 ff.), sodass B TU von C ist Folge für C: B ist als TU voll zu konsolidieren. Die Kapitalkonsoli-dierung erfolgt indes mit 40% (tatsächliche Anteilsquote); 60% sind andere Gesellschafter Folge für A: A muss B entkonsolidieren Lösung nach HGB Potentielle Stimmrechte sind keine Stimmrechte iSv. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB (DRS 19.69 und .75 ff.) Aber: Berücksichtigung potentieller Stimmrechte im Kontext des § 290 Abs. 1 HGB (Generalklausel)

Aufstellungspflicht –Stimmrechtsmehrheit Hauptversammlungspräsenzmehrheit Sachverhalt A hat 40% der Stimmrechte an B; Rest der Anteile an B sind im Streubesitz HV-Präsenz bei B in den letzten Jahren ≈ 70% Problem MTV zwischen A und B nach § 290 HGB? Lösung nach HGB Keine Stimmrechtsmehrheit nach § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, aber Beherrschungsmöglichkeit nach § 290 Abs. 1 HGB, falls die HV-präsenzmehrheit nicht nur zufällig ist (DRS 19.71 ff.)

Komplementär einer GmbH & Co. KG (1) Aufstellungspflicht – Organbestellungsrecht Komplementär einer GmbH & Co. KG (1) Sachverhalt A-GmbH ist einziger Komplementär einer KG ohne Kapitaleinlage Fall 1: KG ist nach gesetzlichem Normalstatut organisiert Problem Ist die A-GmbH MU der KG nach § 290 HGB? Lösung zu Fall 1 Ja, nach § 290 Abs. 1 HGB (so IDW RS HFA 7.63; Marbler/Oser, DStR 2014, 2474)

Komplementär einer GmbH & Co. KG (1) Aufstellungspflicht – Organbestellungsrecht Komplementär einer GmbH & Co. KG (1) Lösung zu Fall 1 (Forts.) Nein da GmbH und KG keine zwei Unternehmen sind (so Kölner Kommen-tar, § 290 HGB, Tz. 53). ME: (-) da A-GmbH – mangels Vermögenseinlage – keinen Nutzen aus der Tätigkeit der KG zieht. Der GmbH sei die Rechtsposition des § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB manels eines eigenen wirtschaftlichen Interesses in der KG nach § 290 Abs. 3 HGB abzurechnen (so Beck´scher Bilanz-kommentar, 9. Aufl., § 264b HGB Anm. 28 ff.: fehlendes Eigeninter-esse) Zum aktuellen Diskussionsstand: Marbler/Oser, DStR 2014, 2474

Komplementär einer GmbH & Co. KG (2) Aufstellungspflicht – Organbestellungsrecht Komplementär einer GmbH & Co. KG (2) Sachverhalt A-GmbH ist einziger Komplementär einer KG ohne Kapitaleinlage Fall 2: Leitungsmacht der A-GmbH ist durch Gesellschaftsvertrag beschränkt Problem Ist die A-GmbH MU der KG nach § 290 HGB? Lösung zu Fall 2 Nein, und zwar weder nach § 290 Abs. 1 HGB noch nach § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB (so IDW RS HFA 7.64 und .67) Ja, nach § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB. Aber: Einbeziehungswahlrecht nach § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB (DRS 19.30)

Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen Agenda Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen Aufstellungspflicht nach HGB Aufstellungspflicht nach PublG Abgrenzung des Konsolidierungskreises Kapitalkonsolidierung Transaktionen unter gemeinsamer Beherrschung

Aufstellungspflicht – § 11 PublG Konzernrechnungslegungspflicht von Stiftungen oder Vereinen? Problem: Unternehmenseigenschaft der Stiftung / des Vereins? Beachte: kein einheitlicher Unternehmensbegriff im deutschen Recht (Relativität von Rechtsbegriffen) ADAC e.V. ist kein Unternehmen iSv. § 11 PublG (so LG München I, Beschluss v. 30/08/2001, DB 2003, 1316) Stiftung ist kein Unternehmen iSv. § 11 PublG (so Oser, StuB 2012, 16; aA Küting, P., BFuP 2015, 32 f.) Zur Einbeziehungspflicht von Stiftungen als Tochter-Zweckgesell-schaften nach § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB siehe Dreyer/Gabriel, Der Kon- zern 2011, 47

Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen Agenda Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen Abgrenzung des Konsolidierungskreises Zweckgesellschaften Mehrfache Konzernzugehörigkeit Kapitalkonsolidierung Transaktionen unter gemeinsamer Beherrschung

Konsolidierungskreis – Zweckgesellschaften Zweistufige Prüfung Zweckgesellschaft (§ 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB) Eng begrenzter, genau definierter Zweck Unternehmenseigenschaft nicht (!) erforderlich Konsolidierungspflicht einer Zweckgesellschaft Gesellschafter, der (absolute) Mehrheit der Risiken und Chancen der Zweckgesellschaft trägt Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise

Konsolidierungskreis –Unterstützungskassen (1) HGB: Konsolidierungspflicht UK = Zweckgesellschaft (beachte: falls UK als Verein oder als Stif-tung organisiert ist, ist Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich) und § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB ist bei Zweckgesellschaften nicht anwendbar (DRS 19.81) Folge: Einbeziehungspflicht des Vermögens der UK, falls UK nicht unwesentlich (§ 296 Abs. 2 HGB) ist

Konsolidierungskreis –Unterstützungskassen (2) Fall 1 Trägerunternehmen hat nur ein TU = UK und Vermögen der UK (= Wepa) qualifiziert als Deckungsvermögen BW (Wepa) = 1.000 €; ZW (Wepa) = 1.300 €; Pens.verpfl. = 1.500 € JA MU KA MU Unterstützungskasse Wepa 1.300 € PensRst 1.300 € PensRst 0 € Wepa 1.000 € Unterstützungskasse EK Wepa 1.000 € EK

Konsolidierungskreis –Unterstützungskassen (3) HGB: Konsolidierungspflicht In Bilanz der UK werden die Pensionsverpflichtungen, die das Trägerunternehmen den AN zugesagt hat, nicht passiviert!!! Folge: Im Zuge der Konsolidierung mündet in die Konzernbilanz nur das Vermögen der UK (nicht aber die Pensionsrückstellungen) => „mismatch“, deshalb Pflicht zur Einbeziehung von Pensionsverpflichtungen mindestens in Höhe des Vermögens der UK (so DRS 19) Für überschießende Pensionsverpflichtungen besteht indes unver-ändert ein Passivierungswahlrecht Falls Vermögen der UK als Deckungsvermögen qualifiziert: Bewertung des Vermögens der UK zum beizulegenden Zeitwert Saldierung von Deckungsvermögen und Pensionsverpflichtungen in Konzernbilanz und Konzern-GuV

Konsolidierungskreis –Unterstützungskassen (4) Fall 2 Trägerunternehmen hat nur ein TU = UK und gesamtes Vermögen der UK wird Trägerunternehmen als Darlehen zurück gewährt JA MU Unterstützungskasse KA MU VBLvU Kasse Kasse VBLvU FovU 2 EK Kasse 1 FovU PensRst FovU Unterstützungskasse EK

Literatur Zu Unterstütungskassen Betram et al., WPg 2011, 69 Neubeck, StuB 2011, 529 Oser/Weidle, BiM 2011, 82; Oser/Weidle, IRZ 2012, 63 Oser, DB Heft 42/2011 (Gastkommentar)

Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen Agenda Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen Abgrenzung des Konsolidierungskreises Zweckgesellschaften Mehrfache Konzernzugehörigkeit Kapitalkonsolidierung Transaktionen unter gemeinsamer Beherrschung

Konsolidierungskreis – Mehrfache Konzernzugehörigkeit? Ein Unternehmen kann nach § 290 Abs. 2 HGB TU mehr-erer MU sein (DRS 19.7) Korrektiv zu dieser formalen Betrachtung ist § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB (DRS 19.81) Beachte: Für Zweckgesellschaften ist § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB prä-kludiert. Literatur Lüdenbach/Freiberg, BB 2010, 2874 Gahlen, BB 2010, 2877 Schruff, Der Konzern 2009, 517 f. Gelhausen/Deubert /Klöcker, DB 2010, 2009 ff. Findeisen/Sabel/Klube, DB 2010, 967 ff.

Konsolidierungskreis – Mehrfache Konzernzugehörigkeit? Welche(s) der Unternehmen ist (sind) Mutterunternehmen der Objekt Co. KG nach § 290 HGB? Leasing-gesellschaft Y-GmbH Objekt- Co. KG Kommanditist 100% = 50 TEUR (5 % der Objekt-finanzierung) Kompl. 0% Leasing-nehmer Leasingvertrag Mieterdarlehen (40 % des Restbuchwerts) 100 % Zweckgesellschaft

Konsolidierungskreis – Mehrfache Konzernzugehörigkeit? Leasinggesellschaft: Stimmrechtsmehrheit nach § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB Ggf. Einbeziehungswahlrecht nach § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB Y-GmbH: Beherrschender Einfluss nach § 290 Abs. 1 HGB (bei Normalstatut) oder nach § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB (Organbestellungsrecht) Ggf. Einbeziehungswahlrecht nach § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB oder Ab- rechnung der formalen Beherrschungsrechte nach § 290 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 HGB wegen fehlenden Eigeninteresses Leasingnehmer: Mehrheit der Risiken und Chancen über Mieterdarlehen nach § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB Beachte: § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB nicht anwendbar

Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen Agenda Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen Abgrenzung des Konsolidierungskreises Kapitalkonsolidierung Höhe der Anschaffungskosten Erstkonsolidierungszeitpunkt Kaufpreisallokation Latente Steuern Sukzessiver Unternehmenszusammenschluss Auf-/Abstockung einer Mehrheitsbeteiligung Transaktionen unter gemeinsamer Beherrschung

Kapitalkonsolidierung – Anschaffungskosten Höhe der Anschaffungskosten Kaufpreis für Tochterunternehmen (bei Stundung: Barwert) einschl. Anschaffungsnebenkosten (anders IFRS 3.53) bei sukzessivem Unternehmenszusammenschluss: Summe der fort-geführten Konzern-AK der einzelnen Anteilstranchen (anders IFRS 3.41 f.: Fair Value-Bewertung aller Anteilstranchen) Anschaffungskosten bei Tausch bedingte Anschaffungskosten („earn-out“-Klauseln)

Kapitalkonsolidierung – Anschaffungskosten bei Tausch (1) Bestimmung der AK von durch Tausch erworbenen An-teilen an Tochterunternehmen Tauschgrundsätze eröffnen ein Wahlrecht: Buchwert des hingegebenen VG oder (vorsichtig geschätzter) Zeitwert des hingegebenen VG oder steuerneutraler Zwischenwert DRS 4.13: „beizulegender Zeitwert der hingegebenen Vermögens- werte“ Einschränkung eines Wahlrechts?

Kapitalkonsolidierung – Anschaffungskosten bei Tausch (2) Sachverhalt: MU erwirbt von C dessen 100% Anteile an B-AG im Tausch gegen eine (wertgleiche) Immobilie C MU C MU BW: € 2 Mio. FV: € 3 Mio. 100% 100% B-AG B-AG Fall 1: FV € 3 Mio. Fall 1: MU bewertet Anteile an B-AG mit € 3 Mio. Im EA realisiert MU einen Gewinn von € 1 Mio.; keine ZEE (§ 304 HGB) Im KA Neubewertung des Vermögens der B-AG mit € 3 Mio.; kein UB Fall 2: MU bewertet Anteile an B-AG mit € 2 Mio. Im EA realisiert MU keinen Gewinn (erfolgsneutral) Im KA entsteht ein passivischer Unterschiedsbetrag

Kapitalkonsolidierung – Anschaffungskosten bei Tausch (3) Sachverhalt: MU bringt seine Immobilie in die B-AG gegen Gewährung neuer Anteile ein C MU MU C BW: € 2 Mio. FV: € 3 Mio. 100% 60% 40% B-AG B-AG Fall 2: FV € 2 Mio. Im EA von MU kann die Zugangsbewertung der Anteile an der B-AG zu € 2 Mio. oder zu € 3 Mio. erfolgen. Im KA von MU ist B-AG erstmals als TU zu konsolidieren. Dabei ist die Immobilie unverändert mit € 2 Mio. zu bewerten (bei Ansatz der Immo-bilie bei B-AG mit Zeitwert: Pflicht zur Zwischenergebniseliminierung nach § 304 HGB)

Kapitalkonsolidierung – Bedingte Anschaffungskosten (1) Earn-Out-Klauseln Änderungen des Kaufpreises des TU bei Erreichen bestim- mter Leistungsindikatoren (künftige, ungewisse Ereignisse) Anknüpfung an finanzielle Leistungsindikatoren zB. Erreichen/Nichterreichen von zum Erwerbszeitpunkt festge- legten Umsatz-/EBIT[DA]-Zielen Anknüpfung an nicht-finanzielle Leistungsindikatoren zB. Aufrechterhaltung von Kundenbeziehungen

Zusätzlicher Kaufpreis Kapitalkonsolidierung – Bedingte Anschaffungskosten (2) Beispiel MU erwirbt 100% der Anteile an TU Kaufpreis Fix: 100.000 € Variabel: earn-out-Klausel Szenarien Zusätzlicher Kaufpreis Wahrschein-lichkeit EBIT < 10.000 € 30 % 10.000 € ≤ EBIT < 15.000 € + 25.000 EBIT ≥ 15.000 € + 40.000 40 % Erwartungswert + 23.500

Beispiel (Forts.) AK des TU nach IFRS 3 betragen: 123.500 € Kapitalkonsolidierung – Bedingte Anschaffungskosten (3) Beispiel (Forts.) AK des TU nach IFRS 3 betragen: 123.500 € Passivierung einer financial liability: 23.500 €

AK des TU nach HGB? Passivierung einer Verpflichtung? Kapitalkonsolidierung – Bedingte Anschaffungskosten (3) AK des TU nach HGB? Passivierung einer Verpflichtung? Verbindlichkeit: (-) Rückstellung: (+), falls > 51% Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer (Zahlungs-) Verpflichtung Konflikt mit § 5 Abs. 4b EStG? Nein, so Lüdenbach, StuB 2012, 154 mwN Ja, so FG Köln, rkr. U v. 30.05.2012 (EFG 2012, 1867) Höhe der bedingten AK? Erwartungswert: 23.500 € Betrag mit höchster Eintrittswahrscheinlichkeit: 40.000 €

Literatur Earn-Out-Klauseln in Unternehmenskaufverträgen Bilanzierung Werner, DStR 2012, 1662 Blöchle/Dumser, Ubg 2012, 108 Bilanzierung IFRS Lüdenbach, StuB 2012, 154 HGB Link, BB 2014, 554 Fey/Deubert, DStR 2012, 1461 Ewelt-Knauer/Knauer, DStR 2011, 1918 Steuerrecht FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.02.2011, DStRE 2012, 854 (Bin-dung an vertragliche Kaufpreisaufteilung bei Interessengegensatz der Vertragsparteien)

Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen Agenda Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen Abgrenzung des Konsolidierungskreises Kapitalkonsolidierung Höhe der Anschaffungskosten Erstkonsolidierungszeitpunkt Kaufpreisallokation Latente Steuern Sukzessiver Unternehmenszusammenschluss Auf-/Abstockung einer Mehrheitsbeteiligung Transaktionen unter gemeinsamer Beherrschung

Kapitalkonsolidierung – Zeitpunkt der Erstkonsolidierung Ausnahmen: Erstmalige KRL-Pflicht Erstmalige Einbeziehungspflicht Grundsatz: zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen wurde

Kapitalkonsolidierung – Zeitpunkt der Erstkonsolidierung Unterjähriger Unternehmenszusammenschluss Faktische „Pflicht“ zur Aufstellung von Zwischenabschlüssen auf Erwerbszeitpunkt bei wesentlichen Unternehmenszusammenschlüs-sen IDW RS HFA 44.23 und .25 Erstmalige Aufstellungs-/Einbeziehungspflicht Erstkonsolidierung auf den Beginn der Periode, für die erstmals Auf-stellungs-/Einbeziehungspflicht besteht („… sind …“) BilRUG RefE: Wahlrecht, die Erleichterung nicht in Anspruch zu nehmen RegE: Rückkehr zur Pflicht der Inanspruchnahme der Erleichterung Sukzessive Unternehmenszusammenschlüsse eine tranchenweise Kapitalkonsolidierung ist nicht mehr zulässig

Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen Agenda Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen Abgrenzung des Konsolidierungskreises Kapitalkonsolidierung Höhe der Anschaffungskosten Erstkonsolidierungszeitpunkt Kaufpreisallokation Latente Steuern Sukzessiver Unternehmenszusammenschluss Auf-/Abstockung einer Mehrheitsbeteiligung Transaktionen unter gemeinsamer Beherrschung

Kapitalkonsolidierung – Kaufpreisallokation nach § 301 HGB Begriff der Kaufpreisallokation Purchase Price Allocation (PPA) = Erstkonsolidierung, dh Bewertung der erworbenen, einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden des TU mit ihren beizulegenden Zeitwerten (= Konzern-Anschaffungskosten) Besondere Herausforderungen Identifikation immaterieller Vermögensgegenstände (ohne GoFw) Auftragsbestände / Kundenbeziehungen / Kundenlisten Restrukturierungsrückstellungen Residuum = Geschäfts- oder Firmenwert Literatur: Schmidt, Die Kaufpreisallokation im handelsrechtlichen Konzernabschluss, Düsseldorf 2012 (Diss.)

Kapitalkonsolidierung – Kaufpreisallokation nach § 301 HGB Sachverhalt: MU erwirbt 100% der Anteile an TU zum Kaufpreis von 1.000 EAMU KAMU GoFw A a v U stR 1.000 1.000 VG (BW) stL Legende: EA/KA: Einzel-/Konzernabschluss AavU: Anteile an verbundenen Unterneh. StR/StL: stille Reserven/Lasten BW: Buchwerte VBL (BW)

Kapitalkonsolidierung – Kaufpreisallokation nach § 301 HGB Zugangsbewertung Beizulegender Zeitwert => subjektive Verwendungsmöglichkeiten/-absichten des Erwerbers sind für die Zugangsbewertung irrelevant Bsp.: Erwerb einer Marke eines Wettbewerbers im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses, die nicht fortgeführt werden soll. Zugangsbewertung der Marke hat zum beizulegenden Zeitwert zu erfolgen und ist dann erfolgswirksam abzuschreiben. Ausnahmen von Zeitwertbewertung gelten für Rückstellungen und latente Steuern (§ 301 Abs. 1 Satz 3 HGB)

Kapitalkonsolidierung – Kaufpreisallokation – Einzelfragen Immaterielle Vermögensgegenstände (iVG) Anforderungen an die Identifikation iVG nach § 301 HGB entspricht nicht IFRS 3 Restrukturierungsrückstellungen Ansatz bei PPA nur, falls zum Zeitpunkt des UZS die Rückstellung bereits beim TU passiviert war Eventualschulden Passivierungsgebot (so auch IFRS 3.23) Verlustvorträge Ansatzpflicht für Verlustvorträge des TU, die im Zuge des UZS erstmals genutzt werden können Beachte: § 8c KStG => idR gehen Verlustvorträge des TU unter!

Kapitalkonsolidierung – Kaufpreisallokation nach § 301 HGB Aktivierung latenter Steuern auf steuerliche Verlustvor-träge des TU Nur Verlustvorträge des TU, die im Zuge des Unternehmenszusam-menschlusses erstmals genutzt werden können Begrenzung des Prognosezeitraums auf 5 Jahre siehe aber DRS 18.21 f. Beachte: Mindestbesteuerung (§ 10d EStG) und Verlustabzugsbe-schränkungen (zB. § 8c KStG) Entsprechendes gilt für Zinsvorträge iZm Zinsschranke (§ 4h EStG) Beachte: Anforderungen an die (Steuer-) Planung der Unternehmen Residualgröße, insbesondere Geschäfts- oder Firmenwert

Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen Agenda Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen Abgrenzung des Konsolidierungskreises Kapitalkonsolidierung Höhe der Anschaffungskosten Erstkonsolidierungszeitpunkt Kaufpreisallokation Latente Steuern Sukzessiver Unternehmenszusammenschluss Auf-/Abstockung einer Mehrheitsbeteiligung Transaktionen unter gemeinsamer Beherrschung

Kapitalkonsolidierung – Inside und Outside basis differences inkl. GoFw TU FK TU VG TU Konzernabschluss Bet. TU StB outside basis differences (Steuersatz des MU) 1. Ebene des MU (Folgekonsolidierungen) FK (+ stL) VG (+ stR) HGB (HB III) StB inside basis differences (Steuersatz des TU) EK 2. Ebene des TU (Erstkonsolidierung)

Beispiel zu latenten Steuern Sachverhalt: MU erwirbt am 1.01.01 eine 100%-ige Beteiligung an TU zum Kaufpreis von 1.000 € Tochterunternehmen Bilanzielles Reinvermögen: 600 € Stille Reserven in Grundstücken des TU: 300 € Nutzungsdauer GoFw: 10 Jahre Ertragsteuersatz TU: 30 % Ertragsteuersatz MU: 25 % In 01 erwirtschaftet TU einen Jahresüberschuss von 100 €, der beim TU thesauriert wird

Kapitalkonsolidierung – Inside und Outside basis differences FK TU 1.0001) Bet. TU 1.000 StB outside basis differences (Steuersatz des MU) 1. Ebene des MU (01.01.01) VG TU Konzernabschluss 1) 1.000 = 900 (Grds) – 90 (pass lat St) + 190 (GoFw) FK VG 600 (+ 300) HGB III VG 600 ( + 0) StB inside basis differences (Steuersatz des TU) EK 810 EK 600 2. Ebene des TU (01.01.01) plSt 90

Kapitalkonsolidierung – Inside und Outside basis differences FK TU 1.0811) Bet. TU 1.000 StB outside basis differences (Steuersatz des MU) 1. Ebene des MU (31.12.01) VG TU Konzernabschluss 1) 1.081 = 900 (Grds) – 90 (pass lat St) + 171 (GoFw) + 100 (JÜ) FK VG 600 (+ 300) ∆ VG + 100 HGB III VG 600 ( + 0) StB inside basis differences (Steuersatz des TU) EK 910 EK 700 2. Ebene des TU (31.12.01) plSt 90

§ 306 HGB „1Führen Maßnahmen, die nach den Vorschriften dieses Titels durch-geführt worden sind, zu Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen der VG, Schulden oder RAP und deren steuerlichen Wertansätzen und bauen sich diese Differenzen in späteren Geschäfts-jahren voraussichtlich wieder ab, so ist eine sich insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuer und eine sich insgesamt er-gebende Steuerentlastung als aktive latente Steuern in der Konzern-bilanz anzusetzen. 3Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines nach § 301 Abs. 3 ver-bleibenden Unterschiedsbetrags (= GoFw, d.V.) bleiben unberücksich-tigt. 4Das Gleiche gilt für Differenzen, die sich zwischen dem steuerlichen Wertansatz einer Beteiligung an einem TU, assUnt oder GU und dem handelsrechtlichen Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögens ergeben. (= outside basis differences; d.V.)…“

Latente Steuern – Kapitalkonsolidierung Pflicht zur Bildung latenter Steuern bei Kapitalkonsolidie-rung von Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen Latente Steuern auf stille Reserven und Lasten (§ 306 Satz 1 HGB) Für stille Reserven: passive latente Steuern Für stille Lasten: aktive latente Steuern sog. „inside-basis-differences“ Keine latenten Steuern auf GoFw (§ 306 Satz 3 HGB) HFA hält analoge Anwendung des § 306 Satz 3 HGB (share deal) auf GoFw im Jahresabschluss (asset deal) für zulässig (FN 2011, 341) Verbot latenter Steuern auf Bilanzunterschiede zwischen dem Rein-vermögen des TU und dem steuerlichem Beteiligungsbuchwert (§ 306 Satz 4 HGB) sog. „outside-basis-differences“

Latente Steuern – Kapitalkonsolidierung Pflicht zur Bildung latenter Steuern bei Bewertung von An-teilen an assoziierten Unternehmen? De lege lata Ja, so DRS 18.26 Aber: § 306 HGB („… Vorschriften dieses Titels (§§ 300 – 307 HGB, d.Verf.) …“) verweist nicht auf § 312 HGB, so dass nach dem Wortlaut des § 306 HGB keine latenten Steuern auf stille Reser-ven/Lasten zu bilden wären De lege ferenda (BilRUG) § 312 Abs. 5 HGB-E verweist erstmals auf die entsprechende An-wendung des § 306 HGB bei Equity-Methode Neuland für deutsche Bilanzierungspraxis Unklar: retrospektive vs prospektive Anwendung des § 312 Abs. 5 HGB-E

Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen Agenda Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen Abgrenzung des Konsolidierungskreises Kapitalkonsolidierung Höhe der Anschaffungskosten Erstkonsolidierungszeitpunkt Kaufpreisallokation Latente Steuern Sukzessiver Unternehmenszusammenschluss Auf-/Abstockung einer Mehrheitsbeteiligung Transaktionen unter gemeinsamer Beherrschung

Sukzessiver Unternehmenszusammenschluss Sukzessive Unternehmenszusammen-schlüsse Sukzessiver Unternehmenszusammenschluss Unternehmenszusammenschluss, bei dem der Kontrollerwerb in mehreren Erwerbsschritten erfolgt Beispiel: MU erwirbt in t1 20% und in t2 weitere 40% der Anteile an TU Erstkonsolidierung auf den Zeitpunkt des Kontrollerwerbs (hier: t2) Problem Behandlung eines passivischen Unterschiedsbetrags, der durch die Aufrechnung der zu (fortgeführten) Konzern-AK bewerteten (Alt-) Anteile des MU mit dem neubewerteten Eigenkapital des TU im Zeit-punkt des Kontrollerwerbs entsteht Lösung Unterschiedsbetrag: passivischer UB aus der Kapkons Kein Erwerbsgewinn! (so IFRS 3)

Beispiel sukzessive Unternehmens- zusammenschlüsse Sachverhalt: t1: 1. Tranche: 20% zu AK 200 t2: 2. Tranche: 40% zu AK 600 Reinvermögen TU (Zeitwerte) t1 t2 Grds 1.000 1.500 MU Lösung: t2: Kontrollerwerb => vollständige Neubewertung des RVTU : Grds = 1.500 Grds 1.500 20% (1.Tranche) 20% von 1.500 = 300 ./. AK = 200 40% (2.Tranche) 40% von 1.500 = 600 ./. AK = 600 40% (Minderheiten) 40% von 1.500 = 600 Wertsteigerung = 100 Wertsteigerung = 0 HGB § 309 Abs. 2 HGB IFRS 3 (2008) Gewinn

Beispiel sukzessive Unternehmens- zusammenschlüsse Grundstücke 1.500 - davon MI (40%) 600 - davon MU (60%) 900 1. Tranche 200 2. Tranche 600 = Summe - 800 Differenz 100 Eigenkapital AfAaG (40% von 1.500) 600 Pass UB aus Kapkons. 100 Konzernbilanz (§ 301 HGB)

Buchungssätze zum Beispiel nach HGB (1) AavU 200 / Bank 200 (2) AavU 600 / Bank 600 (3) anteiliges Eigenkapital (TU) 900 / AavU 800 pass. UB Kapkons. 100 (4) anteiliges Eigenkapital (TU) 600 / AfAaG 600 Erläuterung der Buchungssätze BS 1: Erwerb der 1. Tranche (Altanteile) zu AK von 200 BS 2: Erwerb der 2. Tranche zu AK von 600 BS 3: Kapitalkonsolidierung für das MU (60%) BS 4: Dotierung des Ausgleichspostens für Anteile anderer Gesellschafter (40%)

Buchungssätze zum Beispiel nach IFRS 3 (1) AavU 200 / Bank 200 (2) AavU 100 / Fair Value Rücklage (AfS) 100 (3) Fair Value Rücklage (AfS) 100 / sonstige betr. Erträge 100 (4) AavU 600 / Bank 600 (5) anteiliges Eigenkapital (TU) 900 / AavU 900 (6) anteiliges Eigenkapital (TU) 600 / AfAaG 600 Erläuterung der Buchungssätze Annahme, dass die 20% Altanteile (1. Tranche) als finanzieller Vermögenswert AfS qualifizieren. BS 1: Erwerb der 1. Tranche (Altanteile) zu AK von 200 BS 2: Fair Value Bewertung der Altanteile mit Dotierung der Fair Value Rücklage (= OCI) mit 100 BS 3: Erfolgswirksame Verrechnung der Fair Value Rücklage über die GuV („recycling“) BS 4: Erwerb der 2. Tranche zu AK von 600 BS 5: Kapitalkonsolidierung für das MU (60%) BS 6: Dotierung des Ausgleichspostens für Anteile anderer Gesellschafter (40%)

Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen Agenda Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen Abgrenzung des Konsolidierungskreises Kapitalkonsolidierung Höhe der Anschaffungskosten Erstkonsolidierungszeitpunkt Kaufpreisallokation Latente Steuern Sukzessiver Unternehmenszusammenschluss Auf-/Abstockung einer Mehrheitsbeteiligung Transaktionen unter gemeinsamer Beherrschung

Aufstockung einer Mehrheits- beteiligung Kein Unternehmenszusammenschluss, da kein Kontrollerwerb Im Kaufpreis der hinzu erworbenen Anteile werden seit dem Kontroll-erwerb neu entstandene stille Reserven/Lasten und/oder ein neu entstandener Geschäfts- oder Firmenwert vergütet Problem Aufdeckung der stillen Reserven/Lasten u/o eines GoFw oder Erfolgsneutrale Verrechnung des Unterschiedsbetrags mit Rücklagen Lösung M.E. nur Aufdeckung der Unterschiedsbeträge zulässig (so auch DRS 4.26; Senger et al., WPg 2012, 83), aber Literatur hält unter Hinweis auf IFRS 10.23 auch die Verrechnung der Unterschiedsbeträge mit den Rücklagen für zulässig

Rücklagenverrechnung Beispiel Aufstockung einer Mehrheitsbeteiligung Sachverhalt: t1: 1. Tranche: 20% zu AK 200 t2: 2. Tranche: 40% zu AK 600 t3: 3. Tranche: 20% zu AK 360 Reinvermögen TU (Zeitwerte) MU t1 t2 t3 Grds 1.000 1.500 1.800 Lösung: t2: Kontrollerwerb => vollständige Neubewertung des RVTU : Grds = 1.500 t3: Erwerb von 20% (3.Tranche) Kaufpreis 20% = 360 (= 20% von 1.800) ./. ant. AfAaG = 300 (= 20% von 1.500) Unterschiedsbetrag = 60 HGB Aufdeckung stR/GoFw IFRS 10.23 Rücklagenverrechnung

Beispiel Aufstockung einer Mehrheitsbeteiligung Grundstücke 1.500 Eigenkapital Rücklagen X AfAaG 600 Konzernbilanz (§ 301 HGB) ./.Kaufpreis 360 Grundstücke 60 ./. AfAaG 300 + 60 t2 t3 Buchungssatz in t3 AfAaG 300 Grundstücke 60 / Bank 360

Beispiel Aufstockung einer Mehrheitsbeteiligung Grundstücke 1.500 Eigenkapital Rücklagen X AfAaG 600 Konzernbilanz (IFRS 10.23) ./.Kaufpreis 360 ./. AfAaG 300 pass. UB 60 ./. 60 t2 t3 Buchungssatz in t3 AfAaG 300 Rücklagen 60 / Bank 360

Abstockung einer Mehrheitsbeteiligung Abstockung einer Mehrheits- beteiligung ohne Kontrollverlust Beispiel MU hat 80% der Anteile an TU und veräußert nun 20% der Anteile Abstockung einer Mehrheitsbeteiligung Im Veräußerungserlös der Anteile werden seit dem Erwerb neu ent-standene stille Reserven/Lasten und/oder ein neu entstandener Geschäfts- oder Firmenwert vergütet Problem Ausweis eines Veräußerungsergebnisses oder Verrechnung des Unterschiedsbetrags zwischen Veräußerungserlös und anteiligen Buchwert des Reinvermögens des TU mit Rücklagen Lösung M.E. ist Ausweis eines Veräußerungsergebnisses zwingend

Auf- und Abstockung von Mehrheitsbeteiligungen Ausscheiden aus PhG gegen Abfindung OHG mit drei Gesellschaftern A, B und C A scheidet aus OHG zum 31.12.t1 aus A hat im Zeitpunkt des Ausscheidens ein Kapitalkonto in Höhe von 100 GE Abfindung an ausscheidenden Gesellschafter A iHv 150 GE (in bar) durch die OHG IDW RS HFA 7.59: Aufstockung der Buchwerte des Ver-mögens der OHG um 50 GE Minderung der Kapitalkonten von B und C um 50 GE zu-lässig? (so auch Lüdenbach, StuB 2013, 744)

Literatur Oser, DB 2010, 65; ders., IRZ 2012, 325 Senger/Ewelt-Knauer/Hoehne, WPg 2012, 90 Stibi, WPg 2012, 755 Pöller, BC 2012, 66

Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen Agenda Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen Abgrenzung des Konsolidierungskreises Kapitalkonsolidierung Höhe der Anschaffungskosten Erstkonsolidierungszeitpunkt Kaufpreisallokation Latente Steuern Sukzessiver Unternehmenszusammenschluss Auf-/Abstockung einer Mehrheitsbeteiligung Transaktionen unter gemeins. Beherrschung

Common control transactions – Gründung einer neuen Holding Vorher Nachher Gesellschafter 1 Gesellschafter 2 Gesellschafter 3 Gesellschafter 1 Gesellschafter 2 Gesellschafter 3 Holding-Gesellschaft Gründung einer Holding A-Gesellschaft A-Gesellschaft TU 1 TU 2 TU 1 TU 2 Neubewertung des Vermögen des A-Konzerns im ersten HGB-Konzernabschluss der Holding?

Common control transactions – Gründung einer neuen Holding Pflicht zur Neubewertung Beck´scher Bilanzkomm.9, § 301 HGB, Anm. 524 f. Naumann, WPg 8/2014, Editorial Wahlrecht zur Neubewertung Oser, BB 2014, 1387 Beine/Roß, BB 2012, 2743 Art. 25 der EU-Bilanzrichtlinie Keine Umsetzung im Zuge des BilRUG Ggf. Umsetzung im Zuge späterer Bilanzreformen

Common control transactions – Downstream-Merger Vorher Nachher Gesellschafter Gesellschafter Down- stream- merger Downstream-Merger A-AG B-AG VermögenA-AG 100% 100% 100% B-AG C-AG C-AG Neubewertung des Vermögen der A-, B- und C-AG im ersten HGB-Konzernabschluss der B -AG?

Common control transactions – Downstream-Merger B-AG hat erstmals einen Konzernabschluss aufzustellen: Rechtliche Betrachtungsweise: Vermögen von A Keine Korrektur einer Bewertung des Vermögens der A-AG zu (echten) AK im EA der B-AG (Tauschgrundsätze) Vermögen von B: Ansatz der Buchwerte aus EA, dh. keine Fortführung der Konzern-Buchwerte für B-AG im bisherigen KA der A-AG Vermögen von C: Erstkonsolidierung (so DRS 4.A5, Beck´scher Bilkomm., 9. Aufl., § 301 HGB, Anm. 295, 528)

Common control transactions – Downstream-Merger B-AG hat erstmals einen Konzernabschluss aufzustellen Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Vermögen von A Fortführung der Konzernbuchwerte aus bisherigem KA der A-AG, dh. Korrektur einer Bewertung des Vermögens der A-AG zu (echten) AK im EA der B-AG Vermögen von B: Ansatz der Buchwerte aus EA, dh. keine Fortführung der Konzern-Buchwerte für B-AG im bisherigen KA der A-AG Vermögen von C: Keine Erstkonsolidierung, dh. Fortführung der Konzernbuchwerte für C-AG aus bisherigem KA der A-AG (so Beine/Roß, BB 2012, 2743)

WP/StB Prof. Dr. Peter Oser Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !!!