Ρ. ri x ecker.recht Ein eigenwilliges Künstlerhaus Was ist die genaue Fragestellung? (1.) Ist die Versagung der Baugenehmigung (Wofür?: Antrag des K auf.

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ϱ. ri x ecker.recht Ein eigenwilliges Künstlerhaus Was ist die genaue Fragestellung? (1.) Ist die Versagung der Baugenehmigung (Wofür?: Antrag des K auf Genehmigung des Baus seines zweigeschossigen Wohnhauses mit Pultdach und Außenfassade) rechtmäßig?  (Reine materiellrechtliche Prüfung!) (2.) Ist der Widerspruch des Nachbarn gegen den Bescheid über die städtebauliche Zulässigkeit zulässig? (Welcher Bescheid?: Erster Bescheid der UBA zur städtebaulichen (= planungsrechtlichen) Zulässigkeit des Vorhabens des K!  (Rein formellrechtliche Prüfung der Widerspruchsbefugnis des N)

ϱ. ri x ecker.recht Ein eigenwilliges Künstlerhaus (1.) Rechtmäßigkeit der Versagung der BG „Die Versagung der BG ist rechtmäßig, wenn das Vorhaben baurechtlichen Vorschriften widerspricht (§ 77 Abs. 1 Satz 1 LBO).“ Widerspruch gegen planungsrechtliche oder ordnungsrechtliche Vorschriften? 1.Durfte UBA im Zweitbescheid die planungsrechtliche Zulässigkeit überhaupt noch verneinen? [Wie ist das Verhältnis des „ersten“ zum „zweiten“ Bescheid?] Erster Bescheid: Vorbescheid (Bebauungsgenehmigung) iSv § 76 Abs. 1 Satz 2 LBO Wirksamkeit K gegenüber! Keine Bestandskraft N gegenüber!  Zweiter Bescheid: Inhalt des Vorbescheid wird in der Baugenehmigung iSe Zweitbescheids geregelt! Verwaltungsbehörde ist dem Bauherrn gegenüber an den Erstbescheid gebunden und kann ihn nur nach Maßgabe der §§ 48 ff. VwVfG aufheben!

ϱ. ri x ecker.recht Ein eigenwilliges Künstlerhaus Befugnis zur Korrektur des Vorbescheids im Rahmen der Baugenehmigung? (Also:) 2. Durfte die UBA in der BG den (allein die planungsrechtliche Zulässigkeit betreffenden) Vorbescheid korrigieren? (Grundsätzlich dann, wenn die Bebauungsgenehmigung planungsrechtlich rechtswidrig war) Verletzung des Bauplanungsrechts? (a) § 34 Abs. 2 BauGB nicht einschlägig, weil es nicht um die Art der Bebauung geht! (b) Beeinträchtigung des „Ortsbildes“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB?  Städtebauliche Qualität der Beeinträchtigung des Ortsbildes? „ob das Gesamtbild, das durch unterschiedliche Elemente geprägt sein kann, gestört wird“. (BVerwG: Ortsbild muss einen besonderen Charakter und eine besondere Wertigkeit für die Allgemeinheit haben).  Also keine Korrektur des Erstbescheids wegen planungsrechtlicher Rechtswidrigkeit!

ϱ. ri x ecker.recht Ein eigenwilliges Künstlerhaus Bauplanungsrechtliche Rechtswidrigkeit wegen der Dachform: Vor allem: Planersatz kann nicht mehr regeln als Plan! Frage also: Könnte ein Bebauungsplan Dachformen festlegen? (§ 9 Abs. 1 BauGB: Nein!) 3. Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit? Verstoß gegen § 4 LBO (Verunstaltungsverbot?)  Auslegung „Verunstaltung“! (Es kommt nicht auf den ästhetisch besonders empfindsamen und geschulten Betrachter sondern auf den dafür offenen an!“) (nicht bloß beeinträchtigt sondern verletzt – bauliche Anlage wird als hässlich empfunden!)

ϱ. ri x ecker.recht Ein eigenwilliges Künstlerhaus Art. 5 Abs. 3 GG? Keine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 4 LBO! Prüfung der Anwendung der Vorschrift im Lichte des Art. 5 Abs. 3 GG! (a) Schutzbereich Fassadengestaltung als Baukunst! (b) Eingriff (+) (c) Rechtfertigung: Wertung: Besondere Gemeinschaftsbezogenheit / Sozialbindung von Baukunst!

ϱ. ri x ecker.recht Ein eigenwilliges Künstlerhaus Aufgabe 2: Widerspruchsbefugnis des N? „Fraglich ist, ob N mit der Rüge der Verletzung des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB (und des § 4 LBO) die Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften geltend macht? [Verletzung des Ortsbildes als Verletzung nachbarschützender Vorschriften?]  § 34 Abs. 1 BauGB begründet Nachbarschutz nur in Fällen, in denen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht kommt!  Verletzung des Ortsbildes (und des Verunstaltungsverbots) schützt kollektive Interessen!