Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz K-GKG

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 Präsentation transkript:

Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz K-GKG Gemeindewasserversorgungsgesetz K-GWVG Mag Maria Steiner

GEMEINDEKANALISATIONSGESETZ Anschlusspflichtbescheid (§ 4 K-GKG) Voraussetzungen ab Inkrafttreten der Verordnung über den Kanalisationsbereich Grundstück liegt im Kanalisationsbereich Nichtvorliegen einer Ausnahme von der Anschlusspflicht (§ 5 Abs 1 und 2 K-GKG) zuständige Behörde Bürgermeister

Bescheidadressat = Eigentümer - des Grundstückes mit Gebäude / befestigter Fläche - des Gebäudes (Superädifikat) Was ist anzuschließen? - Gebäude - befestigte Flächen, bei denen nach Art und Menge der Abwässer, deren unschädliche Beseitigung erforderlich ist

Instanzenzug Bürgermeister (§ 4 Abs 2 K-GKG) Gemeindevorstand (§ 94 Abs 1 K-AGO iVm § 26 K-GKG) Landesregierung (§ 95 Abs 1 K-AGO iVm § 26 – K-GKG) als Aufsichtsbehörde

Ausnahmen von der Anschlusspflicht gem § 5 Abs 1 K-GKG Kosten des Anschlusskanals übersteigen 50 v. H. Sonstige schadlose Verbringung gewährleistet (§ 5 Abs 1 lit a K-GKG) Gebäude, bei dem nur Niederschlagswasser anfallen Versickerung ohne Anlage und ohne nachteilig Auswirkung (§ 5 Abs 1 lit b K-GKG) Widmung des Grundstückes für den öffentlichen Verkehr (§ 5 Abs 1 lit c K-GKG)

Ausnahme von der Anschlusspflicht gem § 5 Abs 2 K-GKG Anschluss an die Kanalisationsanlage ist nicht möglich. Ausnahmen nach Abs 1 und Abs 2 sind vor Bescheiderlassung von Amts wegen zu prüfen.

Ausnahme von der Anschlusspflicht (§ 5 Abs 3 K-GKG) Bauwerke, die überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der lw Betriebsführung dienen. Anschlusspflicht muss zuerst rechtskräftig sein. Ausnahme nur auf Antrag.

Ausnahme gemäß § 5 Abs 1 lit a K-GKG (Kosten Anschlusskanal übersteigen 50 v. H und schadlose Verbringung) Schadlose Verbringung der Abwässer Ob schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist, ist anhand der im § 8 K-GKG umschriebenen Entsorgungsgrundsätze zu prüfen (VwGH 18. 11. 2003, Zl 2001/05/0331). § 8 Abs 1 K-GKG – die anfallenden Abwässer sind den hygienischen Grundsätzen und den Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art zu entsorgen. Über die Entsorgung ist ein Wartungsbuch zu führen. § 8 Abs 2 K-GKG: Senkgrubenräumgut und Fäkalschlämme sind in Kläranlagen zu entsorgen.

Schadlose Verbringung der Abwässer ist gegeben bei wasserrechtlich bewilligter, dem Stand der Technik entsprechender vollbiologischer Abwasserreinigungsanlage dichte Senkgrube, Entsorgung über Fäkalübernahmestation und Wartungsbuch nicht gegeben bei Plumpsklo 3-Kammer-Kläranlage mit anschließender Versickerung

Kosten der baulichen Herstellung: - Ermittlung Kosten des (konkreten) Anschlusskanals (§ 4 Abs 6 K-GKG) - Ermittlung Kosten eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusskanals Vergleich der Kosten des konkreten Hausanschlusskanals mit jenen des Durchschnittlichen. Übersteigen die Kosten des konkreten Hausanschlusskanals jene des Durchschnittlichen um 50 %, dann ist das Tatbestandsmerkmal der „überdurchschnittlichen Hausanschlusskosten“ erfüllt. - Sachverständigengutachten einholen

Ausnahme gemäß § 5 Abs 1 lit b K-GKG Gebäude, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen zB Gerätehaus, Garage Freistehendes Gebäude ohne Wasseranschluss: Anschlusspflicht ist nicht auszusprechen Freistehendes Gebäude mit Wasseranschluss: Anschlusspflicht ist auszusprechen Integrierte bzw. angebaute Garage: grundsätzlich anschlusspflichtig - Kriterien für bauliche Einheit: oberirdische Verbindung der Gebäude, bautechnische Verschränkung der Gebäude, optisch einheitliches Erscheinungsbild - handelt es sich um ein einheitliches Gebäude, dann bezieht sich die Anschlusspflicht grundsätzlich auf das gesamte Gebäude (Wohnhaus und Garage)

Ausnahme gemäß § 5 Abs 1 lit c K-GKG Widmung des Grundstückes für den öffentlichen Verkehr - Belastung der Kläranlage mit Straßenwässern soll hintangehalten werden

Ausnahme gemäß § 5 Abs 2 K-GKG Unmöglichkeit des Anschlusses Überschreitung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter Beeinträchtigung der Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen Rechtliche Hindernisse seitens Dritter

Ausnahme gemäß § 5 Abs 3 K-GKG Landwirte Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht Bauwerke, die überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen. Häusliche Abwässer, die nur im untergeordneten Ausmaß anfallen und vermischt mit Jauche und Gülle für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind. In flüssigkeitsdichten Anlagen gesammelt werden, die den Kärntner Bauvorschriften entsprechen. Das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten : Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 muss betragen, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht.

Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht Antragsvoraussetzung: - Rechtskräftiger Anschlussbescheid Antragsberechtigter: - Eigentümer des Bauwerkes, das überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dient. - Nicht jedermann, sondern nur ein Landwirt.

2. Bauwerke, die überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen Kriterien: Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit mit der Landwirtschaft Bewirtschaftung durch die Bewohner Deckung des Wohnbedürfnisses des Bewirtschafters der Landwirtschaft

Ein landwirtschaftliches Wohngebäude liegt nur dann vor, wenn es vom Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen und den im Betrieb Beschäftigten bewohnt wird (der Pächter - nicht aber der Betriebseigentümer, der landwirtschaftliche Flächen verpachtet hat.) „überwiegende landwirtschaftliche Nutzung“ Vergleich des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzung mit dem der außerlandwirtschaftlichen Nutzung Nicht zu befreien sind: Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die nicht oder nur in untergeordnetem Ausmaß landwirtschaftlich genutzt werden Privatzimmervermietung mit mehr als 10 Fremdenbetten

3. Häusliche Abwässer, die nur im untergeordneten Ausmaß anfallen und für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind Nicht zB bei Vermengung mit Abwässern gewerblicher Betriebe Sachverständigenfrage

4. In flüssigkeitsdichten Anlagen gesammelt werden, die den Kärntner Bauvorschriften entsprechen Dichte Senk- oder Güllegrube mit baubehördlicher Bewilligung Bei Nichtvorlage der baubehördlichen Bewilligung nach Aufforderung durch die Behörde ist der Befreiungsantrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen. Bestimmtes Fassungsvermögen Senkgrube

5. „Das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten : Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 2 : 2 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht“. Dunggroßvieheinheiten: Berechnung Anteil eines Nutztieres an Dunggroßvieheinheit gemäß § 32 Abs 2 lit g WRG Anhang B zum WRG: Anteil an einer Dunggroßvieheinheit je Tier, bezogen auf den Jahresdurchschnitt der gehaltenen Tiere EGW – Ermittlung, landwirtschaftlicher Betrieb mit Fremdenbetten: Anzahl der Übernachtungen (Belegstage) der drei aufeinanderfolgenden Monate mit dem stärksten Abwasseranfall (meist Juli, August, September) dividiert durch 90 = EGW (vgl. Anlage zu § 13 Abs 2 Z 24 K-GKG)

Bewirtschaftungsfläche: § 32 Abs 2 lit g WRG: Selbstbewirtschaftete und Für die Ausbringung des eigenen Anfalles rechtlich gesicherte landwirtschaftliche Nutzflächen Eignung der Nutzflächen zur Ausbringung von Dung Keine Berücksichtigung von Flächen, die sich in wasserrechtlich verfügten Schutzgebieten oder Kernzonen nach der Kärntner Wasserschongebietsverordnung befinden

Plumpsklo: „Seit Jahrhunderten bewährte Form der Beseitigung menschlicher Ausscheidungen“ Menschliche Fäkalien sind Abwässer im Sinne des K-GKG Derartige Abwässer entstehen nicht erst mit der Verbindung mit Spülwasser Eine schadlose Verbringung der Fäkalien ist nicht gewährleistet Es erfolgt überhaupt keine Verbringung der Fäkalien – es werden diese auch nicht in einer Senkgrube gesammelt und geklärt VwGH 25.1.00, 99/05/0245

Dreikammer-Kläranlage mit anschließender Versickerung Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass 3-Kammer-Kläranlagen offenkundig nicht dem Stand der Technik entsprechen. Gemäß § 45 AVG bedürfen offenkundige Tatsachen keines Beweises. Die Behörden haben daher keine Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie zur Klärung dieser Fragen keinen SV mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt haben. VwGH 4.3.2008, 2007/05/0311

nach § 32 WRG – wasserrechtlich bewilligungspflichtig Von einer wasserrechtlich zulässigen Entsorgung kann nur dann gesprochen werden, wenn für die Anlage, soweit sie wr bewilligungspflichtig ist, eine rechtskräftige wr Bewilligung vorliegt. § 33 g WR sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine „Bewilligungsfiktion“ vor, durch die die fehlende wr Bewilligung ersetzt wird. Gemäß § 33 g Abs 2 vorletzter Satz WRG endet die Ausnahme von der wr Bewilligungspflicht jedenfalls, sobald die Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisation besteht. Da im Fall eine solche Anschlussmöglichkeit besteht, kann sich der Beschwerdeführer auf die gesetzlich vorgesehene Bewilligungsfiktion des § 33 g WRG nicht erfolgreich berufen. VwGH 4.3.2008, 2007/05/0311

Dichte Senkgrube Dichtheitsattest Wartungsbuch Transport durch Klärwagen Übernahme Senkgrubenräumgut durch Fäkalübernahmestation der Kläranlage (§ 8 Abs 2 K-GWVK)

Vollbiologische ARA – wr Bewilligung befristet bis Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Kanal erteilt. Gemeindekanal wurde gebaut. Anschlusspflicht mit Bescheid ausgesprochen. Gemeindebürger Berufung bis hin zur Beschwerde an VwGH: Begründung: er verfügt über eine wr bewilligte ARA, diese könne solange betrieben werden, bis ein anderslautender rk Bescheid erlassen werde. + Kosten seien 3x höher als ein Anschluss im Durchschnitt im Bauabschnitt - Ausnahme § 5 Abs 1 lit a wurde geltend gemacht

VwGH: für eine Biologie benötigt man eine wr Bewilligung VwGH: für eine Biologie benötigt man eine wr Bewilligung. Von einer wr zulässigen Entsorgung nur dann gesprochen werden kann, wenn für eine wr bewilligungspflichtige Anlage eine rk wr Bewilligung vorliegt. Befristete Wasserbenutzungen erlöschen durch Zeitablauf ex lege. Wenn wr Bewilligung befristet bis zur Anschlussmöglichkeit an den Kanal erteilt wird, dann erlischt sie mit dieser Möglichkeit ex lege. Wenn keine wr zulässige Entsorgung keine schadlose Verbringung der Abwässer gemäß § 5 Abs 1 lit a keine Ermittlung der Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals notwendig. VwGH – 24.11.2008, 2006/05/0146

Biologie: 1. wr Bewilligung erloschen 2. Ein neuerlicher Antrag auf wr Bewilligung wurde abgewiesen Berufung dagegen noch offen VwGH: Der Nachweis für die tatsächlich vorhandene schadlose Verbringung der Abwässer muss im Zeitpunkt d Entscheidung über die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs 1 lit a vorliegen. Erst wasserrechtlich zu bewilligende Kläranlagen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. VwGH 4. März 2008, 2007/05/0020

Gemäß § 4 Abs 2 K-GK hat der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Diese Bestimmung sieht nicht vor, dass auch der exakte Anschlusspunkt an die Kanalisationsanlage der Gemeinde sowie weitere Details über die Ausführung bescheidmäßig festgelegt werden müssen. Die zu erledigende Hauptfrage nach § 59 AVG ist jene nach der grundsätzlich bestehenden Anschlusspflicht, nicht aber nach der konkreten Ausgestaltung und Lage des Kanalanschlusses und der Art der Leitungsführung VwGH 25. Februar 2005, 2003/05/0133

Vorschreibung der Anschlusspflicht gemäß § 4 K-GKG als Auflage im Bewilligungsbescheid ist nicht zulässig Bescheidwidrig Die der Baubehörde eingeräumte Möglichkeit der Erteilung von Auflagen, um ein Vorhaben bewilligungsfähig zu machen, erstreckt sich nicht auf die Sicherstellung der Abwasserbeseitigung, vielmehr folgt aus der Anordnung des § 17 Abs 2 lit c BO, dass die Form der Abwasserbeseitigung Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung und demnach als Teil des eingereichten Projektes zu beurteilen ist. VwGH 31. März 2005, 2004/05/0325

Die Rechtskraft eines Bescheides bewirkt bei unveränderten Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Die mit dem Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Diese Rechtswirkung wird Unwiederholbarkeit genannt (ne bis in idem).

GEMEINDEWASSERVERSORGUNGSGESETZ Anschluss- und Benützungspflichtbescheid (§ 6 K-GWVG) Voraussetzungen Ab Inkrafttreten der Verordnung über den Versorgungsbereich Grundstück liegt im Versorgungsbereich Nichtvorliegen einer Ausnahme (§ 8 K-GWVG) Zuständige Behörde Bürgermeister

Bescheidadressat = Eigentümer - des Grundstückes - der baulichen Anlage Was ist anzuschließen? bebautes Grundstück mit Wasser zu versorgendes Grundstück Grundstück für das Baubewilligung erteilt wurde

Instanzenzug Bürgermeister (§ 6 Abs 2 K-GWVG) Gemeindevorstand (§ 94 Abs 1 K-AGO iVm § 25 K-GWVG) Landeshauptmann (§ 3 Abs 1 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz iVm § 25 K-GWVG) als Aufsichtsbehörde

Ausnahmen von der Anschluss- und Benützungspflicht gemäß § 8 K-GWVG Trink- und Nutzwasser Verfügbarkeit einer WVA, die Erfordernissen der Gesundheit entspricht und Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge zur Verfügung stellt (§ 8 Abs 1 K-GWVG) Kosten des Anschlusses übersteigen 50 v.H. (§ 8 Abs 2 K-GWVK) Anschluss ist rechtlich unmöglich (§ 8 Abs 4 K-GWVG) Öffentliche Eisenbahnen (§ 8 Abs 5 K-GWVG)

Ausnahme nur für Nutzwasser (§ 8 Abs 3 K-GWVG) Eigentümer von industriellen oder sonstigen gewerblichen Anlagen von Feldberegnungs- und Begüllungsanlagen Öffentliche Anstalten einer Gebietskörperschaft sofern ein Anschluss nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist

Ausnahme gemäß § 8 Abs 1 lit a K-GWVG Verfügbarkeit einer Wasserversorgungsanlage Trink- und Nutzwasser muss in hinreichender Menge zur Verfügung stehen Dieses muss den Erfordernissen der Gesundheit entsprechen Der Eigentümer des Grundstückes muss über die WVA verfügen können

Verfügung der Stilllegung bestehender privater Wasserversorgungsanlagen mit Bescheid des Bürgermeisters gemäß § 6 Abs 4 K-GWVG Bestehen einer Gemeindewasserversorgungsanlage Die bestehende private Wasserversorgungsanlage liegt im Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage Die Weiterbenützung der bestehenden privaten Wasserversorgungsanlage könnte die Gesundheit gefährden

Untersagung der Errichtung (neuer) privater Wasserversorgungsanlagen mit Bescheid des Bürgermeisters gemäß § 6 Abs 4 K-GWVG Bestehen einer Gemeindewasserversorgungsanlage Die neue private WVA liegt im Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage Die Errichtung neuer Anlagen könnte den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Hinsicht bedrohen.

Anschlussrecht (§ 9 K-GWVG) Verpflichtung der Gemeinde Auf Antrag des Eigentümers Im Versorgungsbereich gelegenes Grundstück oder Bauwerk Voraussetzungen für die Anschluss- und Benützungspflicht gemäß § 6 Abs 1 oder 3 gegeben ist und Anschluss nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich ist

will nur Trinkwasser aus der GWVA beziehen, aber kein Nutzwasser - § 6 Abs 1 K-GWVG besagt, dass die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet sind, ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken. Ausnahmen nur für Nutzwasser gibt es nur für den in § 8 Abs 3 genannten Kreis: Industrie, gewerbliche Anlagen, Feldberegnungs- und Begüllungsanlagen, öffentliche Anstalten einer Gebietskörperschaft Der Anschluss- und Benützungspflichtbescheid ist nur hinsichtlich des Trinkwasserbezuges zu erlassen.

Anfrage Schwimm- und Badeteich Grundstück mit Wohnhaus ist bereits an Gemeinde WVA angeschlossen naturnaher Badeteich wurde jetzt errichtet ? Anschlusspflicht ? Ergänzungsbeitrag

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!