Betriebsübergabe erfolgreich planen Losheim am See, 24. Januar 2005

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 Präsentation transkript:

Betriebsübergabe erfolgreich planen Losheim am See, 24. Januar 2005 Rechtliche Aspekte der Betriebsübergabe Referentin: Notarin Evelyn Wittenbrock, Saarlouis Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

Rechtliche Aspekte der Betriebsübergabe I. Unternehmensübertragung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden insbesondere im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder des Verkaufs an Dritte II. Vorsorge für den Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

I. Unternehmensübertragung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden A. Das abzuschließende Rechtsgeschäft B. Die Regelung der Rechte und Pflichten zwischen Veräußerer und Erwerber C. Die gesetzlichen Rechtsfolgen D. Die bestehenden Anzeigepflichten und Zustimmungserfordernisse Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis A. Das für die Unternehmensübertragung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden abzuschließende Rechtsgeschäft Der Begriff des Unternehmens als Ausgangspunkt Abhängigkeit von der Rechtsform des Unternehmensträgers Einzuhaltende Formvorschriften Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

1. Der Begriff des Unternehmens als Ausgangspunkt (1/3) Unternehmen: organisatorische Einheit sachlicher und personeller Mittel zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks am Markt d.h. Inbegriff von Vermögensgegenständen in Form von Sachen (Warenlager, Grundstücke, Wertpapiere,...) und Rechten (Forderungen, Patente, Firma,...) Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

Der Begriff des Unternehmens als Ausgangspunkt (2/3) sowie personelle Mittel (Arbeitnehmer, Kapitalgeber,...) mit weitergehendem Wert (Geschäftswert) durch organisatorische Einheit (Kundschaft, Geschäftsgeheimnisse, good will,...) All diese Bestandteile sind von der Übertragung betroffen und daher zu berücksichtigen ! Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

Der Begriff des Unternehmens als Ausgangspunkt (3/3) Abgrenzung von der Firma im Rechtssinne = der Name, unter dem der Kaufmann (Einzelkaufmann oder Handelsgesellschaft) seine Geschäfte betreibt Abgrenzung vom Betrieb im Rechtssinne = räumlich-technische Einheit zur Verfolgung eines bestimmten arbeitstechnischen Zwecks Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

2. Abhängigkeit von der Rechtsform des Unternehmensträgers Bei Handelsgesellschaften: Unterscheidung „share-deal“ (Erwerb der Gesellschaftsanteile) „asset-deal“ (Erwerb der einzelnen Vermögens- gegenstände) Bei Einzelkaufleuten (und nichtkauf-männischen Betrieben): immer Erwerb der einzelnen Vermögens- gegenstände Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

Exkurs: Kaufmannsbegriff Derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibt, d.h. einen Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert Gewerbe: selbständige, außengerichtete und planmäßige Tätigkeit mit Gewinnerzielungs-absicht Derjenige, der sich auch ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen im Handelsregister als Kaufmann eintragen lässt Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

3. Einzuhaltende Formvorschriften Keine speziellen Formvorschriften, es sei denn aufgrund allgemeiner Grundsätze, z.B.: - Grundstücksübertragungen - Übertragung von GmbH – Anteilen - Schenkungsverträge - Bewilligung der Eintragung von Rechten im Grundbuch dann notarielle Beglaubigung /Beurkundung Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis B. Die Regelung der Rechte und Pflichten zwischen Veräußerer und Erwerber Fortführung der Firma Gegenleistungen Übernahme von Verbindlichkeiten, Abtretung von Forderungen im Innenverhältnis Haftung des Veräußerers Schicksal von Sicherheiten Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

1. Fortführung der Firma (1/2) = der Name, unter dem der Kaufmann (Einzelkaufmann oder Handelsgesellschaft) seine Geschäfte betreibt Veräußerung nur mit dem Handelsgeschäft Zustimmung des Veräußerers zur Fortführung mit oder ohne Nachfolgezusatz (z.B. Nachf., vormals) Angabe eines Rechtsformzusatzes (e.K., OHG, KG, GmbH) Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

1. Fortführung der Firma (2/2) Evtl. Einschränkungen durch Grundsatz der Firmenwahrheit (etwa Wegfall Ortsangabe, Inhaberzusatz, akademischer Titel) Sofern keine Firma im Rechtssinne (d.h. kein Kaufmann) vergleichbarer Schutz durch Marken- bzw. Namensrecht Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis 2. Gegenleistungen Kaufpreis Übernahme von Verbindlichkeiten ? Insbesondere bei vorweggenommener Erbfolge: - Ansprüche auf laufende Geldzahlung (Leibrente oder dauernde Last) - Nutzungsrechte (Nießbrauch, Wohnrecht) - Rückforderungsrechte ? Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

3. Übernahme von Verbindlichkeiten, Abtretung von Forderungen Hier geht es um das Innenverhältnis, zur Haftung nach außen später ! Unproblematisch bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen Übergang von Verbindlichkeiten gewollt ? Zustimmung der Gläubiger erforderlich für Haftungsentlassung des Veräußerers! Übergang von Forderungen gewollt ? sind abzutreten, dies muss dem Schuldner angezeigt werden ! Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

4. Haftung des Veräußerers Freiheit von Rechten Dritter (z.B. Pfandrecht, Sicherungsübereignung) Haftung für Zustand der Vermögensgegen- stände ? Haftung für den Ertrag des Unternehmens ? Haftung für ordnungsgemäße Bilanzierung Haftung für Erbringung der Einlagen bei Gesellschaften Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

5. Schicksal von Sicherheiten Evtl. hat der Veräußerer Gläubigern Sicherheiten gewährt (z.B. Bürgschaft, Grundschuldbestellung mit Übernahme persönlicher Haftung, ggf. zu Lasten Privatgrundbesitz) Hier ist ausdrückliche Entlassung durch den Gläubiger erforderlich ! Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

C. Die gesetzlichen Rechtsfolgen Der Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang 2. Die Haftung im Außenverhältnis beim Einzelkaufmann Die Haftung im Außenverhältnis bei OHG / KG Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

1. Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang (1/3) Vorliegen eines Betriebsübergangs = Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaft-lichen Haupt- oder Nebentätigkeit Unterrichtungspflicht (betrifft Zeitpunkt, Grund des Übergangs, rechtliche, wirtschaftliche, soziale Folgen, in Aussicht genommene Maßnahmen) Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

1. Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang (2/3) Rechtsfolge: Übergang der Arbeitsverhältnisse im jeweiligen Bestand, es sei denn, Widerspruch des Arbeitnehmers innerhalb eines Monats ab Zugang der Unterrichtung Bei Widerspruch besteht Arbeitsverhältnis mit Veräußerer fort (hat ggf. Kündigungsrecht); Erwerber haftet dann nicht Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

1. Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang (3/3) Rechtsfolgen des Übergangs - Veräußerer und Erwerber haften für alle vom Veräußerer nicht erfüllten Ansprüche der übernommenen Arbeitnehmer (neben Vergütung auch Ansprüche auf Versorgung, z.B. Betriebsrente) Veräußerer haftet neben Erwerber für Ansprüche, die vor Übergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres fällig werden, soweit sie auf Zeitraum vor Übergang entfallen Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

2. Haftung im Außenverhältnis beim Einzelkaufmann (1/4) a. Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten Bei Fortführung des Handelsgeschäfts unter derselben Firma: Haftung, es sei denn Haftungsausschluss wird unverzüglich beim Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten mitgeteilt (= auch bei kleinen Änderungen, wenn durch den Verkehr dennoch mit alter Firma identifiziert) Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

2. Haftung im Außenverhältnis beim Einzelkaufmann (2/4) - Haftung für rückständige Betriebssteuern - Im übrigen Haftung für Altverbindlichkeiten nur bei besonderem Verpflichtungsgrund (z.B. Schuldübernahme) b. Haftung des Veräußerers Für Altverbindlichkeiten: Haftung bleibt bestehen, jedoch unter Umständen Enthaftung (s. folgende Seite) Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

2. Haftung im Außenverhältnis beim Einzelkaufmann (3/4) bei Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkei-ten aufgrund Fortführung des Handelsgeschäfts unter derselben Firma: Haftung des Veräußerers für bereits fällige oder innerhalb von 5 Jahren fällig werdende Ansprüche aus früheren Verpflichtungen (z.B. Mietverträge); Enthaftung nach 5 Jahren, es sei denn, gerichtlich geltend gemacht oder schriftlich anerkannt Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

2. Haftung im Außenverhältnis beim Einzelkaufmann (4/4) Haftung des Veräußerers für künftige Verbindlichkeiten Aufgrund Vertrauensschutz im Hinblick auf Handelsregister unter Umständen bis 15 Tage nach Eintragung Aufgrund sonstigen Vertrauenstatbestandes z.B. weitere Mitarbeit im Unternehmen, fehlender Hinweis an Geschäftspartner trotz dauernder Geschäftsbeziehung Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

3. Haftung im Außenverhältnis bei OHG / KG (1/2) Haftung bei der OHG - ausscheidender Gesellschafter für bereits fällige oder innerhalb von 5 Jahren fällig werdende Ansprüche aus früheren Verpflichtungen; Enthaftung nach 5 Jahren, es sei denn, gerichtlich geltend gemacht oder schriftlich anerkannt (Haftung für Neuverbindlichkeiten u.U. bei fortbe-stehender Eintragung im Handelsregister) Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

3. Haftung im Außenverhältnis bei OHG / KG (2/2) - Haftung des eintretenden Gesellschafters Haftung im Außenverhältnis für Altverbindlichkeiten ! Haftung bei der KG - Haftung des Komplementärs: wie bei OHG - Haftung des Kommanditisten: geleistete, nicht zurückgezahlte Einlage kommt Erwerber ab Eintragung zugute; Rechtsnachfolgevermerk eintragen lassen ! Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

D. Anzeigepflichten und Zustimmungserfordernisse (1/2) - Eintragung im Handelsregister bei Einzelkaufmann, Wechsel OHG-Gesellschafter, Komplementär und Kommanditist bei der KG - Einreichung einer neuen Gesellschafterliste bei der GmbH - evtl. Anzeigepflichten nach GewO, HandwO Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

D. Anzeigepflichten und Zustimmungserfordernisse (2/2) viele Gesellschaftsverträge sehen vor, dass zur Veräußerung die Zustimmung der Gesellschaft /weiteren Gesellschafter erforderlich ist ggf. bestehen Vorkaufs- oder Ankaufsrechte für andere Gesellschafter Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis II. Vorsorge für den Fall des Todes / der Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers Vorsorge für den Fall des Todes Die Schwächen der gesetzlichen Erbfolge Einflussnahme über den Tod hinaus Berücksichtigung von Pflichtteils-ansprüchen Überprüfung von gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeregelungen Besondere Vorgaben der HandwO beachten ! Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

1. Die Schwächen der gesetzlichen Erbfolge Gefahr einer Zerschlagung des Vermögens bei Entstehen einer Erbengemeinschaft Problematik der gerichtlichen Aufsicht bei minderjährigen Kindern Keine Berücksichtigung von Vorstellungen des Erblassers über die Zukunft des Unternehmens Die gesetzliche Erbfolge entspricht nur im Ausnahmefall den Interessen des Unternehmers ! Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

2. Einflussnahme über den Tod hinaus Durch Bestimmung des / der Nachfolger im Betrieb (Einsetzung als Erbe / Vermächtnis-nehmer) Durch Anordnung einer Testamentsvoll-streckung (unter Umständen auch zur Wahl eines geeigneten Nachfolgers !) Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

3. Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen Zuwendung einzelner Vermögenswerte an Pflichtteilsberechtigte von Todes wegen Zuwendungen zu Lebzeiten unter Anordnung der Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch Pflichtteilsverzichtsverträge Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

4. Überprüfung von Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen Ist bei OHG und KG Fortsetzung mit Erben der Gesellschafter / Komplementäre vorgesehen ? (einfache, qualifizierte Nachfolgeklausel, Eintrittsklausel) Gibt es bei GmbH besondere Nachfolgeklausel ? Wie ist ggf. die Abfindung geregelt ? Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

B. Vorsorge für den Fall der Geschäftsunfähigkeit Nur bei absolutem Vertrauen ! Prokura Handlungsvollmacht Generalvollmacht Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis Zusammenfassung Erfordernis eines Gesamtkonzepts bei der Nachfolgeplanung dieses muss sowohl die Übertragung zu Lebzeiten, deren rechtzeitige Vorbereitung und den vorzeitigen Todesfall berücksichtigen Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

Beratung im Einzelfall erforderlich ! Komplexe Materie, die hier nur im Überblick und stark vereinfacht dargestellt werden konnte Im konkreten Fall sollte stets eine professionelle rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden ! Für die vorstehende vereinfachte Darstellung kann keine Haftung übernommen werden. Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis