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AG Handels- und Gesellschaftsrecht SS 2011 – Daniel Könen

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Präsentation zum Thema: "AG Handels- und Gesellschaftsrecht SS 2011 – Daniel Könen"—  Präsentation transkript:

1 AG Handels- und Gesellschaftsrecht SS 2011 – Daniel Könen
Firmenrecht

2 Sachverhalt: Kunni Kuntze (K) führt eine Schokoladenherstellungsfabrik. Er lässt seine Firma ordnungsgemäß unter „Kunni Kuntze – Schokolade e.K.“ im Handelsregister eintragen. Im Januar 2010 schließt K mit Lieferant (L) einen Vertrag über die Lieferung von 50 kg Kakaobohnen für 300 €. Da K derzeit etwas knapp bei Kasse ist und L und K schon lange beschwerdefrei in Vertragsverhältnissen stehen, vereinbaren die beiden eine Stundung der Forderung bis Januar K feiert im August 2010 seinen 60. Geburtstag. Er beschließt, dass es nun an der Zeit ist, die schönen Dinge des Lebens zu genießen. Er sucht einen Käufer für sein Unternehmen. Schokoladenliebhaber (S) kauft die Schoko-Fabrik samt Firma. Für die Firma zahlt er einen Aufpreis, da K meint, er habe schließlich diesem Namen zu Weltruhm verholfen. S führt die Firma unverändert fort und fügt nur den Nachfolgezusatz an. S und K vereinbaren weiterhin, dass S nicht für die Altverbindlichkeiten des K einstehen soll. Den Haftungsausschluss lassen sie allerdings nicht ins Handelsregister eintragen. Nur G, ein Geschäftspartner des K erfährt hiervon und lässt es sich nicht nehmen, dies seinem Erzfeind L zu erzählen, damit dieser sich mal richtig ärgert. Da weder K noch S bei Fälligkeit der Forderung zahlen, wendet sich L an S. Er möchte von diesem Zahlung der offenen Forderung. Frage 1: Zu Recht?

3 Frage 1: Anspruch des L gegen S auf Zahlung der 300 € ?
I. Unmittelbarer vertraglicher Anspruch (-) S ist nicht Vertragspartei des Kaufvertrages II. Anspruch über §§ 414, 415 BGB oder §§ 241, 311 BGB 1. Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB)? Gem. § 414 BGB kann eine Schuld von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt. Eine Schuldübernahme kann allerdings auch durch einen entsprechenden Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer erfolgen, wenn der Gläubiger dies genehmigt, § 415 BGB.

4 Funktion des Rechtsinstituts: Die private (befreiende) Schuldübernahme, die in den §§ 414 ff. BGB geregelt ist, dient dazu, eine Entlastung des bisherigen Schuldners bei gleichzeitiger Sicherung des Gläubigers zu ermöglichen.  K und S bzw. L und S müssten also eine Übernahme der Forderung des L gegen K vereinbart haben. Dies ist nicht erfolgt. Vielmehr haben K und S gerade vereinbart, dass S nicht für die Schulden des K soll haften müssen.

5 2. Schuldbeitritt (§§ 241, 311 BGB)?
Bei einem Schuldbeitritt wird die Schuld in der Weise übernommen, dass der Übernehmer neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis eintritt. Es liegt eine freiwillig begründete Gesamtschuldnerschaft vor. Auch hierfür fehlt es an einer entsprechenden Einigung zwischen K und S. Merke: Bei der Schuldübernahme wird der Schuldner ausgewechselt; beim Schuldbeitritt bekommt der Gläubiger einen weiteren Schuldner hinzu! Anm.: Da vorliegend entsprechende Erklärungen unproblematisch nicht gegeben sind, kann dieser Prüfungspunkt auch mit einem Satz verneint werden.

6 III. Gem. § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB
L könnte gegen S allerdings einen Anspruch auf Zahlung der 300 € gem. § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB haben. I.) Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB entstanden (+) durch Abschluss des Kaufvertrages zwischen K und L

7 II.) Schuldbeitritt des S über § 25 Abs. 1 S. 1 HGB
1. Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden Zunächst einmal müsste der Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden gegeben sein. a) K war als KM im HR eingetragen. Er ist damit zumindest Kaufmann im Sinne des § 5 HGB. Somit handelt es sich bei der Schokoladenfabrik um ein Handelsgeschäft. b) Erwerb i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB ist jede Unternehmensübertragung und –überlassung (jedes Einrücken in die Stellung des bisherigen Inhabers). Maßgeblich ist hierbei allein der rein tatsächliche Erwerb. Weder ein dinglicher noch ein schuldrechtlicher „Erwerb“ sind erforderlich.  K und S haben einen Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB geschlossen. Ein solcher fällt unproblematisch unter die Voraussetzung des Erwerbs nach § 25 HGB.

8 2. Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma
Das Handelsgeschäft ist fortgeführt, wenn zumindest der den Unternehmensschwerpunkt bildende Kern übernommen wird, so dass sich der nach außen in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt. Maßgeblich sind hierbei die Anschauungen des Rechtsverkehrs. (+) es wurde weiterhin Schokolade hergestellt. Weiterhin muss die Firma fortgeführt werden. Es kommt darauf an, ob der Geschäftsverkehr die neue Firma noch mit der alten identifiziert. Schließlich ist Sinn und Zweck der Vorschrift der Schutz von Verkehrserwartungen. Der Rechtsverkehr vertraut bei nicht wesentlicher Veränderung der Firma auf Haftungskontinuität

9 Merke: Der Kern der alten und der neuen Firma müssen sich gleichen.
 S führt die Firma unverändert fort. Dass er einen Nachfolgezusatz hinzufügt, verändert die Firma nicht in ihrem Kern. Somit ist eine Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma gegeben.

10 3. Im Betrieb des Handelsgewerbes (Forderung im Geschäftsbetrieb begründet)
Erforderlich ist eine Abgrenzung von rein privaten Verbindlichkeiten. Eine solche liegt hier allerdings nicht vor. Die Forderung wurde im Geschäftsbetrieb begründet. Beachte auch die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB.

11 4. Kein Haftungsausschluss; § 25 Abs. 2 HGB
Eine Vereinbarung in der Weise, dass der Erwerber des Handelsgeschäfts nicht für die Altverbindlichkeiten haften soll, ist dem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder ist, § 25 Abs. von dem Erwerber oder Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden 2 HGB. Dies muss allerdings unverzüglich nach der Übergabe erfolgen, da der Übergang der Verbindlichkeiten und Forderungen kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Geschäftsübergangs erfolgt (sog. Unverzüglichkeitsgebot). Eine Vereinbarung nur im Innenverhältnis reicht nicht aus!

12 S hat weder einen Haftungsausschluss ins HR eintragen lassen,
noch hat er dem L mitgeteilt, dass er für die Verbindlichkeiten des K nicht haften möchte und dies zwischen ihm und K vereinbart wurde. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 HGB sind damit nicht gegeben.

13  L hat allerdings anderweitig von der Vereinbarung zwischen K und S erfahren.
Ob dies ausreicht, um einen Haftungsausschluss anzunehmen, erscheint zweifelhaft. § 25 Abs. 2 HGB stellt zwei Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung auf. Diese sind als abschließend zu betrachten, da durch diese zwei Möglichkeiten dem Interesse des Erwerbers hinreichend Rechnung getragen wird. Eine positive Kenntnis des Dritten reicht damit nicht aus für die Annahme eines Haftungsausschlusses. Folglich besteht kein wirksamer Haftungsausschluss.

14 Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB sind damit erfüllt. Nach h.M. ordnet § 25 Abs. 1 S. 1 HGB einen gesetzlichen Schuldbeitritt an. Der Erwerber haftet also neben dem Veräußerer für die Altverbindlichkeiten.  Ergebnis: L hat gegen S damit einen Anspruch auf Zahlung von 300 € gem. § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB.

15 Frage 2: Sollte S zahlen, kann er K hierfür in Regress nehmen?
Exkurs: Regressansprüche aus Parteivereinbarung cessio legis aus Gesamtschuld Zessionsregress GoA 812 BGB

16 Ein Regressanspruch des S könnte sich aus
§§ 426 Abs. 2, 433 Abs. 2 BGB ergeben. Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB entsteht aufgrund der Erfüllung durch einen Gesamtschuldner. I. Gesamtschuldnerschaft: Voraussetzung eines Anspruchs aus § 426 BGB ist damit das Vorliegen einer Gesamtschuldnerschaft. Merkmale einer Gesamtschuld sind, dass es für (1)eine Schuld (2)mehrere Schuldner gibt, (3)jeden dieser Schuldner die vollständige Leistungspflicht trifft und der (4)Gläubiger die Leistung insgesamt nur einmal fordern kann.

17 1. Mehrere Schuldner: Bereits geprüft und festgestellt wurde, dass L gegen S einen Anspruch auf Zahlung der 300 € hat (= eine Schuld). L müsste einen solchen Anspruch auch gegen K haben. Zu beachten ist insoweit, dass der Erwerb eines kaufmännischen Unternehmens keinen Erlöschenstatbestand für bestehende Verbindlichkeiten des früheren Inhabers darstellt. Bei der Vorschrift des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB handelt es sich um einen gesetzlichen Schuldbeitritt.  Demnach hat L gegen K weiterhin den ursprünglichen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB. Damit hat L hinsichtlich einer Forderung zwei, also mehrere Schuldner.

18 2. Vollständige Leistungspflicht: Sowohl S als auch K müssen in voller Höhe für die Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag aufkommen. 3. Berechtigung zur einmaligen Einforderung: L kann die Forderung auch nur einmal einfordern. Zahlt S, erlischt die Forderung durch Erfüllung. Dasselbe gilt bei einer Zahlung durch K. Somit sind alle Voraussetzungen der Gesamtschuldnerschaft gegeben. S und K sind Gesamtschuldner. II. Erfüllung: S hat an L gezahlt.

19  Ergebnis: Die Voraussetzungen des Anspruchs aus §§ 426 Abs
 Ergebnis: Die Voraussetzungen des Anspruchs aus §§ 426 Abs. 2, 433 Abs. 2 BGB liegen vor. S kann damit grds. hälftigen Ausgleich von K verlangen, § 426 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 BGB. Zu beachten ist allerdings, dass S und K im Innenverhältnis eine Haftung des S ausgeschlossen hatten. Diese Vereinbarung wirkt sich daher so aus, dass S von K die vollen 300 € fordern kann.

20 Frage 3: Wie wäre der Fall zu entscheiden, wenn S Erbe des K ist und dieser im August verstorben ist. S führt die Fabrik nur unter Angabe des Nachfolgezusatzes weiter, stellt dann allerdings fest, dass es für ihn wohl besser sein wird, wenn er die Firma in „Schokoträume – S e.K.“ umbenennt. Dies lässt er nach 8 Wochen auch ins Handelsregister eintragen. Zudem lässt er vorsorglich einen Haftungsausschluss eintragen. Muss S nun haften?

21 Frage 3: Anspruch des L gegen S auf Zahlung von 300 € ?
VÜ: Rechtslage nach dem Erbrecht des BGB Gem. § 1967 BGB haftet der Erbe für alle Schulden des Erblassers unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen. Er kann seine Haftung allerdings dadurch auf den Nachlass beschränken, dass er gem. §§ 1975 ff. BGB Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt.

22 Anspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 HGB
L könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung der 300 € gem. § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 HGB haben. Gem. § 27 Abs. 1 HGB finden auf die Haftung des Erben für die früheren Verbindlichkeiten die Vorschriften des § 25 entsprechende Anwendung, wenn ein zu einem Nachlass gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt wird.

23 I. Handelsgeschäft gehört zum Nachlass
Diese Voraussetzung ist zu verneinen, wenn der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat oder die Annahme wirksam angefochten hat, §§ 1944 ff., 1954 ff. BGB.  Dies ist hier nicht der Fall. S hat die Erbschaft weder ausgeschlagen noch angefochten. Das Handelsgeschäft des K gehört damit zum Nachlass.

24 II. Fortführung von Handelsgeschäft und bisheriger Firma
Der Erbe muss das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführen. Dies ergibt sich nicht allein aus dem § 27 HGB, sondern daraus, dass § 27 HGB auf § 25 HGB verweist und es sich hierbei um eine Rechtsgrundverweisung handelt. Führt der Erbe das Unternehmen weiter, aber von Anfang an unter einer anderen Firma, so greift die spezielle Haftung des § 27 HGB nicht ein. Auch im Rahmen des § 27 HGB liegt eine neue Firma nicht schon dann vor, wenn der Erbe einen Nachfolgezusatz mitführt. Erforderlich ist vielmehr eine vollständig neue Bezeichnung.  S hat die Firma zunächst nur unter Angabe des Nachfolgezusatzes weitergeführt. Dass er die Firma nachträglich vollständig verändert hat, ist hierfür unerheblich.

25 III. Keine Einstellung innerhalb von drei Monaten, § 27 Abs. 2 HGB
Eine Haftung tritt gem. § 27 Abs. 2 HGB nicht ein, wenn das Geschäft innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung eingestellt wird. Eine Einstellung liegt vor, wenn das Geschäft an einen Dritten ohne Firma veräußert oder völlig aufgegeben wird.  S hat sie Firma umbenannt und dies auch nach 8 Wochen in das Handelsregister eintragen lassen. Fraglich ist, ob hierin eine Einstellung i.S.d. § 27 Abs. 2 HGB zu sehen ist. Wird das Geschäft hingegen mit Firma veräußert, so liegt keine Einstellung vor, da sich der Erbe die Firma in diesem Fall wirtschaftlich zu nutze macht.

26 Eine Fortführung des Geschäfts könnte an die Fortführung der Firma zu knüpfen sein. Sinn und Zweck des Absatzes 2 sei es schließlich dem Erben die Möglichkeit zu geben, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob eine Fortführung der Firma für ihn mehr Vor- oder Nachteile mit sich bringt. Ratio legis ist es, dem Erben die Möglichkeit zu geben, das durch den Erbfall entstandene Haftungsregime innerhalb der Frist wieder zu ändern. Der Erbe soll nicht aus Furcht vor der handelsrechtlichen Haftung die Erbschaft insgesamt ausschlagen müssen.

27 Demgegenüber ließe sich auch vertreten, dass die Änderung der Firma nicht der freiwilligen Einstellung gleichgestellt werden könne. Um dies anzunehmen, sei die Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit notwendig. Hierfür spricht der Wortlaut der Vorschrift, in welchem von der Fortführung des Geschäfts die Rede ist. Folglich greift Absatz 2 nicht ein.

28 IV. Forderung im Betrieb begründet: (+) vgl. oben
V. Keine Haftungsbeschränkung analog § 25 Abs. 2 HGB Streitig ist, ob der fortführende Erbe einen Haftungsausschluss durch eine Eintragung in das Handelsregister gem. § 25 Abs. 2 analog (oder entsprechend) erreichen kann. Teilweise wird hierzu vertreten, dass § 25 Abs. 2 nicht für den Erbe gelte, da dies der verschärften Haftung nach § 27 HGB zuwiderlaufe.

29 Andere sehen in dem Verweis des § 27 Abs
Andere sehen in dem Verweis des § 27 Abs. 1 HGB einen Verweis auf den gesamten § 25 HGB, so dass hiervon auch § 25 Abs. 2 HGB erfasst werde. Dies ist überzeugend. Schließlich ist nicht einzusehen, warum der Erbe schlechter stehen soll als der rechtsgeschäftliche Erwerber. Weiterhin spricht hierfür auch, dass § 27 HGB die Klärung von Haftungsfragen für die Gläubiger bezweckt. Eine solche Klarheit wird aber auch oder gerade durch einen entsprechenden Haftungsausschluss herbeigeführt. Der zu gewährleistende Mindestschutz des Gläubigers wird über die Haftung des Erben nach dem Erbrecht gewahrt.

30 Auch wenn die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses damit grds
Auch wenn die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses damit grds. besteht, bleibt das Erfordernis der unverzüglichen Eintragung desselbigen. Der Haftungsausschluss wurde erst nach 8 Wochen eingetragen. Die ist in keinem Fall als unverzüglich zu werten.  Ergebnis: Somit liegen die Voraussetzungen des § 27 HGB vor. S muss für die Verbindlichkeiten des K haften.


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