Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom 20.03.2015, 08.00 – 09.30 Uhr 1.

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Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1

2 Aktuelle Wirtschaftsgesetze 2015 Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug), Produkthaftungsgesetz, Handelsgesetzbuch (Auszug), UN-Kaufrecht, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, Genossenschaftsgesetz, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, Umwandlungsgesetz, Insolvenzordnung, Kreditwesengesetz, Wertpapierhandelsgesetz Textausgabe Alle im Wirtschaftsleben relevanten Rechtsvorschriften in einem Band Gesetzestext 16. Auflage Buch. VIII, 1528 S. Kartoniert C.H.BECK ISBN Stand: 2. Oktober 2014 Format (B x L): 12,8 x 19,4 cm Gewicht: 1039 g

HGB – Handelsgesetzbuch Gesetzestext Beck im dtv Buch ISBN ,90 € sofort lieferbar! BGB Bürgerliches Gesetzbuch NEU Beck im dtv Buch ISBN ,50 € 3

4 Literatur Thomas Zerres Michael Zerres Hamburger Schriften zur Marketingforschung Vertriebsrecht Rainer Hampp Verlag ISBN: (print) ISBN: (e-book)

5 Ralph Kramer Frank K. Peter Insolvenzrecht Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler 3. Auflage Springer Gabler ISBN: ISBN: (e-book) DOI /

1. Einteilung direkter Vertrieb / indirekter Vertrieb 1.1 Direktvertrieb Begriff und Formen des Direktvertriebs Durch Ladengeschäft, Filiale, shop in shop (sogenannter Passivverkauf, also der Kunde kommt) Demgegenüber aber auch Aktivverkauf, z. B. an der Haustüre, bei Kaffeefahrten, in der sonstigen Öffentlichkeit Auch ohne persönlichen Kontakt, z. B. Internethandel, Versandhandel per Post (Kataloge, Werbebriefe), telefon Direktvertrieb durch persönlichen Kontakt Grundlagen des Vertragsrechts 6

Bedeutung und Zustandekommen eines Vertrages Teilnahme am Rechtsverkehr durch Willenserklärungen Arten von Willenserklärungen - Schriftlich, mündlich, konkludent (schlüssig) Keine Willenserklärungen sind: - Prospekte, Annoncen, Schaufensterauslagen, Schweigen - Scheingeschäft, § 117 BGB 7

Anfechtbarkeit wegen - Irrtums (Inhalt oder Erklärung), § 119 BGB Frist: unverzüglich, § 121 BGB, Schadensersatz: § 122 BGB - Täuschung oder Drohung, § 123 BGB Frist: innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Täuschung bzw. bei Ende der Zwangslage, § 124 BGB - Rechtsfolge: Rechtsgeschäft ist von Anfang an nichtig, § 142 BGB 8

Gesetzestext § 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. 9

Gesetzestext § 121 BGB Anfechtungsfrist (1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist. (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind. 10

Gesetzestext § 122 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden (1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat. (2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste). 11

Gesetzestext § 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste. 12

Gesetzestext § 142 BGB Wirkung der Anfechtung (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner, § 143 BGB 13