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Veröffentlicht von:Anton Reichenbach Geändert vor über 10 Jahren
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EINHEIT 4 – Vertragliche Schuldverhältnisse II
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Anfechtung eines Vertrags zwei Willenserklärung (Angebot + Annahme) ein Vertrag kommt zustande bestimmte Rechtsfolgen Willenserklärung (fehlerhaft abgegeben) rückwirkend nichtig machen Anfechtung (im BGB sind Anfechtungsgründe bestimmt)
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IRRTUM als der häufigste Anfechtungsgrund (der Wille des Erklärenden stimmt nicht mit dem Inhalt der Erklärung überein) DREI ARTEN DES IRRTUMS nach §119 BGB Inhaltsirrtum (Inhalt der Willenserklärung entspricht nicht dem subjektiven Willen des E.; er hat sich über die Bedeutung / Tragweite geirrt) Erklärungsirrtum (der Erklärende wollte die Willenserklärung (Form) gar nicht so abgeben – sich versprechen, verschreiben...
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IRRTUM – Teil 2 Eigenschaftsirrtum (man hat sich über Eigenschaft der Person oder eines Vertragsgegenstandes geirrt) Motivirrtum kein Anfechtungsgrund liegt vor (Umstände, die auβerhalb des Erklärungsinhalts liegen)
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WICHTIGE AUSDRÜCKE im Irrtum sein / sich irren über + Akk (DER Irrtum)
der / die Irrende ein (Eigenschafts)irrtum liegt vor, wenn... die Rechtsfolgen treten ein eine Willenserklärung fehlerhaft abgeben (Abgabe) durch Anfechtung nichtig machen es entspricht (nicht) dem subjektiven Willen sich versprechen / verschreiben / vergreifen es handelt sich um + Akk etwas (gewisse Umstände) in Betracht ziehen die Anfechtungsgründe sind in... geregelt
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Beantworten Sie folgende Fragen:
Was bedeutet im juristischen Sinne eine Willenserklärung? Wie und wann kann eine Willenserklärung rückwirkend nichtig gemacht werden? Welches Gesetz definiert die Anfechtungsgründe? Welche Irrtumsarten gibt es laut § 119 des BGB? Was versteht man unter dem Inhaltsirrtum? Nennen Sie einige Beispiele an. Wie kommt es zu einem Erklärungsirrtum? Beschreiben Sie eine Situation, in der ein Eigenschaftsirrtum vorliegt.
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