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Ein kleiner Überblick zum Recht für Informatiker Vorlesung zur Lehrveranstaltung Partizipation im Internet im WS 2002/2003 Marco Rademacher, Freie Universität.

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1 Ein kleiner Überblick zum Recht für Informatiker Vorlesung zur Lehrveranstaltung Partizipation im Internet im WS 2002/2003 Marco Rademacher, Freie Universität Berlin

2 Freie Universität Berlin, Institut für Informatik AG Informatik in Bildung und Gesellschaft Lehrveranstaltung Partizipation im Internet 2 Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de Wozu gibt es das Recht? Bedarf an allgemein verbindlichen Regeln für das Zusammenleben der Menschen Leben Menschen in kleinen Gemeinschaften, schafft ihre geteilte Moral die Norm Charakteristisch für Gesellschaften ist die Existenz vieler Moralauffassungen (der gesunde Menschenverstand), zwischen denen in den Konfliktfällen vermittelt werden muss

3 Freie Universität Berlin, Institut für Informatik AG Informatik in Bildung und Gesellschaft Lehrveranstaltung Partizipation im Internet 3 Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de Stellenwert des Rechts Woher kommt das Recht? Welche Wirkungen hat das Recht? Zwei Modellkreisläufe: Klassisch: die drei Staatsgewalten Recht und Ökonomie Und was hat das mit Informatik zu tun?

4 Freie Universität Berlin, Institut für Informatik AG Informatik in Bildung und Gesellschaft Lehrveranstaltung Partizipation im Internet 4 Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de Die drei Staatsgewalten Judikative (das Gerichtswesen) Souverän (das Volk) Legislative (die Gesetzgebung) Exekutive (die Regierung) Recht...auch einige Informatiker!

5 Freie Universität Berlin, Institut für Informatik AG Informatik in Bildung und Gesellschaft Lehrveranstaltung Partizipation im Internet 5 Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de Das Recht. Die Ökonomie...

6 Freie Universität Berlin, Institut für Informatik AG Informatik in Bildung und Gesellschaft Lehrveranstaltung Partizipation im Internet 6 Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de Und was ist mit Informatik? In der Ökonomie: New Economy, die Informations-, Netzwerk- oder Internetökonomie In der Jura: "Technikrecht", "Computerrecht", "Informationsrecht" oder "Datenschutzrecht", Oder Übertragung auf bisherige Rechtsgebiete (Straf- und Zivilrecht; gewerbliche Schutzrechte, Vertragsrecht o.ä.). In der politologischen Diskussion hat sich schließlich der Begriff Internet Governance geprägt, der teilweise auch von Juristen benutzt wird.

7 Freie Universität Berlin, Institut für Informatik AG Informatik in Bildung und Gesellschaft Lehrveranstaltung Partizipation im Internet 7 Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de Ergebnis für die Informatik: Allgemein bekannt: Information macht Ordnung erforderlich Aber auch: Information schafft Ordnung Durch welche Gesetze wird Informatik geregelt?

8 Freie Universität Berlin, Institut für Informatik AG Informatik in Bildung und Gesellschaft Lehrveranstaltung Partizipation im Internet 8 Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de Gestalt von Software WortgebrauchGesetz und Regelungsgegenstand SacheErwerb von Standardsoftware (BGB) Produkt Erwerb von Standardsoftware (Produkthaftungsgesetz) Geistiges WerkUrheberrecht Technische Erfindung Patentgesetz Gerät unter Umständen für Dokumentationsfunktionen bei Röntgengeräten (Röntgenverordnung) Dienstleistung unter Umständen Individualsoftware nach der EU-Dienstleistungs-Richtlinie WerkIndividualsoftware (BGB) MarkeMarkengesetz Fernmeldeanlage unter Umständen nach dem alten Fernmeldeanlagengesetz (FAG) WareKaufrecht der Vereinten Nationen Elektronisches Material EU-Datenbank-Richtlinie Waffe Exportvorschriften der USA und "Dual Use"- Verordnung der EU Automatisiertes Verfahren Bundesdatenschutzgesetz

9 Freie Universität Berlin, Institut für Informatik AG Informatik in Bildung und Gesellschaft Lehrveranstaltung Partizipation im Internet 9 Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de Beinahe ein aktueller Fall Ich brauche einen DSL-Anschluss. Natürlich durch einen Router. Die Firma mercateo erscheint auf Suchmaschinenauskunft... und bietet einen günstigen Router an. Mal sehen: http://www.mercateo.com http://www.mercateo.com

10 Freie Universität Berlin, Institut für Informatik AG Informatik in Bildung und Gesellschaft Lehrveranstaltung Partizipation im Internet 10 Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de Gültiger Vertrag? Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit Einige Verträge sind jedoch im BGB definiert: Kauf Miete Pachtvertrag Dienstvertrag Werkvertrag Um Einzelnes zu konkretisieren, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen zulässig, sofern sie dem Gesetz nicht widersprechen

11 Freie Universität Berlin, Institut für Informatik AG Informatik in Bildung und Gesellschaft Lehrveranstaltung Partizipation im Internet 11 Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de Klassisches Analogon: Die Trierer Weinversteigerung Benno v. Stoffregen gerät im Herbst 1899 unwissentlich in eine Weinaktion Sein Armheben wird (objektiv) als Angebot verstanden, ohne dass ihm die Konsequenz seiner Handlung (subjektiv) bewusst war Ist ein Vertrag zustande gekommen?

12 Freie Universität Berlin, Institut für Informatik AG Informatik in Bildung und Gesellschaft Lehrveranstaltung Partizipation im Internet 12 Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de Die juristische Beantwortung Gesetzestext Übertragbar auf eigenen Fall nach dem Sinn des Gesetzes? Präambel Entstehung Juristische Literatur Gerichtsentscheidungen Aufsätze mehrheitliche Auffassung juristischer Autoren bildet die Herrschende Meinung Eigene Entscheidung nach HM, denn Gerichte würden sich höchstwahrscheinlich ihrer anschließen

13 Freie Universität Berlin, Institut für Informatik AG Informatik in Bildung und Gesellschaft Lehrveranstaltung Partizipation im Internet 13 Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de Beim Kaufvertrag: Invitatio (Das Preisschild ist die Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben) Angebot des Käufers: 10 Schrippen zu 20 Cent Annahme des Verkäufers Bittesehr Alle diese Erklärungen oder Gesten sind Willensäußerungen!

14 Freie Universität Berlin, Institut für Informatik AG Informatik in Bildung und Gesellschaft Lehrveranstaltung Partizipation im Internet 14 Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de Willensäußerung Vertragsschluss beruht auf Willenserklärungen: Objektiver Tatbestand Erklärungstatbestand: Ist das Verhalten aus objektiver Sicht eine Willensäußerung, die auf eine Rechtsfolge gerichtet ist? Subjektiver Tatbestand beim Erklärenden Handlungswille (z.B. nicht bei Gewalteinwirkung gegeben) Erklärungsbewusstsein: Das Wissen, eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben

15 Freie Universität Berlin, Institut für Informatik AG Informatik in Bildung und Gesellschaft Lehrveranstaltung Partizipation im Internet 15 Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de Streitfall Erklärungsbewusstsein Subjektive Theorie: Erklärungsbewusstsein ist Gültigkeitsvoraussetzung kein Vertrag zustande gekommen Objektive Theorie: Erklärungstatbestand ist im Vordergrund Vertrag zustande gekommen Anfechtbar nach §119 Abs. 1 BGB aber: Schadensersatzpflicht nach §122 BGB Der BGH hat sich 1991 in einem Urteil der objektiven Theorie angeschlossen

16 Freie Universität Berlin, Institut für Informatik AG Informatik in Bildung und Gesellschaft Lehrveranstaltung Partizipation im Internet 16 Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de Konsequenzen im Fall: BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

17 Freie Universität Berlin, Institut für Informatik AG Informatik in Bildung und Gesellschaft Lehrveranstaltung Partizipation im Internet 17 Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de BGB §142 Wirkung der Anfechtung (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

18 Freie Universität Berlin, Institut für Informatik AG Informatik in Bildung und Gesellschaft Lehrveranstaltung Partizipation im Internet 18 Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de BGB § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden (1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

19 Freie Universität Berlin, Institut für Informatik AG Informatik in Bildung und Gesellschaft Lehrveranstaltung Partizipation im Internet 19 Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de Konsequenzen Benno hätte Berta erst 1991 nach dem BGH-Urteil aufsuchen sollen Zumindest aber erst nach dem 1.1.1900, aber dem das BGB gilt Ich träume weiter den Traum vom preiswerten WLAN-DSL-Router

20 Freie Universität Berlin, Institut für Informatik AG Informatik in Bildung und Gesellschaft Lehrveranstaltung Partizipation im Internet 20 Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de Schlusswort Uwe Wesel in Jura für Nichtjuristen: [...] Nun versteht man vielleicht auch, warum das Jurastudium heute als so schwierig gilt. [...] Oder, um es mit Walter Benjamin zu sagen, die Wissenschaft ist eine Kuh. Sie macht Muh. Ich sitze im Hörsaal und höre zu.


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